Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Artikeln 49 und 50 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben) enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 51 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 85 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Primaten Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Primaten enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 47 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 86 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Hunde, Katzen und Frettchen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 53 und gegebenenfalls der in Artikel 54 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für als Heimtiere gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben, eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 55 und gegebenenfalls der in Artikel 56 vorgesehenen Anforderungen sowie einen Hinweis auf das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument. Artikel 87 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige Carnivora enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 58 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 88 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder gemäß Artikel 71 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellte Veterinärbescheinigung für Landtiere, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 64 vorgesehenen Anforderungen. Abschnitt 3 Veterinärbescheinigungsanforderungen hinsichtlich spezifischer Arten von Verbringungen gehaltener Landtiere Artikel 89 Veterinärbescheinigung für die Verbringung von Huftieren und Geflügel durch Betriebe, die Auftriebe durchführen Die zuständige Behörde stellt die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung für die Verbringung von aufzutreibenden Huftieren und aufzutreibendem Geflügel in einen anderen Mitgliedstaat aus, wenn: a) die in Artikel 91 Absatz 1 genannten Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen vor Ausstellung der ersten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung durchgeführt werden, und zwar: entweder i) im Herkunftsbetrieb, wo die Tiere bestimmt sind für — die Verbringung auf direktem Weg in einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb im Durchfuhrmitgliedstaat; oder — einen Auftrieb auf einem Transportmittel im Herkunftsmitgliedstaat zur Verbringung auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat; oder ii) in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb, wo die Tiere im Herkunftsmitgliedstaat für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat aufgetrieben wurden; oder iii) in einem für Auftriebe zugelassenen Betrieb in einem Durchfuhrmitgliedstaat, falls die Tiere in solch einem Mitgliedstaat aufgetrieben wurden; b) die in den Artikeln 73 bis 80 genannte Veterinärbescheinigung auf der Grundlage amtlicher Informationen ausgefüllt ist, i) die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Herkunftsmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung standen; oder ii) die in der ersten oder zweiten in den Artikeln 73 bis 80 genannten Veterinärbescheinigung angegeben waren, die dem ausstellenden amtlichen Tierarzt, der die unter Buchstabe a Ziffer iii genannten Kontrollen und Untersuchungen im Durchfuhrmitgliedstaat durchgeführt hat, zur Verfügung stand, falls zutreffend. Artikel 90 Veterinärbescheinigung für gehaltene Huf- und Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, für die Zeit ihrer Verbringung aus dem Herkunftsmitgliedstaat durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten hindurch bis an die Außengrenze der Union Unternehmer stellen sicher, dass gehaltene Huf- oder Geflügeltiere, die für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt sind und durch einen anderen Mitgliedstaat hindurch bis an die Außengrenze der Union transportiert werden, von Veterinärbescheinigungen begleitet werden, mit denen bestätigt wird, dass: i) die Tiere mindestens die Anforderungen gemäß diesem Kapitel für die Verbringung gehaltener Huf- oder Geflügeltiere, die zur Schlachtung in dem Mitgliedstaat bestimmt sind, in dem sich der Ausgangsort befindet, erfüllen; und ii) — im Falle von Tieren von für die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gelisteten Arten — die Tiere mindestens Artikel 33 entsprechen, wenn sich der Ausgangsort in einem Mitgliedstaat oder in einer Zone desselben mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) oder mit einem genehmigten Tilgungsprogramm hierfür befindet. Abschnitt 4 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung Artikel 91 Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Veterinärbescheinigung (1)   Vor Unterzeichnung einer Veterinärbescheinigung führt der amtliche Tierarzt folgende Arten von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch, um die Erfüllung der Anforderungen zu überprüfen: a) bei gehaltenen Huftieren: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen. b) bei Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel und weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen; c) bei zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen; d) bei Eintagsküken: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen; e) bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: i) eine Identitätskontrolle der Tiere der Sendung; ii) eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands sowie der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen; f) bei Geflügelbruteiern: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen des Herkunftsbestands und gegebenenfalls der in der Versandbrüterei geführten Unterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und entweder i) eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen; oder ii) monatliche Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands und eine Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen; g) bei Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: eine Dokumentenkontrolle der im Betrieb geführten Gesundheits- und Zuchtunterlagen, eine Identitätskontrolle der Bruteier und eine klinische Inspektion des Herkunftsbestands zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen; h) bei Honigbienen und Hummeln eine Identitätskontrolle und entweder i) eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp. bei Honigbienen oder von Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) bei Hummeln; oder ii) bei Honigbienenköniginnen, für die gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 49 eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: eine Dokumentenkontrolle der Unterlagen der monatlichen Gesundheitskontrolle während der Produktionssaison, eine Sichtkontrolle der Einzelkäfige zum Zweck der Überprüfung der maximalen Anzahl der Pflegebienen pro Käfig und eine Sichtkontrolle der Tiere, der Verpackung und des Begleitfutters oder sonstigen Materials zum Zweck der Feststellung des Auftretens von Amerikanischer Faulbrut, Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer) und Tropilaelaps spp.; i) bei Primaten: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen; j) bei Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen; k) bei Landtieren aus einem geschlossenen Betrieb, die in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: eine Dokumentenkontrolle der Gesundheitsunterlagen, eine Identitätskontrolle und eine klinische Untersuchung bzw. wenn dies nicht möglich ist, eine klinische Inspektion der Tiere der Sendung zum Zweck der Feststellung von klinischen Anzeichen für für diese Arten relevante gelistete Seuchen bzw. von entsprechenden Verdachtsfällen. (2)   Der amtliche Tierarzt führt die in Absatz 1 vorgesehenen Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen und physischen Kontrollen sowie Untersuchungen durch und stellt die Veterinärbescheinigung aus, und zwar: a) bei gehaltenen Huftieren, mit Ausnahme von Equiden: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb oder gegebenenfalls aus dem für Auftriebe zugelassenen Betrieb; b) bei Equiden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; oder bei in Artikel 92 Absatz 2 genannten Equiden: am letzten Arbeitstag vor dem Abgang; c) im Falle von Zuchtgeflügel, Nutzgeflügel, weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; d) im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: innerhalb der letzten 5 Tage vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; e) im Falle von Eintagsküken: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; f) im Falle von Bruteiern von Geflügel: i) im Fall von Dokumentenkontrollen, Identitätskontrollen, einer klinischen Inspektion des Herkunftsbestands und der Bewertung des aktuellen Gesundheitsstatus des Bestands anhand der neuesten vom Unternehmer vorgelegten Informationen: innerhalb der letzten 72 Stunden vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb; ii) im Fall monatlicher Kontrollen des Gesundheitsstatus des Herkunftsbestands: innerhalb der letzten 31 Tage vor dem Abgang der Bruteier aus dem Herkunftsbetrieb; g) im Falle von Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; h) im Falle von Honigbienen und Hummeln: innerhalb von 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb, und im Falle von Honigbienenköniginnen, für die unter Anwendung einer Ausnahmeregelung eine Bescheinigung ausgestellt werden soll: innerhalb der letzten 24 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; i) im Falle von Primaten: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; j) im Falle von Hunden, Katzen, Frettchen und sonstigen Carnivora: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb; k) im Falle von Landtieren, die aus einem geschlossenen Betrieb in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden: innerhalb der letzten 48 Stunden vor dem Abgang aus dem Herkunftsbetrieb. (3)   Unbeschadet der Ausnahmeregelungen nach Artikel 92 gilt die Veterinärbescheinigung für 10 Tage ab dem Ausstellungsdatum. Artikel 92 Ausnahme von der Gültigkeitsdauer der Veterinärbescheinigung (1)   Abweichend von Artikel 91 Absatz 3 kann der für die Gültigkeit der Veterinärbescheinigung geltende Zeitraum von 10 Tagen bei Transporten von Tieren auf dem Wasser-/Seeweg um die Dauer verlängert werden, die für die Beförderung auf dem Wasser-/Seeweg benötigt wird. (2)   Ebenfalls abweichend von Artikel 91 Absatz 3 gilt die in Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a genannte Bescheinigung für Equiden für 30 Tage, sofern: a) der zu verbringende Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das ein für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren von der zuständigen Behörde oder von der Stelle, der diese Aufgabe übertragen wurde, ausgegebenes Validierungsabzeichen aufgenommen wurde, mit dem dokumentiert wird, dass sich das Tier gewöhnlich in einem Betrieb aufhält, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von häufigen Tiergesundheitsbesuchen, zusätzlichen Identitätskontrollen und Gesundheitsprüfungen sowie aufgrund des Nichtstattfindens von Natursprung im Betrieb, außer in dafür vorgesehenen, abgetrennten Räumlichkeiten, als Betrieb mit niedrigem Gesundheitsrisiko anerkannt wurde; oder b) der zu verbringende registrierte Equide von dem in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument begleitet wird, in das eine für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren vom nationalen Mitgliedsverband der Fédération Équestre Internationale für die Teilnahme an Turnieren oder von der zuständigen Rennbehörde für die Teilnahme an Rennen ausgestellte Lizenz aufgenommen wird, mit der mindestens zwei Tierarztbesuche pro Jahr, einschließlich derjenigen zur Durchführung der regelmäßigen Pferdegrippeimpfung und der Untersuchungen zwecks Verbringungen in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer, dokumentiert werden. (3)   Während der Gültigkeitsdauer genügt die in Absatz 2 genannte Bescheinigung für a) mehrere Eingänge in andere Mitgliedstaaten; b) die Rückkehr in den darin bezeichneten Abgangsbetrieb. Abschnitt 5 Genaue Vorschriften für die Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere und von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten Artikel 93 Voranmeldung durch Unternehmer einer Verbringung von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben zwischen