Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1885 der Kommission vom 20. April 2021 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.43127 — 2018/C (ex 2015/NN) (ex 2015/N) zugunsten von Przewozy Regionalne sp. z o.o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 855) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32021D1885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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das vom Organisator erworbene Rollmaterial betrifft. 5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 5.1.   EPTO (34) EPTO merkte an, dass die Kommission nicht nur Maßnahme 1 prüfen sollte, sondern auch die Verpflichtung für bestimmte Woiwodschaften, Personenbeförderungsaufträge für eine Laufzeit von fünf Jahren direkt an PR zu vergeben. Laut EPTO stellt diese Verpflichtung eine staatliche Beihilfe dar und sollte von der Kommission untersucht werden. EPTO fügte hinzu, dass diese Verpflichtung zur direkten Vergabe von Aufträgen an PR den polnischen Markt für Anbieter regionaler Schienenpersonenverkehrsdienste abschotten würde. EPTO führte weiterhin an, dass das angeblich fehlende Interesse der Wettbewerber am polnischen Markt genauer geprüft werden sollte. EPTO brachte vor, dass es potenzielle Wettbewerber gäbe, die in den polnischen Markt eintreten könnten. EPTO bemerkte weiterhin, dass der geringe Wettbewerb auf die „wettbewerbsfeindlichen Marktbedingungen“ in Polen zurückzuführen sei, deren Ursache die fehlenden Geschäftsaussichten für Schienenverkehrsunternehmen seien. Dieser Hintergrund sollte von der Kommission bei ihrer Bewertung berücksichtigt werden. (35) EPTO führte darüber hinaus an, dass die von Polen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Öffnung des Marktes keine Marktöffnung gestatten würden. EPTO ist der Ansicht, dass die Maßnahmen zur Öffnung des Marktes nicht ausreichend genau beschrieben sind, um eine Stellungnahme abgeben zu können. EPTO schlug jedoch vor, dass der polnische Markt im Zeitraum 2020-2028 schrittweise mit Durchführung von Ausschreibungsverfahren, die einige besondere Anforderungen erfüllen müssten, geöffnet werden sollte. (36) Die Stellungnahme von EPTO zum Umstrukturierungsplan konzentrierte sich auf das Argument Polens, dass PR keine profitablen Tätigkeiten hätte ausüben können, da seine Kerntätigkeit verlustbringend sei und — mangels Wettbewerb — kein Wettbewerber von der Einschränkung dieser Tätigkeit profitiert hätte. EPTO widersprach diesem Argument, da i) die Tätigkeiten von PR aufgrund der erhaltenen finanziellen Unterstützung durchaus profitabel sein dürften, und ii) es Wettbewerber gäbe, die an einer Öffnung des Marktes interessiert seien. (37) EPTO stimmte zu, dass die Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeitsprüfung einen neuen Ansatz verfolgen sollte, um die besondere Situation des polnischen Schienenpersonenverkehrssektors zu berücksichtigen. Dieser neue Ansatz sei laut EPTO jedoch nur gerechtfertigt, wenn er mit wirksamen und unmittelbaren Maßnahmen zur Öffnung des Marktes einhergehe. 5.2.   ProKolej (38) ProKolej merkte an, dass die Beurteilung der Kommission weitere Maßnahmen umfassen sollte, die staatliche Beihilfen darstellten, und zwar: i) eine Subvention in Höhe von 550 Mio. PLN (ca. 129 Mio. EUR), die den Woiwodschaften für den Erwerb, die Reparatur und Modernisierung des Rollmaterials im Zeitraum 2016-2020 gewährt wurde, und ii) die Vergabe von Fünf-Jahres-Verträgen an PR. (39) ProKolej wandte ein, dass es Alternativen zum Umstrukturierungsplan mit weniger negativen Auswirkungen gegeben hätte. Erstens hätte die Beihilfe ohne die Verpflichtung zum Abschluss von Fünf-Jahres-Verträgen mit PR gewährt werden können. Die Woiwodschaften hätten die Verträge über Ausschreibungen vergeben können. Zweitens hätte PR in eine Betreibergesellschaft und ein Fahrzeughalterunternehmen aufgespalten werden können. Drittens hätte die Beihilfe an Maßnahmen zur Öffnung des Marktes geknüpft werden können, was für