Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2124. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und Warenuntersuchungen bei der Sendung durch. (4)   Die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen werden an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union durchgeführt, es sei denn, die Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen wurden an einer anderen Grenzkontrollstelle im Einklang mit Absatz 3 durchgeführt. Artikel 16 Meldung von Informationen vor Ablauf des Zeitraums für die Umladung (1)   Bei zur Umladung innerhalb der in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeiträume bestimmten Sendungen übermittelt der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer vor Eintreffen der Sendungen den zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle über das IMSOC oder über ein anderes von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benanntes Informationssystem eine Meldung mit folgendem Inhalt: a) die für die Identifizierung und die Ermittlung des Standorts der Sendung im Flughafen oder Hafen erforderlichen Informationen; b) die Kennzeichnung des Transportmittels; c) die voraussichtlichen Zeiten von Ankunft und Abgang der Sendung; d) den Bestimmungsort der Sendung. (2)   Für die Zwecke der Meldung gemäß Absatz 1 benennen die zuständigen Behörden ein Informationssystem, über das die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle: a) die von den Unternehmern bereitgestellten Informationen einsehen können; b) für jede Sendung die Einhaltung der für die Umladung in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Zeiträume überprüfen können. (3)   Zusätzlich zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Voranmeldung setzt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle auch in folgenden Fällen in Kenntnis, indem er den entsprechenden Teil des GGED gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 im IMSOC ausfüllt und übermittelt: a) Der in Artikel 13 Absatz 1 und in Artikel 15 Absatz 1 für die Umladung vorgesehene Zeitraum ist abgelaufen; oder b) die zuständigen Behörden der Umladegrenzkontrollstelle setzen den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer von ihrer Entscheidung in Kenntnis, aufgrund des Verdachts auf einen Verstoß im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 oder des Artikels 15 Absatz 3 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen durchzuführen. Artikel 17 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs (1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union führen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den umgeladenen Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durch, die den Maßnahmen gemäß den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Rechtsakten unterliegen. (2)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer meldet den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union gemäß Artikel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorab das Eintreffen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Sendungen von Waren. KAPITEL IV Durchfuhr von Tieren und Waren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union ABSCHNITT 1 Amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union Artikel 18 Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei Durchfuhrsendungen von Tieren Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Tieren von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union nur bei einem positiven Ausgang der Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen. Artikel 19 Bedingungen für die Genehmigung der Durchfuhr von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union genehmigen die Durchfuhr von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Waren entsprechen den geltenden Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften; b) die Sendung wurde an der Grenzkontrollstelle Dokumentenprüfungen und Nämlichkeitskontrollen mit positivem Ausgang unterzogen; c) die Sendung wurde aufgrund eines Verdachts auf einen Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften an der Grenzkontrollstelle Warenuntersuchungen unterzogen; d) die Sendung wird vom GGED begleitet und verlässt die Grenzkontrollstelle in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die von der Behörde an der Grenzkontrollstelle verplombt wurden; e) die Sendung muss unmittelbar unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden, ohne dass die Waren entladen oder aufgeteilt werden, wobei der Transport von der Grenzkontrollstelle zu einem der folgenden Bestimmungsorte höchstens 15 Tagen dauert: i) einer Grenzkontrollstelle zum Verlassen des Gebiets der Union; ii) einem zugelassenen Lagerhaus; iii) einem auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt; iv) einem Schiff, das die Union verlässt, bei einer Sendung, die für die Versorgung von Schiffen bestimmt ist. Artikel 20 Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden Wurde den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr an der Grenzkontrollstelle genehmigt wurde — das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 19 Buchstabe e Ziffern i bis iv genannten Bestimmungsorte bestätigt: a) informieren sie sich bei den zuständigen Behörden am Bestimmungsort darüber, ob die Sendung am