Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1885 der Kommission vom 20. April 2021 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.43127 — 2018/C (ex 2015/NN) (ex 2015/N) zugunsten von Przewozy Regionalne sp. z o.o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 855) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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verschafft hätte. (74) Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 69 beschriebenen Änderungen der Vereinbarung von 2004, insbesondere die aus den Jahren 2007 und 2008, tatsächlich einen 23-monatigen zinsfreien Aufschub der Rückzahlung der Verbindlichkeiten von PR an die Unternehmen der PKP-Gruppe (verglichen mit den Bedingungen der Vereinbarung von 2004) in Höhe von mindestens 1 908 Mio. PLN darstellten (22). Ein derartiger zinsfreier Aufschub der Zahlungsfrist von knapp zwei Jahren befreite PR von seinen Zahlungsverpflichtungen entsprechend dem ursprünglichen Zeitplan der Vereinbarung von 2004 und verlieh dem Unternehmen somit zusätzliche Liquidität, die zur Finanzierung des Betriebs von PR hätte genutzt werden können. Selbst wenn PR sich in einer sehr guten finanziellen Situation befunden hätte, wäre das Unternehmen nicht in der Lage gewesen, eine solche zinsfreie Liquidität am Markt von privaten Gläubigern aufzunehmen — geschweige denn als Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. In ihrer Praxis hat die Kommission festgestellt, dass ähnliche zinslose Aufschübe von Schuldenzahlungen eine Beihilfe darstellen (23). (75) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahme nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers vereinbar ist und somit PR einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. 7.1.3.3.   Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (76) Die Schlussfolgerung zu Maßnahme 1 hinsichtlich Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus den Erwägungsgründen 51 bis 57 gilt entsprechend für Maßnahme 3. 7.1.3.4.   Schlussfolgerung (77) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Maßnahme 3 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.4.   Maßnahme 4 — Stundung von Verbindlichkeiten im Zeitraum 2009-2014 7.1.4.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (78) Erstens stellt die Kommission fest, dass alle Gläubiger, die Stundungsvereinbarungen mit PR unterzeichnet haben, staatliche Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung (ZUS) waren. (79) Die ZUS ist Teil der öffentlichen Verwaltung, untersteht vollständig der staatlichen Aufsicht und wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Daher besteht keinerlei Zweifel, dass ihre Entscheidung der Stundung der Verbindlichkeiten von PR dem Staat zuzurechnen ist und diese Stundungen staatliche Mittel umfassen. (80) Was die verbleibenden Gläubiger betrifft, sind, wie in Erwägungsgrund 64 erläutert, Mittel öffentlicher Unternehmen grundsätzlich als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, da der Staat die Verwendung dieser Mittel steuern kann. Aus den in den Erwägungsgründen 65 und 66 genannten Gründen kann der Staat die Verwendung der Mittel der PKP-Gruppe lenken. Die Stundungen beinhalten einen möglichen Verlust von Mitteln dieser Gläubiger. Daher sind sie als staatliche Mittel umfassend zu betrachten. (81) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit stellt die Kommission fest, dass PKP S.A., PKP Intercity, PKP PLK und PKP Energetyka von 2009 bis 2014 der PKP-Gruppe angehörten, die zu 100 % staatlich ist und vom für Verkehr zuständigen Minister überwacht wird. Obwohl die alleinige Tatsache, dass eine Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen ergriffen wird, nicht ausreicht, um sie als dem Staat zurechenbar zu betrachten, kann die Zurechenbarkeit aus einer Reihe von sich aus den Umständen des Falls ergebenden Indikatoren und dem Kontext, in dem die Maßnahme ergriffen wurde, geschlossen werden (24). Diese Indikatoren beinhalten z. B. die Art der