Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2114 der Kommission vom 7. April 2026 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2022/C) (ex 2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2114)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2114 24.9.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/2114 DER KOMMISSION vom 7. April 2026 über die staatliche Beihilfe SA.44678 (2022/C) (ex 2018/N) — Änderung der Beihilfe für das LNG-Terminal in Litauen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2114) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 20. November 2013 erließ die Kommission den Beschluss C(2013) 7884 final (2) (im Folgenden „Beschluss von 2013“), mit dem die Beihilfemaßnahmen für den Bau und Betrieb eines schwimmenden Terminals für Flüssigerdgas im Seehafen von Klaipėda (im Folgenden „LNG-Terminal“) für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden. (2) Am 1. Januar 2016 änderte Litauen die Beihilfemaßnahmen (im Folgenden „Änderungen von 2016“). Die Änderungen von 2016 wurden bei der Kommission nach ihrem Inkrafttreten am 26. Februar 2016 vorab angemeldet. (3) Am 7. Juli 2016 reichten Achema und Achemos Grupė (im Folgenden „Beschwerdeführer“) bei der Kommission eine Beschwerde ein, mit der sie geltend machten, die Änderungen von 2016 stellten eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar (im Folgenden „Beschwerde“). (4) Im Januar 2018 unterrichteten die litauischen Behörden die Kommission über ihre Absicht, die Beihilfemaßnahmen zum 1. Januar 2019 zu ändern (im Folgenden „Änderungen von 2019“). (5) Am 9. Juli 2018 meldeten die litauischen Behörden die Änderungen von 2016 und die Änderungen von 2019 gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Kommission an. (6) Am 31. Oktober 2018 nahm die Kommission den Beschluss C(2018) 7141 final (3) (im Folgenden „Beschluss von 2018“) zur Genehmigung der Änderungen von 2016 und 2019 an. (7) Nachdem Achema AB und Achema Gas Trade UAB (im Folgenden „Kläger“) eine Nichtigkeitsklage erhoben hatten, erklärte das Gericht den Beschluss von 2018 am 8. September 2021 insoweit teilweise für nichtig, als die Kommission entschieden habe, keine Einwände gegen die sich aus den Änderungen von 2016 ergebende staatliche Beihilfe zu erheben (4). (8) Das Gericht wies die Klage im Übrigen ab und wies die Beschwerde gegen den Beschluss von 2018 betreffend die Änderungen von 2019 zurück. (9) Die Kommission unterrichtete Litauen mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 über ihren Beschluss, wegen der Beihilfe, die sich aus den Änderungen von 2016 ergab, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzuleiten. (10) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (11) Litauen übermittelte seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss am 17. Februar 2023. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen von Beteiligten ein. (12) Mit Schreiben vom 27. August 2024 sowie vom 22. und 26. September 2025 wurden der Kommission von Litauen weitere ergänzende Angaben zugeleitet. (13) Mit Schreiben vom 20. März 2026 verzichtete Litauen ausnahmsweise auf seine Rechte gemäß Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 von 1958 (6) und willigte in die Annahme und Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache ein. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME 2.1.   Hintergrund 2.1.1.   