Mitgliedstaaten Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Hummeln im Voraus. Artikel 94 Voranmeldung einer geplanten Verbringung gehaltener Landtiere zwischen Mitgliedstaaten durch Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wanderzirkussen und Dressurnummern meldet der Unternehmer der Wanderzirkusse und Dressurnummern der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Abgang dieser Wanderzirkusse und Dressurnummern mindestens 10 Tage im Voraus. Artikel 95 Voranmeldung durch Unternehmer von Verbringungen von Bruteiern in Gefangenschaft gehaltener Vögel zwischen Mitgliedstaaten Im Falle von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln meldet der Unternehmer des Herkunftsbetriebs der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geplante Verbringung dieses Zuchtmaterials im Voraus. Artikel 96 Informationspflicht der Unternehmer zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind: a) Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben; b) Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben. Artikel 97 Informationspflicht der zuständigen Behörde zur Meldung von Verbringungen gehaltener Landtiere in andere Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats gemäß Artikel 153 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Meldung gibt, stellt diejenigen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtieren bereit, die an folgender Stelle vorgesehen sind: a) Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 Buchstaben a bis d im Hinblick auf in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringende gehaltene Landtiere, mit Ausnahme von Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben; b) Anhang VIII Teil 2 im Hinblick auf Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben. Artikel 98 Meldung von Verbringungen von Bruteiern in andere Mitgliedstaaten Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 95 der vorliegenden Verordnung Meldung geben, stellen der zuständigen Behörde die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 Buchstaben a bis e vorgesehenen Informationen über jede Sendung von in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Bruteiern bereit. Artikel 99 Notfallverfahren Bei Stromausfällen und anderen IMSOC-Störungen hält sich die zuständige Behörde des Herkunftsorts der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden gehaltenen Landtiere oder Bruteier an die in Artikel 134 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehenen Notfallregelungen. Artikel 100 Benennung von Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen Bei der Benennung von Regionen für die Verwaltung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Verbringungsmeldungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass: a) alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer Region erfasst sind; b) jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser Region für die Veterinärbescheinigung benannt wurde; c) die für die benannte Region zuständige Behörde auf das IMSOC zugreifen kann; d) das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrungen im Einsatz des IMSOC zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung der in den Artikeln 97 und 98 vorgesehenen Informationen erworben hat. TEIL III VERBRINGUNGEN WILD LEBENDER LANDTIERE Artikel 101 Anforderungen an die Verbringung wild lebender Landtiere in andere Mitgliedstaaten (1)   Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat, wenn sie sie auf direktem Weg auf ein Transportmittel laden, das in ein Habitat oder in einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat gebracht werden soll, und kein Eingang der Tiere in einen Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet. (2)   Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass das Transportmittel, das für den Transport wild lebender Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, verwendet wird, a) so konstruiert ist, dass: i) Tiere nicht entweichen oder herausfallen können; ii) eine Sichtprüfung der Tiere auf dem Transportmittel möglich ist; iii) das Entweichen von Tierkot, Mist oder Futtermitteln verhindert oder minimiert wird; iv) sofern es sich um die Beförderung von Vögeln handelt, das Entweichen von Federn verhindert oder minimiert wird; v) die Tiere erforderlichenfalls in der Bewegung eingeschränkt oder für den Transport ruhiggestellt werden können; b) unverzüglich nach jedem Transport von Tieren oder jeglichen Gegenständen, die ein Risiko für die Tiergesundheit bergen, gereinigt und desinfiziert wird und erforderlichenfalls erneut desinfiziert wird sowie in jedem Fall getrocknet oder trocknen gelassen wird, bevor erneut Tiere aufgeladen werden. (3)   Unternehmer und Transportunternehmer stellen sicher, dass Transportbehälter/Container, in denen wild lebende Landtiere, mit Ausnahme von Honigbienen und Hummeln, transportiert werden, a) die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfüllen; b) nur wild lebende Tiere enthalten, die von derselben Art sind und aus demselben Habitat kommen; c) mit Angaben zur Art und zur Anzahl der Tiere gekennzeichnet sind; d) entweder als unbenutzte und zweckmäßige Einwegbehälter nach der ersten Verwendung vernichtet werden oder nach der Verwendung gereinigt und desinfiziert und vor einem erneuten Gebrauch getrocknet bzw. trocknen gelassen werden. (4)   Unternehmer verbringen wild lebende Landtiere nur dann aus ihrem Herkunftshabitat in ein Habitat oder einen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Die Mehrzahl der Tiere der Sendung hat sich vor dem Abgang mindestens 30 Tage lang bzw. — bei Tieren im Alter von weniger als 30 Tagen — seit der Geburt in dem Herkunftshabitat aufgehalten und ist während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Tieren, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufweisen oder aus tierseuchenrechtlichen Gründen Verbringungsbeschränkungen unterliegen, oder mit gehaltenen Tieren aus einem Betrieb, der nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllt hat, in Berührung gekommen; b) jegliche Tiere, die in den letzten 30 Tagen vor d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.