ProKolej die „rechtlich zu bevorzugende“ Lösung gewesen wäre. (40) ProKolej wies darauf hin, dass die von Polen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Öffnung des Marktes eine wirksame, schnelle und erkennbare Öffnung des Marktes gewährleisten müssten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Maßnahmen zur Marktöffnung laut ProKolej eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, auch in Bezug auf das Beförderungsvolumen und die Laufzeit der Verträge. (41) ProKolej ergänzte, dass PR dank der erhaltenen Beihilfe bereits auf die Öffnung des Marktes vorbereitet sei. Darüber hinaus äußerte ProKolej, dass PR bei einer schrittweisen Öffnung des Marktes gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der Lage sei, seine Stellung zu festigen, sodass andere Unternehmen benachteiligt würden. Demzufolge würde laut ProKolej die Beihilfe, die PR erhalten habe, den Wettbewerb in naher Zukunft verfälschen. Um dies zu verhindern, forderte ProKolej, die Maßnahmen zur Marktöffnung schnell zu ergreifen. 6.   STELLUNGNAHME POLENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (42) In Bezug auf die den Woiwodschaften für den Zeitraum 2016-2020 aus dem Eisenbahnfonds gewährten Mittel für den Erwerb, die Reparatur und die Modernisierung des Rollmaterials (siehe Erwägungsgrund 38) merkten die polnischen Behörden an, dass der Eisenbahnfonds 2005 eingerichtet wurde, um Finanzmittel für Investitionen in die Bahninfrastruktur, Erneuerung und Instandhaltung von Bahnstrecken und den Abbau unnötiger Bahnstrecken zu beschaffen. 2009 wurden gesetzgeberische Maßnahmen erlassen, aufgrund derer die Woiwodschaftsregierungen Mittel aus dem Eisenbahnfonds für den Erwerb, die Modernisierung und die Reparatur des für den Personenverkehr im Rahmen der öffentlichen Dienstleistungsaufträge genutzten Rollmaterials verwenden können. Diese finanzielle Unterstützung war ursprünglich für den Zeitraum 2009-2015 vorgesehen, wurde dann aber auf 2016-2020 verlängert. Polen erläuterte, dass 2016 mehrere Bahnunternehmen finanzielle Unterstützung für die Reparatur und Instandhaltung von Rollmaterial erhalten hätten. Demnach habe PR nicht von einer bevorzugten Behandlung gegenüber anderen Unternehmen profitiert. (43) Hinsichtlich der direkten Vergabe mehrjähriger Verträge zur Erbringung der regionalen Schienenpersonenverkehrsdienste an PR merkte Polen an, dass diese Praxis im Einklang mit europäischen und nationalen Vorschriften stünde. Polen zufolge würde der Abschluss mehrjähriger Verträge zur Erbringung von regionalen Schienenpersonenverkehrsdiensten den Provinzialverwaltungen überlassen und stelle keine staatliche Beihilfe dar. Polen erklärte weiterhin, dass sich die Provinzialverwaltungen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit den Gesellschaftern von PR dazu verpflichtet hätten, mehrjährige Verträge mit PR abzuschließen. Diese Kooperationsvereinbarung würde jedoch nicht von den Behörden aller Woiwodschaften, in denen PR tätig ist, umgesetzt. Polen zufolge zeigt dies, dass es keine Verpflichtung gebe, mehrjährige Verträge mit PR abzuschließen. (44) In Bezug auf die Alternativen zum Umstrukturierungsplan erläuterte Polen, dass die Entscheidung zur Umstrukturierung das Ergebnis eingehender Analysen gewesen sei, in deren Verlauf auch andere Optionen betrachtet worden waren. Polen sprach sich aus mehreren Gründen gegen die Trennung von PR in ein Beförderungs- und ein Rollmaterialunternehmen als Alternative zur Umstrukturierung aus. Polen erklärte insbesondere, dass der Erwerb von Rollmaterial die Betriebsausgaben für den regionalen Schienenverkehr erhöhen könne, die von den lokalen Behörden als Bestandteil der an die Beförderungsunternehmen gezahlten Vergütung getragen werden. Polen fügte hinzu, dass Verkehrsunternehmen bereits erhebliche Investition in Rollmaterial tätigten. Darüber hinaus ergänzte Polen, dass zur Erbringung von Schienenverkehrsdiensten qualifiziertes Personal nötig sei, und somit das alleinige Eigentum von