Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1885 der Kommission vom 20. April 2021 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.43127 — 2018/C (ex 2015/NN) (ex 2015/N) zugunsten von Przewozy Regionalne sp. z o.o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 855) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32021D1885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s Ergebnis der Beurteilung, da sich die einzelnen Teile der Maßnahme in ihrem Wesen nicht voneinander unterscheiden würden. 7.1.6.   Maßnahme 5 -Ausbildungs-, Einstellungs- und De-minimis-Beihilfen im Zeitraum 2006 bis 2015 7.1.6.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (113) Die Maßnahmen, die gemeinsam Maßnahme 5 darstellen, wurden von staatlichen Behörden wie der polnischen Agentur für Unternehmensentwicklung, dem Arbeitsamt und dem staatlichen Fonds für die Rehabilitation Behinderter gewährt. Folglich wird sie eindeutig aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. 7.1.6.2.   Vorteil (114) Die Maßnahme 5 wurde ausschließlich PR gewährt und deckte Kosten, die PR sonst unter normalen Marktbedingungen selbst hätte tragen müssen. Die Maßnahme verschaffte PR somit einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil. 7.1.6.3.   Selektivität (115) Die Schlussfolgerung zu Maßnahme 1 hinsichtlich Selektivität aus Erwägungsgrund 51 gilt entsprechend für Maßnahme 5. 7.1.6.4.   Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (116) Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (32) (im Folgenden „De-minimis-Verordnung“) bestimmt, dass Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen gewährt werden, als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, wenn der Gesamtbetrag einer solchen Beihilfe in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigt. Wie in Erwägungsgrund 3 der Verordnung erläutert, kann bei Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen gewährt werden und die diesen Höchstbetrag nicht übersteigen, davon ausgegangen werden, dass sie weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung gilt diese auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten (1. Januar 2014) gewährt wurden. (117) Polen zufolge (siehe Erwägungsgrund 27) überstieg die PR im Rahmen von Maßnahme 5 im Zeitraum von 2009 bis 2011 gewährte Beihilfe nicht den De-minimis-Höchstbetrag. Obwohl der Gesamtbetrag 1 177 421 PLN (ca. 277 040 EUR) betrug, wurden nur 350 007 PLN (82 355 EUR) dieser Summe als De-minimis-Beihilfe gewährt. (118) Wie in Erwägungsgrund 22 erläutert, besteht Maßnahme 5 aus i) Ausbildungsbeihilfen in Höhe von 0,97 Mio. PLN (ca. 0,23 Mio. EUR); ii) Einstellungsbeihilfen in Höhe von 39 000 PLN (ca. 0,01 Mio. EUR) und iii) De-minimis-Beihilfen in Höhe von 0,7 Mio. PLN (ca. 0,17 Mio. EUR). Alle diese Beihilfen gemeinsam ermöglichen es PR, das zur unterbrechungsfreien Erbringung der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste erforderliche Personal auszubilden und einzustellen. Demnach bilden sie gemeinsam eine einzige Maßnahme. Die jeweiligen Beträge müssen für die Zwecke der De-minimis-Verordnung kumulativ betrachtet werden. Der Gesamtbetrag von Maßnahme 5 übersteigt somit im Zeitraum von 2009 bis 2011 den De-minimis-Höchstbetrag. Demzufolge wurden in diesem Zeitraum die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung nicht erfüllt. (119) Folglich stellt Maßnahme 5 für den Zeitraum von 2009 bis 2011 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar und verfälschte Maßnahme 5 — aus den gleichen Gründen wie in Erwägungsgrund 57 in Bezug auf Maßnahme 1 dargelegt — den Wettbewerb oder drohte ihn zu verfälschen und beeinträchtigte den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 7.1.6.5.   Schlussfolgerung (120) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Maßnahme 5 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe 7.2.1.   Rechtmäßigkeit der Maßnahmen 1 bis 4 (als eine einzige Maßnahme) (121) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten alle Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden und dürfen die geplanten Maßnahmen nicht durchführen, solange in dem Anmeldeverfahren kein abschließender Beschluss erlassen wurde. