Europäische Union

2014/277/EU: Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0277. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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es Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetztes Panel; h) „Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person. i) „Tag“ ein Kalendertag. j) „Drittpartei“ eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, aber im Einklang mit Artikel 301 (Konsultationen), Absatz 10, und/oder 302 (Einleitung eines Schiedsverfahrens), Absatz 4 von Titel XII (Streitbeilegung) des Übereinkommens an den Konsultationen und/oder gegebenenfalls am Schiedsverfahren teilnimmt. (2) Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Streitparteien teilen sich hingegen die Kosten für den organisatorischen Aufwand der Schiedsverfahren, einschließlich der Kosten für die Schiedsrichter. Das Schiedspanel kann jedoch den Beschluss fassen, dass diese Verwaltungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Schiedsrichter, unter Berücksichtigung der einzelnen Sachverhalte und anderer Umstände, die als relevant betrachtet werden, auf eine andere Weise verteilt werden. Mitteilungen (3) Die Streitparteien und das Schiedspanel stellen Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu, bei dem sich die Versendung belegen lässt. (4) Jede Streitpartei stellt den anderen Streitparteien, eventuellen Drittparteien und allen Schiedsrichtern eine Kopie aller Schriftsätze zur Verfügung. Eine Kopie der betreffenden Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt. (5) Alle Mitteilungen sind an die Koordinatoren des Übereinkommens zu richten. (6) Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind. (7) Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in Kolumbien, Peru bzw. in der EU, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden. Einleitung eines Schiedsverfahrens (8) Wird eine Maßnahme als ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens gemäß Artikel 302 Absatz 2 (Einleitung eines Schiedsverfahrens) betrachtet, muss die Beschwerdeführerin unter Angabe klarer rechtlicher Gründe für die Beschwerde erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Übereinkommens darstellt, damit die Beklagte die Möglichkeit erhält, die Widerklage darzulegen. Drittparteien (9) Im Einklang mit Artikel 302 Absatz 4 (Einleitung eines Schiedsverfahrens) des Übereinkommens können alle Drittparteien dem Schiedspanel einen Schriftsatz übersenden, wobei den Streitparteien und eventuellen weiteren Drittparteien Abschriften bereitgestellt werden. (10) Alle Drittparteien können ebenfalls an den Anhörungen des Schiedspanels teilnehmen, und sie werden vom Schiedspanel in schriftlicher Form aufgefordert, während solcher Anhörungen ihre Stellungnahmen vorzustellen. Liste der Schiedsrichter (11) Nominiert eine Vertragspartei Kandidaten für die Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 304 des Übereinkommens (Liste der Schiedsrichter), können die anderen Vertragsparteien nur dann Einwände dagegen erheben, wenn die Kandidaten die in Artikel 304 Absatz 3 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens und im Verhaltenskodex für die Mitglieder des Schiedspanels festgelegten Anforderungen nicht erfüllen. (12) Befindet sich ein von einer Vertragspartei nominierter Kandidat nicht mehr auf der Liste, muss die betreffende Vertragspartei einen neuen Kandidaten nominieren. Im Falle der Kandidaten für den Vorsitz des Schiedspanels müssen sich die Vertragsparteien auf einen Ersatz einigen. Einsetzung des Schiedspanels (13) Werden die Mitglieder des Schiedspanels gemäß Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens per Losentscheid bestimmt, so müssen Vertreter beider Streitparteien unter Einhaltung einer geeigneten Frist eingeladen werden, bei der Auslosung zugegen zu sein. Der Losentscheid wird auf jeden Fall unter Beteiligung der zum gegebenen Zeitpunkt anwesenden Streitpartei und innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen um die Wahl eines Schiedsrichters durch den Vorsitz des Handelsausschusses durchgeführt. (14) Die Streitparteien benachrichtigen die Schiedsrichter über ihre Einsetzung. (15) Ein nach dem in Artikel 303 des Übereinkommens (Einsetzung des Schiedspanels) eingesetzter Schiedsrichter notifiziert dem Handelsausschuss ihre/seine Zustimmung innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem sie/er von der Einsetzung unterrichtet worden ist. (16) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie binnen sieben Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Streitparteien oder dem Schiedspanel als zweckdienlich erachteten Fragen zu klären. Hat der Handelsausschuss keine Festlegung über die Vergütung der Schiedsrichter und die Erstattung der ihnen entstehenden Kosten getroffen, werden diese in Übereinstimmung mit den WTO-Standards festgelegt. (17) a) Sofern die Streitparteien innerhalb von fünf Tagen nach Auswahl der Schiedsrichter nichts anderes vereinbaren, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat: „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens, Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den in Artikel 299 des Übereinkommens (Geltungsbereich) genannten Bestimmungen und Abgabe eines Schiedsspruchs nach Artikel 307 des Übereinkommens (Entscheidung des Schiedspanels).