Rollmaterial nicht sämtliche Hindernisse für den Markteintritt möglicher Wettbewerber aus dem Weg räumen würde. (45) Hinsichtlich der Maßnahmen zur Marktöffnung erläuterte Polen, dass der Markt für den regionalen Schienenverkehr in einer Reihe von Mitgliedstaaten geschlossen sei. Polen führte weiterhin an, dass der polnische Markt für regionalen Schienenpersonenverkehr nicht ausreichend attraktiv für neue Akteure und so durch einen mangelnden Wettbewerb gekennzeichnet sei. Polen zufolge sollte eine Marktöffnung die Besonderheiten des polnischen Marktes berücksichtigen und behutsam durchgeführt werden, um strukturelle Fehler, die das Funktionieren des Marktes beeinträchtigen würden, zu verhindern. Polen argumentierte, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Marktöffnung in Anbetracht der Eigenschaften des polnischen Marktes als angemessen angesehen werden sollten. (46) Polen machte geltend, dass die Auswahl der Betreiber öffentlicher regionaler Schienenverkehrsdienste im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 den öffentlichen Auftraggebern überlassen sei. Die genannte Verordnung sieht die direkte Vergabe von Aufträgen als eine der Auswahlmethoden (neben Ausschreibungen und Dienstleistungskonzessionen) vor, die die öffentlichen Auftraggeber wählen können. Polen erläuterte, dass PR bei in der Vergangenheit durchgeführten Ausschreibungsverfahren meistens der einzige Bieter und demnach der Gewinner gewesen sei und dass die Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren somit mit der direkten Vergabe von Aufträgen vergleichbar seien. Polen zufolge würden Ausschreibungsverfahren unter diesen Umständen zusätzliche Kosten verursachen, ohne die Gewährleistung, dass die angebotenen Dienstleistungen eine höhere Qualität oder einen niedrigeren Preis hätten. Polen fügte hinzu, dass die Ansprüche Dritter hinsichtlich der Ausschreibungsanforderungen nicht relevant seien. Einige dieser Anforderungen seien bereits in den maßgeblichen Rechtsinstrumenten der Union festgelegt, andere sollten im Ermessen der öffentlichen Auftraggeber liegen. Polen ergänzte, dass Dritte die Möglichkeit hätten, gemäß den für die Auftragsvergabe geltenden Vorschriften gegen die Ausschreibungsbedingungen Rechtsmittel einzulegen. 7.   WÜRDIGUNG 7.1.   Vorliegen einer Beihilfe (47) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Maßnahmen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (48) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (49) Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung setzt demnach voraus, dass die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: i) die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; iii) es muss sich um einen selektiven Vorteil handeln; iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 7.1.1.   Maßnahme 1 — Kapitalbeteiligung durch die IDA (die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe) 7.1.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (50) Die IDA ist eine 100 % staatliche Behörde. Die Mittel für den Erwerb der Anteile an PR wurden der IDA vom Ministerium für Infrastruktur und Entwicklung aufgrund einer Fördervereinbarung aus dem Staatshaushalt übertragen. Die Maßnahme stammt demnach eindeutig aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zuzurechnen. Aus den in den Erwägungsgründen 81 bis 83 dargelegten Gründen, ist auch die Abschreibung der Zinsen durch PKP PLK dem Staat zuzurechnen und umfasst staatliche Mittel. 7.1.1.2.   Selektivität (51) Die Maßnahme wurde ausschließlich PR gewährt und ist demnach selektiv. Wie die EU-Gerichte festgestellt haben, ermöglicht im Falle einer Einzelbeihilfe die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich die Annahme der Selektivität der Maßnahme (14). Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Betreiber gibt, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden. 7.1.1.3.   