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 bestimmt, dass neue Beihilfen „nicht eingeführt werden [dürfen], bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt“. (122) Um die Rechtmäßigkeit der Beihilfe genauer zu beurteilen, muss die Kommission prüfen, ob sie für eine Freistellung von der Anmeldepflicht in Betracht kommt. (123) Keine der zu prüfenden Maßnahmen (Maßnahmen 1, 2, 3 und 4) fällt unter den Anwendungsbereich der AGVO von 2008, insbesondere, da ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie PR nicht für Beihilfen gemäß der AGVO infrage kommt. (124) Maßnahmen 2, 3 und 4 wurden nicht bei der Kommission angemeldet. Maßnahme 1 wurde am 21. September 2015 angemeldet. Polen gewährte Maßnahme 1 jedoch am 30. September 2015 (siehe Erwägungsgrund 1), ohne die Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilfe abzuwarten. Auch wenn Polen die Entscheidung der Kommission zur Genehmigung von Maßnahme 1 abgewartet hätte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe, da die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 99 bis 102 dargelegt, die Maßnahmen 1 bis 4 als eine einzige Maßnahme betrachtet und Maßnahmen 2 bis 4 ohne Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilfe gewährt wurden. (125) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe nicht von der Anmeldepflicht ausgenommen war und von den polnischen Behörden ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AUEV und Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 gewährt wurde. Somit wurde sie rechtswidrig gewährt. 7.2.2.   Rechtmäßigkeit von Maßnahme 5 (126) Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten alle Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen anmelden und dürfen die geplanten Maßnahmen nicht durchführen, solange in dem Anmeldeverfahren kein abschließender Beschluss erlassen wurde. Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 bestimmt, dass neue Beihilfen „nicht eingeführt werden [dürfen], bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt“. (127) Um die Rechtmäßigkeit der Beihilfe zu beurteilen, muss die Kommission prüfen, ob sie für eine Freistellung von der Anmeldepflicht in Betracht kommt. (128) Die Kommission stellt fest, dass ein Teil der im Rahmen von Maßnahme 5 gewährten Beihilfe als De-minimis-Beihilfe gilt, da sie alle maßgeblichen Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllt. Der andere Teil wäre — wenn PR zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe kein Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen wäre — für eine Freistellung von der Anmeldepflicht gemäß AGVO von 2008 in Betracht gekommen. (129) Da PR jedoch für den Zeitraum seit 2005 (33) als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten ist (siehe Erwägungsgründe 90 bis 132), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass nicht alle anwendbaren Voraussetzungen der AGVO von 2008 erfüllt wurden. Die fragliche Ausbildungsbeihilfe und jede Beihilfe, die nicht die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung erfüllte, waren demnach nicht von der Anmeldepflicht freigestellt. Folglich war die Gewährung der Beihilfe rechtswidrig. 7.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (130) In Abschnitt 7.1 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 bis 4 sowohl einzeln (Erwägungsgründe 58 bis 63, 77, 97) als auch gemeinsam als eine einzige Maßnahme (Erwägungsgrund 111) und auch Maßnahme 5 (Erwägungsgrund 120) Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Daher betrachtet die Kommission die Maßnahmen 1 bis 4 zwar als eine einzige Maßnahme (siehe Erwägungsgründe 99 bis 102), wird aber dennoch die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt für die Maßnahmen 1 bis 4 sowohl als eine einzige Maßnahme (Abschnitt 7.3.1) als auch einzeln (Abschnitt 7.3.2) und in jedem Fall getrennt für Maßnahme 5 (Abschnitt 7.3.3) prüfen. 7.3.1.   Maßnahmen 1 bis 4 (als eine einzige Maßnahme) (131) Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass die Kommission, wie in den Erwägungsgründen 99 bis 102 dargelegt, die Maßnahmen 1 bis 4 als eine einzige Maßnahme betrachtet. Daher wird die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht für jede der einzelnen Maßnahmen, sondern für die eine Maßnahme, die die einzelnen Maßnahmen als Ganzes bilden, beurteilt. (132) Grundsätzlich sollten Beihilfen, die einem Unternehmen in Schwierigkeiten wie PR gewährt werden, die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten von 2014 (nachfolgend „Leitlinien von 2014“) (34) erfüllen. Die eine einzige Maßnahme umfasst den Zeitraum von 2005 (als Maßnahme 3 gewährt wurde) bis 2015 (als Maßnahme 1 gewährt wurde). Laut den von Polen bereitgestellten Informationen hatte PR in jedem Jahr des Zeitraums 2005-2015 vor dem Erwerb der Anteile durch die IDA (Maßnahme 1) negatives Eigenkapital. