Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6853) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32016D0789. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ührten Prüfungen der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten diente. In diesem Geschäftsplan wurden die folgenden drei Szenarios genannt: i) Status quo: es werden keine weiteren Investitionen von Fraport getätigt; ii) Alternatives Szenario 1: begrenzte Investitionen in die Erweiterung der Start-/Landebahn nach sehr pessimistischen Verkehrsprognosen; und iii) Alternatives Szenario 2: mit identischen Investitionen, aber optimistischste Verkehrsprognosen. (349) PwC berechnete jedoch nicht den Kapitalwert der verschiedenen Szenarios, um einen Vergleich zu ermöglichen. Der in Tabelle 20 angegebene Kapitalwert zeigt, dass der Kapitalwert 2001-2015 bei allen Szenarios negativ wäre. Auch die Projektionen, die der Rentabilitätsbewertung von PwC zugrunde liegen, zeigen, dass die alternativen Szenarios nur bei sehr optimistischen Verkehrsprognosen unter der Annahme eines überproportionalen Wachstums Verluste zur Folge hätten, die (um […] Mio. EUR) geringer als im Status-quo-Szenario wären (wobei nicht berücksichtigt wird, dass eine zusätzliche Investition von […] Mio. EUR erforderlich wäre). Im schlimmsten Fall wäre der Kapitalwert des alternativen Szenarios sogar noch höher (um […] Mio. EUR) als im Status-quo-Szenario. Tabelle 20 Rentabilitätsbewertung der Kapitalerhöhung von 2001  (87) […] Quelle: Bericht von PwC, 24. Oktober 2008, S. 39, und Bewertung der Kommission (88). (350) Deutschland argumentierte weiter, ein Austritt von Fraport sei in Erwägung gezogen worden, jedoch erst mindestens 2005 möglich gewesen, weshalb dies nicht als Option betrachtet worden sei. Doch obwohl Fraport durch den GAVÜV von 2001 gebunden war, belief sich der Kapitalwert der von 2001 bis 2005 erwarteten Verluste auf […] Mio. EUR. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass eine Deckung der Verluste von FFHG bis 2005 ohne weitere Investitionen weniger kostspielig gewesen wäre, als weiter in den Flughafen zu investieren. (351) Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass sich die Rentabilitätsprognose der Investition von Fraport in FFHG erheblich verschlechterte, nachdem die Entscheidung über den Abschluss des GAVÜV von 2001 getroffen wurde (nämlich nach August 1999). (352) Tabelle 21 vergleicht die für 2001 bis 2010 erwarteten Jahresergebnisse nach dem Geschäftsplan von FFHG, der zur Unterstützung der Entscheidung für den GAVÜV von 2001 erstellt wurde, und dem Geschäftsplan von FFHG zur Unterstützung der Kapitalerhöhung von 2001. Demzufolge sank der Kapitalwert der Jahresergebnisse von FFHG für denselben Zeitraum um ca. […] Mio. EUR. Tabelle 21 Vergleichende Bewertung der Jahresergebnisse von FFHG nach dem Geschäftsplan für den GAVÜV von 2001 gegenüber der Kapitalerhöhung von 2001  (89) […] Quelle: Bericht von PwC, 24. Oktober 2008, S. 32 und 39, und Bewertung der Kommission (90). (353) Die Kommission stellt ferner fest, dass dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 16. November 2001 zufolge die Rentabilität der Kapitalerhöhung von 2001 erörtert wurde. Nach diesem Protokoll wurde nicht damit gerechnet, dass die Investitionen — sogar die Zwischeninvestitionen von 27 Mio. EUR — in FFHG rentabel sein würden. Weiter hieß es darin, dass Fraport trotzdem das „Risikokapital [bereitstellen würde], um Zukunftschancen zu eröffnen“. Darüber hinaus stellte der Vertreter des Landes Rheinland-Pfalz (der Landrat des Landkreises Rhein-Hunsrück) laut dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung von FFHG im Mai 2001 fest, dass „die Entscheidung von Fraport für die Investition in FFHG nicht von den Rentabilitätsaussichten abhängen wird, sondern von der Zustimmung des Akquisitionsausschusses des Aufsichtsrats von Fraport, der seine Zustimmung erteilt hat.