Der Beschluss von 2013 (14) Das Projekt „LNG-Terminal“ wurde von Litauen mit dem Ziel entwickelt, die Gasversorgungsquellen zu diversifizieren, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und mehr Wettbewerb auf dem litauischen Gasmarkt zu schaffen. (15) Vor Inbetriebnahme des LNG-Terminals war die einzige Gasversorgungsroute die Pipeline aus Russland, und das russische Erdgasunternehmen OAO Gazprom (im Folgenden „Gazprom“) war der einzige Gaslieferant. (16) Diese völlige Abhängigkeit ergab sich aus der Isolation des litauischen Gasmarkts, die bedeutete, dass es nur begrenzte Möglichkeiten für grenzüberschreitende Erdgasströme nach Litauen gab. Das litauische Erdgasnetz war lediglich an die Erdgasnetze der Republik Belarus (im Folgenden „Belarus“), der Republik Lettland (im Folgenden „Lettland“) und der Region Kaliningrad der Russischen Föderation (im Folgenden „Kaliningrad“) angeschlossen. Vor dem Bau des LNG-Terminals wurde Litauen ausschließlich aus Russland (über Belarus oder Lettland) mit Gas versorgt — für den Eigenverbrauch und auch als Transitgas von Belarus nach Kaliningrad. (17) Gemäß dem Beschluss von 2013 umfassten die genehmigten staatlichen Beihilfemaßnahmen Folgendes: a) Investitions- und Betriebsbeihilfen für AB Klaipėdos Nafta, den Eigentümer und Betreiber des LNG-Terminals (im Folgenden „KN“). Die Investitionsbeihilfe deckte den Teil der Installationskosten von KN ab, der nicht aus anderen Quellen finanziert werden konnte, während die Betriebsbeihilfe die fixen Betriebskosten des LNG-Terminals abdeckte. Beide Beihilfemaßnahmen wurden über den LNG-Zuschlag finanziert — eine Sonderabgabe, die der litauische Fernleitungsnetzbetreiber (im Folgenden „FNB“) von allen Nutzern des Erdgasfernleitungsnetzes für einen Zeitraum von 55 Jahren erhebt. b) Eine staatliche Garantie zugunsten von KN für 100 % der Darlehen, die der Terminalbetreiber für den Bau des LNG-Terminals benötigte. c) Eine Verpflichtung für bestimmte Strom- und Wärmeerzeuger, eine vorgegebene Mindestmenge an für über das LNG-Terminal eingeführtem Gas abzunehmen (im Folgenden „Abnahmeverpflichtung“) (7). Mit der Abnahmeverpflichtung sollte die technische Mindestmenge an LNG sichergestellt werden, die erforderlich ist, damit das LNG-Terminal jederzeit betriebsbereit ist (8) (im Folgenden „vorgegebene LNG-Menge“). Die Abnahmeverpflichtung wurde privaten und öffentlichen Unternehmen auferlegt, die im regulierten Segment der Strom- und Wärmeerzeugung tätig sind (im Folgenden „abnahmepflichtige Abnehmer“ (9)). Zusammen bezogen die abnahmepflichtigen Abnehmer die vorgegebene LNG-Menge bei einem ausgewählten Lieferanten (im Folgenden „designierter Lieferant“). Für jeden abnahmepflichtigen Abnehmer wurde eine Abnahmequote als Prozentsatz der vorgegebenen LNG-Menge festgelegt. Zum Zeitpunkt des Beschlusses von 2013 belief sich die von den abnahmepflichtigen Abnehmern zu beziehende Gesamtmenge auf 0,54 Mrd. m3 LNG pro Jahr. Der Anteil der vorgegebenen LNG-Menge, den jeder abnahmepflichtige Abnehmer abnehmen musste, richtete sich nach seinem Versorgungsbedarf. 2.1.2.   Nach dem angefochtenen Beschluss von 2013 eingetretene Ereignisse (18) Am 10. Februar 2014 ernannte das litauische Energieministerium im Anschluss an eine Ausschreibung das öffentliche Unternehmen Litgas UAB (im Folgenden „Litgas“) zum designierten Lieferanten. (19) Am 21. August 2014 unterzeichnete Litgas im Anschluss an eine Ausschreibung einen Fünfjahresvertrag mit Statoil über die Lieferung der Mindestmenge an LNG (0,54 Mrd. m3/Jahr). (20) Um die kontinuierliche Rückvergasung am LNG-Terminal sicherzustellen, sah der Vertrag einen festen Lieferplan vor, nach dem vier LNG-Ladungen pro Jahr — jeweils eine pro Quartal — in gleichmäßigen Abständen an das LNG-Terminal geliefert werden sollten. (21) Der Vertrag wurde zu einer Zeit geschlossen, als auf den asiatischen LNG-Märkten hohe Preise herrschten, die einen Aufwärtsdruck auf die europäischen LNG-Preise ausübten. Die litauischen Behörden wiesen jedoch nach, dass der mit Statoil geschlossene Vertrag kostengünstiger war als andere Angebote, die im Laufe des Ausschreibungsverfahrens eingegangen waren (siehe Abbildung 1). Wenngleich die anderen Bieter für die Jahre 2017-2019 niedrigere Preise angeboten hatten, bot Statoil für die ersten beiden Vertragsjahre deutlich niedrigere Preise an, sodass das ausgewählte Angebot über den Lieferzeitraum von fünf Jahren insgesamt am attraktivsten war. Abbildung 1 Vergleich der Ausschreibungsangebote (EUR/MWh) […] (*1) Quelle: Litauische Behörden. (22) Im Dezember 2014 nahm das LNG-Terminal den kommerziellen Betrieb auf, und Litgas begann, das LNG-Terminal mit LNG zu beliefern und nachgelagert Gas an die abnahmepflichtigen Abnehmer zu liefern. 