Europäische Union

2008/126/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die geplante Beihilfe C36/2005 zugunsten von Investbx durch das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2006) 5808) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0126. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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durch zahllose unabhängige Studien, die Fallpraxis der Kommission und die Risikokapitalleitlinien selbst untermauert. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Einschätzung des Marktversagens, zuletzt bestätigt in der Kommissionsentscheidung zu Enterprise Capital Funds (15), inzwischen geändert habe. Die britischen Behörden zitieren zahlreiche wichtige Vertreter der Wirtschaft in den West Midlands, die eine Einrichtung wie Investbx für notwendig halten. Ein Wagniskapitalgeber gab an, dass nur 1 % der 500 bis 750 jährlich bei ihm eingehenden Finanzierungsvorschläge positiv beschieden würde. Die meisten abgewiesenen Unternehmen konnten tragfähige Unternehmenspläne vorlegen und wären zwar nicht für eine Wagniskapitalanlage, möglicherweise aber sehr wohl für Investbx geeignet gewesen. Als weiteren Beleg für ein unzweideutiges Marktversagen verweisen die britischen Behörden auf verschiedene Studien (den Bericht „Bridging the Finance Gap“ des Schatzamtes, ein vor dem Risikokapital-Gipfel veröffentlichtes Diskussionspapier der britischen Ratspräsidentschaft sowie die KMU-Trendbeobachtungen des Verbandes der britischen Industrie). (99) Obwohl ursprünglich Finanzierungsmaßnahmen bis 5 Mio. GBP wegen eines festgestellten Marktversagens in entsprechender Größenordnung in Betracht gezogen worden waren, haben die britischen Behörden in einem späteren Verfahrensstadium bestätigt, dass über Investbx vermittelte Beteiligungen in der fünfjährigen Anlaufphase auf 2 Mio. GBP beschränkt sein sollen; Einzelmaßnahmen über diesem Betrag würden einzeln bei der Kommission angemeldet. (100) Nach Meinung der britischen Behörden zielt das angemeldete Beihilfeinstrument auf die Behebung des festgestellten Marktversagens ab und geht dabei über herkömmliche Methoden hinaus. Investbx soll andere Finanzierungsmöglichkeiten ergänzen, zusätzliche Finanzquellen erschließen und sie zum Wohle der KMU nutzen. Der Anreizeffekt sei offensichtlich, da Investbx ohne staatliche Unterstützung nicht gegründet würde. (101) Die britischen Behörden glauben, dass die Gründung und Anschubfinanzierung von Investbx den Wettbewerb nicht verzerren, sondern vielmehr ein momentan ungelöstes Marktversagen beheben wird. Selbst wenn man der Maßnahme eine wettbewerbsverzerrende Wirkung unterstellen würde, wäre diese angesichts der Begrenzung von Betrag und (fünfjähriger) Laufzeit in Verbindung mit der Beschränkung der Tätigkeit von Investbx auf eine einzige Region des Vereinigten Königreichs durch den potenziellen Nutzen für sämtliche Regionen der Gemeinschaft mehr als ausgeglichen. Nach Ablauf der fünf Jahre soll Investbx sich selbst tragen, und sollte das Unternehmen wie erhofft verkauft werden, würden die Erlöse an AWM zurückfallen. (102) Die möglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb seien gering, die auf den Handel kaum spürbar, da Investbx in einer einzigen von neun englischen Regionen tätig werde und als regionaler Wirtschaftsfaktor definitionsgemäß keine Wirtschaftsabläufe außerhalb der West Midlands verzerren könne. Im Erfolgsfall würde in anderen Teilen der Gemeinschaft auch die Privatwirtschaft an diesem Modell Interesse zeigen, so dass eine Intervention der öffentlichen Hand nicht erforderlich werde. (103) Sollte das Marktversagen tatsächlich durch das Projekt behoben werden, wäre dieses Ziel in vorbildlicher Weise mit minimalem öffentlichen Finanzaufwand und äußerst geringer Wettbewerbsverzerrung erreicht worden. Auch im Falle eines Misserfolgs würde es keine Wettbewerbsverzerrung geben, aber es hätte sich herausgestellt, dass entweder das Investbx-Modell zur Behebung des Marktversagens ungeeignet war oder die Umsetzung durch AWM nicht angemessen war und nach alternativen Lösungen gesucht werden sollte. 