Bestimmungsort eingetroffen ist; b) informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendung nicht eingetroffen ist; c) führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Sendung zu ermitteln. Artikel 21 Transport von Sendungen zu einem das Gebiet der Union verlassenden Schiff (1)   Wenn eine Sendung von in Artikel 19 genannten Waren für ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff bestimmt ist, stellen die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union neben dem GGED eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission (24) aus, die die Sendung bis zum Schiff begleitet. (2)   Wenn mehrere Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen zusammen an ein und dasselbe Schiff geliefert werden, können die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union eine einzige amtliche Bescheinigung gemäß Absatz 1 ausstellen, die diese Sendungen bis zum Schiff begleitet, sofern auf der Bescheinigung die GGED-Nummer für jede Sendung angegeben ist. Artikel 22 Dokumentenprüfungen und Warenuntersuchungen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen auf der Durchfuhr (1)   Werden Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii zur Durchfuhr an einer Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union vorgeführt, können die zuständigen Behörden dieser Grenzkontrollstelle die Durchfuhr solcher Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände genehmigen, sofern die Sendungen unter zollamtlicher Überwachung transportiert werden. (2)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle gemäß Absatz 1 führen folgende risikobasierten Prüfungen und Untersuchungen durch: a) Dokumentenprüfungen der unterzeichneten Erklärung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031; b) Warenuntersuchungen der Sendungen, um sicherzustellen, dass sie gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/2031 angemessen verpackt sind und transportiert werden. (3)   Wenn amtliche Kontrollen durchgeführt werden, genehmigen die zuständigen Behörden die Durchfuhr der Waren gemäß Absatz 1, sofern diese Sendungen: a) Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechen; b) unter zollamtlicher Überwachung zum Ausgangsort aus der Union transportiert werden. (4)   Der für die Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Absatz 1 verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die Verpackungen oder Transportmittel der Sendungen so verschlossen oder verplombt sind, dass während des Transports zu und der Lagerung in Lagerhäusern: a) die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion anderer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände mit den Schädlingen, die als Unionsquarantäneschädlinge oder unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt werden, und — im Fall von Schutzgebieten — mit den jeweiligen Schädlingen, die in den Listen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der genannten Verordnung geführt werden, verursachen können; b) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände keinen Befall oder keine Infektion mit den in Buchstabe a genannten Schädlingen erleiden können. ABSCHNITT 2 Bedingungen für die Lagerung von Durchfuhrsendungen in zugelassenen Lagerhäusern Artikel 23 Bedingungen für die Zulassung von Lagerhäusern (1)   Die zuständigen Behörden erteilen Lagerhäusern für die Lagerung von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen, deren Durchfuhr gemäß Artikel 19 genehmigt wurde, eine Zulassung. (2)   Die zuständigen Behörden lassen Lagerhäuser gemäß Absatz 1 nur zu, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Lagerhäuser, in denen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, zusammengesetzte Erzeugnisse, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte gelagert werden, müssen entweder: i) den Hygienevorschriften gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entsprechen; oder ii) den Anforderungen gemäß Artikel 19 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen; b) sie müssen von den Zollbehörden gemäß Artikel 147 Absatz 1, Artikel 240 Absatz 1 und Artikel 243 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bewilligt, zugelassen oder bezeichnet worden sein; c) die Lagerhäuser müssen aus einem umfriedeten Gelände, dessen Ein- und Ausgänge einer ständigen Kontrolle durch die Unternehmer unterliegen, bestehen; d) die Lagerhäuser müssen über Lager- oder Kühlräume verfügen, die es ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Waren getrennt zu lagern; e) die Lagerhäuser müssen tageweise Bestandsaufzeichnungen über alle ein- und ausgehenden Sendungen unter Angabe der Art und der Menge der Waren, des Namens und der Adresse des Empfängers und Kopien des bzw. der die Sendungen begleitenden GGED und Bescheinigungen führen; die Lagerhäuser müssen diese Aufzeichnungen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren aufbewahren; f) alle in Absatz 1 genannten Waren müssen über eine physische oder elektronische Kennzeichnung mit der Nummer des die Sendung begleitenden GGED verfügen; diese Waren dürfen nicht verändert, verarbeitet oder ausgetauscht oder ihre Verpackung darf nicht geändert werden; g) die Lagerhäuser müssen über die Technik und Ausrüstung verfügen, die für das effiziente Funktionieren des IMSOC erforderlich sind; h) die