Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1885 der Kommission vom 20. April 2021 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.43127 — 2018/C (ex 2015/NN) (ex 2015/N) zugunsten von Przewozy Regionalne sp. z o.o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 855) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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7 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste. (7)  Gesetzblatt von 2018, Posten 907. (8)  Koleje Mazowieckie, Warszawska Kolej Dojazdowa, PKP Szybka Kolej Miejska, Koleje Śląskie, Koleje Wielkopolskie, Koleje Dolnośląskie, Łódzka Kolej Aglomeracyjna, Koleje Małopolskie. (9)  Im Einklang mit dem geänderten PKP-Gesetz war es für PR ausreichend, die Vereinbarung nur mit PKP PLK zu schließen, da diese mehr als 50 % der Schulden von PR hielt. (10)  In seiner Stellungnahme führte Polen auch zwei weitere Programme an (XT91/04 und X307/2009). XT91/04 war ein Programm für Ausbildungsbeihilfen, dessen Laufzeit im Jahr 2006 endete. X307/2009 war ein Beihilfeprogramm zur Einstellung benachteiligter Arbeitskräfte, für das PR im Zeitraum 2009-2011 keine Beihilfe gewährt wurde. (11)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3). (12)  Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). (13)  Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde dieser Vorschlag mit der Annahme des Gesetzes von 2018 durch das polnische Parlament umgesetzt. (14)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, EU:C:2015:362, Rn. 60. (15)  Beschluss (EU) 2018/1040 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die von Griechenland durchgeführte staatliche Beihilfe SA.32544 (2011/C) zugunsten der griechischen Eisenbahngruppe TRAINOSE S.A. (ABl. L 186 vom 24.7.2018, S. 25); Beschluss (EU) 2017/2372 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die staatliche Beihilfe SA.31250 (2011/C) (ex 2011/N), die Bulgarien zugunsten von BDZ Holding EAD SA, BDZ Passenger EOOD und BDZ Cargo EOOD durchzuführen plant, und andere Maßnahmen (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 35). (16)  Gesetz vom 25. April 2008 zur Änderung des PKP-Gesetzes (Gesetzblatt von 2008, Nummer 97, Posten 624). (17)  Gesetzblatt von 2005, Nummer 12, Posten 61. (18)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Stardust), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 38. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission, C-278/00, ECLI:EU:C:2004:239, Rn. 53 und 54; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia SpA/Kommission, C-328/99 und C-399/00, ECLI:EU:C:2003:252, Rn. 33 und 34. (19)  Diese Bedingungen für die Umstrukturierung der Schulden galten für Gläubiger der PKP-Gruppe, also 99,3 % der Summe der umstrukturierten Schulden. Schulden anderer Gläubiger sollten wie folgt umstrukturiert werden: 30 % des Hauptbetrages sowie die bis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgelaufenen und danach anfallenden Zinsen waren abzuschreiben und 70 % des Hauptbetrages in 28 Monatsraten, beginnend ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrags, zu tilgen. Aus den von Polen vorgelegten Informationen geht hervor, dass die 2004 vereinbarten ursprünglichen Bedingungen zur Umstrukturierung der Schulden gegenüber diesen Gläubigern (die nicht zur PKP-Gruppe gehören) später nicht geändert wurden. (20)  Hinsichtlich der Bestimmungen der Vereinbarung von 2004 unterschieden sich die Auslegungen von PR und PKP PLK in Bezug auf die nach deren Inkrafttreten anfallenden Zinsen. Schließlich bestätigten die Parteien die ursprüngliche Auslegung, wonach die Vereinbarung von 2004 die Abschreibung aller Zinsen vorsah, einschließlich der ab dem Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung von 2004 anfallenden Zinsen bis zu deren endgültiger Abwicklung. (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16P, ECLI:EU:C:2017:706, Rn. 