5.2.   Bemerkungen des Vereinigten Königreichs zu den ablehnenden Stellungnahmen der sonstigen Beteiligten (104) In Bezug auf die Stellungnahme von JP Jenkins betonen die britischen Behörden nachdrücklich die Unterschiede im Geschäftsmodell dieser beiden Unternehmen. Bei JP Jenkins Stockbrokers handele es sich um ein auf Auftragsausführung spezialisiertes Maklerunternehmen für den außerbörslichen Handel mit nicht börsennotierten Aktien. Dieser Markt ist nicht reguliert. Die Hauptaufgabe von Investbx sei die Kapitalbeschaffung für KMU; JP Jenkins Stockbrokers sei auf diesem Gebiet überhaupt nicht tätig. (105) Zu den Stellungnahmen von QCA und Ofex macht das Vereinigte Königreich die nachstehenden Ausführungen. (106) Ein umfassender und mit Fakten belegter Nachweis des Marktversagens werde in der Anmeldung der Beihilfe durch die britischen Behörden vom 26. Juli 2005 erbracht. Darüber hinaus verweisen die britischen Behörden auf mehrere Studien, in denen das anhaltende Marktversagen dargelegt werde: the HM Treasury, Pre-Budget Report on 5 December 2005 ; DTI Small Business Service, A Mapping study of Venture Capital Provision; CBI, Enabling the Enterprise evolution. Von den über 300 000 KMU in den West Midlands sei in den letzten fünf Jahren im Schnitt nur eines pro Jahr bei Ofex zugelassen worden. Zwar gebe es bereits ein Netz privater Investoren, aber die Stellungnahmen der Beteiligten ließen erkennen, dass KMU zur Überbrückung der fehlenden Stufe hin zu etablierteren Märkten ein weiteres Finanzierungsinstrument benötigten, da der Zutritt zu einem etablierten Markt in ihrem Entwicklungsstadium zu teuer sei. (107) Die britischen Behörden räumen ein, dass es oftmals die hohen Gesamtkosten seien, die KMU an der Kapitalbeschaffung auf den etablierten Finanzmärkten hinderten. In den Stellungnahmen werde betont, dass die Platzierungskosten im Verhältnis zum aufgebrachten Kapital als zu hoch beurteilt würden. Das Engagement der Behörden habe die Zusammenarbeit lokaler, konkurrierender Unternehmen bei der Konzeption einer alternativen Handelsplattform und der Ausarbeitung von Musterformularen erleichtert, wodurch die Kapitalbeschaffungskosten gesenkt werden. Die Gesamtkosten sollten kein Hemmnis darstellen, sich an Investbx zu beteiligen. (108) Auf etablierten Märkten, auf denen institutionelle Anleger tätig sind, gebe es unabhängige Daten über die dort gehandelten Unternehmen. Sie werden für Aktienpakete erstellt, die von institutionellen Anlegern nachgefragt werden, und von den Maklern genutzt, um institutionelle Anleger anzulocken und den Handel zu beleben. Einzelnen Anlegern sind diese Studien jedoch nicht zugänglich. Finanzinstitute hingegen sind an den Aktien kleinerer Unternehmen seltener interessiert, da oft nicht ausreichend Aktien angeboten werden, um eine starke Position zu erlangen. Investbx dagegen soll Daten über KMU-Aktien bereitstellen, und darüber hinaus werden die KMU unabhängige Studien zum Marktpreis in Auftrag geben, um den Anlegern ausführliche Informationen über das Unternehmen an die Hand zu geben, an denen sie ihre Investitionsentscheidungen ausrichten können. (109) Der Befürchtung, dass Investbx Liquidität abziehen könne, halten die britischen Behörden entgegen, dass der Stand der Technik vor 25 Jahren eine geografische Diversifizierung der Märkte nicht erlaubte und der Handel eines Wertpapiers auf mehreren Märkten eine Aufsplitterung der Liquidität zur Folge hatte. Mit dem Internet hingegen könne der Trend umgekehrt und das Geld einheimischer Anleger zum Wohle der Region auf einheimische Unternehmen gelenkt werden. Eine Börse für die West Midlands werde nicht zu einer Aufsplitterung von Liquidität führen, sondern vielmehr ihre Bündelung durch Transaktionen mit größeren Aktienpaketen zu einem einheitlichen Handelspreis auf wöchentlicher oder monatlicher Grundlage fördern. (110) Zum Anlegerschutz führen