Tätigkeit des öffentlichen Unternehmens und deren Ausführung auf dem Markt unter normalen Wettbewerbsbedingungen mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, das Maß der behördlichen Aufsicht über die Leitung des Unternehmens und ob dieses Unternehmen die betreffende Entscheidung eigenständig treffen kann, sowie einige andere Indikatoren, die auf eine Beteiligung staatlicher Stellen beim Verabschieden der fraglichen Maßnahme oder die Unwahrscheinlichkeit einer nicht bestehenden Beteiligung hinweisen, unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs der Maßnahme, ihres Inhalts oder der darin enthaltenen Bedingungen. (82) Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass PR öffentliche Verkehrsdienstleistungen erbringt, die nicht unter normalen Marktbedingungen ausgeführt, sondern überwiegend direkt vom Staat beschafft und finanziert werden. Darüber hinaus haben die Gläubiger, zumindest PKP PLK (das Infrastrukturunternehmen mit Monopol) und PKP Intercity (soweit es öffentliche überregionale Dienste anbot), nicht unter normalen Marktbedingungen mit privaten Anbietern konkurriert. Des Weiteren hätte eine Insolvenz von PR, dem einzigen Anbieter von regionalem Schienenpersonenverkehr in nahezu der Hälfte der Regionen, zu einer schwerwiegenden Störung der Erbringung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen geführt. Demnach hatte der Staat ein besonderes Interesse daran, die Liquidität von PR zu gewährleisten. (83) Der Staat übte traditionell ein hohes Maß an Aufsicht über das Management und die Tätigkeit der Unternehmen der PKP-Gruppe aus, nicht zuletzt durch seinen Einfluss auf die Auswahl ihrer Aufsichtsräte und Vorstände, deren Zusammensetzung oft im Einklang mit Veränderungen auf der politischen Bühne schwankte. Hinzu kam, dass die Unternehmen der PKP-Gruppe in der Vergangenheit wichtige unternehmerische Entscheidungen nicht immer eigenständig getroffen haben. Zum Beispiel war der Staat unmittelbar an der strukturellen Reorganisation des Eisenbahnsektors, der Übertragung von Vermögenswerten zwischen den Unternehmen der PKP-Gruppe oder der finanziellen Umstrukturierung beteiligt. Vor allem leitete der Staat die Umstrukturierung der Schulden von PR ein (Maßnahme 3), an der dieselben Gläubiger beteiligt waren, die später einer Stundung der Verbindlichkeiten der PR zustimmten. Dies ist nicht besonders überraschend, da die PKP-Gruppe einer der größten Arbeitgeber in Polen ist (die betreffenden Gläubiger beschäftigten 2014 mehr als 50 000 Menschen) und eine wichtige Rolle bei der Gestaltung der Verkehrspolitik des Staates spielt. (84) Abschließend erscheint es, unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen (die Höhe der gestundeten Verbindlichkeiten entsprach etwa [über 120] % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen von PR im betreffenden Zeitraum), ihrer Auswirkungen auf die Gläubiger (PR war der drittgrößte Kunde von PKP PLK und PKP Energetyka), der engen organisatorischen Verbindungen zwischen Schuldner, Gläubigern und dem Staat und nicht zuletzt der offensichtlich nicht marktüblichen Bedingungen, zu denen die Stundung gewährt wurde (siehe Erwägungsgründe 86 bis 95), unwahrscheinlich, dass die Entscheidungen der betreffenden öffentlichen Unternehmen zur Stundung der Verbindlichkeiten von PR ohne jegliche Beteiligung des Staates hätten getroffen werden können. (85) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Behörden auf die eine oder andere Weise an der Entscheidung zur Stundung der Verbindlichkeiten von PR beteiligt waren. Polen selbst bestreitet nicht, dass die Maßnahme dem Staat zugerechnet werden könne. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist. 7.1.4.2.   