Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6853) (Text von Bedeutung für den EWR)

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– 10 626,14 – 5 677,92 3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 3.1.   MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFEN ZUGUNSTEN VON FFHG 3.1.1.   MASSNAHME 1: GEWINNABFÜHRUNGS- UND VERLUSTÜBERNAHMEVERTRAG VON 2001 (29) FFHG und Fraport schlossen einen Vertrag, wonach Fraport Anspruch auf alle von FFHG erwirtschafteten Gewinne hatte. Im Gegenzug musste Fraport sämtliche Verluste von FFHG übernehmen. Am 31. August 1999 trafen das Land Rheinland-Pfalz und Fraport eine Vereinbarung, in der sich Fraport zum Abschluss eines Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrags („GAVÜV“) verpflichtete. Der entsprechende notarielle Vertrag wurde am 24. November 2000 geschlossen, und der GAVÜV von 2001 trat am 1. Januar 2001 in Kraft („GAVÜV von 2001“) (15). (30) Fraport erhielt das Recht zur Kündigung des GAVÜV von 2001 mit sechsmonatiger Kündigungsfrist, allerdings erst ab dem 31. Dezember 2005. Andernfalls verlängerte sich die Vertragslaufzeit am Ende des Kalenderjahres jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. (31) Der Abschluss des GAVÜV von 2001 wurde vom Aufsichtsrat und der Hauptversammlung von Fraport gebilligt (16). Mit Vertrag vom 5. April 2004 („GAVÜV von 2004“) wurde die Gültigkeit des GAVÜV von 2001 später bis 2014 verlängert. Bis zur Ersetzung des GAVÜV von 2001 durch den GAVÜV von 2004 (vgl. Erwägungsgrund 45) hatte Fraport Verluste in Höhe von […] Mio. EUR übernommen. 3.1.2.   MASSNAHME 2: KAPITALERHÖHUNG VON 2001 (32) In einem Bericht für den Beteiligungsausschluss von Fraport (17) hieß es am 19. Januar 2001, dass sich die zwischen 1998 und 2005 akkumulierten Verluste von FFHG vermutlich auf […] Mio. EUR belaufen würden und damit mehr als doppelt so hoch wie die Prognose von 1997 wären. Ferner verlagerten bzw. reduzierten gleichzeitig zwei der wichtigsten Luftfrachtkunden von FFHG ihre Geschäftstätigkeit vom Flughafen Frankfurt-Hahn, was einen beträchtlichen Rückgang des Frachtverkehrsvolumens um 45 % im ersten Halbjahr 2001 zur Folge hatte. (33) Infolge dieses Berichts beauftragte Fraport die Beratungsgesellschaft Boston Consulting Group („BCG“) sowie die eigene Strategische Abteilung Akquisitionen und Beteiligungen („SA“) Anfang 2001 mit der Ausarbeitung einer Strategie für FFHG. Sowohl BCG als auch SA gelangten zu dem Fazit, dass eine langfristig positive Entwicklung von FFHG nur mit einer erheblichen Verbesserung der Infrastruktur als Voraussetzung für eine weitere Steigerung des Verkehrsvolumens möglich wäre. SA wies auch darauf hin, dass ein derart erheblicher Ausbau von FFHG finanziell riskant sei und dass selbst im günstigsten Szenario frühestens 2013 mit einem Erreichen eines positiven Jahresergebnisses (Jahresüberschuss nach Steuern) zu rechnen sein würde. (34) Gestützt auf die Studie von BCG und ihre eigene Analyse erarbeitete SA ein Entwicklungsprogramm für FFHG, das bis 2007 Investitionen in Höhe von 172 Mio. EUR vorsah. Diese Investitionen bestanden aus einem „Sofortprogramm“ mit einem Volumen von 