die britischen Behörden aus, dass die einschlägigen britischen Vorschriften und Regulierungen auch für Anleger gälten, die über Investbx investieren. Die auf Investbx gehandelten Unternehmen sollen Regulierungen und Offenlegungspflichten unterliegen, die für ein alternatives Handelssystem angemessen sind. Investbx soll die Anlegerschutzvorschriften der Finanzaufsicht wie oben erwähnt einhalten; die Kontrolle sei mit The Share Centre einer erfahrenen Einrichtung übertragen worden, die für die Überwachung sämtlicher einschlägigen Aspekte beim Betrieb von Investbx zuständig sei. The Share Centre als von der Finanzaufsicht reguliertes Unternehmen werde den Betrieb von Investbx kontrollieren und die Einhaltung der Verhaltensregeln ihres „Code of Business Practice“ gewährleisten. Zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben werde Investbx den Anlegern deutlich mehr Informationen über die KMU vorlegen, als üblicherweise möglich. Diese Information über die rechtlich vorgeschriebenen Anforderungen hinaus veranschaulichten den innovativen Ansatz von Investbx. (111) Der Auktionshandel stelle eine anerkannte Alternative zum Kursnotierungssystem dar und sei für den Handel mit geringen Aktienmengen geeigneter, wie in der Studie von Dr. Robert Huggins über „Regional Stock exchanges in the UK“ belegt werde. Investbx soll jene Sorte von Investoren anziehen, denen an einem mittel- bis langfristigen Erfolg ihrer Anlage gelegen ist, weshalb die zusätzlichen Informationen über die Geschäftsaussichten der gehandelten Unternehmen so bedeutsam seien. Die Fähigkeit zum ununterbrochenen Handel mit Wertpapieren sei bei diesem Anlegerprofil nicht im gleichen Umfang erforderlich wie bei einem institutionellen Anleger, aber die Daten betreffend die jeweils nächste Auktion könnten vorher jederzeit eingesehen werden, ebenso könnten Aufträge bis Auktionsbeginn jederzeit geändert werden. (112) An Ofex seien vor allem Makler und institutionelle Anleger als Aktionäre tätig, die in erheblichem Maße auf Kursnotierungssysteme zurückgreifen und von diesen profitieren. Wie aus den Daten über Ofex hervorgehe, könnten auf einer Börse mit Kursnotierungssystem wegen des ununterbrochenen Handels Spannen bis zu 75 % auftreten. Investbx hingegen solle Käufer und Verkäufer zu einem einheitlichen Preis zusammenbringen. Vorteile davon hätten sowohl die KMU, die auch Aktien in kleinen Mengen verkaufen könnten, als auch die Anleger, die nicht für die Spanne zwischen Geld- und Briefkurs aufkommen müssten. (113) Die britischen Behörden erklären, dass Ofex sich zu einem etablierteren Markt entwickele. In jüngeren Presseerklärungen hatte Ofex zugegeben, Kapital zu beschaffen, um Änderungen an seiner Handelsplattform zu finanzieren, die den Aktienhandel in direktem Wettbewerb zum AIM und zur Londoner Börse ermöglichen sollen. Mit der neuen Plattform erhalte Ofex die Kapazität, erheblich größere Mengen bestimmter notierter und nicht notierter Wertpapiere zu handeln, die in London auch an anderer Stelle notiert sind. (114) Nach Auffassung der britischen Behörden wären die Anleger auch bei einer Schließung von Investbx nicht blockiert. In der Finanzierungsvereinbarung sei auch der Ausstieg aus dem Investbx-Projekt geregelt. Bei einer Schließung von Investbx könnten die KMU zu den bisherigen Konditionen auf der Plattform von The Share Centre weitergehandelt werden. (115) Die Behörden vertreten die Auffassung, dass sich die Beihilfe an Investbx auf den zur Behebung des Marktversagens bei der Bereitstellung von Eigenkapital für KMU in den West Midlands erforderlichen Mindestbetrag beschränkt. Investbx wird nicht selbst Mittel gewähren und die KMU ohne Berücksichtigung ihres späteren Erfolgs und ihrer Bewertung auf der Handelsplattform bei der Auswahl gleichbehandeln. Investbx enthält anders als ein Risikokapitalgeber keinerlei Vergütung, die sich nach der späteren Bewertung eines KMU richten würde. Ohne die Beihilfe werde das Vorhaben nicht zustande kommen. Da es sich um ein neuartiges