Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1885 der Kommission vom 20. April 2021 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.43127 — 2018/C (ex 2015/NN) (ex 2015/N) zugunsten von Przewozy Regionalne sp. z o.o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 855) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es regionalen Schienenpersonenverkehrs in Polen zu fördern, indem sie es PR ermöglicht, seine Dienstleistungen weiterhin zu erbringen. Sie behandelt auch Ungleichheiten zwischen den Regionen, die wahrscheinlich zugenommen hätten, wenn PR keine regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste hätte erbringen können (siehe Erwägungsgrund 152). (201) Es erscheint plausibel, dass PR ohne die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe nicht in der Lage gewesen wäre, Personal auszubilden und einzustellen, was wahrscheinlich zur Einstellung der Erbringung der öffentlichen Verkehrsdienste geführt hätte. (202) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 5 die Entwicklung der regionalen Schienenverkehrsdienste in Polen fördert, indem sie die im Falle eines Konkurses von PR wahrscheinliche Unterbrechung dieser Dienste verhindert. 7.3.3.2.   Beihilfen verändern Wettbewerbs- und Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (203) Wie in Erwägungsgrund 154 erläutert, ist es erforderlich, die Notwendigkeit der Beihilfe, ihre Angemessenheit und ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Außerdem müssen die Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel geprüft und die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die mit der Beihilfe unterstützt werden sollen, gegen die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt abgewogen werden. (204) Was die Notwendigkeit und Angemessenheit der Beihilfe anbelangt, ist festzuhalten, dass PR sich in einer schwierigen finanziellen Lage befand (siehe Erwägungsgründe 90 und 157). Dies hätte PR daran hindern können, das für die Fortführung der Erbringung regionaler Schienenpersonenverkehrsdienste nötige Personal auszubilden und einzustellen. Angesichts der finanziellen Lage von PR und unter Berücksichtigung der fehlenden internen Liquidität und des Unvermögens, Marktfinanzierung zu erhalten, scheint es plausibel, dass PR ohne die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe nicht das für den Betrieb notwendige Personal hätte ausbilden und einstellen können. Dies hätte die Fähigkeit des Unternehmens, Schienenpersonenverkehrsdienste zu erbringen, negativ beeinflusst und somit die Wiederherstellung der Rentabilität von PR gefährdet. Die Kommission stellt fest, dass die Erbringung der öffentlichen Schienenpersonenverkehrsdienste im Zeitraum 2005-2013 nicht unterbrochen wurde. (205) Daher erachtet die Kommission die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe als zum Erreichen des Zieles erforderlich und angemessen, indem sie gewährleistete, dass PR das für die Erbringung der öffentlichen Schienenpersonenverkehrsdienste notwendige Personal ausbilden und einstellen konnte. (206) Bezüglich der Verhältnismäßigkeit stellt die Kommission fest, dass die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe im Zeitraum von 2006 bis 2013 etwa 1 Mio. PLN (ca. 240 000 EUR) betrug. Die Kommission stellt fest, dass der Gesamtbetrag der PR im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfebetrag wesentlich geringer als […] % des Jahresumsatzes von PR war. (207) Darüber hinaus gibt es keine Hinweise darauf, dass PR die Beihilfe für andere Zwecke als die Ausbildung und Einstellung von Personal verwendet hat. (208) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe auf das zum Erreichen ihrer Ziele erforderliche Maß beschränkt und somit verhältnismäßig ist. (209) Was die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel betrifft, so hat die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe aus