Europäische Union

1999/589/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Österreichs zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4568) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0589 1999/589/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Österreichs zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4568) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 227 vom 28/08/1999 S. 0001 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 über Beihilfen Österreichs zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4568) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/589/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag und im Hinblick auf diese Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom 30. Juni 1997 notifizierte Österreich der Kommission eine Rettungsbeihilfe zugunsten der Ergee Textilwerk GmbH, Schrems, Österreich (nachstehend "Ergee"). Geplant war eine Bürgschaft des Bundes und des Landes Niederösterreich für einen Betriebsmittelkredit bis 150 Mio. ATS (10,8 Mio. ECU). Mit Schreiben vom 18. November 1997 notifizierte Österreich außerdem eine Kapitalzuführung des neuen Anteilseigners von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU), die in Eigenkapital umgewandelt werden sollte. Der neue Anteilseigner ist die staatseigene Gesellschaft des Bundes für Industriepolitische Maßnahmen GmbH in Wien (nachstehend "GBI"). Da die GBI die Kapitalzuführung vor einer diesbezüglichen Entscheidung der Kommission vornahm und die Kommission zunächst die Auffassung vertrat, daß die Kapitalzuführung möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellte, da kein Umstrukturierungsplan vorlag, wurde der Fall als nichtnotifizierte Beihilfe eingetragen. Am 17. Dezember 1997 genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe unter der Nr. NN 181/97 (ex N 455/97) für den Zeitraum von Juli 1997 bis Ende 1997. Österreich wurde mit Schreiben vom 22. Januar 1998 von der Entscheidung der Kommission unterrichtet. Eine entsprechende Mitteilung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 notifizierte Österreich Umstrukturierungsbeihilfen. Die Kommission bat mit Schreiben vom 26. Januar 1998 um ergänzende Angaben, die Österreich mit Schreiben vom 10. März 1998 übermittelte. Sie forderte mit Schreiben vom 20. April 1998 erneut Informationen an, die sie innerhalb der üblichen Frist von 20 Arbeitstagen hätte erhalten müssen. Am 9. Juni 1998 erörterten die Kommissionsdienststellen in Brüssel die Angelegenheit mit den österreichischen Behörden. Mit Schreiben vom 23. Juni legten diese Hintergrundinformationen zur GBI vor. Die am 20. April 1998 angeforderten ergänzenden Angaben sind jedoch nicht eingegangen. Dafür übermittelte Österreich der Kommission mit Fax vom 3. Juli 1998 einige Änderungen zu der Notifizierung. Die Kommission unterrichtete Österreich mit Schreiben vom 4. August 1998 von ihrem Beschluß, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Denn sie war zu dem Schluß gelangt, daß Österreich bisher nicht nachgewiesen hat, daß sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen unbedingt notwendig sind bzw. die staatliche Beihilfe auf das absolut notwendige Mindestmaß begrenzt ist. Außerdem wollte die Kommission wissen, ob Ergee bereits 1994 Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hatte. Im übrigen stellte sie fest, daß die Kapitalzuführung der GBI von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) während der sechsmonatigen Dauer der Rettungsmaßnahmen möglicherweise eine verlängerte Rettungsbeihilfe darstellt und daß vielleicht noch andere Maßnahmen der GBI eingehender untersucht werden müßten. In Übereinstimmung mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-324/90 und C-342/90 (Bundesrepublik Deutschland und Pleuger Worthington GmbH/Kommission)(2) erlegte die Kommission Österreich vorläufig auf, ihr alle Unterlagen, Informationen und Daten zu übermitteln, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Die Entscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Darin forderte sie alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Es ist eine Stellungnahme eingegangen. 