Geschäftsmodell handelt, wäre es für eine rein private Initiative zu risikoreich. (116) Die britischen Behörden glauben nicht, dass durch nicht gewinnorientierte Geschäftsmodelle die Innovation in den Finanzmärkten behindert wird. Ihnen ist daran gelegen, dass Investbx zu einem neuen, rentablen Unternehmen wird, sie räumen aber ein, dass es in der Anfangszeit nicht wirtschaftlich sein wird und daher Finanzierungsbedarf besteht. Dennoch müsse es Gewinne erwirtschaften, um sich selbst zu tragen und langfristig rentabel zu werden, wenn die begrenzte Bezuschussung durch AWM ausläuft. Der Unterschied bestehe darin, dass die Gewinne reinvestiert statt ausgeschüttet werden. Die britischen Behörden werden den Erfolg von Investbx daran messen, ob das Unternehmen in der Lage sein wird, die neuen Dienstleistungen für die KMU in den West Midlands erschwinglich zu gestalten. 6.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (117) Die Kommission hat die Maßnahme gemäß Artikel 87 des EG-Vertrags und insbesondere anhand der Risikokapitalleitlinien geprüft. Diese Bewertung erbrachte die nachstehend dargelegten Ergebnisse. 6.1.   Rechtmäßigkeit (118) Die britischen Behörden haben die Maßnahme angemeldet. Sie haben erklärt, dass Investbx bisher weder gegründet wurde noch seine Tätigkeit aufgenommen oder Zuschüsse oder anderweitig finanzielle Mittel erhalten hat. (119) Zwar habe AWM eine Person als zukünftigen Geschäftsführer von Investbx eingestellt, diese aber bislang als eigenen Mitarbeiter mit mehreren Projekten betraut, darunter vorbereitende Arbeiten für Investbx. Zu diesen vorbereitenden Arbeiten zählte die Entwicklung des künftigen Internet-Portals von Investbx. Wegen eines technischen Problems konnten die betreffenden Internet-Seiten, obwohl eindeutig als noch in der Entwicklung befindlich gekennzeichnet, bereits eingesehen werden. Das Problem wurde inzwischen gelöst, und die Internet-Adresse ist nicht länger öffentlich zugänglich. (120) Investbx wurde noch nicht als Unternehmen gegründet und hat bisher noch keine Mittel erhalten. Somit wurde bislang keine Beihilfe gewährt. (121) Die britischen Behörden haben zugesagt, die Beihilfe nicht vor ihrer Genehmigung durch die Kommission zu gewähren. Sie sind damit ihren Pflichten gemäß Artikel 88 Absatz 3 EGV nachgekommen. 6.2.   Vorliegen staatlicher Beihilfen (122) Nach der Entscheidung zur Verfahrenseröffnung wurde das Vorliegen einer Beihilfe auf drei Ebenen geprüft: der Ebene von — Investbx als Handelsplattform, — der Anleger und — der KMU, in die investiert werden soll. Maßgeblich für die Prüfung waren die Risikokapitalleitlinien. 6.2.1.   Beihilfe auf Ebene von Investbx (123) Die Erstinvestition sowie die laufenden Ausgaben werden durch staatliche Mittel über die staatliche Entwicklungsagentur AWM finanziert. Nach Auskunft der britischen Behörden zeigte kein privater Geldgeber Interesse an einer Investition in Investbx. Unter normalen Marktbedingungen wäre das Gründungskapital, das in Form eines Zuschusses gezahlt wird, nicht zu den gleichen günstigen Konditionen erhältlich. Deswegen entspricht die Bereitstellung der Mittel nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Investbx erhält folglich finanzielle Mittel, die es nicht aus privaten Quellen zu Marktpreisen hätte erhalten können. Somit wird dem Unternehmen Investbx ein Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt. Da sich die Maßnahme auf andere Finanzdienstleister — wie nachstehend ausgeführt insbesondere auf Ofex — auswirken kann, ist sie geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Generell können Kapital und zugehörige Dienstleistungen grenzüberschreitend gehandelt werden. Hierzu verweist die Kommission auf das von der Universität Warwick angeführte Beispiel eines KMU aus den West Midlands, das sich Kapital in Australien beschaffen konnte, und auf die Bestrebungen von Ofex, seine Dienstleistungen auch im Ausland anzubieten. Obwohl es nicht wahrscheinlich ist, dass KMU aus den West Midlands bei der Suche nach Eigenkapital bis 2 Mio. GBP Leistungen aus dem Ausland nachfragen und erhalten, kann dies auch nicht ausgeschlossen werden. Somit wirkt sich die Maßnahme potenziell auch auf den innergemeinschaftlichen Handel aus. Sie ist deswegen mit einer Beihilfe an Investbx im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV verbunden. 