2.1.3.   Kontext der Änderungen von 2016 und 2019 (23) Der von den abnahmepflichtigen Abnehmern für das LNG gezahlte Preis wurde von der nationalen Regulierungsbehörde (im Folgenden „NRB“) reguliert und deckte alle Kosten ab, die Litgas durch die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge entstanden waren. Mit diesem Mechanismus sollten alle zusätzlichen Kosten für die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge an die abnahmepflichtigen Abnehmer weitergegeben werden, die diese Kosten anschließend ihren Endverbrauchern in Rechnung stellen konnten. (24) Dieser Mechanismus erwies sich jedoch als ineffizient, als die Nachfrage nach Erdgas drastisch zurückging und die Kosten für die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge proportional zum Rückgang der jeweiligen Erdgasnachfrage auf die abnahmepflichtigen Abnehmer verteilt wurden. (25) Wie aus Abbildung 2 hervorgeht, sank der jährliche Erdgasverbrauch in Litauen zwischen 2011 und 2014 um 24 % (von 3,4 Mrd. m3 im Jahr 2011 auf 2,6 Mrd. m3 im Jahr 2014), und für die folgenden Jahre wurde ein weiterer Nachfragerückgang erwartet. Der „Energiesektor“ spiegelt die Nachfrage der abnahmepflichtigen Abnehmer wider, und die rote gepunktete Linie entspricht der im Beschluss von 2013 genehmigten vorgegebenen LNG-Menge von 0,54 Mrd. m3 Gas. Abbildung 2 Jährlicher Erdgasverbrauch in Litauen Quelle: Litauische Behörden. (26) Die Nachfrage nach Erdgas ging drastisch zurück, und die Kosten für die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge mussten auf die abnahmepflichtigen Abnehmer für eine geringere bezogene Gasmenge verteilt werden. Aufgrund der geringeren Nachfrage nach Erdgas stieg der Preis je Einheit, der die Kosten für den Betrieb des LNG-Terminals abdeckt, für die abnahmepflichtigen Abnehmer erheblich an. In diesem Zusammenhang kam Litauen zu dem Schluss, dass die Last der Aufrechterhaltung des Betriebs des LNG-Terminals auf alle Verbraucher des Erdgasnetzes, die von der durch das LNG-Terminal garantierten Versorgungssicherheit profitierten, verteilt werden sollte. (27) Wie von Litauen dargelegt, stellte KN aufgrund der Fachkenntnis, die das Unternehmen im Laufe der Jahre durch den Betrieb des LNG-Terminals erworben hatte, gleichzeitig fest, dass das LNG-Terminal unter günstigen Bedingungen nicht nur im konstanten Betrieb, sondern auch im Standby-Betrieb betrieben werden könnte. Der Unterschied zwischen diesen beiden Betriebsarten liegt lediglich in den unterschiedlichen technischen Mitteln, die zur Erreichung desselben Zwecks (nämlich die Kühlung des LNG-Terminals) eingesetzt werden, was unterschiedliche Mindestgasmengen erfordert, um die Rückvergasung zu gewährleisten. Nach der Umstellung auf den Standby-Betrieb konnten die litauischen Behörden die für den Betrieb des LNG-Terminals erforderliche LNG-Mindestabnahmemenge auf 0,37 Mrd. m3/Jahr senken. (28) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und insbesondere da sich die Kosten für die abnahmepflichtigen Abnehmer als untragbar erwiesen, nahmen die litauischen Behörden folgende Änderungen an: a) Die Änderungen von 2016 für den Zeitraum 2016-2018 (10), die Folgendes beinhalteten: 1. Änderungen an der Ausgestaltung der Abnahmeverpflichtung, die einen neuen Preisbildungsmechanismus für die vorgegebene LNG-Menge, die von den abnahmepflichtigen Abnehmern bezogen werden