Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1885 der Kommission vom 20. April 2021 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.43127 — 2018/C (ex 2015/NN) (ex 2015/N) zugunsten von Przewozy Regionalne sp. z o.o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 855) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die mit der Beihilfe unterstützt werden sollen, gegen die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt abgewogen werden. 7.3.1.3.   Die Notwendigkeit der Beihilfe, ihre Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit (155) Erstens, wie in den Erwägungsgründen 143 bis 146 angeführt, würde PR Polen zufolge ohne die Beihilfe zahlungsunfähig und abgewickelt werden. Die Abwicklung von PR hätte schwerwiegende soziale Härten durch die Unterbrechung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verursacht. Sie hätte auch insgesamt negative Auswirkungen auf die Wirtschaft gehabt. Abschließend kam Polen zu dem Schluss, dass die alternativen Szenarien, die von einer Fortführung der Dienste ohne die Beihilfe ausgehen, unrealistisch seien. (156) Wie in den Erwägungsgründen 148 bis 153 angeführt, hält die Kommission die Argumente Polens für plausibel. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe erforderlich ist, um schwerwiegende soziale Härten zu verhindern, die sich aus einer möglichen Unterbrechung der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste im Falle des Konkurses von PR ergeben würden. (157) Zweitens kann hinsichtlich der Angemessenheit der Beihilfe festgestellt werden, dass sich PR vor deren Erhalt in einer schwierigen finanziellen Lage befand. Seit Jahren hatte das Unternehmen Verluste, negatives Eigenkapital und steigende Schulden zu verzeichnen und galt seit 2005 als Unternehmen in Schwierigkeiten. Seit Beginn des Reorganisationsprozesses im Jahr 2000 fehlte es PR an ausreichend interner Liquidität sowie Zugang zu externen Finanzmitteln, die zur Rückzahlung der Schulden und zur Finanzierung des Betriebes erforderlich gewesen wären. Das Problem der Verschuldung erreichte im September 2015 seinen Höhepunkt, als zwei der größten Gläubiger von PR, nämlich PKP PLK und PKP Energetyka, den Schuldner dazu aufforderten, seine Schulden innerhalb einer Woche zu begleichen. Letzterer drohte damit, die Energieversorgung einzustellen. Ohne Rückzahlung der Schulden wäre PR insolvent geworden. In diesem Zusammenhang ist es unwahrscheinlich, dass ein weniger wettbewerbsverfälschendes Mittel als die Beihilfe, z. B. nur regulatorische Änderungen, einen Konkurs von PR verhindert und so die Fortführung der Erbringung der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste gewährleistet hätte. (158) Die finanziellen Schwierigkeiten von PR wurden in erster Linie durch im Laufe der Jahre aufgelaufene Verluste sowie Überschuldung verursacht. Die Beihilfe, die aus der Deckung der in der Vergangenheit entstandenen Verluste und der Umstrukturierung der Schulden (einschließlich der Stundung von Verbindlichkeiten) bestand, behob diese Schwierigkeiten in angemessener Weise. Die Kapitalbeteiligung im Jahr 2015 ging über die direkte Behandlung der unmittelbaren Liquiditätsprobleme hinaus, indem sie PR die langfristige Finanzierung verschaffte, die das Unternehmen zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität benötigte. (159) Die vorliegenden finanziellen Ergebnisse lassen darauf schließen, dass die Beihilfe bisher ihr Ziel erreicht hat, da das Unternehmen profitabel geworden ist und sein Eigenkapital wiederhergestellt hat (siehe Tabelle 1). Infolgedessen war es auch in der Lage, Marktfinanzierung zu erhalten (daher die Steigerung der Verbindlichkeiten im Jahr 2017), die als Eigenbeitrag zu den Kosten der Umstrukturierung dient. Tabelle 1 Ausgewählte Finanzdaten von PR 2011-2017 und Vorhersage für 2018, 2019 und 2020, in Mio. PLN   2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Einnahmen 1 797,8 1 746,4 1 498,8 1 474,0 1 