6.2.2.   Beihilfe auf der Ebene der Investoren (124) Das Online-Auktionssystem von Investbx bietet allen Anlegern — institutionellen Geldgebern wie einzelnen Privatpersonen — die Gelegenheit, in KMU zu investieren. Dabei können sie von den Informationen und Dienstleistungen von Investbx profitieren, die sie auf andere Weise nicht erhalten könnten. Sämtliche interessierte Anleger mit Ausnahme derjenigen, die durch Anlegerschutzvorschriften ausgeschlossen sind, können Investbx zu den gleichen Konditionen nutzen. Es gibt keinen Mindestbetrag je Anleger. Ungeachtet der Frage einer Vorteilsgewährung für die Anleger ist die Maßnahme ihnen gegenüber nicht selektiv und somit auf dieser Ebene nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV zu betrachten. 6.2.3.   Beihilfe auf der Ebene der KMU (125) KMU werden durch die Maßnahme begünstigt, weil sie Kapital unter Bedingungen beschaffen können, die sie ansonsten auf dem Markt nicht vorgefunden hätten. Die geplanten Dienstleistungen von Investbx werden in dieser Kombination momentan von keiner anderen Handelsplattform angeboten. Die fehlende Bereitschaft privater Anleger zur Gründung eines Unternehmens dieses Zuschnitts zeigt, dass mit dem Vorhaben ein Risiko verbunden ist. Die erheblichen Gemeinkosten können nur bei Erreichen eines bestimmten Umsatzes gedeckt werden. Ob das betreffende Volumen erreicht wird, ist keineswegs gewiss. Gemeinhin wäre der Preis für dieses hohe Risiko von den Unternehmen zu tragen, die nach Geldgebern suchen. Obwohl die von Investbx angebotenen Leistungen größtenteils über Dritte erbracht werden und Investbx sich diese Vermittlung vergüten lässt, reicht der für das Leistungsbündel geforderte Preis in der fünfjährigen Anlaufphase nicht zur Deckung der Gemeinkosten, wenn nicht eine kritische Masse von Unternehmen diese Leistungen in Anspruch nimmt. Kein Marktbeteiligter war bereit, dieses Vorhaben zu übernehmen. Die Maßnahme verschafft somit möglicherweise den KMU, die auf Investbx zurückgreifen, einen Vorteil, da sie wegen der Preisstruktur von Investbx bestimmte Leistungen kombiniert zu günstigeren Konditionen erhalten als einzeln bei bestehenden Anbietern. Das Vereinigte Königreich hat dargelegt, dass bestimmte mit der Nutzung einer Handelsplattform verbundene Leistungen (Mitarbeiteraktien-Programm, Aktienkonto, unabhängige Prüfungen und Vermarktung) von unabhängigen Anbietern zu Marktpreisen erbracht werden. Der Vorteil entsteht durch die Bündelung dieser Leistungen und der Beschaffung von Eigenkapital bei Geldgebern, die in KMU der West Midlands anlegen wollen. Dieser Vorteil wird aus staatlichen Mitteln gewährt, da Gründung und Betrieb von Investbx nur durch staatliche Finanzierung möglich werden und dessen Leistungen vom Markt nicht zu den gleichen Konditionen bereitgestellt werden könnten. Da die Unternehmen, die sich über Investbx Kapital beschaffen, wahrscheinlich auf Märkten tätig sein werden, in denen auf Gemeinschaftsebene Wettbewerb herrscht, kann die Maßnahme den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. Folglich erhalten die KMU, in die investiert werden soll, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV. 6.3.   