“. b) Die Streitparteien teilen dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat binnen zwei Tagen, nachdem sie die Vereinbarung getroffen haben, mit. Erste Schriftsätze (18) Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein. Arbeitsweise der Schiedspanels (19) Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von dem Vorsitz geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. (20) Sofern in diesem Übereinkommen oder dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt wird, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax und Computerverbindungen. (21) An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen; jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein. (22) Für die Ausarbeitung des Schiedsspruchs ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar. (23) Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens und seinen Anhängen nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. (24) Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Die in Artikel 307 Absatz 2 (Entscheidung des Schiedspanels) festgelegten Fristen werden nicht geändert. Ablehnung und Abberufung (25) Ein Antrag einer Streitpartei auf Ablehnung oder Abberufung eines Schiedsrichters gemäß Artikel 305 Absatz 1 (Ablehnung, Abberufung und Ersetzung) des Übereinkommens muss in schriftlicher Form erfolgen und muss die Begründung und den Nachweis für einen erheblichen Verstoß des Schiedsrichters gegen den Verhaltenskodex enthalten. Dieser Antrag muss an die andere Streitpartei übermittelt werden, wobei dem Handelsausschuss innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Vertragspartei Beweise über die Umstände erlangt hat, die zu dem Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters geführt haben, eine Abschrift zuzusenden ist. (26) Innerhalb von fünf Tagen nach dem Erhalt des Antrags nehmen die Streitparteien Konsultationen auf. Im Falle einer Einigung wird ein neuer Schiedsrichter gemäß dem in Artikel 303 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens festgelegten Verfahren ausgewählt. (27) Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedsrichter abzuberufen, so kann jede Partei den Vorsitz des Schiedspanels mit dieser Frage befassen; dessen Entscheidung ist endgültig. (28) Stellt der Vorsitz des Schiedspanels bzw. sein(e) Vertreter(in) fest, dass ein Schiedsrichter gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt er per Losentscheid einen neuen Schiedsrichter. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter von den Streitparteien im Einklang mit Artikel 303 Absatz 2 (Einsetzung des Schiedspanels) des Übereinkommens ausgewählt, wird der Ersatzschiedsrichter per Losentscheid aus den in der in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens genannten Liste aufgeführten Mitgliedern ausgewählt, die von der den ursprünglichen Schiedsrichter bestimmenden Vertragspartei vorgeschlagen wurden. Wurde der ursprüngliche Schiedsrichter hingegen von den Streitparteien im Einklang mit Artikel 303 Absatz 5 (Einsetzung des Schiedspanels) ausgewählt, kommen für den Losentscheid alle Mitglieder der oben erwähnten Liste in Betracht. Die Auswahl soll sinngemäß in Übereinstimmung mit Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels erfolgen. (29) Erzielen die Streitparteien keine Einigung über die Notwendigkeit, den Schiedspanelvorsitz zu ersetzen, so kann jede Partei darum ersuchen, dass eine andere nach Artikel 304 Absatz 1 (Liste der Schiedsrichter) des Übereinkommens für den Vorsitz in Frage kommende Person mit der Frage befasst wird. Diese Person wird vom Vorsitz des Handelsausschusses oder dessen Stellvertretung per Losentscheid bestimmt. Die Auswahl soll in Übereinstimmung mit Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum des Ersuchens an den Vorsitz des Schiedspanels erfolgen. Die Entscheidung dieser Instanz über den notwendigen Ersatz des Panelvorsitzes ist endgültig. (30) Befindet diese Person, dass der ursprüngliche Vorsitz gegen den Verhaltenskodex verstößt, so bestimmt sie per Losentscheid einen neuen Vorsitz aus dem in Artikel 304 (Liste der Schiedsrichter) dieses Übereinkommens genannten Personenkreis, der für den Vorsitz infrage kommt. Diese Auswahl des neuen Vorsitzes hat sinngemäß in Übereinstimmung mit der Bestimmung 12 und innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum zu erfolgen, an dem die designierte Person eine Entscheidung über die Ablehnung getroffen