383,4 1 317,7 1 334,6 Betriebsergebnis 10,2 –74,0 –31,1 10,0 –96,1 51,0 68,2 Nettoergebnis –52,7 –44,3 –54,0 –5,5 –88,4 51,2 75,2 Nettogewinn –2,9  % –2,5  % –3,6  % –0,3  % –6,4  % 3,9  % 5,6  % Eigenkapital – 292,4 – 336,7 – 390,7 – 396,2 285,7 336,9 412,1 Verbindlichkeiten 784,7 834,6 898 884,2 287,4 225,3 463,2   2018 (V) 2019 (V) 2020 (V)         Einnahmen [1 161,1 -1 570,9 ] [1 139,8 -1 542 ] [1 092,7 -1 478,3 ]         Betriebsergebnis [59,0 -79,8 ] [41,0 -55,4 ] [35,4 -48,0 ]         Nettoergebnis [41,7 -56,4 ] [22,7 -30,7 ] [23,5 -31,9 ]         Nettogewinn [3,1 -4,1 ] % [1,7 -2,3 ] %           Eigenkapital [391,9 -530,3 ] [414,5 -560,9 ] [438,2 -592,8 ]         Verbindlichkeiten [592,5 -801,6 ] [510,3 -690,5 ] [311,8 -421,8 ]         Quelle: Jahresabschlüsse von PR für die Jahre 2011 bis 2017; „V“ — Vorhersage gemäß dem Umstrukturierungsplan, aktualisiert im Dezember 2017 für die Jahre 2018 bis 2020. (160) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe geeignet ist, ihr Ziel zu erreichen. (161) Drittens stellt die Kommission hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe fest, dass der Großteil der Beihilfe verwendet wurde, um Betriebsverluste aus der Vergangenheit zu decken bzw. die Schuldenlast zu verringern (Umstrukturierung der Schulden und Stundung der Verbindlichkeiten), die schlussendlich von PR getilgt wurde. Somit wurde PR keine überschüssige Liquidität zur Verfügung gestellt, die für andere Zwecke als die Sicherstellung der Fortsetzung des Betriebs hätte verwendet werden können. (162) Hinsichtlich der Kapitalbeteiligung im Jahr 2015 wurden […] % des Gesamtbetrags unmittelbar dazu verwendet, überfällige Schulden gegenüber PKP PLK und PKP Energetyka zu begleichen. Der verbleibende Betrag von […] PLN (ca. […] EUR wurde für die Modernisierung des Rollmaterials und die Personalumstrukturierung verwendet, d. h. zur Beseitigung der anderen Hauptgründe für die Schwierigkeiten von PR (neben der hohen Verschuldung), also der schlechten Qualität und ungenügenden Quantität des Rollmaterials und der schlechten betrieblichen Leistungsfähigkeit, mit dem Ziel den Reorganisationsprozess abzuschließen und die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen. (163) Andererseits hat PR einen erheblichen Teil der Reorganisationskosten übernommen, indem das Unternehmen einen beträchtlichen Eigenbetrag aus externer Finanzierung (Bankdarlehen zu Marktbedingungen) erbracht hat. Dieser Eigenbeitrag, den PR aus seinen eigenen Mitteln zurückzahlen muss, beläuft sich auf […] PLN (ca. […] EUR) und entspricht einem beträchtlichen Teil der Gesamtkosten für die Reorganisation. (164) Die vorliegenden Finanzergebnisse sowie die Finanzprognose zeigen, dass die Beihilfe nicht übermäßig hoch war. Das Unternehmen erwirtschaftete im Zeitraum 2008-2015 neun Jahre in Folge Nettoverluste und seit mindestens 2004 bis 2014 jedes Jahr ein negatives Eigenkapital. 2016 und 2017 konnte es Nettoprofite vermelden, wobei jedoch die Gewinnspanne von 3,9 % bzw. 5,6 % nicht außergewöhnlich hoch zu sein scheint (43). Ähnlich verhielt es sich mit den Jahren 2018 bis 2020, für die eine recht moderate Gewinnspanne von [1,7 bis 4,1] % erwartet wurde. Diese moderaten Gewinnspannen zeigen, dass PR derzeit angemessen für die Erbringung der Personenverkehrsdienste vergütet wird. (165) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe auf das zum Erreichen ihrer Ziele erforderliche Maß beschränkt und somit verhältnismäßig ist. 7.3.1.4.   Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (166) Obwohl der Markt für den inländischen regionalen Schienenpersonenverkehr noch nicht vollständig nach Unionsrecht liberalisiert ist, vertrat die Kommission in früheren Beschlüssen den Standpunkt, dass Beihilfen, die Eisenbahnunternehmen im Personenverkehr (44) gewährt wurden, Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hatten, da der internationale Personenverkehr liberalisiert wurde und einige Mitgliedstaaten ihre Schienenpersonenverkehrsmärkte einseitig geöffnet haben. Darüber hinaus besteht in Polen ein intermodaler Wettbewerb zwischen regionalem Schienenverkehr und anderen Beförderungsmethoden. Des Weiteren gibt es in einigen Woiwodschaften mehr als nur ein regionales Bahnunternehmen, einschließlich Betreibern aus einem anderen Mitgliedstaat. (167) Der Marktanteil von PR im intraregionalen Bahnverkehr ist allmählich gesunken, von 50 % im Jahr 2014 auf 42,5 % im ersten Halbjahr 2017 (in Bezug auf das Verkehrsaufkommen in Zugkilometern). Außerdem plant PR laut dem Umstrukturierungsplan für den Zeitraum bis 2020 eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens um […] % und ihrer elektrischen Triebzüge um […] %. Damit sollten weitere Kapazitäten für Wettbewerber freigesetzt werden. (168) Alle „innerbetrieblichen“ Wettbewerber von PR (ausgenommen PKP Szybka Kolej Miejska) haben direkt vergebene langfristige Verträge mit lokalen Behörden bis mindestens November 2023 unterzeichnet. Das bedeutet, dass PR deren Strecken für mehrere Jahre nicht übernehmen kann. Der „externe“ Wettbewerber von PR, Arriva, hatte einen bis Dezember 2020 laufenden Vertrag. (169) Daher hat die Maßnahme Auswirkungen auf den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten (45). 7.3.1.5.   Abwägen der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt (170) Eine Beihilfemaßnahme wird angemessen gestaltet, wenn sie die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete fördert, ohne dabei die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (171) Auf Grundlage der vorstehenden Feststellungen kann geschlussfolgert werden, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf die regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste in Polen begrenzt sind. (172) Der Markt für regionalen Schienenpersonenverkehr im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge befindet sich darüber hinaus, obwohl er seit Dezember 2019 dem Grundsatz der wettbewerblichen Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge unterliegt, noch in einer Übergangszeit, in der die öffentlichen Dienstleistungsaufträge noch bis 2023 bedingungslos direkt vergeben werden können (siehe Erwägungsgrund 134). Die polnischen Behörden haben sich verpflichtet, diesen Prozess drei Jahre früher abzuschließen (siehe Erwägungsgründe 33 und 213). Dies wird die Marktöffnung beschleunigen und zum Ziel der Union, einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum zu schaffen, beitragen. Bei der Abwägung der Auswirkungen der Maßnahmen 1 bis 4 wurden daher die Verpflichtungen der polnischen Behörden berücksichtigt, die in den folgenden Erwägungsgründen 212 bis 229 beschrieben und bewertet werden. 7.3.2.   Maßnahmen 1 bis 4 als eigenständige Maßnahmen (173) Aus den in den Erwägungsgründen 138 und 139 dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass es gerechtfertigt ist, die Bestimmungen des Vertrags direkt anzuwenden, um die Vereinbarkeit der PR gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu prüfen, und dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c die am besten geeignete Grundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit darstellt. 7.3.2.1.   Beihilfen fördern die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebietes (174) Wie in Erwägungsgrund 153 erläutert, fördert eine staatliche Beihilfe die Entwicklung einer Tätigkeit, wenn sie die Unterbrechung der Erbringung einer Dienstleistung verhindert, indem sie die langfristige Rentabilität eines Unternehmens wiederherstellt, das ohne die Beihilfe aus dem Markt ausgeschieden wäre. Zum Zeitpunkt der Gewährung jeder der einzelnen Maßnahmen befand sich PR sowohl gemäß den Leitlinien von 2004 als auch gemäß den Leitlinien von 2014 in Schwierigkeiten (siehe Erwägungsgründe 29 und 132). (175) PR ist der wichtigste Betreiber von regionalem Schienenpersonenverkehr und steht nur mit den „innerbetrieblichen“ Betreibern der Regionen, die nur in