2. EINGEHENDE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN Österreich notifizierte die nachstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen: (1) Der Bund und das Land Niederösterreich planen, von 1998 bis Ende 2000 eine Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit bis 90 Mio. ATS (6,5 Mio. ECU) zu übernehmen. Der Bund und das Land Niederösterreich wollen sich diese Bürgschaft im Verhältnis zwei Drittel/ein Drittel teilen. Die Bürgschaft soll für Ergee gebührenfrei sein. (2) Der Bund und das Land Niederösterreich planen die Bereitstellung eines Darlehens von 40 Mio. ATS (2,9 Mio. ECU), das sie sich im Verhältnis zwei Drittel/ein Drittel teilen. Das Darlehen soll im ersten Jahr zins- und tilgungsfrei sein. Daran schließt sich ein Zeitraum von sechs Jahren an, in dem die Rückzahlung erfolgt. Die Rückzahlungsbedingungen und der Zinssatz entsprechen den Richtlinien des ERP-Fonds für 1996/97. (3) Für das Ergee am 30. Dezember 1994 gewährte Darlehen von 42 Mio. ATS (3 Mio. ECU) wollen das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Land Niederösterreich keine Zinsen verlangen. Wenn das Unternehmen in der Zeit von 1997 bis 1999 mindestens 370 Beschäftigte nachweisen kann, verzichten sie außerdem auf die Rückzahlung von einem Drittel des Kreditbetrags jährlich, d. h. auf 14 Mio. ATS (1 Mio. ECU) p. a. Österreich bestätigte, daß keine anderen Unternehmen des Konzerns Beihilfen erhalten haben. Außerdem teilte Österreich der Kommission mit, daß die GBI die Absicht hat, die Akontozahlung für eine anschließende Eigenkapitalerhöhung von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) auf 50 Mio. ATS (3,6 Mio. ECU) heraufzusetzen. Österreich hat diese Maßnahme nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert, da seiner Ansicht nach die Tätigkeiten der GBI Artikel 92 EG-Vertrag nicht unterliegen. 3. STELLUNGNAHME BETEILIGTER Die British Apparel & Textile Confederation pflichtete in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1998 den Maßnahmen der Kommission voll und ganz bei. 4. STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS Österreich übermittelte mit Schreiben vom 17. September 1998 die in dem Beschluß der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich der fraglichen Umstrukturierungsmaßnahmen erbetenen Auskünfte. Österreich vervollständigte den bereits übermittelten Umstrukturierungsplan. Österreich übermittelte Angaben zum Eigenkapital und den sonstigen Verbindlichkeiten im Jahr 1997 und die voraussichtliche Bilanz für die Jahre 1998 bis 2000. Diese Angaben wurden eingehend erläutert. Außerdem übermittelte Österreich Angaben zu den 1997 durchgeführten und den von 1998 bis 2000 geplanten Investitionen. Die einzelnen Investitionsvorhaben wurden eingehend beschrieben und zur Entwicklung des Anlagevermögens und zur Produktionskapazität von Ergee in Beziehung gesetzt. Österreich vertrat die Auffassung, daß die einzelnen Investitionsprojekte zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens notwendig sind. Österreich übermittelte eine aktuelle Liste sämtlicher Umstrukturierungskosten, einschließlich der betrieblichen und finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen, und eine aktualisierte Liste sämtlicher Umstrukturierungsmaßnahmen. Außerdem legte Österreich Cash-flow-Berechnungen vor, die seiner Ansicht nach beweisen, daß sich die Gesamtbeihilfe auf den zur Wiederherstellung der Rentabilität von Ergee benötigten Betrag beschränkt. Österreich wies nach, daß das zinsgünstige Darlehen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Landes Niederösterreich in Höhe von 42 Mio. ATS (3 Mio. ECU) im Jahr 1994 für eine Investition bestimmt war. Die Investitionskosten wurden im einzelnen belegt. Es beschrieb die Maßnahmen der GBI im vorliegenden Fall und die allgemeine Vorgehensweise der GBI. Es vertrat die Auffassung, daß sich die GBI wie ein privater Investor verhält und ihre Tätigkeiten daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellen. Schließlich übermittelte Österreich die Berechnungen, auf die die GBI ihre Entscheidung zur Übernahme von Ergee stützte. Nach Auffassung Österreichs beweisen diese Berechnungen, die dem hohen Risiko der betreffenden Beteiligung Rechnung tragen, daß die GBI enorme Vorteile von dieser Investition erwarten konnte. 5. WÜRDIGUNG Die Kommission untersuchte den Fall anhand der von Österreich mit Schreiben vom 17. September 1998 erteilten Informationen. 