den in den Erwägungsgründen 166 bis 169 dargelegten Gründen gewisse Auswirkungen auf den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (210) Die Kommission stellt jedoch fest, dass die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen dieser Beihilfe angesichts ihres relativ geringen Betrags von etwa 1 Mio. PLN (ca. 240 000 EUR) begrenzter sein dürften als die der einen einzigen Maßnahme. (211) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen überwiegen die positiven Auswirkungen der Maßnahme 5 auf die Entwicklung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit und Regionen die möglichen negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen. Die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen werden daher nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 7.3.4.   Maßnahmen zur Marktöffnung, zu denen sich Polen verpflichtet hat 7.3.4.1.   Beschreibung der Maßnahmen zur Marktöffnung, zu denen sich Polen verpflichtet hat (212) Am 7. Juli 2017 schlug Polen Marktöffnungsmaßnahmen zum Ausgleich der wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen der im Rahmen der Maßnahmen 1 bis 4 und der Maßnahme 5 gewährten Beihilfe vor. Diese Marktöffnungsmaßnahmen wurden in den Erwägungsgründen 180 und 181 des Einleitungsbeschlusses beschrieben. (213) Im Laufe des Verfahrens hat Polen die vorgeschlagenen Marktöffnungsmaßnahmen überarbeitet. Am 31. Oktober 2019 übermittelten die polnischen Behörden ein Schreiben mit dem Zeitplan für die Marktöffnung, die vor 2031 stattfinden soll (im Folgenden „Zeitplan für die Marktöffnung“) (46). Am 29. November 2019 übermittelte Polen die endgültige Version der Marktöffnungsmaßnahmen. Polen verpflichtet sich zur Einführung der drei nachfolgenden Marktöffnungsmaßnahmen (im Folgenden „Verpflichtung 1“, „Verpflichtung 2“ bzw. „Verpflichtung 3“): „1. Die Frist für die direkte Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die Regionen (ohne öffentliche Ausschreibung) endet Ende 2020. Polen bestätigt (Daten aus dem Jahr 2018), dass sich die Marktsituation seit 2016/2017 nicht wesentlich verändert hat. 2. In Bezug auf den Zeitraum bis Ende 2030: a) verpflichtet sich Polen, bis Ende 2020 Ausschreibungsverfahren für die Erbringung von regionalen Schienenpersonenverkehrsdiensten auf Strecken mit einer operativen Tätigkeit von mindestens [4 bis 30] Mio. Zugkilometern (das entspricht ca. [4 bis 30] % der gesamten im Fahrplan für das Jahr 2016/2017 vorgesehenen operativen Tätigkeit gemessen in Zugkilometern) durchzuführen. Der Wert wird durch Ausschreibungsverfahren in mindestens zwei der folgenden Woiwodschaften erreicht: Kujawsko-Pomorskie, Podlaskie, Podkarpackie und Lubuskie; b) verpflichtet sich Polen, bis Ende 2030 weitere Ausschreibungsverfahren für die Erbringung regionaler Schienenpersonenverkehrsdienste auf Strecken mit einer operativen Tätigkeit von [4 bis 30] Mio. Zugkilometern (das entspricht ca. [4 bis 30] % der gesamten im Fahrplan für das Jahr 2016/2017 vorgesehenen operativen Tätigkeiten gemessen in Zugkilometern) durchzuführen. Dieser Wert wird durch Ausschreibungsverfahren in mindestens einer oder mehreren der folgenden Woiwodschaften erreicht: • […]; • […]; • […]; • […]; • […]. Die operativen Tätigkeiten, die auf der Grundlage von Aufträgen realisiert werden, die als Ergebnis der oben genannten Ausschreibungen vergeben wurden, werden schrittweise eingeführt. Eine konkrete Zusage bezüglich der Aufzählungspunkte im Zeitplan zur Marktöffnung wurde im Schreiben SP-EU-WEH-336/2019/UEEU ([RESTREINT UE/EU RESTRICTED] vom 31. Oktober 2019 gemacht, mit der Klarstellung, dass die erste Öffnung ab 2021/2022 stattfinden wird. Hinsichtlich der Kompetenzen der Regionen als Verkehrsorganisatoren stellen diese Aufzählungspunkte im Zeitplan einen Anhang zu Verpflichtung 2 dar und bleiben eingeschränkt. 