27 Mio. EUR, das den Ausbau der Start-/Landebahn auf 3,4 km und die Kosten des Planfeststellungsverfahrens für eine Erweiterung der Start-/Landebahn auf 3,8 km sowie zusätzliche Kosten für den bereits begonnenen Bau des neuen Terminals umfasste. (35) 2001 betrug die Eigenkapitalquote von FFHG jedoch lediglich 4 % (18). Außerdem hatte Fraport ab dem 31. Dezember 2005 das Recht, den GAVÜV von 2001 zu kündigen. Unter diesen Bedingungen konnte FFHG das „Sofortprogramm“ nicht durch weitere Schulden finanzieren, sondern benötigte neues Kapital. (36) Die Kapitalerhöhung wurde am 14. Dezember 2001 vom Aufsichtsrat von Fraport und anschließend am 9. Januar 2002 von den Anteilseignern von FFHG beschlossen. Eine Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie FFHG, bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. (37) Nach der Zustimmung erhöhten Fraport und das Land Rheinland-Pfalz das genehmigte Kapital um 27 Mio. EUR, von 3,5 Mio. EUR auf 30,5 Mio. EUR. Der Beitrag von Fraport am 9. Januar 2002 betrug 19,7 Mio. EUR, der des Landes Rheinland-Pfalz 7,3 Mio. EUR. Mit der Kapitalerhöhung sollten die Erweiterung der Start-/Landebahn und Investitionen in andere Infrastruktur finanziert werden, um die Rentabilität des Flughafens zu erhöhen. 3.1.3.   MASSNAHME 3: KAPITALERHÖHUNG VON 2004 (38) Am 27. November 2002 trafen Fraport, die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen und FFHG die Vereinbarung, dass das Land Hessen als dritter Anteilseigner zur FFHG hinzutreten und als solcher […] Mio. EUR zu dem Zeitpunkt beitragen würde, zu dem zusätzliches Kapital zur Finanzierung der Investitionen benötigt wird. Außerdem wurde eine enge Zusammenarbeit zwischen den Flughäfen Frankfurt/Main und Frankfurt-Hahn vereinbart. (39) Man verständigte sich darauf, dass weitere Investitionen notwendig waren, um die Rentabilität des Flughafens zu erhöhen. Diese Investitionen betrafen beispielsweise den Ausbau der Start-/Landebahn auf 3,8 km Länge. Am 22. März 2004 wurde der Entwurf einer entsprechenden Anteilseignervereinbarung zwischen Fraport und den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen ausgearbeitet. Die endgültige Anteilseignervereinbarung bezüglich des Beschlusses über die Realisierung dieser Kapitalerhöhung von 2004 wurde am 30. März 2005 von Fraport und den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen unterzeichnet und am 19. Mai 2005 in das Handelsregister eingetragen. (40) Die drei Parteien vereinbarten eine Erhöhung des Stammkapitals von FFHG um 19,5 Mio. EUR zur Fortsetzung des 2001 von SA vorgeschlagenen Investitionsprogramms (vgl. Erwägungsgründe 33 bis 34). Die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen stimmten dieser Kapitalerhöhung unter der Bedingung zu, dass ein neuer GAVÜV zwischen FFHG und Fraport für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen wird. Ferner vereinbarten die Anteilseigner, dass jede weitere Neuverschuldung von FFHG durch Fraport und die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen anteilig nach Maßgabe der jeweiligen Kapitalbeteiligung an FFHG abzusichern sei. Auf dieser Grundlage verpflichteten sich Fraport und