Europäische Union

2004/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2876 — Newscorp/Telepiù) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1082) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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em Pay-TV-Markt in Italien führen. 2.2. Vertikale Folgen (technische Dienste für Pay-TV: CAS und technische Plattform) (115) Die Veranstaltung von Pay-TV erfordert eine spezielle technische Infrastruktur, die es ermöglicht, die Programmsignale zur verschlüsseln und sie gegenüber dem autorisierten Zuschauer zu entschlüsseln. Diese Infrastruktur besteht in einem Zugangskontrollsystem (CAS) und einem Decoder (der so genannten Set-Top-Box, STB). (116) Die Kommission hat in früheren Entscheidungen das mögliche Bestehen eines sachlich relevanten Marktes für die Anbieter der für Pay-TV erforderlichen technischen Dienste geprüft(38). "Diese Dienste bestehen in erster Linie in der Bereitstellung der Decoder (Set-Top-Boxen), der Zugangsberechtigung einschließlich Chipkarten (Smart Cards) und der Verwaltung der Abonnentendateien. Außerdem können Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zugang zum elektronischen Programmführer und dem Schreiben von Anwendungen, die mit der in der Set-Top-Box enthaltenen Anwendungsprogrammierschnittfläche kompatibel sind, dazu gehören. Zudem erfordert die Bereitstellung digitaler interaktiver Fernsehdienste ein System, mit dem Geldgeschäfte in einem sicheren Umfeld stattfinden können(39)." 2.2.a) Zugangskontrollsystem (CAS) (117) Ein CAS ist eine Technologie, die es Netzbetreibern und Sendeanstalten ermöglicht, das digitale Übertragungssignal zu verschlüsseln bzw. zu kodieren(40), das dann per Satellit, Kabel oder terrestrische Anlage zu den STB übertragen wird. Wenn das digitale Signal bei der STB eintrifft, erzeugt eine Smart Card(41), die Teil der CAS ist, das Passwort, das zum Entschlüsseln und Entkodieren des Übertragungssignals benötigt wird, und ermöglicht so dem Abonnenten mit den erforderlichen Zugangsrechten, die Programme zu sehen. (118) Newscorp ist auf der Angebotsseite des Zugangskontrollsektors zu finden, da es ungefähr 80 % von NDS besitzt, eines Anbieters von Lizenzen für Zugangskontrollsysteme. Im Einzelnen stellt NDS die Kontrolle über den Zugang und zugehörige Produkte und Leistungen für die Verwaltung, Kontrolle und sichere Verbreitung von Unterhaltung und Informationen im Fernsehen bereit. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wird deshalb vertikal mit NDS verbunden sein und selbst über eine proprietäre CAS-Technologie (unter der Bezeichnung Videoguard) verfügen. (119) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Pay-TV-Sektor bisher durch eine starke vertikale Integration gekennzeichnet war. Einige der technischen Dienste für das Bezahlfernsehen (und insbesondere die Bereitstellung von CAS) sind bisher durch das Unternehmen selbst angeboten worden(42). In Italien vereinigten 2001 zwei vertikal in die Vivendi-Gruppe bzw. die Newscorp-Gruppe integrierte Betreiber (Canal+ Technologies und NDS) mehr als [80-90]* % der gesamten CAS-Bereitstellung für Pay-TV-Veranstalter auf sich (der Rest entfiel auf das Unternehmen Irdeto).c (120) In ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte an Newscorp führte die Kommission aus, dass die gemeinsame Plattform in naher Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach nur ein CAS anwenden wird: das Videoguard-CAS von NDS. In der Tat gibt es für die gemeinsame Plattform gute Gründe, diesen Weg einzuschlagen: erstens der Mehrheitsanteil von Newscorp an NDS, dem Lizenzgeber von Videoguard, und zweitens die von Newscorp und anderen vertikal integrierten Pay-TV-Veranstaltern verfolgte Strategie, das unternehmenseigene CAS zu verwenden. So haben sowohl Stream als auch Telepiù mit der Technologie von Irdeto begonnen, sind dann aber auf das eigenproduzierte CAS umgeschwenkt (Videoguard wird von NDS und Mediaguard von Canal+ Technologies produziert). (121) In diesem Zusammenhang werden in der Marktuntersuchung der Kommission unabhängig davon, ob CAS, STB und andere technische Dienste für Pay-TV als eigene sachlich relevante Märkte betrachtet werden sollten(43), spezielle Bedenken zu den technischen Diensten für Pay-TV und insbesondere zu Zugangskontrollsystemen geäußert. Diese Bedenken wurden sowohl von einigen CAS-Anbietern als auch von einigen potenziellen Neubewerbern auf den Pay-TV-Märkten (über Satellit) vorgebracht. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: erstens die Wahrscheinlichkeit, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen potenziellen Neubewerbern den Zugang zur NDS-Technologie für CAS nicht zu chancengleichen Bedingungen gewährt, und zweitens die Wahrscheinlichkeit, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen den Markteintritt alternativer Pay-TV-Plattformen mit einem anderen CAS-System als dem von NDS verhindert, was praktisch zu einem Monopol führen würde, weil NDS dann das einzige CAS in Italien wäre. (122) Im Hinblick auf den ersten Punkt der Bedenken wurde geltend gemacht, dass Newscorp nach dem Zusammenschluss in der Lage sein wird, Neubewerber auf dem italienischen Pay-TV-Markt am Erwerb der Videoguard-Lizenz zu hindern bzw. auf jeden Fall unlautere Bedingungen dafür zu fordern. Doch die Zugangsbestimmungen der Richtlinie 95/47/EG(44) können diese Bedenken mildern, denn dort ist festgelegt, dass der Zugang zu CAS zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen angeboten werden muss. Diese Bestimmung ist in die neue Zugangsrichtlinie 2002/19/EG(45) übernommen worden, die bis zum 24. Juli 2003 in nationales Recht umzusetzen war. (123) Zum zweiten Punkt der Bedenken wurde geltend gemacht, dass sich Neubewerber für ein anderes als das von NDS lizenzierte und von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen genutzte CAS entscheiden könnten. In diesem Fall müsste sich Newscorp an der Einrichtung eines Simulcrypt-Systems beteiligen, damit das CAS von NDS mit dem des Neubewerbers kompatibel ist. Die italienischen Regulierungsvorschriften(46) enthalten Simulcrypt-Anforderungen, nach denen Interoperabilität zwischen unterschiedlichen CAS herzustellen ist. (124) Aus der Marktuntersuchung ging jedoch hervor, dass die italienischen Regulierungsvorschriften höchstwahrscheinlich nicht ausreichen, um die Bedingungen für einen ungehinderten Markteintritt von neuen Pay-TV-Veranstaltern festzulegen, die ein anderes CAS als das von NDS verwenden. Simulcrypt-Anforderungen lassen sich innerhalb kurzer Zeit offenbar kaum umsetzen(47), und ein wesentlich realistischerer Weg für einen Neubewerber wäre es, eine Lizenz für die NDS-Technologie zu erwerben. Etliche Befragte in der Marktuntersuchung gingen soweit, die NDS-Technologie als eine Art "wesentliche Einrichtung" für den italienischen Pay-TV-Markt anzusehen. (125) Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Ergebnisse der Marktuntersuchung und infolge der vertikalen Integration von NDS innerhalb des Gefüges des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens und des Besitzes einer proprietären CAS-Technologie gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss zur Verwendung eines einzigen CAS durch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen führen wird. Da nach der Fusion nicht kurzfristig mit dem Markteintritt einer neuen Pay-TV-DTH-Plattform zu rechnen ist, wird es - wenn die gemeinsame Plattform beschließt, nur die NDS-Technologie zu verwenden (was absehbar ist) - in Italien nur ein CAS geben, und der Zugang zu diesem CAS wird von Newscorp abhängen. Auch der Einsatz eines anderen CAS wird stets voll und ganz davon abhängig sein, inwieweit sich Newscorp an der Einrichtung eines Simulcrypts beteiligt. (126) Dies sind Faktoren, die die bereits bestehenden hohen Eintrittsschranken für den italienischen Pay-TV-Markt spürbar erhöhen und damit zur Verstärkung einer beherrschenden Stellung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Markt für Bezahlfernsehen beitragen werden. (127) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte machte Newscorp geltend, dass die Kommission