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass PR im Zeitraum 2005-2015 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Randnummer 20 der Leitlinien von 2014 war (auch von Polen bestätigt, siehe Erwägungsgrund 29). Die Kommission stellt zudem fest, dass ein Teil der einen einzigen Maßnahme (genauer Maßnahme 1) im September 2015, also nach der Veröffentlichung der Leitlinien von 2014, gewährt wurde. Randnummer 137 der Leitlinien von 2014 besagt, dass die Kommission alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung gewährt wurden, auf der Grundlage der Leitlinien von 2014 prüft „wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach ihrer Veröffentlichung […] gewährt worden ist“. Demnach würden die Leitlinien von 2014 für den vorliegenden Fall gelten. (133) Allerdings ist die Kommission der Auffassung, dass der Markt für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge sich in einer besonderen Situation befindet, weshalb es gerechtfertigt ist, die Beihilfen, die Unternehmen in Schwierigkeiten in diesem Sektor gewährt werden, auf einer anderen Rechtsgrundlage zu beurteilen. (134) Einige Schienenverkehrssegmente (wie der internationale Personenverkehr) wurden bereits vollständig auf Unionsebene liberalisiert. Im Gegensatz dazu wurde der inländische Personenverkehrsmarkt erst im Rahmen des Vierten Eisenbahnpakets (35), das offiziell seit Januar 2019 in Kraft ist (36), geöffnet. Was die Modalitäten zur Vergabe von Aufträgen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betrifft, können, wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, einschließlich der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden, für einen bis zum 24. Dezember 2023 dauernden Übergangszeitraum und eine Dauer von nicht mehr als 10 Jahren weiterhin direkt vergeben werden (37). Dieser Übergangszeitraum gilt jedoch ausschließlich für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden. Inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, die nicht im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden, profitieren nicht von diesem Übergangszeitraum und die Liberalisierung wurde im Januar 2019 wirksam (38). Die meisten regionalen Personenverkehrsdienste werden im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht. Der Übergangszeitraum kann den etablierten Unternehmen noch einen Schutz vor möglichen Akteuren bieten, die neu in den Markt eintreten. Insgesamt wird der Markt weiterhin von etablierten Unternehmen beherrscht und es gibt wenig Wettbewerb, außer in den Mitgliedstaaten, die ihre Märkte aufgrund nationaler Rechtsvorschriften (teilweise) geöffnet haben. (135) Darüber hinaus umfasst der Markt für regionalen Schienenpersonenverkehr im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge eine wichtige öffentliche Dienstleistung und weist gewisse Besonderheiten auf. Da etablierte Unternehmen nicht immer rechtzeitig und ausreichend durch neue Betreiber ersetzt werden können (39), würde ihr Rückzug vom Markt häufig zu Störungen bei der Erbringung der Schienenpersonenverkehrsdienste führen und hätte somit schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Folgen. Aus diesem Grund unterscheidet sich der Sektor der Schienenpersonenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge von anderen in der Union bereits liberalisierten Sektoren, ob Bahn oder andere, wie z. B. Telekommunikation oder Fluggesellschaften. (136) Es hat den Anschein, dass einige etablierte Unternehmen, wie auch PR, mit dem Erbe unvollendeter Umstrukturierung zu kämpfen haben, die häufig auf Umstände zurückzuführen ist, die sich der Kontrolle dieser Unternehmen entziehen, wie z. B. die langwierige Reorganisation des gesamten Eisenbahnsektors durch den Staat. Somit haben sie möglicherweise Beihilfen erhalten, die — obwohl sie formal als Umstrukturierungsbeihilfen galten — nicht zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität genutzt wurden, sondern zur Behebung der immer wieder auftretenden Liquiditätsprobleme. Möglicherweise hatten sie keine Möglichkeit, die eigentliche Umstrukturierung vor der bevorstehenden Liberalisierung des Sektors in der Union durchzuführen. Eine letzte Gelegenheit zur Umstrukturierung könnte gerechtfertigt sein, um die langfristige Rentabilität zu sichern und sie besser darauf vorzubereiten, aus eigener Kraft am Markt zu bestehen. (137) Darüber hinaus zeigt die Tatsache, dass die Kommission die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen von 2014 nie auf Eisenbahnunternehmen im Personenverkehr angewandt hat, dass sie sich der Besonderheiten der inländischen Personenverkehrsmärkte bewusst ist, insbesondere was im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbrachte regionale Verkehrsdienste betrifft, die den Großteil der inländischen Eisenbahndienste ausmachen. (138) In der Rechtsprechung (40) ist anerkannt, dass die