Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen Artikel 32 Pflicht der Unternehmer, das Gebiet der Union verlassende Waren für amtliche Kontrollen vorzuführen (1)   Die Unternehmer führen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die das Gebiet der Union verlassen, um in ein Drittland befördert zu werden, für amtliche Kontrollen bei den auf dem GGED angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle an einem Ort vor, der von diesen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle angegeben wird. (2)   Die Unternehmer führen die in Absatz 1 genannten Waren, die das Gebiet der Union verlassen, um an einen NATO- oder US-Militärstützpunkt in einem Drittland verbracht zu werden, für amtliche Kontrollen bei den auf der amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 angegebenen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vor. Artikel 33 Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren das Gebiet der Union verlassen (1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse das Gebiet der Union verlassen, führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sicherzustellen, dass die vorgeführte Sendung der im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c angegebenen Sendung entspricht. Insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind. (2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, von der die in Absatz 1 genannten Waren das Gebiet der Union verlassen, tragen das Ergebnis der amtlichen Kontrollen in Teil III des GGED oder in Teil III der amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 ein. Die für die in Absatz 1 genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle tragen das Ergebnis dieser Kontrollen im IMSOC ein. ABSCHNITT 4 Abweichende Vorschriften für Durchfuhrsendungen Artikel 34 Durchfuhr bestimmter Tiere und bestimmter Waren (1)   Abweichend von den Artikeln 18 und 19 können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen der Einfuhr in die Union vorbehaltlich der Einhaltung der in Absatz 2 festgelegten Bedingungen die Durchfuhr folgender Sendungen durch das Gebiet der Union genehmigen: a) die Durchfuhr von Sendungen von Zucht- und Nutzrindern aus der russischen Region Kaliningrad mit einem Bestimmungsort außerhalb der Union auf Straßen durch Litauen, deren Ein- und Ausgang an benannten Grenzkontrollstellen in Litauen erfolgt; b) die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Aquakulturtieren, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen; c) die direkte oder über ein anderes Drittland erfolgende Durchfuhr durch die Union von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, deren Herkunfts- und Bestimmungsort in Russland liegen, zwischen Grenzkontrollstellen in Lettland, Litauen und Polen auf Straßen oder Schienen; d) die Durchfuhr von Sendungen von Eiern, Eiprodukten und Geflügelfleisch, die aus Belarus stammen und für die russische Region Kaliningrad bestimmt sind, zwischen Grenzkontrollstellen in Litauen auf Straßen oder Schienen; e) die Durchfuhr auf Straßen durch Kroatien von Sendungen von Aquakulturtieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten und Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie spezifiziert pathogenfreien Eiern, die aus Bosnien und Herzegowina stammend an der Straßengrenzkontrollstelle Nova Sela eintreffen und an der Hafengrenzkontrollstelle Ploče ausgeführt werden. (2)   Die in Absatz 1 genannte Genehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union: i) führen bei Sendungen von Tieren Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 18 durch; ii) führen Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen bei Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 19 durch; iii) bringen auf den amtlichen Bescheinigungen, die die für das Bestimmungsdrittland bestimmten Sendungen begleiten, den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EU“ auf; iv) bewahren Kopien oder elektronische Fassungen der in Ziffer iii genannten Bescheinigungen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union auf; v) verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter, mit/in denen die Sendungen transportiert werden. b) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Sendungen direkt unter zollamtlicher Überwachung und ohne ausgeladen zu werden an die Grenzkontrollstelle transportiert werden, an der die Sendungen das Gebiet der Union verlassen sollen. c) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle, an der die Waren das Gebiet der Union verlassen: i) führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die auf dem begleitenden GGED angegebene Sendung tatsächlich das Gebiet der Union verlässt; insbesondere überprüfen sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind; ii) tragen das Ergebnis der in Ziffer i genannten amtlichen Kontrollen im IMSOC ein. d) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen risikobasierte Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Tiere und Waren, die das Gebiet der Union verlassen, der der in das Gebiet der Union eingehenden Anzahl und Menge entsprechen. Artikel 35 Durchfuhr von Waren zu auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkten (1)   Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte, Folgeprodukte, Heu und Stroh sowie zusammengesetzte Erzeugnisse, die für einen auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt bestimmt sind, werden vom für die Sendung verantwortlichen Unternehmer am NATO- oder US-Militärstützpunkt für amtliche Kontrollen vorgeführt, der im GGED oder in der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 angegeben ist. (2)   Die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt am Bestimmungsort zuständige Behörde führt eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung derjenigen entspricht, die im GGED oder in der begleitenden amtlichen Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission angegeben ist. Insbesondere überprüft sie, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e angebrachten Plomben unversehrt sind. Die für die Kontrollen am NATO- oder US-Militärstützpunkt zuständige Behörde trägt das Ergebnis dieser Kontrollen im IMSOC ein. Artikel 36 Durchfuhr von Waren, die nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland zurückgewiesen wurden (1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang können die weitere Durchfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen durch das Gebiet der Union genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Sendung von Waren wurde unmittelbar nach ihrer Durchfuhr durch die Union von einem Drittland der Eingang verwehrt oder die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Buchstabe d, Artikel 28 Buchstabe d bzw. Artikel 29 Buchstabe e an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben sind noch unversehrt; b) die Sendung entspricht den Vorschriften gemäß Artikel 19 Buchstaben a, b und c. (2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union am Straßen- oder Schienenübergang verplomben die Sendung nach den in Artikel 19 Buchstaben b und c genannten Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen erneut. (3)   Die Unternehmer transportieren die Sendung direkt zu einem der folgenden Bestimmungsorte: a) der Grenzkontrollstelle, die die Durchfuhr durch die Union genehmigt hat; oder b) dem Lagerhaus, in dem sie vor der Zurückweisung durch ein Drittland gelagert wurde. KAPITEL V Durchfuhr von Tieren und Waren aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union durch das Gebiet eines Drittlandes Artikel 37 Durchfuhr von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen (1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchqueren, unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden. (2)   Die Unternehmer, die für in Absatz 1 genannte Sendungen, die das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchquert haben, verantwortlich sind, führen die Sendungen bei Wiedereinfuhr in das Gebiet der Union vor: a) bei den zuständigen Behörden einer Grenzkontrollstelle, die für in Absatz 1 genannte Kategorien von Tieren und Waren benannt ist; oder b) an einem von den in Buchstabe a genannten zuständigen Behörden in unmittelbarer Nähe der Grenzkontrollstelle angegebenen Ort. (3)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union: a) führen eine Dokumentenprüfung durch, um den Ursprung der zu der Sendung gehörenden Tiere und Waren zu überprüfen; b) überprüfen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, den Tiergesundheitsstatus der Drittländer, durch die die Sendungen durchgeführt wurden, und die die Sendungen begleitenden einschlägigen amtlichen Bescheinigungen und Dokumente; c) führen, sofern die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 dies vorschreiben, eine Nämlichkeitskontrolle durch, um zu überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben unversehrt sind. (4)   Bei Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 führen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Wiedereinfuhr in die Union Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten Prüfungen und Kontrollen durch. (5)   Die Unternehmer führen Sendungen von Tieren, die aus einem Teil des Gebiets der Union in einen anderen Teil des Gebiets der Union verbracht werden und dabei das Hoheitsgebiet eines Drittlandes durchqueren, am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Union für amtliche Kontrollen vor. (6)   Die zuständige Behörde am Ort des Ausgangs aus der Union: a) führt die gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durch; b) bringt auf der die Sendung begleitenden amtlichen Bescheinigung den Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH [Name des Drittlandes]“ auf. Artikel 38 Korridor von Neum (1)   Wenn Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, die aus dem Hoheitsgebiet Kroatiens kommen und durch das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina über den Korridor von Neum durchgeführt werden, nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor, bevor diese Sendungen das Hoheitsgebiet Kroatiens über die Eingangsorte Klek oder Zaton Doli verlassen: a) Sie verplomben die Fahrzeuge oder Transportbehälter vor der Durchfuhr der Sendung durch den Korridor von Neum; b) sie zeichnen das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt der die Sendungen transportierenden Fahrzeuge auf. (2)   Beim erneuten Eingang der in Absatz 1 genannten Sendungen in das Hoheitsgebiet Kroatiens an den Eingangsorten Klek oder Zaton Doli nehmen die zuständigen Behörden Kroatiens folgende Handlungen vor: a) Sie überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern angebrachten Plomben noch unversehrt sind; b) sie zeichnen das Datum und die Uhrzeit der Ankunft der die Sendungen transportierenden Fahrzeuge auf. (3)   Die zuständigen Behörden Kroatiens ergreifen geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2017/625, wenn a) die in Absatz 1 genannte Plombe während der Durchfuhr durch den Korridor von Neum aufgebrochen wurde; oder b) die Dauer der Durchfuhr die für die Fahrt zwischen den Eingangsorten Klek und Zaton Doli notwendige Zeit übersteigt. KAPITEL VI Schlussbestimmungen Artikel 39 Aufhebungen Die Entscheidungen 2000/208/EG und 2000/571/EG sowie der Durchführungsbeschluss 2011/215/EU werden mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben. Artikel 40 Änderung der Entscheidung 2007/777/EG Die Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert: (1) Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (2) Artikel 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 41 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (2) In Absatz 2 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (3) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. Artikel 42 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (2) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 43 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (2) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 44 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 12a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben d und e gestrichen; b) Absatz 2 wird gestrichen; c) Absatz 4 wird gestrichen. (2) Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (3) Artikel 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 45 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 Die Verordnung (EU) Nr. 605/2010 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (2) In Artikel 7a werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. Artikel 46 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (2) Artikel 29a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 47 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 28/2012 Die Verordnung (EU) Nr. 28/2012 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. (2) Artikel 5a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen; b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 48 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz 1 werden die Buchstaben b, c und d gestrichen. (2) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen. Artikel 49 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Oktober 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1. (2)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1). (5)  Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1). (7)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1). (8)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4). (9)  Entscheidung 2000/208/EG der Kommission vom 24. Februar 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend den Transitverkehr durch die Europäische Gemeinschaft mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Straße zwischen zwei Drittländern (ABl. L 64 vom 11.3.2000, S. 20). (10)  Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für die Veterinärkontrollen von Drittlanderzeugnissen, die für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbetreiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im internationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 14). (11)  Durchführungsbeschluss 2011/215/EU der Kommission vom 4. April 2011 zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG in Bezug auf Sendungen mit Erzeugnissen, die zur Einfuhr in die Union oder für Drittländer bestimmt sind und die an der erstberührten Grenzkontrollstelle umgeladen werden (ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 50). (12)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49). (13)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1). (14)  Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41). (15)  Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12). (16)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1). (17)  Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Rohmilch, Milcherzeugnissen, Kolostrum und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1). (18)  Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 (ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1). (19)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission vom 28. April 2016 zur Erstellung der Listen der Drittländer, Teile von Drittländern und Gebiete, aus denen die Mitgliedstaaten die Verbringung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs fü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.