für die Lagerhäuser verantwortlichen Unternehmer stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde die Räumlichkeiten und die Kommunikationsmittel zur Verfügung, die zur wirksamen Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten notwendig sind. (3)   Wenn die Lagerhäuser den in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht mehr entsprechen, entzieht die zuständige Behörde die Zulassung des Lagerhauses oder setzt diese vorübergehend aus. Artikel 24 Transport der Waren von den Lagerhäusern Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen von den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der folgenden Bestimmungsorte: a) einer Grenzkontrollstelle zum Verlassen des Gebiets der Union hin zu: i) einem NATO- oder US-Militärstützpunkt; oder ii) jedem anderen Bestimmungsort; b) einem anderen zugelassenen Lagerhaus; c) einem auf dem Gebiet der Union befindlichen NATO- oder US-Militärstützpunkt; d) einem Schiff, das die Union verlässt, bei Sendungen, die für die Versorgung von Schiffen bestimmt sind; e) einen Ort, an dem die Sendungen gemäß Titel I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) zu beseitigen sind. Artikel 25 Führung und Aktualisierung der Liste zugelassener Lagerhäuser Die Mitgliedstaaten führen und aktualisieren im IMSOC die Liste der zugelassenen Lagerhäuser und stellen die folgenden Informationen bereit: a) die Bezeichnung und die Anschrift jedes einzelnen Lagerhauses; b) die Kategorien der Waren, für die es zugelassen ist. Artikel 26 Amtliche Kontrollen in Lagerhäusern (1)   Die zuständigen Behörden führen in zugelassenen Lagerhäusern regelmäßige amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der Zulassungsanforderungen gemäß Artikel 23 zu überprüfen. (2)   Die zuständigen Behörden, die für amtliche Kontrollen in zugelassenen Lagerhäusern verantwortlich sind, überprüfen die Wirksamkeit der eingerichteten Systeme zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Sendungen, wozu auch ein Abgleich der in den Lagerhäusern ein- und ausgehenden Mengen von Waren gehört. (3)   Die zuständigen Behörden überprüfen, dass die in die Lagerhäuser verbrachten oder dort gelagerten Sendungen von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden. (4)   Wenn Sendungen in zugelassenen Lagerhäusern eintreffen, unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte: a) Sie führen eine Nämlichkeitskontrolle durch, um sich zu vergewissern, dass die Sendung den entsprechenden Informationen auf dem sie begleitenden GGED entspricht; b) sie überprüfen, dass die an den Fahrzeugen oder Transportbehältern gemäß Artikel 19 Buchstabe d bzw. Artikel 28 Buchstabe d angebrachten Plomben unversehrt sind; c) sie tragen die Ergebnisse der Nämlichkeitskontrollen in Teil III des GGED ein und übermitteln diese Informationen über das IMSOC. Artikel 27 Pflichten der Unternehmer in Lagerhäusern (1)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer informiert die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im zugelassenen Lagerhaus. (2)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde den für das zugelassene Lagerhaus verantwortlichen Unternehmer von der Pflicht befreien, die zuständigen Behörden über das Eintreffen der Sendung im Lagerhaus zu informieren, sofern der Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist. (3)   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Sendungen von Nämlichkeitskontrollen ausnehmen, sofern der für die Sendung verantwortliche Unternehmer von den Zollbehörden als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugelassen ist. (4)   Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Waren, die in die Lagerhäuser verbracht oder dort gelagert werden, von dem entsprechenden GGED und der beglaubigten Papier- oder der elektronischen Kopie der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 begleitet werden. Artikel 28 Bedingungen für den Transport von Waren aus Lagerhäusern in Drittländer, andere Lagerhäuser und Beseitigungseinrichtungen Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus dem zugelassenen Lagerhaus zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstaben b und e, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer übermittelt das GGED für die gesamte Sendung über das IMSOC und gibt darin das Transportmittel und den Bestimmungsort an; wurde die ursprüngliche Sendung im Lagerhaus aufgeteilt, muss der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für jeden Teil der aufgeteilten Sendung das GGED über das IMSOC übermitteln und darin die Menge, das Transportmittel und den Bestimmungsort des betreffenden Teils der aufgeteilten Sendung angeben; b) die zuständigen Behörden müssen die Verbringung genehmigen und das GGED vervollständigen für: i) die gesamte Sendung; oder ii) einzelne Teile der aufgeteilten Sendung, sofern die Gesamtsumme der in den GGED für die einzelnen Teile angegebenen Mengen nicht die in dem GGED für die gesamte Sendung angegebene Gesamtmenge übersteigt; c) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer muss sicherstellen, dass zusätzlich zu dem die Sendung begleitenden GGED eine beglaubigte Kopie der amtlichen Bescheinigung, die gemäß Artikel 27 Absatz 4 die Sendung zum Lagerhaus begleitet hat, die Sendung weiter begleitet, es sei denn, eine elektronische