Vorteil (52) Vor Erhalt der Beihilfe befand PR sich in einer schwierigen finanziellen Lage. Seit Jahren hatte das Unternehmen Verluste, negatives Eigenkapital und steigende Schulden zu verzeichnen und galt seit 2005 als Unternehmen in Schwierigkeiten (vgl. Tabelle 1). Seit Beginn des Reorganisationsprozesses im Jahr 2000 fehlte es PR an ausreichend interner Liquidität sowie Zugang zu externen Finanzmitteln, die zur Rückzahlung der Schulden und zur Finanzierung des Betriebes erforderlich gewesen wären. (53) Vor Gewährung der angemeldeten Umstrukturierungsbeihilfe hatte Polen bereits versucht, die finanziellen Schwierigkeiten von PR durch die Gewährung mehrerer anderer Maßnahmen (Maßnahmen 2, 3 und 4, beschrieben in den Erwägungsgründen 19 bis 21) zu beseitigen. Das Problem der Verschuldung erreichte jedoch im September 2015 seinen Höhepunkt, als zwei der größten Gläubiger von PR, nämlich PKP PLK und PKP Energetyka, den Schuldner dazu aufforderten, seine Schulden innerhalb einer Woche zu begleichen. Letzterer drohte damit, die Energieversorgung einzustellen. Ohne Rückzahlung der Schulden wäre PR insolvent geworden. (54) Polen zufolge wäre PR ohne die Beihilfe nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu begleichen, da das Unternehmen die erforderlichen Mittel nicht auf dem Markt hätte erhalten können. Dies hätte zur Insolvenz und wahrscheinlich zur Abwicklung des Unternehmens geführt. Tatsächlich forderten, wie in Erwägungsgrund 53 erläutert, die zwei größten Gläubiger PR zur kurzfristigen Rückzahlung seiner ihnen gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten auf. (55) In diesem Zusammenhang gewährte Polen PR die angemeldete Umstrukturierungsbeihilfe. Am 30. September 2015 erwarb die IDA 50 % + 1 Anteil an PR für einen Betrag von 770,3 Mio. PLN. Der Zweck dieser Kapitalbeteiligung war die Finanzierung des Umstrukturierungsprozesses, hauptsächlich die Rückzahlung der vorstehend genannten Schulden, mit dem letztendlichen Ziel der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von PR. Die IDA war vor dem Erwerb der Anteile keine Anteilseignerin und hatte somit keine vorherigen Verpflichtungen. Während ein bestehender Anteilseigner diese Entscheidung angesichts seiner bestehenden Investitionen und möglicher zukünftiger Profite getroffen hätte, hat die IDA beschlossen, sich in ein Unternehmen mit einschlägigen erheblichen strukturellen Finanzproblemen einzukaufen. Angesichts der finanziellen Vergangenheit von PR mit gescheiterten Versuchen, eine langfristige Rentabilität zu gewährleisten, und der Aufforderung zweier Hauptgläubiger des Unternehmens zur kurzfristigen Rückzahlung der Schulden hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalanleger nicht solch eine erhebliche Investition in PR getätigt. (56) Folglich verschaffte Maßnahme 1 PR einen wirtschaftlichen Vorteil, da das Unternehmen eine solche Finanzierung angesichts seiner schwierigen finanziellen Lage nicht unter normalen Marktbedingungen hätte erhalten können. 7.1.1.4.   Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (57) In vorherigen Beschlüssen, vor der Liberalisierung des inländischen Schienenpersonenverkehrs nach Unionsrecht (15), hat die Kommission festgestellt, dass die gewährte Beihilfe Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel hatte. Grund dafür war, dass der internationale Personenverkehr liberalisiert wurde und einige Mitgliedstaaten ihre Schienenpersonenverkehrsmärkte einseitig geöffnet haben. Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass PR auch internationale und grenzübergreifende Beförderungsdienste anbietet. Darüber hinaus besteht in Polen ein intermodaler Wettbewerb zwischen regionalem Schienenverkehr und anderen Beförderungsmethoden. Des Weiteren gibt es in einigen Woiwodschaften mehr als nur ein regionales Bahnunternehmen, einschließlich des Tochterunternehmens eines Betreibers aus einem anderen Mitgliedstaat. Aus diesem Grund droht diese Maßnahme eindeutig, den Wettbewerb zu verfälschen, und beeinflusst den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. 7.1.1.5.   