Vorteil (86) Um festzustellen, ob die Maßnahme PR einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, muss die Kommission bestimmen, ob die Gläubiger bei der Zustimmung zur Stundung der Verbindlichkeiten von PR so gehandelt haben, wie es ein privater Gläubiger in einer vergleichbaren Situation getan hätte. Diesbezüglich ist die Kommission zu folgenden Schlussfolgerungen gekommen: (87) Tatsächlich schlossen vier staatliche Unternehmen und die ZUS im Zeitraum 2009-2014 mit PR, einem Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten, das ebenfalls im Eigentum des Staates stand, 25 Vereinbarungen über die Stundung der Rückzahlung überfälliger Verbindlichkeiten in einer Gesamthöhe von [900 bis 1 300] Mio. PLN ab, was, wie in Erwägungsgrund 84 angeführt, [über 120] % der durchschnittlichen Jahreseinnahmen von PR in diesem Zeitraum entsprach. (88) Polen hat keine entsprechenden Beweise dafür vorgelegt, dass die Entscheidung, die Verbindlichkeiten zu den vereinbarten Bedingungen zu stunden, für die Gläubiger günstiger war als alternative Vorgehensweisen wie z. B. eine Zwangsvollstreckung. Die nachträgliche Analyse des Kapitalwerts (Net Present Value — NPV) kann nicht als ausreichend zuverlässiger Nachweis betrachtet werden, da sie eben nachträglich durchgeführt wurde, also nachdem die Entscheidungen zur Stundung der Verbindlichkeiten getroffen worden waren. Ein rationaler marktwirtschaftlich handelnder Gläubiger hätte die verschiedenen Szenarien vor einer Entscheidung zur Stundung der Verbindlichkeiten beurteilt, um anschließend das den höchstmöglichen Rückzahlungsbetrag garantierende Szenario zu wählen. Darüber hinaus werden in der nachträglichen Analyse die finanziellen Schwierigkeiten von PR nicht ausreichend berücksichtigt. In den Jahren 2005 bis 2010 konnte PR nur einmal ein positives Geschäftsergebnis und einen positiven Nettogewinn vorweisen. In den darauffolgenden Jahren war die Situation ähnlich. Es bestand erhebliche Unsicherheit, ob PR die Verbindlichkeiten bedienen und zurückzahlen könnte. Dies war den Gläubigern, insbesondere PKP PLK, die bereits an der Umstrukturierung der Schulden 2004-2009 beteiligt war (Maßnahme 3), bekannt. Dieses Risiko hätte sich auf die Kreditwürdigkeit von PR auswirken und zu einem hohen Zinssatz und der Notwendigkeit wesentlich besserer Sicherheiten führen müssen. Die Studie vergab jedoch für 2009-2013 ein Rating von „B“ (schwach) und ab 2014 ein „CCC“ (schlecht/finanzielle Schwierigkeiten). Wie in Erwägungsgrund 90 erläutert, war PR ein Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten und hätte ein schlechteres Rating als „B“ verdient. Die NPV-Analyse wurde also nicht nur nachträglich durchgeführt, sondern ist auch fehlerhaft. (89) Zudem waren die der Stundung zugrunde liegenden Bedingungen in Anbetracht der schlechten finanziellen Verfassung des Schuldners sehr vorteilhaft. Genauer gesagt waren die Stundungsfristen lang, zwischen 6 und 21 Monaten, und betrugen im Falle einer Vereinbarung mit PKP PLK sogar […] Monate, also viel länger als die durchschnittliche Dauer der Zwangsvollstreckung bei einem insolventen Schuldner, wie von Polen behauptet. Insbesondere betraf diese Vereinbarung […] % der gesamten gestundeten Schulden (25). Darüber hinaus waren die von den Gläubigern angewandten Zinssätze im Vergleich zu gängigen Richtwerten, wie etwa den Ersatzwerten für den Marktzins (im Folgenden „Referenzsätze“) gemäß der Mitteilung der Kommission über Referenzsätze (26), niedrig. In allen Vereinbarungen waren die angewandten Zinssätze niedriger als der Referenzsatz, der für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wie PR es war, heranzuziehen gewesen wäre (27). Diesbezüglich muss die Kommission die Behauptung Polens, dass es sich bei PR nicht während des gesamten Zeitraums 2004-2014 um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt habe, beurteilen (siehe Erwägungsgrund 29). (90) Wie Polen einräumt, erfüllte PR 2005 die Bedingungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien von 2004. Tatsächlich war bis dahin mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals von PR verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals war während der letzten zwölf Monate verloren gegangen. Sobald letztere Bedingung für einen bestimmten 