die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen zur Refinanzierung der Infrastrukturinvestitionen von FFHG. (41) Zwischen 2004 und 2009 wurde FFHG tranchenweise neues Kapital in Höhe von 19,5 Mio. EUR bereitgestellt. Der Anteil von Fraport an der Erhöhung des Stammkapitals belief sich auf 10,21 Mio. EUR, der Anteil des Landes Rheinland-Pfalz auf 0,54 Mio. EUR und der Anteil des Landes Hessen auf 8,75 Mio. EUR. (42) Zusätzlich verpflichteten sich die beiden Bundesländer zur Zuführung von weiteren 11,25 Mio. EUR als Kapitalrücklage gemäß dem Zahlungsplan (vgl. Tabelle 5 unten), und zwar zwischen 2007 und 2009 (Hessen) bzw. zwischen 2005 von 2009 (Rheinland-Pfalz). (43) Somit belief sich der Gesamtbetrag der 2005 beschlossenen Kapitalerhöhung auf 42 Mio. EUR. (44) Die entsprechenden Zahlungen wurden nach folgendem Plan in Tabelle 5 fällig (in Tausend EUR): Tabelle 5 Zahlungsplan der Kapitalzuführungen Fraport   2005 2006 2007 2008 2009 Insgesamt Leistungen auf übernommene Stammeinlage 2 554 1 915 1 915 1 915 1 915 10 214 Kapitalrücklage 0 0 0 0 0 0 Kapital insgesamt           10 214 Land Hessen   2005 2006 2007 2008 2009 Insgesamt Leistungen auf übernommene Stammeinlage 4 000 4 000 750 0 0 8 750 Kapitalrücklage 0 0 3 250 4 000 4 000 11 250 Kapital insgesamt           20 000 Land Rheinland-Pfalz   2005 2006 2007 2008 2009 Insgesamt Leistungen auf übernommene Stammeinlage 537 0 0 0 0 537 Kapitalrücklage 1 821 2 357 2 357 2 357 2 357 11 249 Kapital insgesamt           11 786 3.1.4.   MASSNAHME 4: GAVÜV VON 2004 (45) Wie es für die Zustimmung zur Kapitalerhöhung Bedingung gewesen war, verlängerten FFHG und Fraport mit Vertrag vom 5. April 2004 die Gültigkeit des GAVÜV von 2001 bis 2014. Der neue GAVÜV trat jedoch erst nach Billigung durch die Hauptversammlung von Fraport in Kraft. Wie von den Anteilseignern von FFHG in Bezug auf die Kapitalerhöhung vereinbart, wurde in diesem GAVÜV von 2004 festgelegt, dass jede weitere Neuverschuldung von FFHG durch Fraport und die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Kapitalbeteiligung auszugleichen sei. (46) Im Rahmen des GAVÜV von 2004 übernahm Fraport bis 2009 Verluste in Höhe von ca. […] Mio. EUR. Demnach glich Fraport im Rahmen der beiden aufeinanderfolgenden GAVÜV zusammen insgesamt Verluste in Höhe von […] Mio. EUR aus, die zwischen 2001 und 2009 angefallen waren. Davon entfielen […] Mio. EUR auf Abschreibungen auf Anlagen und […] Mio. EUR auf Zinszahlungen für Darlehen zur Finanzierung der Infrastruktur. (47) 2009 verkaufte Fraport ihre gesamten Anteile an FFHG an das Land Rheinland-Pfalz und kündigte dadurch auch den GAVÜV. 3.1.5.   MASSNAHME 5: AUSGLEICHSZAHLUNGEN AN FFHG FÜR SICHERHEITSKONTROLLEN (48) Das Land Rheinland-Pfalz zieht eine Flughafensicherheitsgebühr von allen am Flughafen Frankfurt-Hahn abfliegenden Fluggästen ein. Das Land führt die Sicherheitskontrollen nicht selbst durch, sondern hat diese Aufgabe an den Flughafen vergeben, der wiederum einem Sicherheitsunternehmen den Unterauftrag erteilt hat. Als Entgelt für die Durchführung der Sicherheitskontrollen führt das Land den gesamten Ertrag aus der Sicherheitsgebühr an den Flughafen ab. 3.1.6.   