Schlussfolgerung (58) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.2.   Maßnahme 2 — Deckung der in der Vergangenheit entstandenen Verluste, gewährt im Rahmen der laufenden Umstrukturierung von PR 7.1.2.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (59) Die Deckung der in der Vergangenheit entstandenen Verluste wurde aus dem Staatshaushalt gewährt, gestützt zum einen auf das Gesetz vom 25. April 2008 zur Änderung des PKP-Gesetzes (16), der Vereinbarung zwischen PR und dem für Verkehr zuständigen Minister vom 23. Juni 2008, zum anderen auf das Gesetz vom 16. Dezember 2005 zum Eisenbahnfonds (17) und Verordnungen des Ministers für Finanzen. Somit wird die Maßnahme eindeutig aus staatlichen Mitteln finanziert und ist dem Staat zuzurechnen. 7.1.2.2.   Vorteil (60) Was den wirtschaftlichen Vorteil anbelangt, so lässt sich festhalten, dass die Maßnahme in Form direkter Zuschüsse gewährt wurde. Die Gewährung von Zuschüssen ist keine Handlung eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers und befreit den Empfänger von Kosten, die er normalerweise aus eigenen Mitteln tragen müsste. Die Maßnahmen befreiten PR von finanziellen Belastungen, die aus im Laufe der Jahre generierten Verlusten im Zusammenhang mit der laufenden Umstrukturierung von PR stammten. Mit den Zahlungen von 2006 und 2007 wurden die Betriebsergebnisse des Unternehmens stabilisiert und mit den Zahlungen von 2008 und 2009 die Eigenkapitalposition des Unternehmens unterstützt. (61) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Deckung der in der Vergangenheit entstandenen Verluste PR einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. 7.1.2.3.   Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (62) Die Schlussfolgerungen zu Maßnahme 1 hinsichtlich Selektivität, Wettbewerbsverfälschung und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus den Erwägungsgründen 51 bis 57 gelten entsprechend für Maßnahme 2. 7.1.2.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (63) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Maßnahme 2 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 7.1.3.   Maßnahme 3 — Umstrukturierung der Schulden im Zeitraum 2004-2009 7.1.3.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (64) Alle an der Umstrukturierung der Schulden von PR beteiligten Gläubiger der PKP-Gruppe waren öffentliche Unternehmen. Grundsätzlich sind Mittel öffentlicher Unternehmen ebenfalls als staatliche Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, da der Staat in der Lage ist, die Verwendung dieser Mittel zu steuern (18). (65) Der Staat übte traditionell ein hohes Maß an Aufsicht über das Management und die Tätigkeit der Unternehmen der PKP-Gruppe aus, nicht zuletzt durch seinen Einfluss auf die Auswahl ihrer Aufsichtsräte und Vorstände, deren Zusammensetzung oft im Einklang mit Veränderungen auf der politischen Bühne schwankte. (66) Hinzu kam, dass die Unternehmen der PKP-Gruppe wichtige unternehmerische Entscheidungen nicht immer eigenständig getroffen haben. Zum Beispiel war der Staat unmittelbar an der strukturellen Reorganisation des Eisenbahnsektors, der Übertragung von Vermögenswerten zwischen den Unternehmen der PKP-Gruppe oder der finanziellen Umstrukturierung beteiligt. Insoweit ist der Staat in der Lage, die Verwendung der Mittel der PKP-Gruppe zu steuern. (67) Darüber hinaus wurde die Umstrukturierung der Schulden, wie im geänderten PKP-Gesetz vorgesehen, durch die Entscheidung des für Verkehr zuständigen Ministers nach Zustimmung des für die öffentlichen Finanzen zuständigen Ministers eingeleitet. Demnach ist sie eindeutig dem Staat zuzurechnen. 7.1.3.2.   