3. Bestätigung des Prinzips, dass sämtliches vom Organisator mit staatlichen Mitteln erworbene Rollmaterial den einzelnen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt und ausschließlich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verwendet werden soll; das Rollmaterial sollte dem Betreiber/Transportunternehmen zu marktüblichen Bedingungen übergeben werden (und nach Beendigung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zurückgegeben oder ordnungsgemäß vergütet werden)“ (47). (214) Die Kommission stellt fest, dass Verpflichtung 2 sich ausdrücklich auf den Zeitplan für die Marktöffnung als Anhang zu Verpflichtung 2 bezieht. Der Zeitplan für die Marktöffnung ist somit ein wesentlicher Bestandteil von Verpflichtung 2 und wird im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben. (215) Am 4. Dezember 2020 übermittelte Polen der Kommission alle sich auf die Durchführung von Verpflichtung 2 Buchstabe a beziehenden Informationen. Polen teilte der Kommission mit, dass die Ausschreibungsverfahren vermutlich in den Woiwodschaften Podkarpackie und Kujawsko-Pomorskie durchgeführt würden. In der Woiwodschaft Podkarpackie wurde ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt, das mehr als 4 Mio. Zugkilometer umfasste. Jedoch hat es die Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie in der andauernden beispiellosen COVID-19-Pandemie nicht geschafft, eine Ausschreibung durchzuführen, die zur Auswahl eines öffentlichen Dienstleisters vor Ende 2020 führen würde. (216) Aufgrund dessen hat die Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie eine Stellungnahme übermittelt, in der sie sich zur Durchführung einer Ausschreibung für einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den regionalen Schienenpersonenverkehr für den Fahrplan 2021/2022 verpflichtet. Gemäß der Erklärung der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie wird der Umfang der im Rahmen der Ausschreibung zu vergebenden operativen Tätigkeiten auf mindestens 5,8 Mio. Zugkilometer pro Fahrplan geschätzt (d. h. ca. 5,8 % der operativen Tätigkeit gemessen in Zugkilometern im Fahrplan 2016/2017). Damit würde die erste Stufe der Liberalisierung des Verkehrs (über [4 bis 30] Mio. Zugkilometer) erst Ende 2021 abgeschlossen, statt wie ursprünglich geplant 2020. 7.3.4.2.   Beurteilung der Maßnahmen zur Marktöffnung, zu denen sich Polen verpflichtet hat Verpflichtung 1 (217) Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde das Gesetz zur Änderung des Beförderungsgesetzes am 22. März 2018 verabschiedet. Das Gesetz von 2018 bestimmt insbesondere, dass a) der 12. Dezember 2020 der endgültige Stichtag für die direkte Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ohne öffentliche Ausschreibung) im regionalen Schienenverkehr durch die Regionen ist; b) der 14. Dezember 2030 der endgültige Stichtag für das Ende der Laufzeit der durch direkte Vergabe (ohne öffentliche Ausschreibung) durch die Regionen abgeschlossenen öffentlichen Dienstleistungsaufträge für den regionalen Schienenverkehr ist. (218) Daraus folgt, dass der gesamte polnische Markt für regionalen Schienenpersonenverkehr bis zum 14. Dezember 2030 für den Wettbewerb geöffnet sein wird, also drei Jahre vor dem im vierten Eisenbahnpaket festgelegten Termin. (219) Darüber hinaus sieht Artikel 8 Absatz 2 Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vor, dass Artikel 5, der die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge betrifft, ab dem 3. Dezember 2019 für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste gilt. Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht vor, dass Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3, die eine direkte Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen ermöglichen, ab Dezember 2023 keine Anwendung mehr finden. Verpflichtung 1 verkürzt somit den Zeitraum, in dem öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt vergeben werden können, und begrenzt ihn auf den 12. Dezember 2020. Sie reduziert damit die Möglichkeit der Woiwodschaften zur direkten Vergabe der Aufträge, die den Umfang der tatsächlichen Marktöffnung einschränken und diese verzögern könnte. (220) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und vor dem spezifischen Hintergrund der fortlaufenden Öffnung des polnischen Marktes für regionale Schienenpersonenverkehrsdienste hält die Kommission Verpflichtung 1 für angemessen. Sie gewährleistet im Vergleich zu den rechtlichen Verpflichtungen Polens gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine frühere tatsächliche Öffnung dieses Marktes. Verpflichtung 2 (221) Verpflichtung 2 stellt sicher, dass die Marktöffnung bis zum 14. Dezember 2030 schrittweise erweitert wird: a) Erstens wird durch die Verpflichtung 2 Buchstabe a sichergestellt, dass der Marktöffnungsprozess auf einer soliden Grundlage beruht, da ein Schwellenwert von mindestens [4 bis 30] Mio. Zugkilometern, die etwa [4 bis 30] % der gesamten betrieblichen Leistung im Fahrplan für das Jahr 2016/2017 entsprechen), bis Ende 2020 in verschiedenen Regionen durch Ausschreibungsverfahren erreicht werden soll. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die beispiellose Krise, die durch den COVID-19-Ausbruch verursacht wurde, zu einer Verzögerung bei der Erfüllung dieser Verpflichtung führte (siehe Erwägungsgründe 215 und 216). Es wird auch darauf hingewiesen, dass die erste Etappe des Marktöffnungsprozesses in der Woiwodschaft Kujawsko-Pomorskie bis Ende 2021 abgeschlossen sein soll. b) Zweitens wird Verpflichtung 2 Buchstabe b auf dem Teil des Marktes aufbauen, der bereits geöffnet ist, indem sichergestellt wird, dass im Zeitraum Ende 2020 bis Ende 2030 schrittweise eine zusätzliche und maßgebliche Marktöffnung erfolgt. Diese zusätzliche Marktöffnung wird durch Ausschreibungsverfahren in mehreren Regionen durchgeführt. Auf sie entfallen [4 bis 30] Mio. Zugkilometer, was etwa [4 bis 30] % der gesamten betrieblichen Leistung im Fahrplan für das Jahr 2016/2017 entspricht). Folglich wird sich die Größe des für den Wettbewerb offenen Marktes bis Ende 2030 mehr als verdoppelt haben, von etwa [4 bis 30] % Ende 2020 auf etwa [10 bis 35] % Ende 2030. Somit wird etwa ein Fünftel des Gesamtmarktes für den Wettbewerb nicht nur innerhalb Polens (innerbetriebliche Betreiber), sondern auch aus anderen Mitgliedstaaten geöffnet sein (48). (222) Darüber hinaus scheint der Prozess der Marktöffnung attraktive Möglichkeiten für neue Marktteilnehmer zu schaffen. Nach dem Zeitplan für die Marktöffnung, der Teil der Verpflichtung 2 darstellt, wird die Marktöffnung schrittweise über einen Zeitraum von 10 Jahren und in verschiedenen Woiwodschaften erfolgen. Neue Marktteilnehmer haben somit die Möglichkeit, an mehreren Ausschreibungen teilzunehmen und diese gegebenenfalls zu gewinnen. Zudem scheinen die vom Zeitplan abgedeckten Regionen dort wirtschaftlich dynamisch zu sein (basierend auf den Kaufkraftstandards pro Kopf), wo sich ein regionaler Schienenpersonenverkehr eher entwickelt. (223) Vor dem spezifischen Hintergrund der fortlaufenden Öffnung des polnischen Marktes für regionale Schienenpersonenverkehrsdienste hält die Kommission Verpflichtung 2 ebenfalls für angemessen. Die Verpflichtung stellt sicher, dass die Marktöffnung bis zum 14. Dezember 2030 schrittweise erweitert wird. Dass die erste Phase des Prozesses statt 2020 erst 2021 teilweise abgeschlossen sein wird, ist aufgrund der beispiellosen Krise gerechtfertigt. Verpflichtung 3 (224) Verpflichtung 3 gewährleistet, dass die Woiwodschaften dem Erbringer von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen mit öffentlichen Mitteln erworbenes Rollmaterial diskriminierungsfrei und zu marktüblichen Bedingungen während der Dauer der öffentlichen Dienstleistungsaufträge zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung steht im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, wonach die zuständigen Behörden verpflichtet sind, zu prüfen, ob Maßnahmen getroffen werden müssen, um einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zu geeignetem Rollmaterial zu gewährleisten. 