MASSNAHME 6: DIREKTE ZUSCHÜSSE DES LANDES RHEINLAND-PFALZ (49) Laut den Finanzberichten der Holdinggesellschaften des Landes Rheinland-Pfalz (19) hat FFHG folgende in Tabelle 6 zusammengefasste Zuschüsse des Landes erhalten. Tabelle 6 Direkte Zuschüsse des Landes Rheinland-Pfalz Jahr Direkte Zuschüsse (EUR) 1997 (…) 1998 (…) 1999 (…) 2000 (…) Insgesamt 1997-2000 (…) 2001 (…) 2002 (…) 2003 (…) 2004 (…) Insgesamt 2001-2004 (…) (50) Die direkten Zuschüsse des Landes Rheinland-Pfalz zugunsten von FFHG vor dem 12. Dezember 2000 belaufen sich auf […] Mio. EUR, während die direkten Zuschüsse des Landes Rheinland-Pfalz zugunsten von FFHG zwischen 2001 und 2004 […] Mio. EUR betragen. 3.2.   MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFEN SEITENS FFHG ZUGUNSTEN VON RYANAIR UND SÄMTLICHEN ANDEREN IM PASSAGIERVERKEHR TÄTIGEN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN (51) Im Jahr 1999 warb FFHG mit Ryanair ihre erste Billigfluggesellschaft an. 1999, 2002 und 2005 schloss FFHG drei Verträge mit Ryanair. Außerdem führte FFHG 2001 und 2006 neue Entgeltordnungen ein. 3.2.1.   MASSNAHME 7: VERTRAG MIT RYANAIR VON 1999 (52) Der erste Vertrag mit Ryanair trat rückwirkend ab dem 1. April 1999 für die Dauer von fünf Jahren in Kraft (der „Vertrag mit Ryanair von 1999“). Ryanair nahm den Flugbetrieb vom Flughafen Frankfurt-Hahn nach London Stansted am 22. April 1999 auf, als bereits über alle wesentlichen Vertragsbedingungen eine Einigung erzielt worden war. (53) Die Geschäftsleitung von FFHG hat dem Aufsichtsrat auf seiner Sitzung vom 5. Mai 1999 eine Deckungsbeitragsrechnung für den Vertrag mit Ryanair von 1999 vorgelegt. Deutschland zufolge hat der Aufsichtsrat nicht über den Vertrag mit Ryanair von 1999 oder die Deckungsbeitragsrechnung abgestimmt, weil der Vertragsabschluss seiner Ansicht nach Teil des in die alleinige Zuständigkeit der Geschäftsleitung von FFHG fallenden Tagesgeschäfts war. (54) Tabelle 7 fasst die von Ryanair nach Anhang 1 des Vertrags mit Ryanair von 1999 zu zahlenden Entgelte zusammen. Tabelle 7 Von Ryanair nach Anhang 1 des Vertrags mit Ryanair von 1999 zu zahlende Entgelte Art des Entgelts/der Gebühr EUR Gesamtabfertigungsentgelt (je Flug; umfasst Landeentgelt, Vorfelddienste und Fluggastabfertigung) (20) (…) Passagierentgelt (je ankommenden Fluggast) (…) Luftsicherheitsgebühr (je abfliegenden Fluggast) (…) Enteisungsmittel einschl. heißem Wasser (je Liter) (…) (55) Nach Anhang 3 des Vertrags mit Ryanair von 1999 erhielt FFHG zusätzlich eine Provision in Höhe von […] % für jeden am FFHG-Schalter verkauften oder ausgegebenen und bar oder mit Kreditkarte bezahlten Flugschein, eine Provision in Höhe von […] % der von FFHG eingenommenen Übergepäckentgelte, […] EUR für jeden von Ryanair verarbeiteten vorausbezahlten Flugschein sowie eine Provision in Höhe von […] % für jeden über FFHG gebuchten Mietwagen. (56) Ryanair hatte in den ersten drei Betriebsjahren Anspruch auf Zahlungen zur Marketingförderung in Höhe von jährlich maximal […] EUR, die von FFHG in vierteljährlichen Tranchen geleistet wurden. Die zur Marketingförderung bereitgestellten Mittel waren ausschließlich für das Marketing in Bezug auf Strecken mit Abflughafen Frankfurt-Hahn zu verwenden. Ryanair musste mit Rechnungen und Belegen detailliert Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ablegen. 