hat. (31) Das Schiedspanelverfahren ruht und die anwendbaren Fristen werden ausgesetzt, bis eine Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters und gegebenenfalls seine/ihre Abberufung und Ersetzung getroffen wurde. Anhörungen (32) Der Vorsitz legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Einvernehmen mit den Streitparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt sie den Vertragsparteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, der die logistische Abwicklung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. (33) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Kolumbien oder Peru die Beschwerdeführerin ist, und in Bogota oder Lima, wenn die EU-Vertragspartei die Beschwerdeführerin ist. (34) Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies befürworten. (35) Alle Schiedsrichter sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend. (36) Unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht, können daran folgende Personen teilnehmen: a) Vertreter der Streitparteien und Drittparteien; b) Berater der Streitparteien und Drittparteien; c) Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer, Schreiber und Assistenten der Schiedsrichter. (37) Nur die Vertreter und die Berater der Streitparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern. (38) Jede Streitpartei legt dem Schiedspanel spätestens 5 Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumentationen und Ausführungen vortragen werden, sowie mit den Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden. (39) Vorbehaltlich der Bestimmungen 46, 47, 48 und 49 sind die Anhörungen des Schiedspanels öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen, dass die Anhörungen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden. (40) Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird: Argumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin b) Argumentation der Beschwerdegegnerin Gegenargumentation a) Argumentation der Beschwerdeführerin b) Replik der Beschwerdegegnerin. (41) Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an jede der Streitparteien richten. (42) Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt und so bald wie möglich den Streitparteien übermittelt wird. (43) Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Streitpartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. Schriftliche Fragen (44) Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Streitparteien oder eine beliebige Drittpartei richten. Jede Streitpartei und Drittpartei erhält eine Kopie der vom Schiedspanel gestellten Fragen. Ist die Beantwortung einer Frage im Rahmen einer Anhörung nicht möglich, räumt das Schiedspanel den Streitparteien eine ausreichende Frist für ihre Beantwortung ein. (45) Ebenso übermittelt jede Streitpartei und Drittpartei der anderen Streitpartei und allen Drittparteien eine Abschrift ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Streitpartei erhält Gelegenheit, binnen fünf Tagen nach Eingang der Antwort der anderen Streitpartei und aller Drittparteien schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Vertraulichkeit (46) Jede Streitpartei, jede Drittpartei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Streitpartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. (47) Übermittelt eine Streitpartei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor. (48) Die dem Schiedspanel vorgelegten Schriftsätze gelten als vertraulich, werden aber den Streitparteien und allen Drittparteien zur Verfügung gestellt. Diese Verfahrensordnung verbietet einer Streitpartei nicht, öffentliche Erklärungen zu ihrem Standpunkt abzugeben, sofern diese keine vertraulichen Informationen enthalten. (49) Das Schiedspanel tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Schriftsatz und die Vorbringen einer Streitpartei vertrauliche Informationen enthalten. (50) Die Streitparteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Bestimmung 39 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Einseitige Kontakte (51) Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Streitpartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Streitpartei hinzuzuziehen. (52) Kein Mitglied des Schiedspanels darf Aspekte des Verfahrensgegenstands mit einer Streitpartei oder beiden Streitparteien oder einer Drittpartei erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen. Amicus-curiae-Schriftsätze (53) Alle interessierten natürlichen oder juristischen Personen, die im Hoheitsgebiet einer der Streitparteien niedergelassen sind und nicht in der Regierung einer der Streitparteien vertreten sind, dürfen dem Schiedspanel einen schriftlichen Antrag mit Abschriften an die Streitparteien vorlegen, innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Einsetzung des Schiedspanels Amicus-Curiae-Schriftsätze zu unterbreiten. Ein solcher Antrag muss folgende Elemente