Kopie der amtlichen Bescheinigung wurde in das IMSOC eingestellt und von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union überprüft; wenn die ursprüngliche Sendung aufgeteilt und die Kopie der amtlichen Bescheinigung von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union nicht in das IMSOC eingestellt wurde, stellen die zuständigen Behörden dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer beglaubigte Kopien der amtlichen Bescheinigung aus, damit diese die Teile der aufgeteilten Sendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten können; d) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die von den zuständigen Behörden verplombt wurden; e) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum der Genehmigung des Transports — direkt aus dem Lagerhaus zum Bestimmungsort, ohne die Waren zu entladen oder aufzuteilen. Artikel 29 Bedingungen für den Transport von Waren von Lagerhäusern zu NATO- oder US-Militärstützpunkten und die Union verlassenden Schiffen Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die in Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren aus den zugelassenen Lagerhäusern zu einem der Bestimmungsorte gemäß Artikel 24 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben c und d, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Der für das Lagerhaus verantwortliche Unternehmer bescheinigt die Verbringung der Waren gegenüber den zuständigen Behörden, indem er Teil I der amtlichen Bescheinigung gemäß Buchstabe c ausfüllt; b) die zuständige Behörde genehmigt die Verbringung der Waren und stellt dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer eine vervollständigte amtliche Bescheinigung gemäß Buchstabe c aus, die für die Lieferung der Sendung, die Waren aus mehr als einer Ursprungssendung oder von mehr als einer Produktkategorie enthält, verwendet werden kann; c) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer stellt sicher, dass eine amtliche Bescheinigung gemäß dem Muster im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 die Sendung zu ihrem Bestimmungsort begleitet; d) der für die Sendungen verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren unter zollamtlicher Überwachung; e) der für die Sendung verantwortliche Unternehmer transportiert die Waren von den Lagerhäusern in Fahrzeugen oder Transportbehältern, die unter Aufsicht der zuständigen Behörden verplombt wurden. Artikel 30 Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden Wurde den zuständigen Behörden eines Lagerhauses nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Datum, an dem die Durchfuhr ab dem Lagerhaus genehmigt wurde — das Eintreffen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen an einem der in Artikel 24 genannten Bestimmungsorte bestätigt: a) informieren sie sich bei den zuständigen Behörden an Bestimmungsorten darüber, ob die Sendung eingetroffen ist oder nicht; b) informieren sie die Zollbehörden darüber, dass die Sendungen nicht eingetroffen sind; c) führen sie in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden und anderen Behörden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Standort der Waren zu ermitteln. Artikel 31 Überwachung der Lieferung von Waren an ein das Gebiet der Union verlassendes Schiff (1)   Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses melden die Versendung der in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Warensendungen und ihren Bestimmungsort über das IMSOC an die zuständige Behörde des Bestimmungshafens. (2)   Der Unternehmer kann Sendungen der in Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 1 genannten Waren am Bestimmungshafen vor der Lieferung der Sendungen an das das Gebiet der Union verlassende Schiff entladen, sofern dieser Vorgang von der Zollbehörde genehmigt wurde, von ihr überwacht wird und die Bedingungen der Lieferung gemäß der in Absatz 1 genannten Meldung eingehalten werden. (3)   Nach erfolgter Lieferung der Warensendungen gemäß Absatz 1 an Bord des Schiffes bestätigt die zuständige Behörde des Bestimmungshafens oder der Vertreter des Schiffskapitäns die Lieferung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses, entweder: a) indem sie/er die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 29 Buchstabe c gegenzeichnet; oder b) auf elektronischem Weg, einschließlich über das IMSOC oder bestehende nationale Systeme. (4)   Der Vertreter gemäß Absatz 3 oder der für die Lieferung der Sendung an das das Gebiet der Union verlassende Schiff verantwortliche Unternehmer sendet innerhalb eines Zeitraums von 15 Tagen — gerechnet ab dem Lieferdatum der Sendung — die in Absatz 3 Buchstabe a genannte gegengezeichnete amtliche Bescheinigung an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder des Lagerhauses zurück. (5)   Die zuständige Behörde des Bestimmungshafens, die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder die zuständige Behörde des Lagerhauses überprüft/überprüfen, dass die Bestätigung der Lieferung gemäß Absatz 3 im IMSOC eingetragen ist, oder dass die gegengezeichneten Unterlagen gemäß Absatz 3 Buchstabe a an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle der Einfuhr in die Union oder an die zuständige Behörde des Lagerhauses zurückgesandt werden. ABSCHNITT 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.