muss, vorsehen, 2. Einführung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die über eine neue Komponente des LNG-Aufschlags vergütet wird, der an den designierten Lieferanten für die Lieferung der vorgegebenen LNG-Menge gezahlt wird. b) Die Änderungen von 2019 für den Zeitraum 2019-2024 (11), die Folgendes beinhalteten: 1. Abschaffung der Abnahmeverpflichtung, 2. Einführung einer neuen Methode für die Berechnung des Ausgleichs für die dem designierten Lieferanten übertragene Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. (29) Eine ausführliche Beschreibung der Änderungen findet sich in den Abschnitten 2.5 und 2.6. 2.2.   Nationale Rechtsgrundlage (30) Litauen gab als nationale Rechtsgrundlage für die Änderungen von 2016 das Energiegesetz (12) und das Gesetz über Flüssiggasterminals (13) (im Folgenden „LNG-Terminalgesetz“) in der jeweils geänderten Fassung an. Nach Artikel 11 des LNG-Terminalgesetzes wird dem designierten Lieferanten die Verpflichtung auferlegt, die vorgegebene LNG-Menge an das LNG-Terminal zu liefern. (31) Darüber hinaus führte Litauen verschiedene Durchführungsbestimmungen auf: a) Regierungsbeschluss Nr. 1354 vom 7. November 2012 über die Genehmigung zur Diversifizierung der Erdgasversorgung, Änderung angenommen am 2. Dezember 2015 (im Folgenden „Diversifizierungsverordnung“), b) Beschluss Nr. O3-650 der nationalen Regulierungsbehörde über die Genehmigung der Methode zur Festlegung des prognostizierten Referenzpreises für Erdgas, genehmigt am 15. Dezember 2015, c) Erlass Nr. 1-20 des Energieministers vom 10. Februar 2014 über die Ernennung von UAB Litgas zum designierten Lieferanten (im Folgenden „Erlass über die Ernennung von Litgas zum designierten Lieferanten“), d) Beschluss Nr. O3-367 der Nationalen Kontrollkommission für Preise und Energie vom 13. September 2013 über die Genehmigung der Methode zur Festlegung staatlich regulierter Preise im Erdgassektor (im Folgenden „NRB-Methode Nr. O3-367“), Änderungen angenommen am 18. Dezember 2015. In der NRB-Methode Nr. O3-367 sind die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs für den designierten Lieferanten detailliert beschrieben. 2.3.   Mittelausstattung (32) Die veranschlagte Gesamtmittelausstattung der Maßnahme im Zeitraum 2016-2024 belief sich auf 276 703 731 EUR. Die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) wurde 2024 abgeschlossen, und die tatsächliche Gesamtmittelausstattung im Zeitraum 2016-2024 war niedriger als veranschlagt. Sie belief sich auf 217 684 793 EUR (14). (33) Die veranschlagte Gesamtmittelausstattung der Maßnahme im Zeitraum 2016-2018 belief sich auf 78 631 120 EUR. Die tatsächliche Mittelausstattung im Zeitraum 2016-2018 belief sich auf 71 846 326 EUR und war wie in Tabelle 1 angegeben zugewiesen. Tabelle 1 Mittelausstattung der Maßnahme im Zeitraum 2016-2018   2016 2017 2018 Insgesamt Beihilfe in EUR 30 258 089 19 066 043 22 522 194 71 846 326 Quelle: Litauische Behörden. 2.4.   Begünstigter (34) Begünstigter der Änderungen von 2016 ist der designierte Lieferant Litgas, der Empfänger der neuen Komponente des LNG-Zuschlags. (35) Litgas wurde im Dezember 2012 von KN gegründet. Im Oktober 2016 wurde das staatseigene Energieunternehmen Lietuvos Energija mit einem Anteil von 100 % alleiniger Anteilseigner von Litgas. (36) Am 1. Januar 2019 wurde Litgas in UAB Lietuvos duju tiekimas (im Folgenden „LDT“) eingegliedert, das ebenfalls von Lietuvos Energija kontrolliert wird, und seine Aufgaben als designierter Lieferant und sein Status als Begünstigter gingen auf LDT über (15). 