Kommission von den Leitlinien für staatliche Beihilfen abweichen kann, insbesondere wenn außergewöhnliche, in diesen Leitlinien nicht vorgesehene Umstände einen bestimmten Sektor von anderen Wirtschaftszweigen unterscheiden. In diesem Fall kann die Kommission Bestimmungen des Vertrags unmittelbar anwenden. In Anbetracht i) der Besonderheiten des Sektors (siehe Erwägungsgründe 134 bis 136), ii) der Bedeutung von PR sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene (siehe Erwägungsgründe 147 und 152), insbesondere der Bedeutung für Regionen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommen, und iii) der Tatsache, dass die Kommission die Leitlinien von 2014 für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen nie auf Eisenbahnunternehmen in Schwierigkeiten angewandt hat (siehe Erwägungsgrund 137), ist die Kommission der Auffassung, dass es gerechtfertigt ist, die Vertragsbestimmungen direkt anzuwenden, um die Vereinbarkeit der PR gewährten Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu prüfen (siehe Erwägungsgrund 234). (139) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der wirtschaftlichen Bedeutung von PR sowohl auf regionaler als auch auf nationaler Ebene (siehe Erwägungsgründe 147 und 152) erscheint Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als am besten geeignete Rechtsgrundlage zur Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. (140) Dementsprechend hat die Kommission entschieden, die Vereinbarkeit der Maßnahmen 1 bis 4 mit dem Binnenmarkt als eine kombinierte Maßnahme unmittelbar gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AUEV auf Grundlage allgemeiner Bewertungsgrundsätze zu prüfen. (141) Gemäß dem Wortlaut von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige und Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Damit nach dieser Bestimmung staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, müssen sie somit zwei Voraussetzungen erfüllen, nämlich erstens, dass sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, und zweitens, negativ formuliert, dass sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (41). (142) Im Hinblick auf die erste Voraussetzung prüft die Kommission, ob die Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt ist. In Bezug auf die zweite Voraussetzung muss die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die Entwicklung der Tätigkeiten, die mit der Beihilfe unterstützt werden sollen, gegen die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt in Form von Wettbewerbsverzerrungen und nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen abwägen. 7.3.1.1.   Beihilfen fördern die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsgebietes (143) Polen zufolge wäre PR ohne die Beihilfe nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu begleichen, da das Unternehmen die erforderlichen Mittel vor Erhalt der Beihilfe nicht auf dem Markt hatte erhalten können. Dies hätte zur Insolvenz und wahrscheinlichen Abwicklung des Unternehmens geführt. (144) Polen bringt vor, dass eine Abwicklung von PR zur Unterbrechung der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse führen würde, da PR in sieben der 16 Woiwodschaften das einzige regionale Bahnunternehmen ist sowie der einzige Betreiber, der landesweit Dienstleistungen erbringt. Als solcher kann das Unternehmen kurz- oder mittelfristig nicht in ausreichenden Maße durch einen anderen Anbieter ersetzt werden. (145) Die polnischen Behörden führen an, dass eine Abwicklung von PR durch die Unterbrechung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse schwerwiegende soziale Härten verursacht hätte. Nach Ansicht Polens hätte dies auch die Arbeitslosigkeit erhöht und negative Auswirkungen auf die Wirtschaft gehabt. Schätzungen Polens zufolge hätte die Abwicklung von PR den Verlust von 15 000 bis 17 500 Arbeitsplätzen und einen kumulierten Rückgang der Wertschöpfung in der polnischen Wirtschaft um 1 100-1 700 Mio. PLN innerhalb von 2 bis 3 Jahren verursacht. (146) Polen analysierte alternative Szenarien zur Beihilfe unter Annahme der Fortführung der Dienstleistungen, wie z. B. Beschaffung von privatem Kapital, Veräußerung von Vermögenswerten und Umschuldung, befand jedoch alle für unrealistisch. (147) Die Kommission stellt fest, dass erstens PR in der Tat in sieben Regionen das einzige Personenverkehrsunternehmen ist und in drei weiteren einen erheblichen Marktanteil (zwischen 66 % und 95 %) besitzt. Zweitens bestehen hohe Barrieren für den Eintritt in den Sektor (hohe Anfangsinvestitionen, die zur Aufnahme des Betriebs erforderlich sind), wodurch die Anzahl der potenziellen Marktteilnehmer