enthalten: a) eine Beschreibung der antragstellenden Person, darunter Ort der Niederlassung und andere Kontaktdaten, die Angabe der Art ihrer Tätigkeit und, bei juristischen Personen, Angaben zu den Mitgliedern, dem rechtlichen Status und allgemeinen Zielsetzungen; b) Angabe der spezifischen Sachverhalte und Rechtsfragen, die im Schriftsatz thematisiert werden; c) Angabe der Art seines Interesses und seiner Relevanz für das Verfahren und inwiefern der Schriftsatz für das Schiedspanel bei der Klärung des Sachverhaltes oder der rechtlichen Frage im Zusammenhang mit dem Verfahren von Belang ist; d) Angaben über alle in der Gegenwart oder Vergangenheit gegebenen unmittelbaren oder mittelbaren Verbindungen zu einer der Streitparteien, einschließlich Angaben zu Finanzierungsquellen; e) Angaben darüber, ob bei der Vorbereitung des Antrags auf Einreichung von Schriftsätzen bzw. des Schriftsatzes selbst finanzielle oder andere Unterstützung seitens der Streitpartei, einer Person oder Einrichtung in Anspruch genommen wurde; f) der Schriftsatz darf höchstens fünf Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen und g) in der einer der Verfahrenssprachen verfasst sein. (54) Das Schiedspanel wird eine geeignete Frist festlegen, bis zu der die Streitparteien Stellungnahmen zum Antrag auf Zulassung abgeben können. (55) Das Schiedspanel prüft und berücksichtigt den Antrag auf Zulassung, die Richtigkeit der gemachten Angaben und eventuelle von den Streitparteien abgegebene Stellungnahmen und trifft unverzüglich eine Entscheidung über die Zulassung der von interessierten natürlichen oder juristischen Personen vorgelegten Schriftsätze. Eine vom Schiedspanel ausgesprochene Zulassung der Vorlage von Schriftsätzen besagt nicht, dass die im Schriftsatz dargelegten rechtlichen Argumente vom Schiedspanel im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt werden. (56) Amicus-curiae-Schriftsätze sind dem Schiedspanel innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der vom Schiedspanel ausgestellten Zulassung vorzulegen, wobei den Streitparteien Abschriften zur Verfügung zu stellen sind. Der Schriftsatz a) muss von der antragstellenden Person oder ihrem/seinem Stellvertreter datiert und unterschrieben sein; b) muss knapp gefasst und darf in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand, einschließlich eventueller Anhänge, umfassen; c) darf keine neuen Sachverhalte einführen und nur die Fragen umfassen, die für die Sachverhalte und Rechtsfragen relevant sind, die Gegenstand der Prüfung durch das Schiedspanel sind und in dem Antrag auf Zulassung von Schriftsätzen angegeben wurden, wobei zu erläutern ist, inwiefern der Schriftsatz dem Schiedspanel bei der Entscheidung über diese Fragen behilflich sein kann; d) muss in einer der Verfahrenssprachen verfasst sein. (57) Das Schiedspanel stellt sicher, dass die Streitparteien Gelegenheit erhalten, vor dem Datum der Sitzung schriftlich auf eventuelle Amicus-curiae-Schriftsätze zu antworten. (58) Das Schiedspanel fügt seiner Entscheidung eine Liste aller eingegangenen Amicus-curiae-Schriftsätze bei. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. (59) Bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Schriftsätzen oder Amicus-curiae-Schriftsätzen trägt das Schiedspanel Sorge dafür, dass das Verfahren nicht unterbrochen wird, und dass die Gleichberechtigung der Streitparteien gewährleistet wird. Informationen und fachliche Beratung (60) Das Schiedspanel benachrichtigt die Streitparteien von seiner Absicht, im Einklang mit Artikel 316 des Übereinkommens (Informationen und fachliche Beratung) Informationen und fachliche Beratung von Sachverständigen anzufordern. (61) Das Schiedspanel stellt den Streitparteien Abschriften der erhaltenen Informationen oder der bereitgestellten fachlichen Beratung zur Verfügung und räumt den Streitparteien eine angemessene Frist für Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen der Sachverständigen haben eine lediglich beratende Funktion. (62) Das Schiedspanel berücksichtigt die Stellungnahmen oder Anmerkungen der Streitparteien zu den eingeholten Informationen oder zu der fachlichen Beratung in den Fällen, in denen das Schiedspanel solche Informationen oder fachliche Beratung bei der Vorbereitung seiner Entscheidung berücksichtigt. (63) Das Schiedspanel stellt sicher, dass bei der Einholung von Informationen und fachlicher Beratung zugelassene Sachverständige mit Erfahrung im relevanten Fachbereich konsultiert werden. Darüber hinaus müssen die Sachverständigen unabhängig und unparteiisch sein, dürfen keiner Streitpartei angehören oder direkt oder indirekt von ihnen abhängig sein, und weder von ihnen noch von anderen Einrichtungen Weisungen entgegennehmen. Dringende Fälle (64) In dringenden Fällen nach Artikel 307 Absatz 2 (Entscheidung des Schiedspan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.