2.5. Die Änderungen von 2016 (37) Gemäß den Änderungen von 2016 wurde die Abnahmeverpflichtung wie folgt geändert: a) Litgas als designierter Lieferant wurde mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut, die in der Verpflichtung bestand, die vorgegebene LNG-Menge an das LNG-Terminal zu liefern. Die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wurde durch eine neue Komponente des LNG-Zuschlags finanziert, um Litgas für die im Zusammenhang mit dieser Dienstleistung entstandenen Kosten zu entschädigen, die nicht vollständig durch die Einnahmen aus dem nachgelagerten Weiterverkauf von Gas zu einem regulierten Preis gedeckt waren. Diese neue Komponente des LNG-Zuschlags zugunsten von Litgas wurde in den LNG-Zuschlag zugunsten von KN aufgenommen. b) Die Methode zur Berechnung des regulierten Preises, den die abnahmepflichtigen Abnehmer Litgas für die Abnahme der vorgegebenen LNG-Menge zahlen, wurde geändert. Dieser Preis wurde nunmehr von der NRB anhand des Marktpreises auf der Grundlage der durchschnittlichen Gasmarktpreise berechnet; dabei wurden Daten aus Gaslieferverträgen berücksichtigt, die an der litauischen Gasbörse sowie auf bilateraler Basis gehandelt werden. c) Die vorgegebene LNG-Menge wurde von 0,54 Mrd. m3/Jahr auf 0,37 Mrd. m3/Jahr gesenkt. d) Die Gasmenge, die jeder abnahmepflichtige Abnehmer von Litgas beziehen musste, wurde nunmehr ausschließlich auf der Grundlage seines individuellen Gasbedarfs bestimmt; lag der Gasbedarf aller abnahmepflichtigen Abnehmer zusammengenommen unter der vorgegebenen LNG-Menge, musste Litgas die nicht an abnahmepflichtige Abnehmer weiterverkauften Mengen auf dem nationalen oder internationalen Markt verkaufen. (38) Am 18. Februar 2016 unterzeichneten Litgas und Statoil einen geänderten Vertrag, der erstens vorsah, dass die von Statoil an Litgas gelieferte jährliche LNG-Menge auf 0,37 Mrd. m3 pro Jahr reduziert wird, zweitens, dass die Laufzeit des Vertrags bis 2024 verlängert wird, und drittens, dass der LNG-Preis gesenkt wird. 2.5.1.   Festlegung des regulierten Preises durch die NRB (39) Nach den Änderungen von 2016 wurde das von den abnahmepflichtigen Abnehmern bei Litgas bezogene LNG zu einem neuen regulierten Preis verkauft, der auf der Grundlage der prognostizierten Erdgasmarktpreise für den litauischen Markt berechnet wurde. (40) Die NRB legte den regulierten Erdgaspreis anhand einer genehmigten „Methode zur Festlegung des prognostizierten Referenzpreises für Erdgas“ (im Folgenden „Methode“) fest. (41) Die Methode basierte auf mehreren Grundsätzen. Nach der Methode wurden die Preisprognosen, auf denen der regulierte Erdgaspreis beruhte, unter Berücksichtigung der Preise und Mengen des in den vergangenen zwölf Monaten nach Litauen eingeführten Erdgases berechnet. Zu diesem Zweck wurden Daten aus Gaslieferverträgen, die an der litauischen Gasbörse sowie auf bilateraler Basis (sowohl auf dem Großhandels- als auch auf dem Endkundenmarkt) gehandelt wurden, und die voraussichtlichen Preise der einzelnen Erdgasimporteure auf der Grundlage der jeweiligen Vertragsbedingungen berücksichtigt. Darüber hinaus wurden die jeweiligen gewogenen Durchschnittspreise unter Berücksichtigung etwaiger Korrelationseffekte sowie etwaiger zusätzlicher Kosten und Gewinne der Gaslieferanten berechnet. (42) Der regulierte Erdgaspreis wurde einmal jährlich angepasst. Im Falle einer wesentlichen Änderung eines der wichtigsten Faktoren für die Berechnung des Erdgaspreises konnte dieser häufiger — alle drei oder sechs Monate — angepasst werden. Als wesentliche Änderung galt ein plötzlicher Anstieg oder Rückgang des Marktpreises für Erdgas um mehr als 10 %. In diesem Fall wäre der neue regulierte Erdgaspreis um bis zu 10 % nach oben oder unten korrigiert worden. Ab Mitte 2017 wurde der regulierte Erdgaspreis einmal pro Quartal angepasst. (43) Nach Angaben der litauischen Behörden waren mit dem neuen Preisbildungsmechanismus keine ernsthaften Risiken einer Verzerrung der nachgelagerten Märkte verbunden, da die abnahmepflichtigen Abnehmer, die Erdgas zum neuen regulierten Preis bezogen (16), auf regulierten Märkten tätig