“ (354) In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalerhöhung von 2001 seitens Fraport nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gewährt wurde und FFHG einen Vorteil verschafft hat. (355) Hinsichtlich der Kapitalerhöhung seitens des Landes Rheinland-Pfalz stellt die Kommission fest, dass Deutschlands Rechtfertigung ihrer Marktkonformität auf denselben Gründen wie bei Fraport beruht, was bereits in Erwägungsgrund 344 ff. erörtert wurde. Die diesbezüglich vorgebrachten Argumente gelten auch hier. (356) In dieser Hinsicht bemerkt die Kommission erstens, dass das Land seit 1994 bereits mehrmals ohne jeglichen Erfolg in FFHG inverstiert hatte. Zweitens beteiligte sich das Land zu anderen Konditionen an der Kapitalerhöhung als Fraport (während der Laufzeit des GAVÜV von 2001 konnte nicht mit einer Vergütung seiner Investition gerechnet werden). Drittens waren dem Investitionsbericht 2003 für Rheinland-Pfalz zufolge eher wichtige soziale und strukturelle politische Ziele, wie die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erfüllung der verkehrspolitischen Ziele, als Rentabilitätserwägungen der Grund für die Investition des Landes in den Flughafen Frankfurt-Hahn. (357) Daher gelangt die Kommission ebenfalls zu dem Schluss, dass die Kapitalerhöhung von 2001 seitens des Landes Rheinland-Pfalz nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gewährt wurde und FFHG einen Vorteil verschafft hat. 8.1.2.4.    Selektivität (358) Damit eine staatliche Maßnahme unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, muss sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Daher werden nur die Maßnahmen zur Begünstigung von Unternehmen, die auf selektive Weise einen Vorteil verschaffen, als staatliche Beihilfe eingestuft. (359) Im vorliegenden Fall profitierte ausschließlich FFHG von den Kapitalerhöhungen von 2001 seitens Fraport und des Landes Rheinland-Pfalz. Beide Kapitalerhöhungen waren somit definitionsgemäß selektiv im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 8.1.2.5.    Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (360) Wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union stärkt, so ist davon auszugehen, dass Letzterer durch die Beihilfe beeinträchtigt wird. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung (91) ist eine wettbewerbsverfälschende Maßnahme bereits dann gegeben, wenn der Empfänger der Beihilfe auf wettbewerbsoffenen Märkten mit anderen Unternehmen in Konkurrenz tritt. (361) Wie in Erwägungsgrund 304 dargelegt, handelt es sich beim Betrieb eines Flughafens um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Wettbewerb findet zum einen zwischen Flughäfen, die Fluggesellschaften und den entsprechenden Luftverkehr (Passagiere und Fracht) gewinnen wollen, und zum anderen zwischen Flughafenbetreibern, die unter Umständen miteinander darum konkurrieren, mit der Verwaltung eines bestimmten Flughafens betraut zu werden, statt. Darüber hinaus können, insbesondere in Bezug auf Billig- und Charterfluggesellschaften, auch Flughäfen, die sich nicht in denselben Einzugsgebieten und sogar in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, miteinander im Wettbewerb stehen, um diese Fluggesellschaften zu gewinnen. (362) Aufgrund der Größe des Flughafens Frankfurt-Hahn (vgl. Tabelle 1) und seiner Nähe zu anderen Flughäfen in der Union, insbesondere den Flughäfen Frankfurt/Main, Luxemburg, Zweibrücken, Saarbrücken und Köln-Bonn (92), vertritt die Kommission die Auffassung, dass die betroffenen Maßnahmen geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wie in Erwägungsgrund 202 ausgeführt, finden internationale Flüge vom Flughafen Frankfurt-Hahn zu einer Reihe von internationalen Bestimmungsorten statt. Die Start-/Landebahn am Flughafen Frankfurt-Hahn ist lang genug und ermöglicht den Fluggesellschaften, internationale Zielflughäfen zu bedienen. (363) Darüber hinaus dient der Flughafen Frankfurt-Hahn als Frachtflughafen (vgl. Tabelle 2). Hinsichtlich des Wettbewerbs um Luftfracht stellt die Kommission fest, dass Frachtverkehr in der Regel mobiler ist als Personenverkehr (93). Im Allgemeinen wird angenommen, dass das Einzugsgebiet für Frachtflughäfen einen Radius von mindestens rund 200 Kilometern und 2 Stunden Fahrzeit hat. Hinsichtlich des Wettbewerbs um Luftfracht stellt die Kommission fest, dass Frachtverkehr in der Regel mobiler ist als Personenverkehr (94). Allgemein gilt, dass das Einzugsgebiet für Frachtflughäfen gewöhnlich einen Radius von mindestens 200 km und einer Fahrzeit von 2 Stunden hat. Nach den Informationen der Kommission gehen die Akteure der Branche generell davon aus, dass das Einzugsgebiet eines Frachtflughafens sogar noch größer sein kann, da für Spediteure ein Lkw-Transport von bis zu einem halben Tag (d. h. bis zu 12 Stunden Fahrzeit mit dem Lkw) im Allgemeinen akzeptabel wäre, um den Flughafen für den Transport von Fracht zu nutzen (95). Vor diesem Hintergrund vertritt die Kommission aufgrund der Tatsache, dass Frachtflughäfen austauschbarer sind als Passagierflughäfen, da es ausreicht, wenn Luftfracht in ein bestimmtes Gebiet geliefert und anschließend von Spediteuren per Straße und Schiene an den endgültigen Bestimmungsort befördert wird, die Auffassung, dass unter anderem eine höhere Wahrscheinlichkeit von Verfälschungen des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. (364) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 360 bis 364 ausgeführten Argumente hat die wirtschaftliche Vergünstigung, die FFHG erhalten hat, ihre Position gegenüber ihren Mitbewerbern auf dem Markt der Union für die Erbringung von Flughafendienstleistungen gestärkt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Vorteil, der FFHG durch die Kapitalerhöhung von 2001 verschafft wurde, geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu haben. 