5.1. Der Beihilfeempfänger Ergee wurde 1960 von der Edwin E. Rössler KG, Sonthofen, gegründet. Ergee liegt in der Region Waldviertel, die einer Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde zufolge(4) ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist. Am 1. September 1994 beantragte die Rössler KG die Eröffnung des Konkursverfahrens. Ergee war an keinem Insolvenzverfahren beteiligt. Daraufhin übernahm der geschäftsführende Direktor von Ergee die Anteile und einen Teil der Vermögenswerte der deutschen Muttergesellschaft. Das größtenteils fremdfinanzierte Management-Buy-Out blieb erfolglos. Im Juli 1997 übernahm die staatseigene GBI die Ergee-Anteile für 1 ATS. Ergee hatte 1997 durchschnittlich 417 Beschäftigte, einen Umsatz von 495,8 Mio. ATS (35,8 Mio. ECU) und eine Bilanzsumme von insgesamt 428 Mio. ATS (30,9 Mio. ECU). Ergee ist mit 69,7 % an Loana a. s., Roznov, Tschechische Republik, beteiligt, das an vier Standorten mit 926 Beschäftigten (Stand 1997) arbeitet. Außerdem hält Ergee sämtliche Anteile des Vertriebsunternehmens Ergee GmbH, Deutschland (190 Beschäftigte), und der Ergee AG, Krohbühl, Schweiz (7 Beschäftigte). Nach der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) handelt es sich bei Ergee um ein großes Unternehmen, das nicht als KMU eingestuft werden kann. Ergee und ihre Tochtergesellschaften sind in der Textilindustrie tätig. In Österreich stellt Ergee Strumpf- und Strickwaren her. Die tschechische Tochtergesellschaft stellt Socken, Strümpfe, medizinische Gummistrümpfe und Kinderoberbekleidung her. 1996 verzeichnete Ergee ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 214,2 Mio. ATS (15,5 Mio. ECU) bei einem Umsatz von 600,1 Mio. ATS (43,3 Mio. ECU). Das negative Eigenkapital belief sich Ende 1996 auf 168,3 Mio. ATS (12,2 Mio. ECU). Zu dem Zeitpunkt, als Österreich die Umstrukturierungs- und die Rettungsbeihilfe notifizierte, war Ergee ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen. 5.2. Die Tätigkeiten der GBI Die GBI wurde 1983 aus staatlichen Mitteln von der Bundesregierung gegründet und funktioniert mit staatlichen Mitteln. Nach dem österreichischen GmbH-Gesetz erfordert der Erwerb von Tochtergesellschaften, z. B. der Erwerb von Ergee, die Zustimmung des Aufsichtsrats der GBI. Der Bund als Eigentümer der GBI hat die Mitglieder dieses Aufsichtsrats bestellt. Mithin besteht ein staatlicher Einfluß auf die Entscheidungsfindung der GBI. Darüber hinaus ist Ergee auf einem Markt tätig, der allem Anschein nach unter Überkapazitäten leidet. Schließlich ging die GBI-Beteiligung an Ergee mit einer notifizierten Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe einher. In Übereinstimmung mit ihrer langjährigen Umtersuchungspraxis muß die Kommission daher prüfen, ob die Tätigkeiten der GBI staatliche Beihilfen darstellen(6). Hauptaufgabe der GBI ist die Übernahme notleidender Unternehmen, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität und ihr anschließender Verkauf. Die GBI hob nachdrücklich hervor, daß die Vorhaben nicht nur von ihren Umstrukturierungsexperten, sondern auch von anerkannten Wirtschaftsprüfungsunternehmen und unabhängigen Beratungsunternehmen genauestens untersucht werden. Nach Angaben Österreichs übernimmt die GBI ein Unternehmen nur, wenn innerhalb von zwei bis drei Jahren mit einem Umschwung gerechnet werden kann. Die GBI hat seit 1983 rund 90 Unternehmen untersucht und nur in neun Fällen eine Beteiligung übernommen. Bisher ist die GBI bei der Sanierung notleidender Unternehmen äußerst erfolgreich gewesen. 1983 erwarb sie vier Unternehmen. Sie übernahm die Austria Haustechnik GmbH, Rottenmann, die Glanzstoff Austria GmbH, St. Pölten, die Austria Antriebstechnik G. Bauknecht GmbH, Spielberg, und die IFE Industrieeinrichtungen Fertigungs AG, Waidhofen/Ybbs. Die GBI hat all diese Unternehmen in den Jahren 1988 und 1989 nach erfolgreicher Umstrukturierung gewinnbringend verkauft. 1993 übernahm die GBI die österreichischen Unternehmen Schmid Schrauben Hainfeld GmbH und Assmann Ladenbau Leibnitz GmbH. Für beide Fälle wurden Auffanggesellschaften gegründet, die die Lagerbestände der notleidenden Unternehmen aufkauften und deren Anlagevermögen mieteten. Das Anlagevermögen wurde erst gekauft, nachdem der Erfolg der Umstrukturierungsmaßnahmen gesichert war. Die Schmid Schrauben Hainfeld GmbH wurde 1996 gewinnbringend veräußert. Für die Assmann Ladenbau Leibnitz GmbH wird ein Börsengang in Erwägung gezogen. Im Jahr 1997 erwarb die GBI die Ergee, die ATB Austria Antriebstechnik AG, Spielberg, und die ATB Antriebstechnik AG, Weinheim (Deutschland). Die Kommission hat die Finanzlage der GBI untersucht und festgestellt, daß es sich um ein äußerst rentables Unternehmen handelt. Ihre Einnahmequellen umfassen Honorare für Beratungsdienste an ihre Tochtergesellschaften, von diesen ausgeschüttete Dividenden und abgeführte Gewinne, Renditen aus Kapitalanlagen und Erlöse aus dem Verkauf von Unternehmen. Die GBI wurde 1983 mit einem Eigenkapital von 44 Mio. ATS (3,2 