12-Monats-Zeitraum erfüllt wird, bleibt ein Unternehmen in Schwierigkeiten, solange die erste der Bedingungen erfüllt bleibt. Dies war bei PR in den Jahren ab 2006 der Fall. Daher wird PR seit 2005 als Unternehmen in Schwierigkeiten erachtet. (91) Auch wenn man annehmen würde, dass — wie von Polen angeführt — PR in den Jahren 2009 bis 2013 ein Rating von „B“ (niedrig) und ab 2014 „CCC“ (schlecht/finanzielle Schwierigkeiten) verdiente, waren die angewandten Zinssätze in 18 der Vereinbarungen niedriger als die entsprechenden Referenzsätze, was […] % der gesamten gestundeten Verbindlichkeiten entspricht. Des Weiteren lagen die Zinssätze bei sechs der Vereinbarungen ([…] % der gesamten gestundeten Verbindlichkeiten) sogar unter dem Referenzsatz, der für ein Unternehmen mit „AAA“-Rating (stark) gilt. Letztendlich waren die Sicherheiten bei allen Vereinbarungen bis auf eine schwach (siehe Fußnote 27) und bestanden lediglich in der Vollstreckungsunterwerfung (28). Bei 18 Vereinbarungen ([…] % der gesamten gestundeten Verbindlichkeiten) gab es überhaupt keine Sicherheiten. (92) Polen führt an, dass PR ein wichtiger Kunde von PKP PLK und PKP Energetyka sei, und diese Gläubiger somit ein besonderes Interesse an der Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehungen mit PR hätten. Tatsächlich war PR, wie vorstehend erwähnt, im betreffenden Zeitraum der drittgrößte Kunde von PKP PLK und PKP Energetyka, mit durchschnittlich […] % bzw. […] % Anteil an deren Einnahmen. Dies kann in der Tat ein Faktor sein, den ein privater Gläubiger berücksichtigt hätte, ist aber für sich genommen nicht ausreichend, um eine Marktkonformität der Stundungen zu den vereinbarten Bedingungen zu begründen. Das Argument gilt außerdem nicht für die anderen Gläubiger, für die PR kein derart wichtiger Kunde war. (93) Der Einwand Polens, dass PKP PLK und PKP Energetyka vergleichbare Stundungsvereinbarungen mit anderen Geschäftspartnern geschlossen hätten, ist auch kein ausreichender Beweis für die Marktkonformität ihrer Vereinbarungen mit PR. Ohne die genauen Bedingungen dieser Vereinbarungen und die finanzielle Lage der Schuldner zu kennen, ist nicht auszuschließen, dass diese Stundungen ebenfalls nicht zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden. Klar ist jedoch, dass diese Stundungen kleinere Beträge von Verbindlichkeiten und kürzere Rückzahlungszeiträume betrafen. Um Marktkonformität zu begründen, müsste Polen also nachweisen, dass private Gläubiger PR die Stundungen zu vergleichbaren Bedingungen wie die betreffenden öffentlichen Gläubiger gewährt haben oder hätten. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass PR tatsächlich Stundungsvereinbarungen mit zwei privaten Gläubigern unterzeichnet hat. Dennoch scheinen auch diese Vereinbarungen keine Marktkonformität zu beweisen, da sie einen geringeren Betrag an Verbindlichkeiten betrafen und — was entscheidend ist — eine Kombination aus höheren Zinssätzen und kürzeren Rückzahlungsfristen vorsahen als die von PR mit den Unternehmen der PKP-Gruppe und ZUS abgeschlossenen Stundungsvereinbarungen. (94) Polen argumentiert, dass die in den Stundungsvereinbarungen angewandten Zinssätze auf einem Niveau festgelegt wurden, das mit den durchschnittlich in Polen für den Nichtfinanz-Sektor angewandten Zinssätzen vergleichbar ist (29). Die begründet jedoch keine Marktkonformität, da ein durchschnittlicher Schuldner im Nichtfinanz-Sektor sich in einer besseren finanziellen Lage hätte befinden können und/oder bessere Sicherheiten hätte bieten können, und so eine höhere Kreditwürdigkeit gehabt hätte als PR. Ebenso beweist das Argument, dass verspätete Zahlungen von Verbindlichkeiten angeblich marktübliche Praxis in Polen seien, nicht die Marktkonformität der Bedingungen der Stundungsvereinbarungen. (95) Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme PR einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. 7.1.4.3.   Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (96) Die Schlussfolgerungen zu Maßnahme 1 hinsichtlich Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus den Erwägungsgründen 51 bis 57 gelten entsprechend für Maßnahme 4. 7.1.4.4.   Schlussfolgerung (97) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Maßnahme 4 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.5.   Maßnahmen 1 bis 4 als eine einzige Maßnahme (98) Im Falle mehrerer aufeinanderfolgender Maßnahmen des Staates, auch wenn diese Maßnahmen nicht gleicher, sondern unterschiedlicher Art sind, muss die Kommission prüfen, ob diese Maßnahmen derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich unmöglich voneinander trennen lassen und daher für die Zwecke der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV als eine einzige Maßnahme zu betrachten sind (30). Die Beurteilung, ob mehrere aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates sich unmöglich voneinander trennen lassen und somit eine einzige Maßnahme darstellen, muss anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen werden. Zu diesen Kriterien gehören die zeitliche Abfolge dieser Maßnahmen, ihr Zweck und die Lage des begünstigten Unternehmens zum Zeitpunkt der Maßnahmen (31). (99) Die Kommission stellt fest, dass die zu beurteilenden Maßnahmen, obwohl sie zu verschiedenen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Weise gewährt wurden, alle untrennbar miteinander verbunden sind. Sie waren alle darauf ausgerichtet, die wiederkehrenden Liquiditätsprobleme von PR, die auf die erfolglose Umsetzung der im Jahr 2000 eingeleiteten Strukturreform des Eisenbahnsektors auf Grundlage des PKP-Gesetzes zurückzuführen sind, zu beheben und die langfristige Rentabilität von PR wiederherzustellen. (100) Die im Rahmen der laufenden Umstrukturierung von PR im Zeitraum 2006-2009 ausgezahlten Beträge zur Deckung der in der Vergangenheit entstandenen Verluste (Maßnahme 2) sollten das Finanzdefizit von PR beheben, das entstand, als das Unternehmen aufgrund von Haushaltsbeschränkungen nur einen Bruchteil der zur Deckung seiner Kosten benötigten Mittel erhielt. Eine derart verspätete Zahlung verschlechterte den Cashflow und machte es PR unmöglich, seine Schulden zu bedienen. Um dieses Problem zu lösen, ermöglichte es das geänderte PKP-Gesetz PR, Vereinbarungen zur Umstrukturierung der Schulden mit seinen Gläubigern abzuschließen. Im März 2004 schloss PR eine solche Vereinbarung mit Unternehmen der PKP-Gruppe, was sich jedoch als nicht ausreichend herausstellte, da das Unternehmen auch unter den geänderten Bedingungen nicht in der Lage war, seine Schulden zu begleichen. Um die Schuldenlast weiter zu mindern, wurde die Vereinbarung in den Jahren 2005-2008 (Maßnahme 3) geändert. Die Liquiditätsprobleme von PR hielten jedoch an und das Unternehmen konnte seine Verbindlichkeiten nicht innerhalb der Frist begleichen. Im Zeitraum 2009-2014 unterzeichnete das Unternehmen 25 Vereinbarungen zur Stundung seiner überfälligen Verbindlichkeiten (Maßnahme 4). Auch dies erwies sich als unzureichend. Die Verbindlichkeiten von PR stiegen weiter bis zu einem Niveau, an dem zwei der Gläubiger die umgehende Rückzahlung ihrer Außenstände forderten. Um die Insolvenz von PR zu verhindern, gewährten die polnischen Behörden zusätzliche Mittel in Form der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe (Maßnahme 1), von der ein Großteil dazu verwendet wurde, die überfälligen Verbindlichkeiten zurückzuzahlen. (101) Das zeigt, dass die geprüften Maßnahmen nicht unabhängig voneinander, sondern insofern untrennbar miteinander verbunden waren, als dass nur eine davon nicht ausreichend war, um die Liquiditätsprobleme zu beheben und die langfristige Rentabilität wiederherzustellen. Vielmehr ergänzten sie einander, bis die letzte das Unternehmen liquide und profitabel machte. Aus diesem Blickwinkel betrachtet können die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe und die Maßnahmen im Vorfeld der Umstrukturierung als Bestandteile eines einzigen Reorganisationsprozesses