Europäische Union

1999/589/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Österreichs zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4568) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0589. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ich die finanziellen Umstrukturierungskosten auf etwa 491 Mio. ATS (35,6 Mio. ECU). Zur Sanierung der Finanzen des Konzerns war es erforderlich, dessen negatives Eigenkapital von 121 Mio. ATS (8,8 Mio. ECU) auszugleichen, den Konzern mit ausreichendem Eigenkapital von etwa 25 % der Bilanzsumme des Konzerns in Höhe von rund 165 Mio. ATS (12,0 Mio. ECU) auszustatten, die für die Jahre 1997 und 1998 vorhergesagten Verluste in Höhe von 148 Mio. ATS (10,7 Mio. ECU) zu decken und eine außerordentliche Abwertung von Lagerbeständen und Forderungen von 56 Mio. ATS (4,1 Mio. ECU) auszugleichen. Die Kommission ist der Ansicht, daß die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen für die Sanierung der Finanzlage von Ergee notwendig sind. Die Sanierung der Finanzlage des Konzerns wurde vor allem durch den Verzicht der Hausbanken von Ergee auf ungesicherte Darlehen von 338 Mio. ATS (24,5 Mio. ECU) im Jahr 1997 erreicht. Beteiligt waren die österreichischen Banken Bank Austria AG, Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG und Raiffeisenbank Oberes Waldviertel registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 und 8. Juni 1998 bestätigten diese Banken, daß sie dem Verzicht zugestimmt hatten, da ihre Verluste im Fall eines Konkurses von Ergee weit höher gewesen wären. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Bank Austria AG ein öffentliches Unternehmen ist, obwohl mehr als 50 % der Anteile von privaten Investoren gehalten werden, da der Staat als größter Einzelaktionär die Kontrolle über das Unternehmen hat. Die anderen beiden Banken sind private Banken. Der weitaus größte Beitrag wurde von der privaten Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geleistet. Die Banken haben ein Konsortium gegründet und Beschlüsse einstimmig gefaßt. Die Kommission folgert daraus, daß die öffentliche Bank Austria AG als Privatinvestor gehandelt hat. Die GBI hat Mittel in Höhe von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) für eine Eigenkapitalaufstockung bereitgestellt und sich verpflichtet, weitere 25 Mio. ATS zur Verfügung zu stellen, sobald die Kommission im vorliegenden Fall eine Entscheidung erlassen hat. Der Staat will auf das bestehende ungesicherte Darlehen von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) verzichten, wenn die Kommission dies genehmigt und Ergee die Bedingungen hinsichtlich der Beschäftigtenzahl der Produktionsstätte in Österreich erfuellt. Außerdem will das Unternehmen selbst mit der Veräußerung von Vermögenswerten von [...](9) und mit den für 1999 und 2000 erwarteten Gewinnen von insgesamt [...](10) einen Beitrag leisten. Insgesamt belaufen sich die Mittel auf 494 Mio. ATS (35,8 Mio. ECU) und stellen damit sicher, daß das Unternehmen zu einer gesunden Finanzlage zurückfinden wird. 5.6.2. Operative Umstrukturierungsmaßnahmen Die Kosten der operativen Umstrukturierungsmaßnahmen betragen insgesamt 84,1 Mio. ATS (6,1 Mio. ECU). Der Konzern muß vor allem Personal abbauen, um seine Kostenstruktur zu verbessern. Daher wurde die Beschäftigtenzahl bereits von 1966 im Jahr 1996 auf 1397 im Jahr 1998 gesenkt. Dies entspricht einem Abbau um 29 %. Die Kosten des erforderlichen Sozialplans (hauptsächlich für Deutschland) belaufen sich auf 55,5 Mio. ATS (4,0 Mio. ECU). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Personalabbau ist vor allem das Ergebnis organisatorischer Änderungen innerhalb des Konzerns. Der Konzern wird seine Produktionsstätten in Österreich und der Tschechischen Republik besser kontrollieren. Darüber hinaus wird der Konzern die Lager in Deutschland aufgeben und seine Lagertätigkeit auf den österreichischen Standort konzentrieren. Die deutsche Tochtergesellschaft wird in eine Vertriebsgesellschaft umgewandelt. [...](11). Die Kosten der organisatorischen Änderungen am österreichischen Standort betragen 1 Mio. ATS (0,1 Mio. ECU). Nach der Übernahme von Ergee durch die GBI wurden die Vorstandsmitglieder von Ergee und Loana a. s. durch erfahrene Sanierungsmanager ersetzt. Darüber hinaus hat die GBI zwei ihrer Experten für Marketing und Finanzen/Controlling zu Ergee entsandt, um die Führungskapazitäten des Unternehmens zu verstärken. Zusätzlich wurde der Aufsichtsrat von Ergee durch erfahrene Sanierungsmanager und Textilexperten ersetzt. Die Änderungen auf der Führungsebene waren notwendig, um kostensenkende Maßnahmen zur Erhöhung der Effizienz der Produktion und Verkürzung der Durchgangszeiten der Produkte in den Werken in Österreich und der Tschechischen Republik zu verwirklichen. Die Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen wird außerdem von Beratern betreut. [...](12). Zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität muß der Konzern ferner seine Marktstellung neu definieren und seine Marken- und Produktstrategie verbessern. [...](13). Die operativen Umstrukturierungsmaßnahmen sollen hauptsächlich durch einen mit einer staatlichen Bürgschaft gesicherten Betriebsmittelkredit von bis zu 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) finanziert werden. 