28. (22)  Dies ist die Summe der Verbindlichkeiten, die PR zum 31. Dezember 2007 PKP PLK und PKP Cargo schuldete, wie jeweils in den Vereinbarungen vom 6. Mai 2008 und 29. Juli 2008 bestätigt. Diese Summe beinhaltet nicht Verbindlichkeiten von PR gegenüber den verbliebenen Unternehmen der PKP-Gruppe (PKP S.A., PKP Intercity und PKP Energetyka), die an der ursprünglichen Vereinbarung zur Umstrukturierung der Schulden beteiligt waren und deren Rückzahlungen (mit dem Anhang vom 2. April 2007) auch verschoben wurden, da Polen den betreffenden Betrag nicht nannte. (23)  Beschluss der Kommission vom 9. Juli 2014 im Fall SA.38324 Umstrukturierungsbeihilfe für Alestis, ABl. C 418 vom 21.11.2014, S. 1. Rn. 38-39. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Stardust), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 55. (25)  Die in diesem Erwägungsgrund aufgeführten Anteile der Verbindlichkeiten wurden von der Kommission auf Grundlage der von Polen bereitgestellten Informationen berechnet. (26)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (27)  Der Referenzsatz wird bestimmt unter der Annahme „geringer“ Sicherheiten für alle Vereinbarungen (Vollstreckungsunterwerfung oder überhaupt keine Sicherheiten) mit Ausnahme einer Vereinbarung mit PKP PLK von 2013, in der die Sicherheiten als „hoch“ betrachtet werden können (Pfandrecht am Rollmaterial, das laut den polnischen Behörden 100 % der gesicherten Verbindlichkeiten abdeckt). (28)  Die Vollstreckungsunterwerfung gemäß § 777 der Zivilprozessordnung ist in Polen ein beliebtes Kreditsicherungsmittel, das es Gläubigern ermöglicht, die Vollstreckung einzuleiten, ohne ein Gerichtsverfahren anzustrengen und ohne ihre Ansprüche begründen zu müssen. Das Gericht hat drei Tage Zeit, die angemeldeten Ansprüche eines Gläubigers zu bestätigen; danach kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Vollstreckung beauftragen. (29)  Nach Angaben der Polnischen Nationalbank betrug der durchschnittliche Zinssatz für Unternehmenskredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr 6,5 % im Jahr 2009, 6,2 % in den Jahren 2010 und 2011, 6,4 % im Jahr 2012, 5,0 % im Jahr 2013 und 4,3 % im Jahr 2014. (30)  Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015, Französische Republik (Seafrance)/Kommission, T-1/12, ECLI:EU:T:2015:17, Rn. 33 und Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Kommission, C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 103. (31)  Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2015, Französische Republik (Seafrance)/Kommission, T-1/12, ECLI:EU:T:2015:17, Rn. 34, Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues SA und Bouygues Télécom SA/Kommission, C-399/10 P und C-401/10 P, ECLI:EU:C:2013:175, Rn. 104 und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T-11/95, ECLI:EU:T:1998:199, Rn. 171. (32)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (33)  Wie in Erwägungsgrund 22 erläutert, umfasst Maßnahme 5 Beihilfen, die im Zeitraum 2006-2015 gewährt wurden. Wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, gelten die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten von 2014 für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung, die zum Teil auch nach Veröffentlichung der Leitlinien gewährt wurden. Dies trifft für Maßnahme 5 zu, daher wendet die Kommission die Leitlinien von 2014 für die Prüfung an, unabhängig davon, ob PR ein Unternehmen in Schwierigkeiten war oder nicht. (34)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1). (35)  Das vierte Eisenbahnpaket ist ein Paket bestehend aus sechs Rechtstexten, das 2016 verabschiedet wurde, um den Binnenmarkt für den Bahnverkehr zu vollenden, bestehend aus Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1), Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44), Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102), Verordnung (EU) 2016/2337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 20), Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22) und Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1). (36)  Siehe Richtlinie 2012/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2016/2370. Für im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbrachte Dienste gilt ein Übergangszeitraum: Obwohl Ausschreibungsverfahren am 3. Dezember 2019 für die Vergabe dieser Aufträge zur Regel wurden, bleibt die bedingungslose Direktvergabe solcher Aufträge bis zum 24. Dezember 2023 möglich. Direkt vergebene Aufträge können eine Laufzeit von höchstens 10 Jahren haben, d. h. bis Dezember 2033 (siehe Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, geändert durch Verordnung (EU) 2016/2338). (37)  Die Laufzeit von Aufträgen, die vor dem 3. Dezember 2019 direkt vergeben wurden, kann gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 um höchstens 50 % verlängert werden. (38)  Für kommerzielle Dienstleistungen wurde die vollständige Liberalisierung mit dem am 12. Dezember 2020 beginnenden Fahrplan wirksam. (39)  Dies wird auch durch die unvollständige Liberalisierung verursacht, die dazu führt, dass andere Betreiber das von den etablierten Betreibern erbrachte Verkehrsvolumen nicht ersetzen können. Des Weiteren trägt die begrenzte Interoperabilität von Rollmaterial zur Fragmentierung der Märkte bei. (40)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2016, Hellenische Republik/Kommission, C-431/14 P, ECLI:EU:C:2016:145, Rn. 70 bis 72. (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 18-19. (42)   „Interner Betreiber“ im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. (43)  Die Gewinne scheinen nicht abwegig, da z. B. die Einnahmen konstant sind und die verbesserte Rentabilität durch Kostensenkungen aufrechterhalten wird. Ferner nehmen die Profite im Laufe der Zeit ab. Zum Vergleich: Andere etablierte nationale Bahnunternehmen, die regionale Personenverkehrsdienste bereitstellen, können eine Gewinnspanne von 4 % bis 6 % und mehr vorweisen. (44)  Die Gewinne scheinen nicht abwegig, da z. B. die Einnahmen konstant sind und die verbesserte Rentabilität durch Kostensenkungen aufrechterhalten wird. Ferner nehmen die Profite im Laufe der Zeit ab. Zum Vergleich: Andere etablierte nationale Bahnunternehmen, die regionale Personenverkehrsdienste bereitstellen, können eine Gewinnspanne von 4 % bis 6 % und mehr vorweisen. (45)  Wie in Erwägungsgrund 162 erläutert, hat PR beinahe den gesamten Beihilfebetrag dazu verwendet, operative Verluste aus der Vergangenheit zu decken und Schulden zurückzuzahlen. Dadurch wurde das Unternehmen lediglich in die Lage versetzt, eine Insolvenz zu vermeiden und nicht etwa, die Ausweitung des Betriebs zuungunsten seiner Wettbewerber zu finanzieren. Die verbleibende, relativ geringe Beihilfesumme ([…]) wurde auch nicht für die Marktexpansion verwendet, sondern für die Umsetzung der für den Reorganisationsprozess erforderlichen Maßnahmen (Modernisierung des Rollmaterials, Personalumstrukturierung) und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität. (46)  Schreiben EU-WEH-336/2019/UEEU; der Zeitplan für die Marktöffnung enthält die von der Marktöffnung erfassten Woiwodschaften, die Anzahl der von der Marktöffnung erfassten Zugkilometer pro Woiwodschaft und das Jahr der Marktöffnung. Die Marktöffnung beginnt 2021/22 statt, wie ursprünglich im Zeitplan zur Marktöffnung angegeben, 2020/21. (47)  Von den polnischen Behörden in englischer Sprache übermitteltes Originalschreiben. (48)  Derzeit werden etwa 2 % des Marktes von einem externen Betreiber bedient. (49)  Siehe insbesondere Erwägungsgründe 131 bis 140 sowie die in den Erwägungsgründen 212 bis 229 genannten Verpflichtungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.