begrenzt wird. Drittens hat nach Angaben der polnischen Behörden kein „externer“ Betreiber, weder aus dem In- noch aus dem Ausland (mit Ausnahme von Arriva, das einen geschätzten Marktanteil von 2 % besitzt), jemals Interesse an einem Einstieg in den polnischen Markt für regionalen Schienenpersonenverkehr bekundet. Darüber hinaus können die „innerbetrieblichen“ Betreiber keine Dienstleistungen außerhalb ihrer Heimatregion anbieten, da sie dadurch ihren Status als „interner Betreiber“ verlieren würden (42). Viertens war, wenn die zuständigen Behörden in der Vergangenheit Verkehrsleistungen im Wege einer Ausschreibung beschafften, PR oft der einzige Bieter. Auf dieser Grundlage ist die Schlussfolgerung vertretbar, dass, wenn PR in Konkurs gegangen wäre, kein anderer Betreiber in der Lage gewesen wäre, das Unternehmen kurz- bis mittelfristig in ausreichendem Umfang zu ersetzen. (148) Nach Ansicht der Kommission scheint die Aussage Polens, dass PR ohne die Beihilfe zahlungsunfähig geworden wäre, angesichts der hohen Verschuldung des Unternehmens, seines Mangels an ausreichender interner Liquidität und seiner Unfähigkeit, Marktfinanzierung zu erhalten, plausibel. (149) Auch die kontrafaktische Analyse Polens mit alternativen Szenarien, die zu der Schlussfolgerung führte, dass es keine wirkliche Alternative zur Beihilfe gab (siehe Erwägungsgrund 146), erscheint plausibel. Zieht man die desolate finanzielle Lage des Unternehmens in Betracht, ist es unwahrscheinlich, dass ein privater Investor Interesse am Erwerb von PR zum Ausdruck gebracht hätte. Die Veräußerung von Vermögenswerten hätte nicht zur Begleichung der Schulden gereicht und, was noch wichtiger ist, die Wiederherstellung der Rentabilität untergraben, da die meisten Vermögenswerte für die Fortführung des Betriebs benötigt werden. Eine Umschuldung durch bestehende Gläubiger hätte unweigerlich weitere Beihilfen nach sich gezogen, da die größten Gläubiger von PR in staatlichem Eigentum standen. (150) Andererseits ermöglichte die Beihilfe PR die Reduzierung der Schulden und die Durchführung der Reorganisation mit dem Ziel, seine langfristige Rentabilität wieder herzustellen. Der Prozess scheint positive Wirkung gehabt zu haben, da das Unternehmen 2016 profitabel wurde, positives Eigenkapital aufweist und zu erwarten ist, dass es bis 2020 Profite erwirtschaften wird. Darüber hinaus hat die Beihilfe die zuvor zögerlichen lokalen Behörden veranlasst, für den Zeitraum 2015-2021 langfristige öffentliche Dienstleistungsaufträge an PR zu vergeben. Dies verschafft PR die zur erfolgreichen Fertigstellung des Reorganisationsprozesses erforderliche finanzielle Stabilität. (151) Abschließend kommen, wie in Erwägungsgrund 9 festgestellt, alle Regionen, in denen PR tätig ist, für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV infrage. Solche Regionen zeichnen sich durch einen außergewöhnlich niedrigen Lebensstandard oder durch eine erhebliche Unterbeschäftigung aus. PR beschäftigt direkt ca. 9 000 Mitarbeiter und erbringt etwa 50 % der jährlichen Zugkilometer. Eine Abwicklung von PR hätte, neben den direkten Auswirkungen auf die Beschäftigten und Auftragnehmer von PR, auch einen erheblichen Einfluss auf die Mobilität der Arbeitskräfte in allen Regionen und würde somit eine reale Gefahr für die bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten bedeuten. (152) Zudem sind die Woiwodschaften, in denen PR der einzige Betreiber ist oder einen bedeutenden Marktanteil besitzt, im Vergleich ärmer und haben eine höhere Arbeitslosenquote und eine geringere Auswahl an öffentlichen Verkehrsmitteln als die übrigen Woiwodschaften, in denen die „innerbetrieblichen“ Betreiber tätig sind. Somit hätte ein Konkurs von PR Ersteren mehr geschadet als Letzteren, wodurch die regionalen Ungleichheiten weiter verstärkt worden wären. (153) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe die Entwicklung der regionalen Schienenverkehrsdienste in Polen fördert, indem sie die im Falle eines Konkurses von PR wahrscheinliche Unterbrechung dieser Dienste verhindert. Sie geht auch auf Ungleichheiten zwischen den Regionen ein, die bei einem Konkurs von PR wahrscheinlich noch zugenommen hätten. 7.3.1.2.   Beihilfen verändern Wettbewerbs- und Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (154) Um zu beurteilen, ob die Beihilfe die Wettbewerbs- und Handelsbedingungen nicht übermäßig beeinträchtigt, müssen die Notwendigkeit der Beihilfe, ihre Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Außerdem müssen die Auswirkungen der Beihilfe auf Wettbewerb und Handel geprüft und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.