ihren jeweiligen Regionen tätig sind, und in sehr begrenztem Maße mit Arriva im Wettbewerb. (176) Für potenzielle Neuanbieter bestehen große Hindernisse. Dies erhöht das Risiko, dass im Falle der Einstellung des Betriebs von PR ein anderer Betreiber nicht einspringen und PR schnell und in ausreichendem Maße ersetzen könnte (siehe Erwägungsgrund 147). (177) Darüber hinaus hätte eine Abwicklung von PR erhebliche Auswirkungen sowohl auf i) die Mitarbeiter und Auftragnehmer von PR als auch auf ii) die Mobilität der Arbeitskräfte in Regionen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommen (siehe Erwägungsgrund 151). (178) Obwohl sie von verschiedenen Akteuren durchgeführt wurden, hat jede der einzelnen Maßnahmen zu einem gemeinsamen Ziel beigetragen: die Weiterführung der Tätigkeiten von PR zu gewährleisteten. (179) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass jede der Maßnahmen 1 bis 4 individuell die Entwicklung der regionalen Schienenverkehrsdienste in Polen fördert, indem sie schwerwiegende soziale Härten verhindert, die sich aus der wahrscheinlichen Unterbrechung dieser Dienste bei einem Konkurs von PR ergeben würden. 7.3.2.2.   Beihilfen verändern Wettbewerbs- und Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (180) Die finanziellen Schwierigkeiten von PR wurden in erster Linie durch im Laufe der Jahre aufgelaufene Verluste sowie Überschuldung verursacht. Die erste Problematik wurde durch die Deckung der in der Vergangenheit entstandenen Verluste in angemessener Weise behoben (Maßnahme 2). Die zweite wurde durch die Umstrukturierung der Schulden durch die Gläubiger von PR (Maßnahmen 3 und 4) und schlussendlich den Erwerb der Anteile durch die IDA (Maßnahme 1), als die beiden größten Gläubiger die Rückzahlung der Schulden forderten, behoben. (181) Die eingesetzten Instrumente waren dazu geeignet, die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten zu beseitigen, d. h., den kumulierten Verlusten wurde durch die Deckung der in der Vergangenheit entstandenen Verluste begegnet, und der kritischen Solvabilitätslage von PR wurde mit Instrumenten begegnet, die die Solvabilität eines Unternehmens beeinflussen (Umschuldung, Kapitalbeteiligung). (182) Wie in den Erwägungsgründen 147 bis 152 beschrieben, war PR der wichtigste Erbringer von regionalen Schienenpersonenverkehrsdiensten in Polen. Zum Zeitpunkt der Gewährung und Auszahlung der einzelnen Maßnahmen war der Markt für regionale Schienenpersonenverkehrsdienste nicht liberalisiert und es gab in Polen nur wenige Wettbewerber innerhalb der einzelnen Regionen und keinen landesweiten Wettbewerber. In diesem Zusammenhang ist es unwahrscheinlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt weniger wettbewerbsverfälschende Mittel, z. B. nur regulatorische Änderungen, die Fortführung der Erbringung der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste auf einem vergleichbaren Niveau sichergestellt hätten, das sich im Falle eines Konkurses von PR nicht negativ auf die Wirtschaft der Regionen ausgewirkt hätte (siehe auch Erwägungsgrund 157). (183) Wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, hatte PR in jedem einzelnen Jahr des Zeitraums 2005-2015 (vor dem Erwerb der Anteile) negatives Eigenkapital. Darüber hinaus erreichte PR im gesamten Zeitraum nur einmal ein positives Nettoergebnis. Mit Ausnahme des Jahres 2007 erwirtschaftete PR ausschließlich Verluste. Betrachtet man das operative Ergebnis, erscheint die Lage nicht viel besser. Nur in drei Jahren (2007, 2011 und 2014) erzielte PR einen Betriebsgewinn. Das heißt, dass PR in den meisten Jahren nicht ausreichend Einnahmen generierte, mit denen sich die Kosten hätten decken lassen. (184) Wie Polen feststellte (siehe Erwägungsgrund 143), war PR nicht in der Lage, Marktfinanzierung zu erhalten. Angesichts der durchgängig prekären finanziellen Lage des Unternehmens erscheint dies für den gesamten Zeitraum plausibel. Auch scheint es unwahrscheinlich, dass