3.2.2.   MASSNAHME 8: ENTGELTORDNUNG DES FLUGHAFENS VON 2001 (57) Am 16. Oktober 2001 wurde die Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt-Hahn von 2001 vom Verkehrsministerium des Landes Rheinland-Pfalz genehmigt und veröffentlicht. Sie trat rückwirkend zum 1. Oktober 2001 in Kraft (21). (58) Da sich der Flughafen Frankfurt-Hahn auf Billigfluggesellschaften ausgerichtet hatte, die vorwiegend Flugzeuge der Typen Boeing 737 oder Airbus A319/320 mit einer Starthöchstmasse (Maximum Take-Off Weight, MTOW) von ca. 50 bis 80 Tonnen nutzen, führte der Flughafen Lande- und Startentgeltfreiheit für Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse zwischen 5,7 und 90 Tonnen ein. (59) Tabelle 8 fasst die nach der Entgeltordnung von 2001 von den Fluggesellschaften zu zahlenden Entgelte je Flugzeug für die wichtigsten Bodenabfertigungsinfrastrukturdienste zusammen. Tabelle 8 Nach der Entgeltordnung von 2001 von den Fluggesellschaften zu zahlende Entgelte für die wichtigsten Bodenabfertigungsinfrastrukturdienste   Entgelt je Flugzeug in EUR MTOW bis 90 Tonnen Im Lande- und Startentgelt inbegriffen MTOW über 90 Tonnen 50,00 (60) Das Passagierentgelt wurde auf 4,35 EUR je ankommenden Fluggast festgesetzt. Die passagierbezogene Luftsicherheitsgebühr, die sich nach der Anzahl der beim Start an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste bemisst, beträgt 4,35 EUR je Fluggast. Sie ist an das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, Referat Luftverkehr, zu entrichten. (61) Für jeden Anflug eines Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln ist ein Flugsicherungsentgelt an den Flughafenbetreiber zu entrichten. Dieses Entgelt für Anflüge von Flugzeugen, die einen gewerblichen oder nichtgewerblichen Flug nach Instrumentenflugregeln durchführen, ist in den Lande- und Startentgelten enthalten, sofern der Flug nicht zu Schulungs- und Einweisungszwecken durchgeführt wird. Für Luftfahrzeuge, die unter die Lande- und Startentgeltfreiheit fallen, ist die Höhe des Entgelts daher gleich null. 3.2.3.   MASSNAHME 9: VERTRAG MIT RYANAIR VON 2002 (62) Der zweite Vertrag mit Ryanair ist auf den 14. Februar 2002 datiert („Vertrag mit Ryanair von 2002“) und wurde dem Aufsichtsrat von FFHG am 16. November 2001 vorgelegt. Nach dem Protokoll dieser Aufsichtsratssitzung wurde der Vertrag von der Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder gebilligt. (63) Das der Kommission übermittelte Exemplar des Vertrags mit Ryanair von 2002 ist nicht unterzeichnet. Deutschland zufolge wurde der Vertrag tatsächlich nie offiziell unterzeichnet, aber ab dem 14. Februar 2002 von den Vertragsparteien angewandt. (64) Deutschland zufolge ersetzte dieser Vertrag den ursprünglichen Vertrag mit Ryanair von 1999 und wurde für einen Zeitraum von […] Jahren (bis zum […]) geschlossen. Das Passagierentgelt blieb im Vergleich zum ursprünglichen Vertrag von 1999 jedoch identisch. Ryanair hat die Option, den Vertrag zu ähnlichen