8.1.2.6.    Schlussfolgerung (365) Die Kapitalerhöhung von 2001 in Höhe von 27 Mio. EUR seitens Fraport und des Landes Rheinland-Pfalz stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 8.1.3.   MASSNAHME 3: KAPITALERHÖHUNG VON 2004 UND MASSNAHME 4: GAVÜV VON 2004 (366) Im Jahr 2004 wurde das Kapital von FFHG um weitere 42 Mio. EUR erhöht (Fraport investierte 10,21 Mio. EUR, das Land Hessen 20 Mio. EUR und das Land Rheinland-Pfalz 11,79 Mio. EUR). Die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen stimmten dieser Kapitalerhöhung 2002 unter der Bedingung zu, dass ein neuer GAVÜV (nämlich der GAVÜV von 2004) zwischen FFHG und Fraport für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen wird. (367) Am 5. April 2004 schlossen Fraport und FFHG den GAVÜV von 2004 ab. Dieser Vertrag wurde am 2. Juni 2004 von der Hauptversammlung von Fraport genehmigt. 8.1.3.1.    Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit (368) Wie in den Erwägungsgründen 293 ff. analysiert, ist FFHG seit dem 12. Dezember 2000 als ein Unternehmen zu betrachten, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ausübt. 8.1.3.2.    Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit Kapitalerhöhung von 2004 und GAVÜV von 2004 — Fraport (369) Aufgrund der Tatsache, dass der GAVÜV von 2004 eine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Kapitalerhöhung von 2004 war und dass beide Maßnahmen der Zustimmung der Anteilseigner von Fraport auf derselben Hauptversammlung unterlagen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zurechenbarkeit der beiden Maßnahmen zusammen geprüft werden muss (hinsichtlich des Beitrags von Fraport). (370) Die Kapitalerhöhung von 2004 und der GAVÜV von 2004 wurden von der Fraport-Hauptversammlung am 2. Juni 2004 mit 99,992 % der Stimmen der anwesenden Anteilseigner bestätigt. (371) Ferner machte Deutschland geltend, dass für die Zustimmung zum GAVÜV von 2004 per Beschluss eine Mehrheit von 74,994 % der Stimmen der Hauptversammlung erforderlich gewesen sei, während die öffentlichen Anteilseigner lediglich etwa 70 % der Anteile an Fraport besessen hätten und daher tatsächlich nicht in der Lage gewesen seien, die Beschlüsse von Fraport zu kontrollieren. In dieser Hinsicht muss daran erinnert werden, dass die Kapitalerhöhung von 2004 ohne die Bestätigung des GAVÜV von 2004 durch die Anteilseigner von Fraport nicht wirksam werden würde. (372) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass der Staat als Mehrheitsgesellschafter wichtigen Anteil an der Abstimmung über die Kapitalerhöhung von 2004 und den GAVÜV von 2004 hatte. Nach dem deutschen Aktiengesetz (AktG) wird ein GAVÜV jedoch nur wirksam, wenn die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, zustimmt (96). Somit konnten die öffentlichen Stellen den Beschluss über die Umsetzung des GAVÜV von 2004 und die Durchführung der Kapitalerhöhung von 2004 seitens Fraport nicht ohne die maßgebliche Beteiligung der privaten Anteilseigner kontrollieren. (373) Daher vertritt die Kommission vor dem Hintergrund der Erwägungen in Erwägungsgrund 369 ff. die Auffassung, dass die Kapitalerhöhung von 2004 seitens Fraport und der GAVÜV von 2004 nicht dem Staat zurechenbar sind. Auch wenn sich die Zurechenbarkeit bestätigen und die Maßnahme als Beihilfe angesehen werden sollte, wäre eine solche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar. Diesbezüglich gelten auch die nachstehenden Erwägungen in den Abschnitten 10.3 und 10.4. Kapitalerhöhung von 2004 — Land Rheinland-Pfalz und Land Hessen (374) Die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen haben ihren Anteil an der Kapitalerhöhung von 2004 aus ihrem allgemeinen Haushalt finanziert. Somit wurden diese Teile der Kapitalerhöhung von 2004 eindeutig aus staatlichen Mitteln finanziert und sind dem Staat zurechenbar. 8.1.3.3.    