Vorteil (68) Gemäß der ursprünglichen Vereinbarung zur Umstrukturierung der Schulden vom 29. März 2004 (im Folgenden „Vereinbarung von 2004“) sollten 40 % des Hauptschuldbetrags von PR und die bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung aufgelaufenen Zinsen erlassen werden sowie 19,18 % des Hauptschuldbetrags in drei gleichen Raten am 30. April 2004, 31. Mai 2004 und 30. Juni 2004 und der verbleibende Restbetrag in 24 Monatsraten, zahlbar von Januar 2006 bis Dezember 2007, zurückgezahlt werden. Zinsen, die nach Inkrafttreten der Vereinbarung aufliefen, sollten am letzten Tag der Umsetzung der Vereinbarung, also spätestens am 31. Dezember 2007, abgeschrieben werden. Abschließend sollte PR in jedem Kalenderjahr mindestens 54 % seiner laufenden Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Unternehmen der PKP-Gruppe zurückzahlen und alle ausstehenden laufenden Verbindlichkeiten aus vorherigen Zeiträumen bis zum 31. Dezember 2007 begleichen (19). (69) Am 20. Dezember 2005 und 28. Dezember 2006 unterzeichnete PR Vereinbarungen mit PKP PLK, die die Aufhebung von in den Jahren 2005 und 2006 aufgelaufenen Zinsen bestätigten (20). Am 2. April 2007 unterzeichnete PR mit den Unternehmen der PKP-Gruppe einen Anhang zur Vereinbarung von 2004 (siehe Erwägungsgrund 68), der insbesondere eine Verlängerung des Rückzahlungszeitraumes vom 31. Dezember 2007 bis zum 29. November 2009 vorsah. Alle neuen laufenden Verbindlichkeiten sollten, wie in der Vereinbarung von 2004 vorgesehen, ab dem 1. Januar 2008 vollständig zurückgezahlt werden. Am 6. Mai 2008 unterzeichnete PR eine Vereinbarung mit PKP PLK und am 29. Juli 2008 eine Vereinbarung mit PKP Cargo. Diese Vereinbarungen bestätigten die von PR zum 31. Dezember 2007 geschuldeten Verbindlichkeiten gegenüber PKP PLK und PKP Cargo (1 908 Mio. PLN) und beinhalteten einen detaillierten Zeitplan für die Rückzahlung bis zum 29. November 2009. Es wurde außerdem vereinbart, dass Zinsen des gemäß der Vereinbarung von 2004 umstrukturierten Schuldbetrags nicht vor dem 29. November 2009 anfallen (nach der Vereinbarung von 2004 wären diese nicht vor dem 31. Dezember 2007 angefallen). (70) Was die Vereinbarung von 2004 betrifft, so muss — sofern sie eigenständig (d. h. ohne die nachträglichen Änderungen) betrachtet wird — nicht geprüft werden, ob sie PR einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat, da sie mehr als 10 Jahre vor der Anmeldung der vorliegenden Umstrukturierungsbeihilfe unterzeichnet wurde, also außerhalb der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 festgelegten Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beihilfen durch die Kommission. Demnach gilt diese Beihilfe gemäß Artikel 17 Absatz 3 dieser Verordnung als bestehende Beihilfe. (71) Was die in Erwägungsgrund 69 beschriebenen nachträglichen Änderungen betrifft, so muss die Kommission, um zu bestimmen, ob sie PR einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben, feststellen, ob sich die Gläubiger von PR durch ihre Zustimmung zum Aufschub der Schuldentilgung zu den vereinbarten Bedingungen in einer Weise verhalten haben, die mit der eines privaten Gläubigers in einer ähnlichen Situation vergleichbar ist (der sogenannte Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Gläubigers). Bei der Beurteilung konzentriert sich die Kommission auf die Transaktion aus Sicht eines hypothetischen umsichtigen privaten Gläubigers (21). (72) Ein rational handelnder privater Gläubiger hätte normalerweise das finanzielle Ergebnis der in Betracht gezogenen Vorgehensweisen verglichen, d. h. i) die Verlängerung der Schuldentilgungsfrist und ii) die Durchsetzung der Vereinbarung von 2004, um anschließend die den höchstmöglichen Rückzahlungsbetrag bringende Vorgehensweise zu wählen. (73) Im vorliegenden Fall hat Polen weder Nachweise dafür vorgelegt, dass die Gläubiger von PR eine solche vergleichende Analyse durchgeführt haben, noch dafür, dass die gewählte Vorgehensweise, d. h. die Änderung der ursprünglichen Vereinbarung zur Umstrukturierung der Schulden, den höchstmöglichen Rückzahlungsbetrag gewährleistet. Im Gegensatz dazu betrachtet Polen die gesamte Maßnahme (d. h. sowohl die Vereinbarung von 2004 als auch die nachfolgenden Änderungen) als staatliche Beihilfe, was bedeutet, dass sie PR einen wirtschaftlichen Vorteil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.