Bedingungen bis zum […] zu verlängern. (65) Der Vertrag mit Ryanair von 2002 beruht auf der IATA-Standardvereinbarung über Bodendienste, die nach den Anforderungen der Vertragsparteien angepasst wurde. Er umfasst folgende Bestandteile: i) Die Hauptvereinbarung ii) Anhang A — Beschreibung der Bodenabfertigungsdienste iii) Anhang B — 1.0 Ort, vereinbarte Dienste und Entgelte für den Flughafen Frankfurt-Hahn iv) Zweiter Anhang B — 1.0 Ort, vereinbarte Dienste und Entgelte für den Flughafen Frankfurt-Hahn v) Anhang 3 und Anlagen 1-3 (22) zum zweiten Anhang B — 1.0 vi) Anhang C — Flughafenentgelte vii) Anhang D — Beschreibung des Bodendienstpakets „Hahn Smart“ viii) Dritter Anhang B — Ort, vereinbarte Dienste und Entgelte für den Flughafen Frankfurt-Hahn — „Drehkreuzvereinbarung“ ix) Anhang E — Marketingvereinbarung (66) Die Hauptvereinbarung, Anhang A und Anhang B — 1.0 sind lediglich Kopien der Standardvereinbarung. Keines der Felder wurde von den Vertragsparteien ausgefüllt, da dieser Teil der Standardvereinbarung als nicht anwendbar angesehen wurde. (67) Im zweiten Anhang B — 1.0 haben die Vertragsparteien ihre Namen und Bankkonten sowie den Preis für Enteisungsmittel ([…] EUR pro Liter) und heißes Wasser (EUR […] EUR pro Liter) angegeben. (68) Anhang 3 und seine Anlagen 1-3 betreffen „weitere strategische Vereinbarungen“ zwischen den Parteien. Sie beziehen sich auf technische Vorkehrungen für Bodenabfertigung, Flugscheinausgabe und Branding-Fläche am Flughafen. (69) Nach Anhang D gelten unter der Bedingung, dass der Bodenabfertigungsumlauf nicht mehr als 30 Minuten in Anspruch nimmt, die in Tabelle 9 zusammengefassten Entgelte für Bodendienste. Tabelle 9 Entgelte für Bodendienste bei Bodenabfertigungsumlauf von höchstens 30 Minuten MTOW des Flugzeugs Einheit EUR Bis 5,7 Tonnen Abfertigung (…) Bis 14 Tonnen Abfertigung (…) Bis 20 Tonnen Abfertigung (…) Bis 90 Tonnen Abfertigung (…) Über 90 Tonnen Abfertigung (…) (70) Die leeren Felder für Flugzeuge „bis“ und „über“ […] Tonnen scheinen darauf hinzudeuten, dass für Flugzeuge zwischen […] und […] Tonnen […] berechnet werden (23). (71) Anhang E (d. h. die Vereinbarung über das Dienstpaket „Hahn Smart“) stützt diese Annahme. Dort heißt es in Punkt 1: „[…]“ (72) Die Höhe des Flughafenentgelts wurde bis zum 30. April 2004 unveränderlich festgeschrieben und sollte anschließend dem deutschen Verbraucherpreisindex entsprechend angepasst werden, falls dieser gegenüber dem Vorjahr um mehr als […] % angestiegen sein sollte. (73) Daneben wird nach Anhang E das Marketing finanziell unterstützt. Ryanair hat Anspruch auf folgende Marketingförderung: i) Einmalzahlungen in Höhe von […] EUR für jede nach dem 13. Februar 2002 neu eingerichtete Strecke mit Abflughafen Frankfurt-Hahn sowie ii) nach Maßgabe der Anzahl der am Flughafen Frankfurt-Hahn stationierten Flugzeuge und der Anzahl der ankommenden Passagiere die in Tabelle 10 zusammengefassten ermäßigten Flughafenentgelte. Tabelle 10 Ermäßigte Flughafenentgelte Anzahl der am Flughafen Frankfurt-Hahn stationierten Flugzeuge Marketingförderung je Fluggast (EUR) Bis zu 2 (…) 3 bis 4 (…) 5-8 […] (24) (74) Laut Anhang E