Europäische Union

2014/277/EU: Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt

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Quellenkennung: 32014D0277. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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els) dieses Übereinkommens kann das Schiedspanel die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen in angemessener Weise anpassen. Übersetzungs- und Dolmetschleistungen (65) Die Streitparteien haben das Recht, für die Vorlage und den Empfang von Schriftsätzen sowie für das Vorbringen und das Hören von mündlich vorgetragenen Argumentationen die Sprache ihrer Wahl zu bestimmen. Jede Streitpartei sorgt unverzüglich dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Streitpartei gewählte Sprache übersetzt werden, und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Streitparteien gewählten Sprachen verdolmetscht werden. (66) Die Entscheidung des Schiedspanels wird in der/den von den Streitparteien gewählten Sprache(n) notifiziert. (67) Die Kosten für die Übersetzung des Schiedsentscheids werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. (68) Die Streitparteien können Stellungnahmen zu allen übersetzten Unterlagen abgeben, die nach dieser Verfahrensordnung erstellt wurden. Berechnung der Fristen (69) Kommt Bestimmung 7 dieses Anhangs zur Anwendung und geht deshalb eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag. Andere Verfahren (70) Diese Verfahrensordnung gilt auch für Verfahren gemäß Artikel 308 Absatz 3 (Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels); Artikel 309 Absatz 2 (Überprüfung von Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung des Schiedspanels) Artikel 310 Absatz 4 (Vorläufige Abhilfemaßnahmen bei Nichtdurchführung der Entscheidung); und Artikel 311 Absatz 2 (Überprüfung von Maßnahmen, die nach der Aussetzung von Vorteilen oder dem Ausgleich für die Nichtdurchführung ergriffen wurden). Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die für das Fällen eines Schiedsspruchs in diesen anderen Verfahren gelten. VERHALTENSKODEX Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck: a) „Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzten Schiedspanels; b) „Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des Artikels 322 (Vermittlungsmechanismus) und des Anhangs XIV (Vermittlungsmechanismus für nichttarifäre Maßnahmen) des Übereinkommens vermittelt; c) „Kandidat“ eine natürliche Person, deren Name auf der in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) dieses Übereinkommens genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung zum Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) dieses Übereinkommens in Betracht gezogen wird; d) „Sachverständiger“ eine Person mit technischem Fachwissen oder Spezialisierung in bestimmten Bereichen, die unter die verschiedenen Titel des Übereinkommens fallen; e) „Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt; f) „Verfahren“, Schiedspanelverfahren nach Maßgabe des Übereinkommens, sofern nichts anderes bestimmt ist, und g) „Mitarbeiter“ des Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht tätig, aber keine Assistenten sind. Verantwortung im Rahmen des Verfahrens (2) Alle Kandidaten und Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Bestimmungen 15, 16, 17 und 18 dieses Verhaltenskodex erfüllen. Offenlegungspflicht (3) Bevor die im Übereinkommen vorgesehene Bestellung von Kandidaten zum Schiedsrichter bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu gewinnen. (4) Auch nach der Bestellung eines Schiedsrichters unternimmt dieser weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 dieses Verhaltenskodex Klarheit zu gewinnen, und legt diese offen. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. (5) Die Kandidaten oder Schiedsrichter übermitteln dem Handelsausschuss zur Prüfung durch die Vertragsparteien nur Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex. Pflichten der Schiedsrichter (6) Nach ihrer Bestellung erfüllen die Schiedsrichter ihre Aufgaben während des gesamten Verfahrens sorgfältig, zügig, fair und gewissenhaft. (7) Die Schiedsrichter erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem. (8) Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter diesen Verhaltenskodex kennen und gegebenenfalls beachten. (9) Die Schiedsrichter nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter (10) Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen, aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen. (11) Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen. (12) Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen. (13) Die Schiedsrichter vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen. (14) Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Pflichten ehemaliger Schiedsrichter (15) Alle ehemaligen Schiedsrichter müssen Handlungen vermeiden, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus der Entscheidung oder dem Schiedsspruch des Panels Nutzen gezogen haben. Vertraulichkeit (16) Die Schiedsrichter und die ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt vertrauliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt geworden sind, offen oder machen sie sich zunutze, außer für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, und in keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen. (17) Die Schiedsrichter legen im Einklang mit Artikel 318 Absatz 4 (Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels) des Übereinkommens Entscheidungen des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offen. (18) Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter. Vermittler, Sachverständige (19) Die Bestimmungen dieses Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Schiedsrichter