Vereinbarkeit der Maßnahme (126) Wenn es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EGV handelt, muss ihre Vereinbarkeit im Hinblick auf die Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EGV ermittelt werden. Die Ausnahmebestimmungen in Absatz 2 von Artikel 87, die sich auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstehen und Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter durch die Teilung Deutschland betroffener Gebiete beziehen, sind in diesem Falle nicht anwendbar. Ebenso wenig kommt die Anwendung der Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 a) betreffend Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung oder erheblicher Unterbeschäftigung in Betracht. Auch kann die Maßnahme nicht als ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des Vereinigten Königreiches im Sinne von Unterabsatz b) von Artikel 87 Absatz 3 angesehen werden; außerdem handelt es sich nicht um eine Beihilfe zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 d). (127) Artikel 87 Absatz 3 c) EGV sieht die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vor, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufender Weise verändern. Es ist festzustellen, dass mit dieser Maßnahme ein Markt errichtet und Beihilfen zugunsten einer elektronischen Plattform für Investoren und KMU über fünf Jahre gewährt werden sollen. Damit soll ein Anlageinstrument geschaffen werden, das die Investoren mit den in Betracht kommenden KMU zusammenbringen soll, um deren Zugang zum Wagniskapital zu erleichtern. (128) Artikel 87 Absatz 3 c) wird im Bereich des Wagniskapitals gemäß den Risikokapital-Leitlinien angewandt. Diese Leitlinien sind auf alle angemeldeten Maßnahmen im Bereich des Risikokapitals anwendbar, für die von der Kommission nach der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union eine Entscheidung erlassen werden muss, selbst wenn die Maßnahmen wie im vorliegenden Fall vor der Veröffentlichung der Leitlinien angemeldet wurden (16). Investbx erleichtert die Abstimmung zwischen den Investoren und geeigneten KMU, für die es den Zugang zum Risikokapital verbessern soll. Es handelt sich somit um ein Anlageinstrument im Sinne von Ziff. 5.1(f) der Risikokapital-Leitlinien. Demnach unterliegen Maßnahmen in Form einer Beihilfe an ein Anlageinstrument einer eingehenderen Untersuchung gemäß Abschnitt 5 der Leitlinien. Bei der Ermittlung der Vereinbarkeit einer Maßnahme gemäß dem genannten Abschnitt 5 orientiert sich die Kommission an dem Aktionsplan für staatliche Beihilfen (17), der in den Unterabschnitten 5.2, 5.3 und 5.4 der Risikokapital-Leitlinien weiter spezifiziert und konkretisiert wurde. Hierzu ermittelt sie, ob die Beihilfe auf ein genau definiertes Ziel von gemeinsamen Interesse, insbesondere die Behebung eines Marktversagens abzielt, ob sie der Verwirklichung des anerkannten Ziels von gemeinsamen Interesse angemessen und notwendig ist, ob sie eine Anreizwirkung hat, in einem angemessenen Verhältnis steht und ob die Verfälschung des Wettbewerbs und die Auswirkungen auf den Handel auf das erforderliche Maß begrenzt sind, um zu gewährleisten, dass die Beihilfe insgesamt nicht dem gemeinsamem Interesse zuwiderläuft. Dabei untersucht die Kommission eine Reihe positiver und negativer Merkmale. Gemäß Ziff. 5 Absatz 2 der Leitlinien ist kein Bestandteil allein ausschlaggebend, noch kann eine Reihe von Elementen als ausreichend gelten, um für sich genommen die Vereinbarkeit zu gewährleisten. In einigen Fällen kann deren Anwendbarkeit und das ihnen beizumessende Gewicht von der Form der Beihilfe abhängen. (129) Keine der übrigen bestehenden Verordnungen, Rahmenbestimmungen oder Leitlinien über staatliche Beihilfen sind in diesem Fall anwendbar. Es trifft zu, dass die Region West Midlands für die Ausnahmebestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 c) EGV in Betracht kommt (18), und die Kommission berücksichtigt, dass diese Region unter den Folgen der Schließung des Rover-Werkes leidet. Die Maßnahmen zugunsten von Investbx ist jedoch keine Gewährung von Beihilfen für die regionale Entwicklung. 6.3.1.   Beihilfe für ein genau umrissenes Ziel von gemeinsamem Interesse? (130) Gemäß Ziff. 5.2.1 der Leitlinien ermittelt die Kommission, ob die Beihilfe ein genau umrissenes Marktversagen beheben soll. Bei Maßnahmen, die ein Anlageinstrument betreffen, verlangt die Kommission zusätzliche Nachweise für das Marktversagen. Diese müssen in F

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.