waren und Strom und Wärme zu regulierten Preisen verkauften. Litauen bestätigte, dass die abnahmepflichtigen Abnehmer nach der geänderten Ausgestaltung der Abnahmeverpflichtung weiterhin den Anforderungen der getrennten Buchführung unterlagen, wenn sie auch nichtregulierte Tätigkeiten ausübten. (44) Die Bestimmungen des LNG-Terminalgesetzes sahen vor, dass die nicht an die abnahmepflichtigen Abnehmer verkauften Erdgasmengen auf dem Markt versteigert werden sollten. Die Auktionen wurden vom Marktbetreiber (GET Baltic) gemäß dem litauischen Erdgasgesetz organisiert. Für den Fall, dass die überschüssigen Erdgasmengen nicht vollständig durch die Auktionen verwertet werden konnten, mussten die verbleibenden Mengen vom designierten Lieferanten über die Gasbörse oder durch den Abschluss bilateraler Handelsabkommen verwertet werden. (45) Die litauischen Behörden erklärten, dass die geänderte Methode keine zusätzlichen Gewinne für die abnahmepflichtigen Abnehmer zur Folge habe. Etwaige positive finanzielle Auswirkungen der oben beschriebenen Änderungen würden in Form niedrigerer regulierter Preise für Wärme und Strom vollständig an die Endverbraucher weitergegeben. 2.5.2.   DAWI-Ausgleich für Litgas (46) In Artikel 5 Absatz 2 des LNG-Terminalgesetzes wurde der Kostenausgleich über den LNG-Zuschlag geregelt. (47) Bei dem Ausgleich für Litgas wurden die Einnahmen von Litgas aus dem Verkauf von LNG zu regulierten Preisen an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem freien Markt, alle Kosten von Litgas aus seiner Tätigkeit als designierter Lieferant und eine regulierte Gewinnspanne berücksichtigt. Der Ausgleich deckte insbesondere die Differenz zwischen dem LNG-Preis, den Litgas im vorgelagerten Bereich an Statoil zahlte, und dem Preis, zu dem Litgas im nachgelagerten Bereich Erdgas an die abnahmepflichtigen Abnehmer und auf dem freien Markt verkaufte, ab. Die Einführung der neuen Komponente des LNG-Zuschlags für Litgas war eine direkte Folge der geänderten Methode zur Berechnung des Preises der von den abnahmepflichtigen Abnehmern bezogenen vorgegebenen LNG-Menge. (48) Auf der Grundlage der Änderungen von 2016 erhielt Litgas eine von der NRB genehmigte feste Gewinnspanne von 0,24 EUR/MWh beim Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge an die abnahmepflichtigen Abnehmer. (49) Für den Verkauf der vorgegebenen LNG-Menge auf dem freien Markt galt ein anderer Mechanismus. Litgas hatte Anspruch auf die Hälfte des Gewinns aus solchen Verkäufen, doch durfte dieser Gewinn in keinem Fall die durchschnittliche Gewinnspanne der Erdgasunternehmen in Litauen übersteigen. In den Jahren 2016 bis 2018 lag die von Litgas erzielte Gewinnspanne zwischen 1,1 % und 1,5 %. (50) Nach dem für den litauischen Gassektor geltenden Erdgasgesetz (17) waren die Erdgasunternehmen verpflichtet, für jede Tätigkeit im Erdgasbereich (Fernleitung, Verflüssigung, Verteilung, Speicherung, Versorgung von gewerblichen und privaten Verbrauchern) getrennte Bücher zu führen, und alle Unternehmen, auch Litgas, waren verpflichtet, der NRB jährliche Kostenberichte sowie geprüfte Jahresberichte für die regulierten Tätigkeiten vorzulegen. Entsprechend diesen Anforderungen war Litgas verpflichtet, über seine regulierten Tätigkeiten als designierter Lieferant (alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Management der vorgegebenen LNG-Menge) und für seine nichtregulierten Tätigkeiten (wie Beratung und kleinere Umladevorgänge, die nicht mit der vorgegebenen LNG-Menge in Zusammenhang standen) getrennt Buch zu führen. (51) Litauen gab an, dass im Zeitraum 2016-2018 fast alle Tätigkeiten des designierten Lieferanten auf die Erbringung der DAWI ausgerichtet waren (18). (52) Die neue Komponente des LNG-Zuschlags wurde eingeführt, um Litgas für die Kosten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.