verstehen sich Zahlungs- und Preisangaben im Vertrag zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit das Umsatzsteuergesetz gilt. (75) […] (76) Insgesamt bezahlt Ryanair gemäß dem Vertrag von 2002 die in Tabelle 11 zusammengefassten Entgelte. Tabelle 11 Übersicht der von Ryanair zu zahlenden Flughafenentgelte Art des Entgelts/der Gebühr EUR Passagierentgelt (je ankommenden Fluggast) (…) Luftsicherheitsgebühr (je abfliegenden Fluggast) (…) Enteisungsmittel (je Liter) (…) Heißes Wasser (je Liter) (…) Einnahme für von Ryanair verarbeitete vorausbezahlte Flugscheine (…) 3.2.4.   MASSNAHME 10: VERTRAG MIT RYANAIR VON 2005 (77) Am 4. November 2005 wurde eine Änderung am Vertrag von 2002 vereinbart und im Vertrag „Agreement Ryanair/Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH Delivery of aircraft 6 to 18 — year 2005 to year 2012“ („Vertrag mit Ryanair von 2005“) festgehalten. Der Abschluss des Vertrags mit Ryanair von 2005 wurde am 18. November 2005 vom Aufsichtsrat von FFHG gebilligt. (78) Wesentliche Bestandteile des Vertrags mit Ryanair von 2005 sind: i) […] ii) […] iii) […] iv) […] (79) Der Vertrag mit Ryanair von 2005 gilt bis […]. Die anderen Bestandteile des Vertrags mit Ryanair von 2002, insbesondere die Hauptvereinbarung und Anhang E (d. h. die Vereinbarung über das Dienstpaket „Hahn Smart“) wurden ebenfalls bis […] verlängert. (80) Tabelle 12 enthält Angaben zu den am Flughafen Frankfurt-Hahn zu stationierenden Ryanair-Flugzeugen und den angestrebten Passagierzahlen nach dem Vertrag mit Ryanair von 2005. Tabelle 12 Ryanair-Flugzeuge und Passagierwachstum nach dem Vertrag mit Ryanair von 2005 Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Anz. der Flugzeuge (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Fluggäste (Mio.) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (81) Tabelle 13 enthält eine Übersicht des durch den Vertrag mit Ryanair von 2005 eingeführten Systems für ermäßigte Flughafenentgelte. Tabelle 13 Durch den Vertrag mit Ryanair von 2005 eingeführte geänderte ermäßigte Flughafenentgelte In EUR   Durchschnittl. Gesamtermäßigung pro Fluggast Durchschnittl. Passagierentgelt Ermäßigung für alle ankommenden Fluggäste (…) (…) (…) Zusätzliche Ermäßigung für alle abfliegenden Passagiere bei […] Mio. bis […] Mio. Fluggästen jährlich (…) (…) (…) Zusätzliche Ermäßigung für alle abfliegenden Passagiere bei über […] Mio. Fluggästen jährlich (…) (…) (…) (82) […] 3.2.5.   MASSNAHME 11: ENTGELTORDNUNG DES FLUGHAFENS VON 2006 (83) Die Entgeltordnung des Flughafens Frankfurt-Hahn von 2006 wurde am 26. April 2006 vom Verkehrsministerium des Landes Rheinland-Pfalz genehmigt (25) und trat am 1. Juni 2006 in Kraft. Sie beruht auf denselben Grundsätzen wie die Entgeltordnung von 2001 (vgl. Erwägungsgrund 57 ff. oben). (84) Änderungen gegenüber der vorherigen Entgeltordnung wurden in Bezug auf die Lande- und Startentgelte, das Passagierentgelt und die Marketingförderung vorgenommen. In der Entgeltordnung des Flughafens von 2006 werden die beiden Grundsätze der Entgeltordnung von 2001 beibehalten: i) Flugsicherungsgebühren und Entgel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.