Europäische Union

2014/277/EU: Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits eingesetzten Handelsausschuss hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Handelsausschusses, der Verfahrensordnung und des Verhaltenskodex für die Schiedsrichter sowie der Aufstellung der Listen von Schiedsrichtern und der Liste von Sachverständigen sowie der Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe für Handel und nachhaltige Entwicklung zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0277. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gengruppe ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. (21) Muss nach Auffassung der Sachverständigengruppe eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet sie die Verfahrensparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Diese gelten, wenn die Verfahrensparteien nichts anderes vereinbart haben. (22) Im Einklang mit Artikel 284 und 285 des Übereinkommens und dieser Geschäftsordnung führt die Sachverständigengruppe alle Verfahren in einer als geeignet erachteten Weise durch, sofern eine Gleichbehandlung der Vertragsparteien gewährleistet ist und alle Verfahrensparteien in vollem Umfang die Gelegenheit erhalten, gemäß Artikel 284 Absatz 5 des Übereinkommens ihre Stellungnahmen vorzubringen. (23) Im Einklang mit Artikel 284 und 285 des Abkommens und dieser Geschäftsordnung können die Verfahrensparteien nach der Vorstellung des Erstberichtes und vor der Vorlage des Abschlussberichtes um Sitzungen mit der Sachverständigengruppe ersuchen. Vertraulichkeit (24) Jede Verfahrenspartei behandelt alle der Sachverständigengruppe von der anderen Partei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. (25) Übermittelt eine Verfahrenspartei der Sachverständigengruppe eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Streitpartei spätestens 15 Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor. (26) Die der Sachverständigengruppe vorgelegten Schriftsätze gelten als vertraulich, werden aber den Verfahrensparteien zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensparteien können gemeinsame Erklärungen zu ihren Standpunkten veröffentlichen, sofern diese keine vertraulichen Geschäftsinformationen enthalten. (27) Die Sachverständigengruppe tritt zu einer nicht öffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten. Übersetzungs- und Dolmetschleistungen (28) Die Verfahrensparteien haben das Recht, für die Vorlage und den Empfang von Schriftsätzen die Sprache ihrer Wahl zu bestimmen. (29) Jede Verfahrenspartei sorgt unverzüglich dafür, dass ihre Schriftsätze ins Englische und Spanische übersetzt werden. Die für die Übersetzung und Verdolmetschung ins Englische und Spanische während der Beratungen der Sachverständigengruppe aufgelaufenen Kosten werden auf die Verfahrensparteien aufgeteilt. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere/aus anderen Sprachen werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. (30) Die Berichte der Sachverständigengruppe sind in englischer und spanischer Sprache zu notifizieren. Sonstige Bestimmungen (31) Der für diese Liste von Schiedsrichtern im Rahmen des Handelsübereinkommens festgelegte Verhaltenskodex gilt auch für die Sachverständigengruppe. ANHANG V   ENTWURF BESCHLUSS NR. …/2014 DES HANDELSAUSSCHUSSES EU, KOLUMBIEN UND PERU vom … über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Bereiche im Geltungsbereich des Titels für Handel und nachhaltige Entwicklung nach Maßgabe des Artikels 284 Absatz 3 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits DER HANDELSAUSSCHUSS — gestützt auf das am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnete Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Übereinkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 284 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 284 des Übereinkommens wird festgelegt, dass eine Vertragspartei die Einberufung einer Sachverständigengruppe beantragen kann, in deren Rahmen Themen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung erörtert werden können, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungsebene nach Maßgabe des Artikels 283 des Übereinkommens keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. (2) Auf seiner ersten Sitzung genehmigt der Handelsausschuss eine Liste von mindestens 15 Personen mit Fachkenntnissen in Fragen, die in den Geltungsbereich des Titels über Handel und nachhaltige Entwicklung fallen. (3) Der Handelsausschuss verfügt über die ausschließliche Befugnis zum Erlass und zur Beurteilung von in dem Übereinkommen vorgesehenen Beschlüssen zu allen Sachverhalten, die von den im Rahmen des Übereinkommens eingesetzten Fachgremien an den Ausschuss verwiesen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: (1) Die Liste von Personen, die im Sinne von Artikel 284 des Übereinkommens als Sachverständige fungieren dürfen, wird im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. (2) Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Ausgestellt in …am … Für den Handelsausschuss Kolumbianischer Minister für Handel, Industrie und Tourismus Handelskommissar der Europäischen Kommission Peruanischer Minister für Außenhandel und Tourismus (1)   ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 3. Anhang des Beschlusses Nr. …/2014 des Handelsausschusses EU, Kolumbien und Peru LISTE VON SACHVERSTÄNDIGEN FÜR DEN TITEL HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG gemäß Artikel 284 Absatz 3 des Übereinkommens Liste der Sachverständigen 1. Claudia Martínez 2. Carlos Costa Posada 3. Enrique Borda Villegas 4. Katerine Bermúdez 5. Eddy Laurijssen 6. Jorge Cardona 7. Hélène Ruiz Fabri 8. Geert Van Calster 9. Jorge Mario Caillaux Zazzali 10. Rosario Gómez Gamarra 11. Jorge Toyama Miyagusuku 12. Alfonso de los Heros Pérez Albela Vorsitzende 1. Robert McCorquodale 2. Dane Ratliff 3. Jill Murray 4. Arthur Edmond Appleton 5. Maryse Robert 6. Orlando Pérez Gárate

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.