Mio. ECU) ausgestattet, das sie bis 1996 aus Gewinnen und ohne weitere staatliche Beteiligung auf 241 Mio. ATS (17,4 Mio. ECU) erhöhte. In bezug auf Ergee erklärte Österreich, daß die GBI eine Due-diligence-Prüfung durchführte und der Aufsichtsrat erst danach entschied, das in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen zu übernehmen. Die Produktion bei Ergee wurde aufgrund des Resultats dieser Prüfung fortgesetzt. Demnach war Ergee in Mitteleuropa (Deutschland, Tschechische Republik, Schweiz, Slowakei und Österreich) eine äußerst bekannte Marke. Das Unternehmen verfügte über ein beachtliches Umstrukturierungspotential nicht nur in bezug auf Personal, Organisation, Logistik, Verminderung der Zahl der Unternehmensstandorte, sondern auch in bezug auf eine optimale Arbeitsteilung in den verbleibenden Produktionsbetrieben und auf die Neuordnung des Betriebsnetzes. Nach Angaben Österreichs war die GBI auch an einem anderen österreichischen Wettbewerber von Ergee interessiert, entschied sich aber gegen dessen Übernahme. Im Anschluß daran führte die GBI der Ergee Kapital in Höhe von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) zu und integrierte sie in das Cash-Management des Konzerns, um deren kurzfristigen Finanzbedarf zu überbrücken. Die GBI wird der Ergee 1998 erneut Kapital in Höhe von 25 Mio. ATS (1,8 Mio. ECU) zuführen. Im übrigen schickte sie zwei ihrer Marketing- und Finanzkontrollexperten zu Ergee, um deren Geschäftsführung zu stärken. Österreich unterbreitete eine eingehende Berechnung der Investitionsrendite. Die GBI will ihre Beteiligung an Ergee bis 2003 aufrechterhalten. [...](7). Unter Berücksichtigung sämtlicher vorerwähnter Fakten gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Tätigkeiten der GBI dem eines privaten Investors gleichzustellen sind und daher keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellen. 5.3. Die notifizierten staatlichen Beihilfemaßnahmen Die Bürgschaft, das neue staatliche Darlehen und der Verzicht auf die Zinsen und möglicherweise auf die Rückzahlung des bereits gewährten Darlehens sind Maßnahmen staatlicher Stellen. Die notifizierten Maßnahmen werden folglich aus staatlichen Mitteln gewährt. Mit diesen Maßnahmen sollte die notleidende Ergee in die Lage versetzt werden, den Betrieb fortzuführen und ihre Rentabilität wiederherzustellen. Auf diese Weise ist Ergee gegenüber ihren Wettbewerbern begünstigt worden. Das Unternehmen ist weiterhin im Textilsektor tätig, in dem innerhalb des EWR mehrere Wettbewerber präsent sind. Die wichtigsten Wettbewerber des Unternehmens sind die österreichische Palmers Textil AG, die österreichische Wolford AG, die deutsche Falke-Gruppe und die deutsche KUNERT VertriebsgmbH, die alle international tätig sind. Die notifizierten Maßnahmen sind folglich geeignet, die wirtschaftliche Stellung dieser Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten zu beeinrächtigen. Demnach verfälschen diese Maßnahmen den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder drohen ihn zu verfälschen und stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die vorerwähnten Beihilfen fallen unter keine genehmigte oder bereits bestehende Beihilferegelung und müssen daher gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag einzeln notifiziert werden. Österreich ist dieser Notifizierungspflicht nachgekommen. 5.4. Ausnahmebestimmungen Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Beihilfen mit den darin genannten Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen sehen in Ausnahmefällen vor, daß Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Kommission hat untersucht, ob die notifizierten Maßnahmen unter eine dieser Ausnahmebestimmungen vom Beihilfeverbot fallen. Die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 2 EWR-Abkommen gelangen im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen noch um Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt. Die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen ebenso wie der regionle Aspekt der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens sind nicht relevant, da die Beihilfen nicht dazu gewährt werden, um die wirtschaftliche Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist, oder die Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete zu fördern. Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen betrifft, so mußte die Kommission feststellen, daß das betreffende Vorhaben die Kriterien, die gewöhnlich für "Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse" gelten, nicht erfuellt und auch nicht zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dient. Die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe d) EWR-Abkommen gelangen ebenfalls nicht zur Anwendung, weil mit den Beihilfen weder die Kultur gefördert noch das kulturelle Erbe erhalten werden soll. Demnach könnte nur der erste Teil der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen zur Anwendung gelangen, sofern die Beihilfen zur Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige beitragen und dabei die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 5.5. Leitlinien der Gemeinschaft Bei Ergee handelt es sich um ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Die notifizierten Maßnahmen stellen Umstrukturierungsbeihilfen dar. Die Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(8) (nachstehend "Leitlinien") enthalten die Voraussetzungen, unter denen Umstrukturierungsbeihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Nach den Leitlinien muß die Umstrukturierung Bestandteil eines realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Plans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen sein. Dabei ist u. a. den Umständen Rechnung zu tragen, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens führen, dem Angebot und der Nachfrage auf dem Markt der betreffenden Erzeugnisse sowie deren voraussichtlicher Entwicklung und den besonderen Stärken und Schwächen des Unternehmens. Der Plan muß einen reibungslosen Übergang des Unternehmens zu einer langfristig tragfähigen neuen Struktur ermöglichen, die das Unternehmen in die Lage setzt, aus eigener Kraft ohne weitere staatliche Unterstützung fortzubestehen. Eine Umstrukturierung geht gewöhnlich mit einer Neuordnung und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage einher, was normalerweise den Rückzug aus Tätigkeitsbereichen bedeutet, die nicht mehr rentabel sind oder bereits Verluste verursachen. Hinzu kommt die Umstrukturierung derjenigen Tätigkeitsbereiche, die wieder wettbewerbsfähig werden können, und möglicherweise der Ausbau von oder die Diversifizierung zu neuen rentablen Tätigkeiten. Die physische Umstrukturierung muß in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung einhergehen. Gemäß Abschnitt 3 der Leitlinien muß die Kommission insbesondere prüfen, ob die Umstrukturierung folgende Voraussetzungen erfuellt: Erstens muß die Umstrukturierung die langfristige Rentabilität innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen, zweitens dürfen die Beihilfen den Wettbewerb nicht in unzumutbarer Weise verzerren, und drittens müssen die Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und dem Nutzen der Umstrukturierung stehen. Die Leitlinien sehen auch vor, daß das Unternehmen den der Kommission vorgelegten und von ihr genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der diesbezüglichen Entscheidung der Kommission niedergelegten Auflagen erfuellen muß. Des weiteren schreiben die Leitlinien der Gemeinschaft vor, daß die Kommission die Durchführung, den Fortschritt und den Erfolg des Umstrukturierungsplans kontrollieren wird. 5.6. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität Österreich hat einen realistischen, zusammenhängenden und weitreichenden Umstrukturierungsplan vorgelegt. Die Kommission stellt vorab fest, daß das Unternehmen verpflichtet ist, den Umstrukturierungsplan durchzuführen. Der Umstrukturierungsplan trägt den Umständen Rechnung, die zu den Schwierigkeiten des Unternehmens geführt haben. Diese Schwierigkeiten lassen sich drei Hauptbereichen zuordnen. Erstens litt Ergee unter einer schlechten Finanzstruktur. Ende 1996 verzeichnete der Konzern ein negatives Eigenkapital von 122 Mio. ATS (8,8 Mio. ECU). Zweitens waren die Produktionsstätten des Konzerns in Österreich und in der Tschechischen Republik offenbar nicht hinreichend kontrolliert, ein geeignetes Kostenmanagement fehlte, und der Konzern hatte seinen Produktionsprozeß offensichtlich nicht entsprechend an sich ändernde Marktgegebenheiten angepaßt. Darüber hinaus hat das Unternehmen keine geeignete Marken- und Produktstrategie verfolgt. Der dritte Problembereich ergibt sich daraus, daß Ergee in den letzten Jahren nicht ausreichend investiert hat. Dementsprechend konzentrieren sich die Umstrukturierungsmaßnahmen von Ergee, die in der nachstehenden Tabelle zusammengefaßt sind, auf diese drei Hauptbereiche. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.6.1. Finanzielle Umstrukturierungsmaßnahmen Insgesamt belaufen s

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.