nicht festgestellt hatte, dass die wahrscheinliche Verwendung eines einzigen CAS durch die neue Plattform an sich wettbewerbswidrig sei, während der Umstand, dass der Zusammenschluss die Markteintrittsschranken erhöhen könnte, nicht ausreiche, um ein Verbot auszusprechen ("the fact that the transaction 'may' raise barriers to entry is not sufficient to justify a prohibition decision')(48).'" (128) Ferner argumentierte Newscorp, es würde nicht in der Lage sein, einen Neubewerber vom Wettbewerb auszuschließen. Dazu wurde folgende Passage aus der Entscheidung der Kommission in der Sache Telia/Sonera(49) zitiert: "Um zu beurteilen, ob [das Problem eines vertikalen Wettbewerbsausschlusses] von Bedeutung ist, muss nicht nur festgestellt werden, ob das fusionierte Unternehmen einen Anreiz hat, ein anderes vom Wettbewerb auszuschließen, sondern auch, ob es dazu in der Lage wäre und ob es eine spürbare Wirkung auf den Wettbewerb im betreffenden Markt hat." ("In assessing whether [a vertical foreclosure issue] is significant, it is necessary to establish not only that the merged entity will have the incentive to foreclose, but also whether it will have the ability to do so, and whether it will have any significant effect on competition in the market in question"(50)). (129) Der Analyse der Kommission zufolge sind die Folgen des Zusammenschlusses nicht auf die Anhebung der Eintrittsschranken begrenzt, sondern umfassen auch die Begründung einer Monopolstellung im DTH-Bezahlfernsehen in Italien. In Anbetracht dieser Monopolsituation auf dem nachgeordneten Pay-TV-Markt und des Besitzes eines proprietären Zugangskontrollsystems - das vermutlich das Standard-CAS werden wird - wird Newscorp nicht nur daran interessiert sein, den Marktausschluss von Rivalen zu betreiben oder deren Kosten zu steigern (um den Markt abzuschotten und seine Monopolstellung bei DTH zu wahren), sondern auch in der Lage, dies zu tun. (130) Jeder potenzielle Wettbewerber, der auf dem italienischen Pay-TV-Markt im Satellitenbereich (DTH) tätig werden will, muss dann entweder eine Lizenz von einem Tochterunternehmen von Newscorp (nämlich NDS) einholen, um Zugang zum Videoguard-CAS zu erhalten, oder sich um die Mitarbeit von Newscorps bei der Umsetzung der Simulcrypt-Übereinkunft bemühen. Eingedenk bisheriger Erfahrungen kann dies zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten führen, und eine solche Übereinkunft zu erreichen hat sich bereits als recht langwieriges, zeitraubendes und schwieriges Unterfangen selbst zwischen etablierten Wettbewerbern, wie es Stream und Telepiù bisher waren, erwiesen. (131) Aufgrund fehlender Abhilfemaßnahmen wird Newscorp auf jeden Fall in der Lage sein, einen potenziellen DTH-Markteintritt zu verhindern oder die CAS-Kosten für Konkurrenten zu erhöhen. Diese Faktoren wurden von der Kommission nicht isoliert betrachtet, da sie mit Blick auf die insgesamt entstehenden wettbewerbswidrigen Folgen dieses Zusammenschlusses zu sehen sind. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass die Eintrittsschranken bei DTH im Ergebnis dieses Zusammenschlusses in einer (bei DTH) ohnehin bestehenden Monopolstellung weiter erhöht werden - u. a. durch die sehr wahrscheinliche Verwendung eines einzigen proprietären CAS durch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen -, ein erschwerendes Element, das die beherrschende Stellung der gemeinsamen Plattform auf dem italienischen Pay-TV-Markt noch weiter verstärkt. (132) Newscorp hat ferner argumentiert, es bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Zusammenschluss und der mutmaßlichen Wettbewerbsbeeinträchtigung. Da Newscorp bereits 50 % eines italienischen Pay-TV-Betreibers besitze, gebe es bereits einen Anreiz, die Eintrittsschranken für den italienischen Pay-TV-Markt anzuheben, und dies würde nicht erst durch den Zusammenschluss verursacht. (133) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht. Der Besitz eines proprietären CAS von einem DTH-Monopolisten ist ein Faktor, der an sich schon die Eintrittsschranken für den nachgelagerten Pay-TV-Markt