5.6.3. Mit Investitionen verbundene Umstrukturierungsmaßnahmen Österreich hat aufgezeigt, daß der Konzern investieren muß, um seine langfristige Rentabilität wiederzuerlangen. Der Konzern plant für die Jahre 1997 bis 1999 Investitionen von 76 Mio. ATS (5,5 Mio. ECU), die im Durchschnitt [...](14) des Umsatzes entsprechen. Die Investitionen betreffen vor allem die Erweiterung und technische Modernisierung des Zentrallagers am Standort in Österreich - da das Zentrallager in Deutschland geschlossen werden soll - sowie Investitionen in die Ausrüstung wie etwa die Anpassung der Soft- und Hardware an den Stand der Technik. Ein kleinerer Anteil der Investitionen betrifft den Maschinenpark. Mit Hilfe dieser Investitionen sollen alte, abgeschriebene Maschinen ersetzt werden, um einen hohen Qualitätsstandard aufrechtzuerhalten, neue Fasern und anspruchsvollere Designs verarbeiten zu können und die Materialkosten erheblich zu senken. Österreich hat dargelegt, daß der Konzern in den letzten Jahren sein Sachanlagevermögen verringerte. Die nachstehenden Zahlen belegen, daß der Wert der neu angeschafften - entweder gekauften oder geleasten - Maschinen niedriger lag als die Abschreibungs- und Leasingkosten der vom Konzern verwendeten Maschinen, obwohl viele bereits vollständig abgeschrieben waren. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Investitionen sollen durch das neue staatliche Darlehen von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) und weitere Bankdarlehen finanziert werden. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Investitionen auf das Minimum beschränkt sind, um die Umstrukturierung des Konzerns zu ermöglichen. 5.6.4. Planrechnungen Die Kommission hat die bis zum Jahr 2000 reichenden Planrechnungen für Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Cash-flow-Zahlen geprüft, um zu ermitteln, ob die Umstrukturierungsmaßnahmen die Rentabilität des Unternehmens wiederherstellen werden. Sie stellt fest, daß die Planrechnungen ausführlich dargestellt und die zugrundeliegenden Annahmen detailliert erläutert wurden. Als Ergebnis der Strategie, die Produktpalette, die Beschäftigtenzahl und die Produktionskapazität zu reduzieren, wird der Konzern seine Betriebsleistung verringern. Diese wird im Jahr 2000 immer noch unter den Zahlen von 1997 liegen. Die Kommission stellt fest, daß das Betriebsergebnis - trotz einer beträchtlichen Verringerung der Betriebsleistung im Jahr 1998 gegenüber dem Vorjahr (- 6 %) - bereits im Jahr 1998 positiv ausfallen wird. Diese Verbesserung wird hauptsächlich durch eine erhebliche Senkung der Personalausgaben, gemessen an der Betriebsleistung von 41,7 % im Jahr 1997 auf 34,0 % im Jahr 1998, erreicht. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wird wegen der weiterhin hohen Zinsaufwendungen allerdings im negativen Bereich bleiben. Dem Plan zufolge wird der Konzern im Jahr 1999 gewinnbringend arbeiten. [...](15). Die Verbesserung basiert auf weiteren Kostensenkungsmaßnahmen und einer größeren Effizienz des Produktionsprozesses. Den Planrechnungen zufolge wird der Konzern seine Gewinne im Jahr 2000 auf [...](16), d. h. [...](17) % der Betriebsleistung, erhöhen. Diese Zahl verdeutlicht, daß der Konzern zwar das Kostenmanagement fortsetzen muß, aber durchaus sanierungsfähig ist. Vor allem dank des Verzichts auf die Rückzahlung des Bankdarlehens und dank der Kapitalzuführung der GBI verzeichnete der Konzern bereits 1997 ein positives Eigenkapital von 15,2 % der Bilanzsumme. Mit Hilfe einer weiteren Kapitalzuführung der GBI und einbehaltener Gewinne der Jahre 1999 und 2000 wird sich das Eigenkapital im Jahr 2000 auf 27,8 % der Bilanzsumme belaufen. Nach Einschätzung der Kommission wird der Konzern sich im Jahr 2000 in einer gesunden finanziellen Lage befinden. Folglich belegen die Prognosen nach Ansicht der Kommission, daß der Konzern die Aussicht auf eine langfristige Rentabilität hat und in der Lage ist, aus eigener Kraft und ohne weitere staatliche Unterstützung zu operieren. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.7. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverzerrungen durch die Beihilfen Die Kommission hat geprüft, ob Maßnahmen ergriffen wurden, um nachteilige Auswirkungen der Umstrukturierungsbeihilfe auf die Wettbewerber auszugleichen. 5.7.1. Reduzierung der Produktionskapazitäten Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß auch externe Faktoren zu den Schwierigkeiten des Konzerns beigetragen haben. Nach dem Ergebnis einer repräsentativen Umfrage(18) sparen 40 % der Verbraucher, die ihre Ausgaben senken, vor allem beim Kauf von Kleidung. Darüber hinaus schrumpft die Textilnachfrage in Europa um 7 bis 5 % jährlich. Gleichzeitig steigen die Importe aus dem Fernen Osten. Diese Faktoren haben zum Rückgang der Preise, zu einem harten Verdrängungswettbewerb und zur Entstehung struktureller Überkapazitäten geführt. Die Kommission stellt ferner fest, daß Österreich das Vorliegen struktureller Überkapazitäten in dem relevanten Markt nicht abgestritten hat. Im Einklang mit Nummer 3.2.2 Ziffer ii) der Leitlinien muß der Umstrukturierungsplan durch eine endgültige Reduzierung oder Stillegung von Kapazitäten einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs leisten, der dem relevanten Markt in der Gemeinschaft zugute kommt. Eine Kapazitätsreduzierung oder Stillegung gilt als endgültig, wenn die betreffenden Produktionsanlagen entweder verschrottet oder auf Dauer so angepaßt werden, daß sie nicht mehr im früheren Umfang produzieren können, oder endgültig zu einem anderen Zweck umgestellt werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß das Unternehmen als Teil der Umstrukturierungsmaßnahmen alte abgeschriebene Maschinen ersetzen muß, um einen hohen Qualitätsstandard aufrechtzuerhalten, neue Fasern und anspruchsvollere Designs verarbeiten zu können und seine Effizienz zu verbessern, damit die langfristige Rentabilität des Konzerns sichergestellt ist. Das Ersetzen von Maschinen führt jedoch zu keiner Erweiterung des Maschinenparks oder der Kapazitäten. Österreich hat nachgewiesen, daß auf Konzernebene und unter Berücksichtigung nicht nur der eigenen, sondern auch der geleasten Maschinen, nicht nur die Anzahl der Maschinen verringert, sondern auch die potentielle Produktionskapazität, ausgedrückt in Einheiten pro Tag, unwiderruflich reduziert wird. So wird der Konzern die Strickkapazität um 11 %, die Spitzenschließenkapazität um 23,9 % und die Flachstrickkapazität um 51,2 % verringern. Dies sind die maßgeblichen Kapazitäten für die Herstellung der Produkte der Gruppe. Der Anteil der geleasten Maschinen im Vergleich zu den eigenen Maschinen ist gering. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Produktionskapazitäten des Konzerns. [...](19) Die Kommission stellt weiterhin fest, daß der Abbau der Produktionskapazitäten mit einem Abbau der Beschäftigtenzahl um 28,9 % einherging, wozu die Lagerfläche des Konzerns von 24000 m2 auf 13000 m2 und die Produktpalette um 15 % reduziert wurden. Darüber hinaus weist die Kommission erneut darauf hin, daß der Konzern seine Betriebsleistung bis zum Jahr 2000 nicht über das Niveau von 1997 hinaus erhöhen wird. Ergee hält nach Angaben von Österreich in den wichtigsten Märkten Österreich und Deutschland einen Marktanteil von 10,9 % sowie 6 %. In anderen Mitgliedstaaten des EWR sind die Marktanteile von Ergee nicht bedeutend. Ergee ist daher im EWR-Markt ein vergleichsweise kleiner Wettbewerber. 5.7.2. Wettbewerbsverfälschende Wirkung der staatlichen Beihilfemaßnahmen Was den geplanten Verzicht auf das bestehende, ungesicherte staatliche Darlehen von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) betrifft, so vertritt die Kommission die Auffassung, daß dieser Beitrag erforderlich ist, um zu gewährleisten, daß der Konzern über ausreichend liquide Mittel verfügt. Darüber hinaus hat die Kommission berücksichtigt, daß dem Staat nach Angaben Österreichs der gesamte Betrag verlorengehen würde, wenn Ergee in Konkurs ginge. Außerdem handelt der Staat ähnlich wie die Banken von Ergee, die ebenfalls auf 100 % ihrer ungesicherten Darlehen verzichten. Im übrigen wird der Verzicht auf das Darlehen von der Anzahl der Beschäftigten abhängig gemacht, die bis zum Jahr 2000 bei Ergee tätig sind. Hinsichtlich des neuen staatlichen Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) ist die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß das Darlehen erforderlich ist, um die Finanzierung der notwendigen Investitionen sicherzustellen. Außerdem hat die Kommission berücksichtigt, daß gemäß