ein privater Anleger an einer Investition in PR interessiert gewesen wäre. Denn obwohl der Markt nicht liberalisiert und PR der Hauptakteur war, konnte das Unternehmen keine Nettogewinne erwirtschaften und war somit nicht in der Lage, seinen Anteilseignern Gewinne auszuzahlen oder den Wert der Anteile zu steigern. (185) Wie in Erwägungsgrund 149 dargelegt, war also auch die Veräußerung von Vermögenswerten nicht realistisch, da die meisten davon für die Fortsetzung des Betriebs notwendig waren. Somit waren die bestehenden öffentlichen Gläubiger die potenzielle Quelle für eine teilweise Entlastung von der Überschuldung (Maßnahmen 3 und 4). Was Maßnahme 2 betrifft, trugen die in der Vergangenheit aufgelaufenen Verluste zum negativen Eigenkapital bei. Für Maßnahme 2 gilt die gleiche Einschränkung bezüglich der Verfügbarkeit nichtstaatlicher Quellen zur Finanzierung wie für Maßnahme 3 und 4. Was Maßnahme 1 betrifft, forderten die Hauptgläubiger von PR bereits die Tilgung der Schulden (siehe Erwägungsgrund 157). In dieser Situation ist es wahrscheinlich, dass es keinen privaten Anleger oder potenziellen Kreditgeber gab, der PR ohne eine staatliche Beteiligung Mittel bereitgestellt hätte. (186) Jede Beihilfe muss verhältnismäßig, also auf das mögliche Minimum beschränkt sein. Maßnahme 2 diente der Deckung der über die Jahre aufgelaufenen Betriebsverluste, Maßnahmen 3 und 4 der Reduzierung der Schuldenlast. Wie in Erwägungsgrund 161 dargelegt, wurde mit diesen Maßnahmen PR keine überschüssige Liquidität zur Verfügung gestellt, die für andere Zwecke als die Sicherstellung der Fortsetzung des Betriebs hätte verwendet werden können. In Bezug auf Maßnahme 1 wurde, wie in den Erwägungsgründen 162 bis 164 erläutert, der überwiegende Teil des Gesamtbetrags zur Begleichung der überfälligen Schulden verwendet und PR erbrachte dabei auch einen erheblichen Eigenbeitrag. Darüber hinaus zeigen die vorliegenden Finanzergebnisse sowie die Finanzprognose, dass die Beihilfe nicht übermäßig hoch war. (187) Die einzelnen Maßnahmen hatten, wie in Erwägungsgrund 178 erläutert, ein gemeinsames Ziel, nämlich die Fortsetzung der Tätigkeiten von PR und das Erreichen einer langfristigen Rentabilität des Unternehmens. Wie in den Erwägungsgründen 148 bis 150 und 182 dargelegt, kann plausibel angenommen werden, dass PR ohne die Beihilfen in Konkurs gegangen wäre, was zu einer schwerwiegenden Störung der Erbringung der Personenverkehrsdienste geführt hätte. In diesem Fall wäre das gemeinsame Ziel nicht erreicht worden. (188) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass jede einzelne der Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahmen 1 bis 4 gewährt wurden, angemessen und verhältnismäßig ist. Des Weiteren ist jede der Beihilfen erforderlich, um die erheblichen sozialen Härten zu verhindern, die sich aus der möglichen Unterbrechung der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste bei einem Konkurs von PR ergeben würden. (189) Hinsichtlich der Auswirkungen der Maßnahmen 1 bis 4 auf die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen gelten die in den Erwägungsgründen 170 bis 172 für die Maßnahmen als eine einzige Maßnahme angestellten Überlegungen gleichermaßen für jede der Maßnahmen 1 bis 4 einzeln. 7.3.3.   Maßnahme 5 (190) Die Kommission stellt fest, dass Maßnahme 5 sich von den Maßnahmen 1 bis 4 insofern unterscheidet, als dass sie nicht unmittelbar die Liquiditätsprobleme betrifft, vor denen PR seit 2005 stand. (191) Die Ziele von Maßnahme 5 waren die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter von PR und die Unterstützung von Einstellungsmaßnahmen sowie generelle Unterstützung in Form von De-minimis-Beihilfen. (192) Wie in Erwägungsgrund 118 erläutert, entsprach Maßnahme 5 im Zeitraum 2009-2011 nicht den in der De-minimis-Verordnung festgelegten Bedingungen und stellte somit in diesem Zeitraum eine Beihilfe dar. (193) Sowohl nach den Erläuterungen in den Erwägungsgründen 