7.3.4.3.   Schlussfolgerung (225) Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Polen vorgeschlagenen Verpflichtungen eine frühere und maßgebliche Öffnung des Marktes für regionale Schienenpersonenverkehrsdienste gewährleisten werden. (226) Die Kommission stellt fest, dass vor dem spezifischen Hintergrund der fortlaufenden Öffnung des polnischen Marktes für regionale Schienenpersonenverkehrsdienste die von Polen vorgeschlagenen Verpflichtungen es den tatsächlichen und potenziellen Wettbewerbern von PR ermöglichen werden, Angebote für Aufträge früher als durch Unionsrecht gefordert abzugeben, und somit die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfe zu einem gewissen Maße mindern werden. (227) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Rahmen der Maßnahmen 1 bis 4 sowie der Maßnahme 5 gewährte Beihilfe den Wettbewerb nicht übermäßig verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. (228) Die von Polen vorgeschlagenen Verpflichtungen sollen die negativen Auswirkungen der gesamten im Rahmen der einen einzigen Maßnahme (Maßnahmen 1 bis 4) und Maßnahme 5 gewährten Beihilfen auf den Wettbewerb und Handel beheben. (229) Die einzelnen Maßnahmen 1 bis 4 haben eine geringere wettbewerbsverfälschende Wirkung als Maßnahmen 1 bis 4 zusammen als eine einzige Maßnahme, sodass die Kommission schlussfolgert, dass die von Polen vorgeschlagenen Verpflichtungen ausreichen, um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der einzelnen Maßnahmen 1 bis 4 zu mindern. 7.3.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (230) Alles in allem überwiegen nach Ansicht der Kommission die positiven Auswirkungen der im Rahmen der Maßnahmen 1 bis 4 — sowohl als eine einzige Maßnahme als auch einzeln — bzw. der Maßnahme 5 gewährten Beihilfen auf die Entwicklung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit und Regionen die potenziellen negativen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen. Die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen werden daher nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. […]. (231) […]. (232) Polen muss der Kommission bis zum 31. Dezember 2030 jährlich einen Bericht über die Maßnahmen übermitteln, die zur Erfüllung der von Polen vorgeschlagenen und auch als Bedingungen auferlegten Verpflichtungen ergriffen wurden. (233) Dieser Beschluss lässt etwaige künftige Bewertungen der Vereinbarkeit öffentlicher Dienstleistungsaufträge für regionale Schienenpersonenverkehrsdienste der Woiwodschaften einschließlich der Finanzierung von Rollmaterial im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unberührt. (234) Die Kommission weist darauf hin, dass im vorliegenden Beschluss ein neuer Standard zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt für Unternehmen in Schwierigkeiten im Bereich des regionalen Schienenpersonenverkehrs angewandt wird (49). Die Kommission wird in Zukunft bei vergleichbaren Fällen, die dieselben Merkmale aufweisen, denselben Standard anwenden und beabsichtigt aus Gründen der Transparenz und Vorhersehbarkeit, die einschlägigen Leitlinien in dieser Hinsicht entsprechend zu präzisieren. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (235) Die Kommission bedauert, dass Polen die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV in Kraft gesetzt hat. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die im Rahmen der Maßnahmen 1 bis 4 sowie 5 gewährten Beihilfen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 rechtswidrig gewährt wurden und gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Maßnahmen Polens zugunsten von Przewozy Regionalne sp. z o.o. („PR“) stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar: a) Kapitalbeteiligung der IDA am 30. September 2015 (die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe, Maßnahme 1) b) Deckung der in der Vergangenheit entstandenen Verluste, gezahlt im Zeitraum 2006-2008 im Rahmen der laufenden Umstrukturierung von PR (Maßnahme 2) c) Umstrukturierung der Schulden 2004-2009 (Maßnahme 3) d) Stundung von Verbindlichkeiten 2009-2014 (Maßnahme 4) e) Ausbildungs-, Einstellungs- und De-minimis- Beihilfen gewährt im Zeitraum 2006 bis 2015, die den Schwellenwert für De-minimis-Beihilfen im Zeitraum 2009 bis 2011 überschritten haben (Maßnahme 5) Artikel 2 Vorbehaltlich der unter den Artikeln 3 und 4 genannten Bedingungen sind die in Artikel 1 genannten Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Polen muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Die Frist für die direkte Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge durch die regionalen Behörden (ohne öffentliche Ausschreibung) endet Ende 2020. Polen bestätigt anhand von Daten aus dem Jahr 2018, dass sich die Marktsituation seit 2016/2017 nicht erheblich verändert hat. 2. In Bezug auf den Zeitraum bis Ende 2030: a) verpflichtet sich Polen, bis Ende 2021 Ausschreibungsverfahren für die Erbringung regionaler Schienenpersonenverkehrsdienste auf Strecken mit einer operativen Tätigkeit von mindestens [4 bis 30] Mio. Zugkilometern (das entspricht ca. [4 bis 30] % der gesamten im Fahrplan für das Jahr 2016/2017 vorgesehenen operativen Tätigkeiten gemessen in Zugkilometern) durchzuführen. Der Wert wird durch Ausschreibungsverfahren in mindestens zwei der folgenden Woiwodschaften erreicht: Kujawsko-Pomorskie, Podlaskie, Podkarpackie und Lubuskie; b) verpflichtet sich Polen, bis Ende 2030 weitere Ausschreibungsverfahren für die Erbringung regionaler Schienenpersonenverkehrsdienste auf Strecken mit einer operativen Tätigkeit von [4 bis 30] Mio. Zugkilometern (das entspricht ca. [4 bis 30] % der gesamten im Fahrplan für das Jahr 2016/2017 vorgesehenen operativen Tätigkeiten gemessen in Zugkilometern) durchzuführen. Dieser Wert wird durch Ausschreibungsverfahren in mindestens einer oder mehreren der folgenden Woiwodschaften erreicht: • […]; • […]; • […]; • […]; • […]. Die operativen Tätigkeiten, die auf der Grundlage von Aufträgen realisiert werden, die als Ergebnis der oben genannten Ausschreibungen vergeben wurden, werden schrittweise eingeführt. Eine konkrete Verpflichtung bezüglich der Aufzählungspunkte im Zeitplan zur Marktöffnung ist im Schreiben SP-EU-WEH-336/2019/UEEU (RESTREINT EU/EU RESTRICTED) vom 31. Oktober 2019 enthalten, mit der Klarstellung, dass die erste Öffnung ab 2021/2022 stattfinden wird. Hinsichtlich der Kompetenzen der Regionen als Verkehrsorganisatoren stellen diese Aufzählungspunkte im Zeitplan einen Anhang zu Verpflichtung 2 dar und bleiben eingeschränkt. 3. Bestätigung des Prinzips, dass sämtliches vom Organisator mit staatlichen Mitteln erworbene Rollmaterial den einzelnen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt und ausschließlich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verwendet werden soll; das Rollmaterial sollte dem Betreiber/Transportunternehmen zu marktüblichen Bedingungen übergeben werden (und nach Beendigung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zurückgegeben oder ordnungsgemäß vergütet werden). Artikel 4 Polen übermittelt der Kommission bis zum 31. Dezember 2030 jährlich einen Bericht über die Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 3 genannten Bedingungen. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 20. April 2021 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 158 vom 4.5.2018, S. 10. (2)  1 EUR = 4,25 PLN. (3)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Siehe Abschnitt 5. (6)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/200

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.