Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020R0688. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iedstaat, in dem sich der Wanderzirkus oder die Dressurnummer befindet, mindestens 10 Arbeitstage vor dem Abzug die Route ihrer geplanten Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat vor; b) das in Artikel 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Verbringungsdokument, das alle zu verbringenden Tiere begleitet, wurde ordnungsgemäß aktualisiert; und i) in das in Artikel 71 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte individuelle Identifizierungsdokument für jeden/jede/jedes der zu verbringenden Hunde, Katzen und Frettchen wurden die in Artikel 53 Buchstabe b Ziffern i und ii aufgeführten Angaben ordnungsgemäß eingetragen; ii) das in Artikel 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 genannte Identifizierungsdokument für die zu verbringende Gruppe gehaltener Vögel wurde ordnungsgemäß aktualisiert; c) in den letzten 12 Monaten vor dem Abgang wurden: i) Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Negativbefund unterzogen; ii) Rinder, Ziegen und Cervidae anhand einer der in Anhang I Teil 1 vorgesehenen Diagnosemethoden einer Untersuchung auf Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) mit Negativbefund unterzogen; iii) Tauben gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft; d) alle Tiere von Wanderzirkussen und Dressurnummern wurden innerhalb von 10 Arbeitstagen vor dem Abzug des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer vom amtlichen Tierarzt untersucht und in Bezug auf die gelisteten Seuchen und ihre Zuordnung zu gelisteten Arten oder Kategorien von Tieren für klinisch gesund befunden. (2)   Unternehmer von Wanderzirkussen und Dressurnummern verbringen gehaltene Tiere, die zur Familie der Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Moschidae oder Tragulidae gehören, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben, wenn mindestens eine der Anforderungen hinsichtlich Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 erfüllt ist. (3)   Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Verbringung derartiger Tiere, die mindestens eine der Anforderungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 nicht erfüllen, in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben genehmigen, a) der/die den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) hat oder über ein genehmigtes Tilgungsprogramm hierfür verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen gemäß den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 genehmigt sind; oder b) der/die nicht den Status „seuchenfrei“ hat und nicht über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) verfügt, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen genehmigt sind. Wenn der Bestimmungsmitgliedstaat Bedingungen für die Genehmigung einer derartigen Verbringung stellt, muss es sich dabei um Bedingungen gemäß Anhang V Teil II Kapitel 2 Abschnitt 1 Nummern 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 handeln. Artikel 66 Verpflichtung der zuständigen Behörde in Zusammenhang mit Verbringungen von Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterzeichnet die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a genannte Route und stempelt sie ab, sofern: a) der Wanderzirkus oder die Dressurnummer keiner tiergesundheitlichen Beschränkung in Bezug auf eine Seuche unterliegt, die für die Art eines im Wanderzirkus bzw. in der Dressurnummer gehaltenen Tieres gelistet ist; b) die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 65 erfüllt sind; c) alle Identifizierungsdokumente, die die Tiere während der Verbringung des Wanderzirkusses bzw. der Dressurnummer begleiten, ordnungsgemäß aktualisiert wurden und die Tiere die für die Verbringung der jeweiligen Arten geltenden Anforderungen an Impfung, Behandlung oder Untersuchung gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen. Artikel 67 Anforderungen an Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die für Ausstellungen bestimmt sind (1)   Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel nur dann zu einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen. (2)   Sofern es sich nicht um Flugjägerschauen für Raubvögel handelt, stellt der Unternehmer der Ausstellung sicher, dass: a) der Einlass in die Tierausstellung auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel beschränkt wird, die vorab für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden; b) der Gesundheitsstatus von an der Ausstellung teilnehmenden Vögeln nicht durch den Einlass von Vögeln gefährdet wird, die aus Betrieben kommen, die sich in dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung befinden, und zwar entweder i) durch die Auflage, dass alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an der Ausstellung teilnehmen, denselben Gesundheitsstatus aufweisen müssen; oder ii) dadurch, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die aus dem Mitgliedstaat des Veranstaltungsorts der Ausstellung kommen, in separaten Räumlichkeiten oder Gehegen getrennt von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die aus anderen Mitgliedstaaten kommen, gehalten werden; c) ein Tierarzt i) bei in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die vor ihrem Einlass in die Ausstellung für die Teilnahme an der Ausstellung registriert wurden, Identitätskontrollen durchführt; ii) den klinischen Zustand der Vögel zum Zeitpunkt des Einlasses in die Ausstellung und während der Ausstellung überwacht. (3)   