erhöht. Das Interesse von Newscorps an einer Anhebung der Eintrittsschranken ist eine unmittelbare Folge des Zusammenschlusses, der zu dieser Monopolsituation im Hinblick auf DTH-Pay-TV führt. Zudem ist ausgehend von den Ergebnissen der Marktuntersuchung durchaus zu erwarten, dass sich die geschilderte Sachlage in absehbarer Zukunft nicht so bald ändern wird. 2.2.b) Technische Plattform (134) Stream und Telepiù werden eine gemeinsame technischen Plattform aufbauen, mit der sie ihre Programme über Satellit übertragen werden. Eine technische Plattform kann als das System definiert werden, über das der Zugang und die Bereitstellung der damit verbundenen technischen Dienste kontrolliert werden. Die technische Plattform entschlüsselt die vom Programmveranstalter übertragenen Signale und überträgt sie über die Set-Top-Box an die Abonnenten. (135) Es wurde vorgebracht, dass wegen der erheblichen Investitionen, die zur Einrichtung einer DTH-Plattform notwendig sind, Bezahl- und frei empfangbare DTH-Satellitenkanäle von Dritten über die kombinierte Plattform des Unternehmens übertragen werden müssen. Technische Dienste, die von Newscorp über die Plattform bereitgestellt werden, umfassen die Verwaltung der Zugangskontrolle, die Durchleitung durch die Decoder und die Einbindung in eine vorab festgelegte Liste von Diensten (automatische Abstimmung), die Digitalisierung und Verschlüsselung, die Übertragung zum Satelliten und insbesondere den Zugang zum elektronischen Programmführer (EPG). (136) Der EPG ist ein Fernsehprogrammführer, der wegen der erweiterten Programmauswahl im digitalen Fernsehen ein unerlässliches Hilfsmittel darstellt. Die Informationen für den EPG werden von Rundfunkanstalten gesendet und von der EPG-Software dargestellt. Mit Hilfe des Menüsystems kann der Benutzer nach einer bestimmten Programmart, z. B. Filmen, Comedy oder Kindersendungen, suchen oder sich nur die Programmnummer oder Tageszeit anzeigen lassen. Ohne einen EPG wäre es für Benutzer äußerst schwierig, den speziellen Kanal, nach dem sie suchen, systematisch und problemlos zu finden. (137) Der Zugang zur Plattform spielt für den Eintritt in den Pay-TV-Markt und für die DTH-Übertragung von Bezahl- und frei empfangbaren Kanälen eine zentrale Rolle. Durch die Fusion wird es DTH-Kanälen nicht mehr möglich sein, zwischen zwei Plattformen zu wählen. (138) Da Newscorp die Plattform kontrolliert, hat es den Anreiz und die Möglichkeit, den Zugang zu verweigern und die Konsolidierung von Kanälen zu behindern (beispielsweise durch eine systematische Änderung von deren Position im EPG) oder für digitale Satellitenkanäle (Free-to-Air- und Pay-DTH) nicht chancengleiche oder diskriminierende Bedingungen festzulegen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es keinen ausreichenden Rechtsrahmen, mit dem sich diese Probleme effektiv und zügig lösen ließen. Daher würde das beschriebene mögliche Verhalten zur Festigung der Monopolstellung des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Pay-TV-Markt beitragen. (139) In seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission(51) machte Newscorp geltend, dass es keinen Anreiz hätte, den EPG zu manipulieren. Vielmehr liege es im Interesse des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, seinen Abonnenten einen hochwertigen Dienst zu bieten. Vor allem wäre es ein unpassendes Verhalten gegenüber den Abonnenten, wenn die Reihenfolge der Kanäle im elektronischen Programmführer ständig geändert würde. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Meinung, dass, wie das bisherige Verhalten von Stream gezeigt hat(52), das Interesse des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, die Zuschauer an seine eigenen Kanäle zu binden, stärker wäre als sein Interesse, die Position der Kanäle von Dritten im EPG unverändert zu lassen. 