der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde vom 11. Mai 1994 das Unternehmen in einem Fördergebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit einer zulässigen Beihilfehöchstintensität von 20 % netto ansässig ist. Mit Hilfe der Bürgschaft von 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) kann Ergee genügend liquide Mittel beschaffen, um ihre Umstrukturierungsmaßnahmen zu finanzieren. Die Kommission weist allerdings darauf hin, daß Ergee kein Entgelt für diese Bürgschaft entrichten muß. Da der Konzern die Aussicht auf eine langfristige Rentabilität hat und seine Finanzlage bereits saniert ist, ist ein Verzicht auf das Bürgschaftsentgelt jedoch nicht erforderlich, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Darüber hinaus betragen die finanziellen Aufwendungen der Gruppe nur ca. 2 % der Betriebsleistung. Auch kann aufgezeigt werden, daß eine gebührenfreie Bürgschaft nicht gerechtfertigt ist. Daher würde ein solcher Verzicht die finanzielle Belastung des Unternehmens bis zum Jahr 2000 in ungerechtfertigter Weise verringern. Folglich vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Bürgschaft, die eine staatliche Beihilfe darstellt, da Ergee kein marktübliches Entgelt für die Bürgschaft entrichten muß, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 5.8. Verhältnis der Beihilfe zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung Die Kommission hat untersucht, ob die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung des Unternehmens erforderliche Mindestmaß begrenzt ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Tabelle zeigt, daß die Umstrukturierung des Unternehmens vor allem von den Banken finanziert wird (56,2 %). Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 26,4 % der Umstrukturierungskosten, der Beitrag des Unternehmens auf 9,8 % und der der Muttergesellschaft, GBI, auf 7,7 %. Die obengenannten Prozentsätze zeigen, daß die staatlichen Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und zu den Beiträgen der anderen Beteiligten stehen. Die Kommission weist jedoch nochmals darauf hin, daß ein Verzicht auf das Bürgschaftsentgelt nicht erforderlich ist, um die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. Daher ist diese Bürgschaft nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 5.9. Die Art des bestehenden staatlichen Darlehens Österreich hat nachgewiesen, daß das bestehende Darlehen von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) für Investitionen von 92,7 Mio. ATS (6,7 Mio. ECU) in den Jahren 1994 und 1995 bestimmt war. Eine detaillierte Aufschlüsselung der Investitionskosten wurde mitgeliefert. Das bestehende Darlehen wurde gemäß § 35a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes gestellt; dieses Gesetz ist von der EFTA-Überwachungsbehörde unter der Nummer 93-359 ins Verzeichnis der bestehenden Regionalbeihilferegelungen eingetragen worden. Die Kommission ist daher der Ansicht, daß diese Beihilfe durch eine bestehende Beihilfenregelung abgedeckt ist. Die Kommission stellt überdies fest, daß Ergee nach Angaben Österreichs nicht in die Konkursverfahren der deutschen Muttergesellschaft verwickelt war und sich nicht in Schwierigkeiten befand, als das Darlehen gewährt wurde. Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß es sich bei dem Darlehen um eine Investitionsbeihilfe handelte. Die Kommission stellt fest, daß Ergee zum ersten Mal eine Umstrukturierungsbeihilfe beantragt. 5.10. Keine Verlängerung von Rettungsbeihilfen Am 17. Dezember 1997 genehmigte die Kommission eine Rettungsbeihilfe in Form einer Bürgschaft und einer Akontozahlung der GBI für eine spätere Eigenkapitalaufstockung für den Zeitraum Juli 1997 bis Ende 1997. Nach Angaben Österreichs wurde die Bürgschaft nur bis Ende 1997 gewährt. Ergee verfügt jedoch noch heute über die von der GBI bereitgestellten Mittel von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU). Die Kommission befand in ihrer Entscheidung über die Rettungsbeihilfe, daß ohne einen schlüssigen Umstrukturierungsplan weder belegt noch erwartet werden kann, daß innerhalb einer angemessenen Zeitspanne eine normale Rendite erzielt werden kann. Daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Maßnahmen der GBI in der Zeit, in der Rettungsmaßnahmen getätigt wurden, möglicherweise staatliche Beihilfen beinhalteten. Da die Kommission jedoch bereits festgestellt hat, daß die Maßnahmen der GBI seit der Umstrukturierungsphase wirtschaftlich fundiert sind und keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstellen, besteht faktisch kein Anlaß, die Kapitalzuführung der GBI als Verlängerung einer Rettungsbeihilfe anzusehen. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission gelangt zu dem Schluß, daß die Tätigkeiten der GBI denen eines privaten Investors gleichzustellen sind und keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag darstellen. Die Kommission ist der Ansicht, daß Österreich einen realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt und nachgewiesen hat, daß der Konzern das Potential auf eine langfristige Rentabilität hat und in der Lage ist, aus eigener Kraft ohne weitere staatliche Unterstützung zu operieren. Die Reduzierung der Produktionskapazität ist erheblich und reicht aus, um ungerechtfertigte Marktverzerrungen zu verhindern. Die staatlichen Beihilfen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Umstrukturierungskosten und den Beiträgen der anderen Beteiligten. Darüber hinaus vertritt die Kommission die Auffassung, daß Ergee zum ersten Mal Umstrukturierungsbeihilfen beantragt hat. Schließlich besteht faktisch kein Anlaß mehr, die Kapitalzuführung der GBI als Verlängerung einer Rettungsbeihilfe anzusehen. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß ein Verzicht auf das Bürgschaftsentgelt nicht erforderlich ist, um die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Dies würde der Gruppe einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Daher stimmt die Kommission nur der Bereitstellung eines neuen staatlichen Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) und dem Verzicht auf die Zinsen sowie die Rückzahlung des bestehenden staatlichen Darlehens von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) zu. Die Kommission ist hingegen der Ansicht, daß die staatliche Beihilfe in Form einer gebührenfreien Bürgschaft von 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) an Ergee nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Kommission ist daher zu dem Schluß gelangt, daß die Bereitstellung eines neuen staatlichen Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) und der Verzicht auf die Zinsen sowie die Rückzahlung des bestehenden staatlichen Darlehens von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige beiträgt, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu beeinträchtigen. Die Kommission beschließt daher, daß die staatlichen Beihilfemaßnahmen gemäß dem ersten Teil von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Hingegen beeinträchtigt die staatliche Beihilfe in Form einer gebührenfreien Bürgschaft von 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise und ist daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Die Kommission fordert Österreich auf, sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen zu unterrichten, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Im Einklang mit Abschnitt 3 der Leitlinien der Kommission fordert die Kommission Österreich auf, ausführliche Jahresberichte vorzulegen, um nachzuweisen, daß der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß durchgeführt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Österreich der Ergee Textilwerk GmbH, Schrems, in Form des Verzichts auf Zinsen sowie die Rückzahlung eines staatlichen Darlehens von 42 Mio. ATS (3,0 Mio. ECU) und eines neuen staatlichen Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU) gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die staatliche Beihilfe, die Österreich der Ergee Textilwerk GmbH, Schrems, in Form einer gebührenfreien Bürgschaft von bis zu 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Diese Beihilfe darf daher nicht gewährt werden. Artikel 2 Österreich legt ausführliche Jahresberichte vor, um nachzuweisen, daß der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß durchgeführt wird. Artikel 3 Österreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 70 vom 6.3.1998, S. 8. (2) Slg. 1994, I-1173. (3) ABl. C 298 vom 26.9.1998, S. 2. (4) ABl. C 199 vom 11.5.1994, S. 7. (5) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (6) Bull. EG 9-1984. (7) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet. (8) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (9) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet. (10) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet. (11) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet. (12) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet. (13) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet. (14) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet. (15) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein "(*)" gekennzeichnet. (16) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; dies

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.