132 und 133 als auch generell sollte eine einem Unternehmen in Schwierigkeiten wie PR gewährte Beihilfe die in den Leitlinien von 2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass die einem Unternehmen in Schwierigkeiten, das auf dem Markt für regionalen Personenverkehr im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge agiert, gewährte Beihilfe auf einer anderen Rechtsgrundlage zu bewerten ist. (194) Da PR mindestens seit 2005 ein Unternehmen in Schwierigkeiten war (siehe Erwägungsgrund 90) war es gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe c der AGVO von 2008 nicht zum Erhalt von im Rahmen einer Gruppenfreistellung gewährten Beihilfen berechtigt. Die Beihilfe kann demnach gemäß dieser Verordnung nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden. (195) Die Kommission hat daher geprüft, ob andere Vereinbarkeitsbestimmungen auf diese Beihilfe angewandt werden könnten, insbesondere, ob sie unmittelbar gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags genehmigt werden könnte. (196) Bei der Bewertung der einen einzigen Maßnahme erkannte die Kommission an, dass PR erheblich unterfinanziert war (siehe Erwägungsgründe 157 bis 159). Die Kommission stellte ferner fest, dass PR regionale Schienenpersonenverkehrsdienste auf einem Markt erbringt, auf dem aufgrund seines nicht liberalisierten Charakters und der fehlenden Anreize für externe Betreiber für einen Markteintritt nur ein begrenzter Wettbewerb herrscht und eine Unterbrechung der Tätigkeit von PR nicht ohne Weiteres ersetzt werden könnte (siehe Erwägungsgründe 134 bis 137 und 144 bis 152). Obwohl Maßnahme 5 nicht dazu beitrug, die Rentabilitätsprobleme von PR zu beheben, trug sie doch dazu bei, dass das Unternehmen seine Dienste auf dem Markt für regionalen Schienenpersonenverkehr anbieten konnte (siehe Erwägungsgründe 197 bis 201). Demnach erscheint, unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der wirtschaftlichen Bedeutung von PR sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die als am besten geeignete Rechtsgrundlage zur Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von Maßnahme 5. 7.3.3.1.   Beihilfen fördern die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebietes (197) Wie in Erwägungsgrund 165 erläutert, fördert staatliche Beihilfe die Entwicklung einer Tätigkeit, wenn dies die Unterbrechung der Erbringung eines Dienstes verhindert. (198) Die Kommission stellt fest, dass die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe, obwohl sie nicht unmittelbar die Liquiditätsprobleme von PR behob, dennoch zur Förderung der Erbringung der Schienenpersonenverkehrsdienste durch PR beitrug. (199) Der Schienenpersonenverkehr unterliegt strengen Sicherheitsanforderungen. Dabei sind ausgebildetes und qualifiziertes Personal in erheblichem Umfang an der Erfüllung dieser Anforderungen beteiligt, indem sie gewährleisten, dass der Betrieb des Schienenpersonenverkehrs sicher ist. Das Personal ist daher ein wichtiger Aktivposten für Personenbeförderungsunternehmen — ohne dieses wäre ein Betrieb nicht möglich. (200) Die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe sollte gewährleisten, dass PR für den Betrieb auf ausgebildetes und qualifiziertes Personal bauen konnte. In Anbetracht der finanziellen Schwierigkeiten von PR erscheint es plausibel, dass das Unternehmen ohne Maßnahme 5 nicht in der Lage gewesen wäre, Personal in angemessener Weise auszubilden und einzustellen und somit seine Tätigkeit fortzusetzen. Das hätte zu einer erheblichen Unterbrechung der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste führen können, wenn die Züge aus Sicherheitsgründen nicht hätten fahren können. Die im Rahmen von Maßnahme 5 gewährte Beihilfe gewährleistete somit, dass PR weiterhin regionale Schienenpersonenverkehrsdienste erbrachte. Ebenso wie die eine einzige Maßnahme trägt Maßnahme 5 dazu bei, die Entwicklung d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.