angesehen werden. Wenn dies länger als erwartet dauerte, war die Ursache dafür nicht, dass PR grundsätzlich unrentabel war, sondern dass dem Unternehmen ausreichende Ressourcen für einen früheren Abschluss der Reorganisation fehlten. (102) Aufgrund der in den Erwägungsgründen 99 bis 101 genannten Gründe vertritt die Kommission die Auffassung, dass die zu prüfenden Maßnahmen eine einzige Reorganisation oder Maßnahme darstellen, die in zeitlichen Abständen umgesetzt wurde. Daher ist es angemessen, die einzelnen Maßnahmen nicht getrennt, sondern gemeinsam zu beurteilen. (103) Aus diesem Grund wird die Kommission beurteilen, ob die Maßnahmen 1 bis 4 als eine einzige Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (104) Wie in Erwägungsgrund 49 erläutert, setzt die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung voraus, dass die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; iii) es muss sich um einen selektiven Vorteil handeln; iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.5.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (105) Wie in den Erwägungsgründen 50, 59, 64 bis 67 und 79 bis 85 erläutert, wurden die Maßnahmen 1 bis 4 individuell entweder von verschiedenen Stellen der öffentlichen Verwaltung oder von öffentlichen Unternehmen durchgeführt und beinhalten somit staatliche Mittel. (106) Aus den vorliegenden Unterlagen geht auch hervor, dass die Entscheidungen über die Gewährung der Maßnahmen 1 bis 4 entweder direkt von staatlichen Behörden getroffen wurden oder staatliche Behörden an diesen Entscheidungen beteiligt waren, bzw. dass die Zurechenbarkeit aus den Indikatoren abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen und dem Kontext ergeben, in dem die Maßnahmen getroffen wurden. Folglich konnten die Maßnahmen 1 bis 4 individuell dem Staat zugerechnet werden. (107) Jede der Maßnahmen 1 bis 4 wird aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. Somit kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 bis 4 als eine einzige Maßnahme dem Staat zuzurechnen sind und aus staatlichen Mittel finanziert werden. 7.1.5.2.   Vorteil (108) Die einzige Maßnahme umfasst den Zeitraum von 2005 (als Maßnahme 3 gewährt wurde) bis 2015 (als Maßnahme 1 gewährt wurde). (109) Der gesamte Betrag der PR im Rahmen der einzigen Maßnahme gewährten Beihilfe überstieg den Buchwert des Unternehmens erheblich (vgl. Tabelle 1). Darüber hinaus meldete PR im Zeitraum 2005-2015 Verluste und steigende Schulden. Ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer hätte ohne Anzeichen der Verbesserung der Lage eines Unternehmens, dass sich bereits seit 2005 in Schwierigkeiten befand, nicht über einen solch langen Zeitraum derart häufig und in derart erheblichem Umfang interveniert. Das der Maßnahme zugrunde liegende Ziel war die Vermeidung einer Störung der Erbringung der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste, indem versucht wurde, die immer wieder auftretenden Liquiditätsprobleme von PR zu beheben. Ohne die wiederholte Intervention durch den Staat wäre PR nicht in der Lage gewesen, die Dienste zu erbringen und hätte irgendwann Insolvenz anmelden müssen. Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahmen 1 bis 4 gemeinsam als eine einzige Maßnahme PR einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben. 7.1.5.3.   Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (110) Die Schlussfolgerungen zu Maßnahme 1 hinsichtlich Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus den Erwägungsgründen 51 bis 57 gelten entsprechend für die eine einzige Maßnahme. 7.1.5.4.   Schlussfolgerung (111) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Maßnahmen 1 bis 4 als eine einzige Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (112) Die Maßnahmen 1 bis 4, ob einzeln oder gemeinsam, stellen eine staatliche Beihilfe dar. Die Betrachtung der Maßnahmen als eine einzige Maßnahme oder als getrennte Maßnahmen ändert nicht da

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.