gelten sinngemäß auch für Vermittler und Sachverständige. ANHANG III   ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU vom … über die Festlegung einer Liste von Schiedsrichtern nach Maßgabe des Artikels 304 Absätze 1 und 4 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 304 Absätze 1 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Handelsausschuss legt auf seiner ersten Sitzung eine Liste von 25 Personen fest, die als Schiedsrichter fungieren sollen, und zusätzliche Listen von 12 Personen mit branchenspezifischen Kenntnissen in spezifischen Bereichen, die in den Geltungsumfang des Abkommens fallen. (2) Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: (1) Die Liste von Personen, die im Sinne von Artikel 304 Absatz 1 und 4 des Übereinkommens als Schiedsrichter fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. (2) Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Ausgestellt in …am … Für den Handelsausschuss Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus Handelskommissar der Europäischen Kommission Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus (1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3. Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru LISTE DER SCHIEDSRICHTER gemäß Artikel 304 Absatz 1 des Übereinkommens Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Eric Tremolada Álvarez 2. Olga Lucía Lozano Ferro 3. Adriana Zapata de Arbeláez 4. Silvia Anzola de González 5. Boris Darío Hernández Salame Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Giorgio Sacerdoti 2. Ramon Torrent 3. Pieter Jan Kuijper 4. Claus-Dieter Ehlermann 5. Claudio Dordi Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Alfredo Ferrero Diez Canseco 2. Diego Calmet Mujica 3. Fernando Piérola 4. Mercedes Araoz Fernández 5. Manuel Monteagudo Valdez Vorsitzende 1. Bradly Condon (Kanada) 2. Álvaro Galindo (Ecuador) 3. Shotaro Oshima (Japan) 4. Merit Janow (USA) 5. Luiz Olavo Baptista (Brasilien) 6. Pierre Pettigrew (Kanada) 7. Ricardo Ramírez Hernández (Mexiko) 8. Jorge Miranda (Mexiko) 9. Maryse Robert (Kanada) 10. María Luisa Pagán (Puerto Rico) ZUSÄTZLICHE LISTE VON SCHIEDSRICHTERN MIT BRANCHENSPEZIFISCHER ERFAHRUNG IN SPEZIFISCHEN BEREICHEN, DIE IN DEN GELTUNGSUMFANG DES ABKOMMENS FALLEN gemäß Artikel 304 Absatz 4 des Übereinkommens Experten im Bereich Warenhandel Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Juan Carlos Elorza 2. Ramón Madriñan 3. María Clara Lozano Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Hannes Schoemann 2. Jan Bourgeois 3. Maurizio Mensi Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Jose Antonio de la Puente 2. Marcela Zea 3. Julio Guadalupe Vorsitzende 1. Rafael Cornejo 2. Kirsten Hilman 3. Mario Matus Experten in den Bereichen Dienstleistungsverkehr, Einrichtungen, Wettbewerb, Rechte am geistigen Eigentum oder öffentliches Beschaffungswesen Von Kolumbien vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Eduardo Silva 2. Ernesto Rengifo 3. Ricardo Metke Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Jan Wouters 2. Kim Van der Borght 3. Alexander Belohlavek Von Peru vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Luis Alonso Garcia 2. Ricardo Paredes 3. Benjamin Chavez Vorsitzende 1. Luis Alonso Garcia 2. Luzius Wasescha 3. Thomas Cottier ANHANG IV   ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU vom … über die Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 6 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 284 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 284 des Übereinkommens wird festgelegt, dass eine Vertragspartei die Einrichtung einer Sachverständigengruppe beantragen kann, in deren Rahmen Themen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung erörtert werden können, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene nach Maßgabe des Artikels 283 des Übereinkommens keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. (2) Der Handelsausschuss nimmt auf seiner ersten Sitzung die Geschäftsordnung für die Sachverständigengruppe an. (3) Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: (1) Die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe wird im Anhang festgelegt. (2) Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Ausgestellt in …am … Für den Handelsausschuss Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus Handelskommissar der Europäischen Kommission Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus (1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3. Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru GESCHÄFTSORDNUNG DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE FÜR DEN TITEL HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG Allgemeine Bestimmungen (1) Für die Zwecke von Titel IX (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Übereinkommens und der vorliegenden Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck: a)   „das Übereinkommen“: das am 26. Juni 2012 zwischen Peru und Kolumbien einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits unterzeichnete Handelsübereinkommen; b)   „Tag“: einen Kalendertag. c)   „Sachverständiger“: eine Person mit Fachkenntnissen in den Bereichen, die unter Titel IX (Handel und nachhaltige Entwicklung) fallen, und geeignet ist, gemäß Artikel 284 des Übereinkommens an einer Sachverständigengruppe teilzunehmen; d)   „Sachverständigengruppe“: eine gemäß den in Artikel 284 des Übereinkommens festgelegten Verfahren einberufene Gruppe. e)   „Verfahrenspartei“: eine konsultierende Vertragspartei, die an einem Verfahren vor einer Sachverständigengruppe teilnimmt; f)   „Ersuchende Vertragspartei“: jede konsultierende Vertragspartei, die die Einberufung einer Sachverständigengruppe gemäß