2.3. Schlussfolgerungen (140) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen wird festgestellt, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf dem italienischen Pay-TV-Markt auf Dauer verstärkt. Das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wird eine Monopolstellung bei den DTH-Übertragungswegen besitzen und alle Möglichkeiten und den wirtschaftlichen Anreiz haben, aktuelle und potenzielle Wettbewerber, die über die gleichen und/oder andere Übertragungswege in den Markt eintreten wollen, auszuschließen, indem es bei diesen Konkurrenten für höhere Aufwendungen sorgt und die Eintrittsschranken anhebt. Diesbezüglich werden die wettbewerbsrechtlichen Bedenken zwar durch bestehende Vorschriften in gewissem Maße gemildert, doch die Verwendung eines Standards (NDS) für die Zugangskontrolle in der gesamten Satellitenplattform - unabhängig von eventuell zu schließenden umfangreichen Simulcrypt-Vereinbarungen - dürfte dazu führen, dass potenzielle DTH-Neubewerber technisch vollkommen von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen abhängig sind. Zudem hat Newscorp durch seine Kontrolle über die technische Plattform die Möglichkeit und den Anreiz, den Umfang des Wettbewerbs innerhalb der Plattform zu bestimmen. Aufgrund dieser Faktoren wird das Monopol von Newscorp bei den DTH-Übertragungswegen trotz bestehender Rechtsvorschriften wesentlich zur Festigung der bestehenden Quasi-Monopolsituation im Pay-TV-Markt beitragen, wie sie sich aus dem Vorgang für eine gewisse Zeit nach dem Zusammenschluss ergeben wird. (141) In seinem Antwortschreiben auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte(53) gab Newscorp an, die Kommission habe es verabsäumt festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Newscorp kein solches Gebaren an den Tag legen werde. Newscorp weist darauf hin, dass in der Rechtssache Tetra Laval BV/Kommission(54) das Gericht erster Instanz festgestellt habe, dass das Beweismaß üblicherweise die Abwägung der Wahrscheinlichkeiten sei, und die Vorgehensweise der Kommission zurückgewiesen habe (speziell die Auffassung, die Möglichkeit einer wettbewerbswidrigen Auswirkung reiche aus, um ein Verbot zu rechtfertigen). (142) In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, dass in dem betreffenden Urteil die Abwägung der Wahrscheinlichkeiten gegenüber dem Standpunkt der Kommission auf Folgendem beruhte: i) der fehlenden Annahme einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung(55) und ii) der notwendigen Untermauerung durch eine Analyse des künftigen angemessenen Verhaltens als Grundlage für das Feststellen einer beherrschenden Stellung. Im vorliegenden Fall ist keine dieser beiden Bedingungen erfuellt. In Bezug auf die erste Bedingung (fehlende Annahme einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung) kann man sicher nicht bestreiten, dass die Fusion tatsächlich zur Begründung einer Quasi-Monopolstellung auf dem Pay-TV-Markt führen wird. In Bezug auf die zweite Bedingung (die notwendige Untermauerung durch eine prospektive Analyse des künftigen angemessenen Verhaltens) basiert die zum vorliegenden Fall durchgeführte Analyse auf einer Sachlage, die unmittelbar nach der Fusion eintreten wird (Begründung einer Quasi-Monopolstellung). (143) Daher ist die Kommission auf der Grundlage der im Zuge des Verfahrens gesammelten Beweise und unter Berücksichtigung der horizontalen Überschneidungen infolge des Zusammenschlusses der Auffassung, dass genügend Beweise vorliegen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die neue Plattform in absehbarer Zukunft die notwendigen Anreize und die Fähigkeit haben wird, das oben dargestellte Verhalten zu zeigen, und im Ergebnis letztlich erhebliche Folgen für den Wettbewerb auf dem relevanten Markt mit sich bringen wird. 3. BEGRÜNDUNG ODER VERSTÄRKUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IN BESCHAFFUNGSMÄRKTEN 3.1. Horizontale Folgen für betroffene vorgelagerte Märkte (Erwerb von Inhalten) 3.1.a) Der Erwerb von ausschließlichen Übertragungsrechten von Premium-Filmen (144) Telepiù (das Zielunternehmen) hat bereits eine beherrschende Stellung auf dem Markt für den Erwerb von ausschließlichen Rechten für Premium-Filme inne (die von Telepiù 2001 erworbenen Filme stellen einen Anteil von etwa [85-95]* % an den