Unternehmer stellen sicher, dass in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die gemäß den Absätzen 1 und 2 zu einer Ausstellung verbracht werden, nur dann von derartigen Ausstellungen in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie eine der folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die Tiere werden gemäß Artikel 81 von einer Veterinärbescheinigung begleitet; oder b) im Falle von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als Raubvögeln, die an einer Flugjägerschau teilgenommen haben, werden die Tiere von einer Erklärung des in Absatz 2 Buchstabe c genannten Tierarztes begleitet, die besagt, dass der Gesundheitsstatus der Vögel laut ursprünglicher Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 während der Ausstellung nicht gefährdet worden ist, sowie, als Anhang zu dieser Erklärung, die gültige ursprüngliche Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde; oder c) im Falle von Raubvögeln, die an einer Flugjägerschau teilgenommen haben, werden die Tiere, sofern sie zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden, von der gültigen ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 begleitet, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Raubvögel zu der Flugschau ausgestellt wurde. (4)   Der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Tierarzt stellt nur dann die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Erklärung aus, wenn: a) die Tiere zurück in den Herkunftsmitgliedstaat verbracht werden; b) Regelungen dahin gehend getroffen wurden, dass die geplante Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel in den Herkunftsmitgliedstaat innerhalb der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 81 vorgenommen wird, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel zu der Ausstellung ausgestellt wurde; c) die in Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt worden sind. Artikel 68 Spezifische Anforderungen an die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen in einem anderen Mitgliedstaat Unternehmer verbringen Brieftauben nur dann zu einer sportlichen Veranstaltung in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese Tiere die in Artikel 59 festgelegten Bedingungen erfüllen. KAPITEL 8 Veterinärbescheinigungen und Meldung von Verbringungen Abschnitt 1 Anforderungen an Veterinärbescheinigungen Artikel 69 Ausnahme für Verbringungen gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung registrierter Equiden in einen anderen Mitgliedstaat, wenn: a) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Ausnahme genehmigt hat; b) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt hat, dass derartige Verbringungen unter den in den Buchstaben c und d aufgeführten Bedingungen genehmigt sind; c) Equiden, die in den bzw. in die Hoheitsgebiete(n) des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats gehalten und verbracht werden, mindestens die Tiergesundheitsanforderungen an die Verbringung gehaltener Equiden in andere Mitgliedstaaten und insbesondere die zusätzlichen Tiergesundheitsanforderungen gemäß Artikel 22 erfüllen; d) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Systeme eingerichtet haben, mit denen die Rückverfolgbarkeit gehaltener Equiden, die unter den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen verbracht werden, sichergestellt wird. Artikel 70 Ausnahmeregelung für Verbringungen von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in andere Mitgliedstaaten Die Veterinärbescheinigungsanforderungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten nicht für die Verbringung von Landtieren in Wanderzirkussen und Dressurnummern in einen anderen Mitgliedstaat. Artikel 71 Veterinärbescheinigung für bestimmte gehaltene Landtiere (1)   Unternehmer verbringen in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Honigbienen, Hummeln (ausgenommen Hummeln aus zugelassenen, von der Umwelt isolierten Zuchtbetrieben), Primaten, Hunde, Katzen, Frettchen oder sonstige Carnivora nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die Tiere von einer Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde. (2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Unternehmer in Gefangenschaft gehaltene Vögel gemäß Artikel 67 Absatz 3 von Ausstellungen zurück in den Herkunftsmitgliedstaat der Vögel verbringen. (3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Raubvögel von der Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für die Verbringung der Raubvögel aus dem Betrieb im Herkunftsmitgliedstaat zu einer Flugschau in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, während der Rückkehr der Vögel von dieser Ausstellung in den Herkunftsmitgliedstaat begleitet werden, wenn die Verbringung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung stattfindet. Artikel 72 Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Unternehmer verbringen Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Eier von einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Veterinärbescheinigung begleitet werden. Abschnitt 2 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für gehaltene Landtiere und für Bruteier Artikel 73 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Rinder, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 10 und gegebenenfalls der in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Rinder, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 14 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 74 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten gehaltenen Schafe und Ziegen, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen: a) im Falle von Schafen, mit Ausnahme von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1 und 2; b) im Falle von Ziegen: Artikel 15 Absätze 1 und 3; c) im Falle von unkastrierten Schafböcken: Artikel 15 Absätze 1, 2 und 4; d) Artikel 17, soweit zutreffend. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die in einen anderen Mitgliedstaat oder in eine Zone desselben mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen: a) Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und d bis h; b) entweder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 16; c) Artikel 17, soweit zutreffend. (3)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schafe und Ziegen, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 18 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 75 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Schweine, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 19 und gegebenenfalls der in Artikel 20 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Schweine, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 21 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 76 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Equiden enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 22 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die in Absatz 1 genannte Veterinärbescheinigung a) wird für einen einzelnen Equiden ausgestellt; oder b) kann für eine Sendung von Equiden ausgestellt werden, i) die ohne Auftrieb auf direktem Weg in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden; oder ii) die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert werden. Artikel 77 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Camelidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 23 und gegebenenfalls der in Artikel 24 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Camelidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 25 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 78 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten gehaltenen Cervidae, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 26 und gegebenenfalls der in Artikel 27 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für gehaltene Cervidae, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 28 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 79 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten sonstigen gehaltenen Huftiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 29 und gegebenenfalls der in Artikel 30 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für sonstige gehaltene Huftiere, die entweder auf direktem Weg oder im Anschluss an einen Auftrieb zu einem Schlachthof in einem anderen Mitgliedstaat zur sofortigen Schlachtung verbracht werden, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 31 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 80 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügel Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen: a) im Falle von Zucht- und Nutzgeflügel: Artikel 34 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend; b) im Falle von zur Schlachtung bestimmtem Geflügel: Artikel 35 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend; c) im Falle von Eintagsküken: Artikel 36 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend; d) im Falle von weniger als 20 Geflügeltieren, ausgenommen Laufvögel: Artikel 37 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Geflügelkategorie zutreffend. Artikel 81 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tiere, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 59 sowie — soweit für die spezifische Kategorie Vögel zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen. (2)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für Ausstellungen bestimmt sind, enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 67 Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen. (3)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Brieftauben enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 68 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 82 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Geflügelbruteier Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von Geflügel enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in folgenden Artikeln vorgesehenen Anforderungen: a) im Falle von Bruteiern von Geflügel, ausgenommen des unter den Buchstaben b und c genannten: Artikel 38 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend; b) im Falle von weniger als 20 Bruteiern von Geflügel, ausgenommen Laufvögel: Artikel 39 sowie Artikel 41 und 42, soweit für die spezifische Eierkategorie zutreffend; c) im Falle von spezifiziert pathogenfreien Geflügeleiern: Artikel 40. Artikel 83 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 72 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 2 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 60 und — soweit für die spezifische Kategorie Eier zutreffend — der in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Anforderungen. Artikel 84 Angaben zum Inhalt der Veterinärbescheinigung für Honigbienen und Hummeln (1)   Die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 71 Absatz 1 ausgestellte Veterinärbescheinigung für Honigbienen enthält die in Anhang VIII Teil 1 Nummer 1 vorgesehenen allgemeinen Angaben und eine Bestätigung der Erfüllung der in Artikel 48 und gegebenenfalls der in d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.