Artikel 284 Absatz 1 des Übereinkommens beantragt. (2) Der ersuchenden Vertragspartei obliegt die logistische Abwicklung des Verfahrens, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Verfahrensparteien teilen sich gleichmäßig die durch die Organisation des Verfahrens einer Sachverständigengruppe entstandenen Kosten, einschließlich der Sachverständigenausgaben. Die Verfahrensparteien können jedoch den Beschluss fassen, dass diese Verwaltungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Schiedsrichter, unter Berücksichtigung der einzelnen Sachverhalte und anderer Umstände, die als relevant betrachtet werden, auf eine andere Weise verteilt werden. Mitteilungen (3) Die Vertragsparteien stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt. (4) Jede Verfahrenspartei stellt den anderen Parteien und jedem Mitglied der Sachverständigengruppe eine Abschrift ihrer Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt. (5) Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Sachverständigengruppe können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. (6) Für den Zweck der Berechnung von Fristen gemäß Artikel 284 und 285 des Übereinkommens und der vorliegenden Geschäftsordnung beginnt die Frist am Folgetag des Tages, an dem eine Mitteilung, ein Schriftsatz oder sonstige Unterlagen in Empfang genommen wurden. Fällt der letzte Tag einer solchen Frist auf einen gesetzlichen Feiertag oder arbeitsfreien Tag in einem Land einer der Verfahrensparteien, wird die Frist bis zum ersten folgenden Arbeitstag verlängert. Gesetzliche Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die laufende Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist berücksichtigt. (7) Geht eine Unterlage bei der einen Streitpartei später ein als bei der anderen Streitpartei, so gilt für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag. Einsetzung einer Sachverständigengruppe (8) Wird der Vorsitz im Einklang mit Artikel 284 des Übereinkommens per Losentscheid aus einer Liste von Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Übereinkommens sind, bestimmt, werden Vertreter beider Verfahrensparteien rechtzeitig zum Losverfahren eingeladen. (9) Die Verfahrensparteien benachrichtigen die Sachverständigen über ihre Benennung. (10) Ein nach dem in Artikel 284 des Übereinkommens eingesetzter Sachverständiger notifiziert dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ihre/seine Zustimmung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem sie/er von der Einsetzung unterrichtet worden ist. Erstsitzung der Sachverständigengruppe (11) Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, treffen sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe mit dieser zusammen, um die von den Vertragsparteien oder der Sachverständigengruppe als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären. (12) a) Sofern die Vertragsparteien nicht binnen sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren, gilt für die Sachverständigengruppe folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Fragen im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Titels Handel und nachhaltige Entwicklung, Abgabe eines Berichts gemäß Artikel 285 des Titels IX des Übereinkommens (Handel und nachhaltige Entwicklung) mit Empfehlungen für eine hinreichende Berücksichtigung der Frage.“. b) Die Verfahrensparteien teilen der Sachverständigengruppe das vereinbarte Mandat binnen zwei Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit. Stellungnahmen (13) Die Verfahrensparteien dürfen in jeder Phase des Verfahrens der Sachverständigengruppe Stellungnahmen vorlegen. Die Sachverständigengruppe kann Organisationen, Institutionen und Personen, die über einschlägige Informationen oder Fachwissen verfügen, um schriftliche Stellungnahmen oder sonstige Informationen ersuchen und diese entgegennehmen; dazu zählen auch schriftliche Stellungnahmen oder Informationen der einschlägigen internationalen Organisationen und Gremien zu Fragen im Zusammenhang mit den internationalen Übereinkünften nach den Artikeln 269 und 270. (14) Sobald die Sachverständigengruppe die Liste von Organisationen, Institutionen und Personen festgelegt hat, die sie um Informationen ersuchen will, übermittelt sie diese Liste den Verfahrensparteien zur Information. Die Sachverständigengruppe benachrichtigt die Verfahrensparteien über alle Organisationen, Institutionen und Personen, die sie um Informationen ersuchen wird, oder die aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben werden. Funktionsweise der Sachverständigengruppe (15) Alle Sitzungen der Sachverständigengruppe werden von dem Vorsitz geleitet. Die Sachverständigengruppe kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. (16) Der Vorsitz informiert die Verfahrensparteien über die verwaltungstechnischen Beschlüsse; diese gelten, wenn die Verfahrensparteien nichts anderes vereinbart haben. (17) Sofern in diesem Übereinkommen oder dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt wird, kann sich die Sachverständigengruppe zur Führung ihrer Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen. (18) An den Beratungen der Sachverständigengruppe dürfen nur Mitglieder der Sachverständigengruppe teilnehmen. (19) Für die Ausarbeitung aller Stellungnahmen der Sachverständigengruppe ist ausschließlich die Sachverständigengruppe zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. (20) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens und dieser Geschäftsordnung kann die Sachverständigengruppe beim Aufkommen einer hier nicht erfassten Verfahrensfrage ihre eigenen Verfahren zur Behandlung dieser Frage festlegen. Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann die Sachverständi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.