Gesamteinspielergebnissen der Filme dar, die mit ausschließlichen Rechten an alle Fernsehanstalten verkauft wurden, [85-95]* % wertmäßig(56) und [50-60]* %(57) bei der Anzahl der Filme). Im Jahr 2001 hat Stream die übrigen Rechte mit Ausnahme von vier italienischen Filmen erworben, deren Erstverwertungsrechte von La 7 (von Telecom Italia kontrollierter, frei empfangbarer Fernsehsender) gekauft wurden. (145) Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die Rechte von Telepiù und Stream: >PIC FILE= "L_2004110DE.009601.TIF"> >PIC FILE= "L_2004110DE.009602.TIF"> (146) Telepiù hat 2002 außerdem Verträge mit Eyescreen, Nexo und anderen Anbietern geschlossen. STREAM Führende US-amerikanische Studios (147) Den Angaben der beteiligten Unternehmen im Formblatt CO zufolge besitzt Stream ausschließliche Rechte von Universal für PPV und NVoD bis zum 31. August 2002. Universal hat eine Option für eine automatische Verlängerung um weitere fünf Jahre ausgeübt. >PIC FILE= "L_2004110DE.009701.TIF"> (58) (148) Ferner hat Stream Verträge mit Filmauro, Videofilm VCKappa und Key Films (Vertriebsgesellschaften) für eine Reihe von italienischen und nicht italienischen Filmen geschlossen. Im Jahr 2002 verfügte das Unternehmen außerdem über etliche eher "kleine" Verträge mit anderen Anbietern (Minerva, Pasodoble, Romagnosi und Teodora). (149) Alle von Stream wie auch Telepiù mit ihren Partnern geschlossenen Verträge beinhalten ausschließliche Rechte für alle Übertragungswege (terrestrische Übertragung, Satellit, Kabel usw.). Zusammengenommen entsprechen sie [75-85]* % aller Kinoeinspielergebnisse im Jahr 2001(59) und praktisch [90-100]* % der von Pay-TV-Sendern erworbenen ausschließlichen Rechte. Wie an anderer Stelle angegeben, verfügt Telepiù über einen Marktanteil von [85-95]* % und Stream von [5-15]* % (bezogen auf die Einspielergebnisse) bei Filmen, die mit ausschließlichen Rechten erworben/veräußert wurden. Der frei empfangbare Fernsehsender La 7 (der Telecom Italia gehört) erwarb 2001 die Erstverwertungsrechte für vier italienische Filme. Allerdings hat La 7 keine Exklusivverträge für die Erstverwertung mit einem führenden Hollywood-Studio geschlossen. (150) Nach der Übernahme von Telepiù durch Stream und dem Kundenzuwachs in Italien wird die Fusion zu einer Quasi-Monopolstellung beim Erwerb von ausschließlichen Rechten für Filme führen (Nachfragemonopol). La 7 hat eine unerhebliche Zahl von Erstverwertungsrechten an italienischen Filmen erworben. Hierzu ist zu beachten, dass Rechteinhaber, insbesondere die Hollywood-Majors, nicht bereit sein dürften, Erst- und Zweitverwertungsrechte künftig an frei empfangbare Fernsehanstalten zu verkaufen. Wie bereits erläutert, werden Kinofilmrechte mindestens fünf bis sechs Mal verkauft (Kinoaufführung, Video, Pay-Per-View und Video-on-Demand, Erstverwertung, Zweitverwertung und Katalogfilme). Nur die letzte Gruppe wird von Free-to-Air-TV-Sendern erworben. Würden Rechteinhaber sechs Monate nach der Kinoaufführung Erstverwertungsrechte für Filme an frei empfangbare Fernsehsender verkaufen (die von allen Zuschauern gesehen werden können), würde dies die Einnahmen für die Filmproduzenten gravierend schmälern. (151) Durch diese Monopolstellung bei der Nachfrage wird wegen fehlender Abhilfemaßnahmen der Zugang Dritter zu Inhalten ausgeschlossen (auch in Bezug auf andere Übertragungswege als DTH). Zudem ist damit zu rechnen, dass die Verfügbarkeit von Inhalten für die Verbraucher und damit deren Auswahl eingeschränkt wird. (152) Darüber hinaus werden die beteiligten Unternehmen in der Lage sein, die Zugänglichkeit von Inhalten noch weiter zu beschneiden, indem sie Sperr- und Vorkaufsrechte bei Filmen für die Zweitverwertungsstufe ausüben, wie es in den Verträgen von Telepiú mit den meisten Majors vorgesehen ist (siehe Tabelle 11). Sofern keine Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, wird dies letztlich potenzielle Neubewerber an dem Versuch hindern, als "Nebenwettbewerber" oder Wettbewerber der "zweiten Reihe" auf den Markt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.