Wirtschaftliche Vergünstigung (375) Wie in den Erwägungsgründen 336 ff. dargelegt, wendet die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten an, um zu prüfen, ob einem Unternehmen eine wirtschaftliche Vergünstigung verschafft wurde. Ebenso gelten die in den Erwägungsgründen 336 ff. ausgeführten Kriterien in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten. Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten — Land Rheinland-Pfalz (376) Im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung von 2004 des Landes Rheinland-Pfalz machte Deutschland geltend, das Land habe in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten gehandelt. Um dies zu untermauern, übermittelte Deutschland nach der Eröffnungsentscheidung von 2008 eine Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten, die 2008 von PwC durchgeführt worden war. (377) Die Kommission stellt zunächst fest, dass das Land Rheinland-Pfalz keine eigene Ex-ante-Rentabilitätsberechnung erstellt oder eigene Kapitalrendite berechnet hat. Vielmehr verließ sich Rheinland-Pfalz auf den von FFGH und Fraport ausgearbeiteten Geschäftsplan. (378) Zweitens ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass die Situation des Landes nicht der Situation der Anteilseigner von Fraport entsprach. Tabelle 22 zeigt, dass das Land Rheinland-Pfalz zwischen 2005 und 2009 […] Mio. EUR zuführen sollte (insgesamt […] Mio. EUR), mit dem Erhalt von Dividendenzahlungen oder einer anderen Vergütung für seine Beteiligung aber erst ab 2025 rechnete. Die Anteilseigner von Fraport jedoch sollten […] Mio. EUR zuführen und erwarteten nach den negativen Ergebnissen in den ersten vier Jahren den Erhalt von Dividendenzahlungen. Der Kapitalwert der erwarteten Dividenden für den Zeitraum bis 2025 belief sich auf […] Mio. EUR mit einem internen Zinsfuß von […] %. (379) Drittens vertritt die Kommission angesichts dieses langen Planungshorizonts und aufgrund der Tatsache, dass das Land Rheinland-Pfalz bereits mehrmals ohne jeglichen Erfolg in FFHG investiert hatte, die Auffassung, dass sich kein umsichtiger privater Kapitalgeber in der Position des Landes dafür entschieden hätte, FFHG weiteres Kapital zuzuführen, ohne auch eine Ex-ante-Sensitivitätsbewertung durchzuführen. Tabelle 22 Rentabilitätsbewertung der Kapitalerhöhung von 2004 durch das Land Rheinland-Pfalz […] Quelle: Bericht von PwC: Rheinland-Pfalz, 24. Oktober 2008, S. 21. (380) Ferner basiert der Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für die Kapitalerhöhung von 2004 und den GAVÜV von 2004 auf hohen Wachstumserwartungen in Bezug auf die jährlichen Finanzergebnisse von FFHG (vgl. Tabelle 23). Diese der Prüfung zugrunde liegenden Wachstumsannahmen sind deutlich höher als die Annahmen der entsprechenden Prüfung für die Kapitalerhöhung von 2001. Außerdem unterliegen sie hohen Schwankungen und stiegen beispielsweise 2009 auf mehr als 300 %. Tabelle 23 Vergleich der prognostizierten Jahresergebnisse von FFHG in den Geschäftsplänen, die von PwC für die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten für die Kapitalerhöhung von 2001 und für die Kapitalerhöhung von 2004 verwendet wurden In 1 000 EUR 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Kapitalerhöhung von 2004 (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kapitalerhöhung von 2004 — jährliche Änderungen in % (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kapitalerhöhung von 2001 (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kapitalerhöhung von 2001 — jährliche Änderungen in % (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…)   In 1 000 EUR 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024   Kapitalerhöhung von 2004 (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kapitalerhöhung von 2004 — jährliche Änderungen in % (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kapitalerhöhung von 2001 (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Kapitalerhöhung von 2001 — jährliche Änderungen in % (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Quelle: Bericht von PwC, 24. Oktober 2008, S. 45, und Bewertung der Kommission. (97) (381) Außerdem waren den Investitionsberichten für das Land Rheinland-Pfalz zufolge eher die Realisierung wichtiger sozialer und struktureller politischer Erwägungen, wie die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erfüllung der verkehrspolitischen Ziele, als Rentabilitätserwägungen der Grund für die Investition des Landes in den Flughafen Frankfurt-Hahn. Soziale und regionale Erwägungen können jedoch bei der Durchführung der Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt werden. (382) Angesichts dieser spezifischen Faktoren bezüglich der Entscheidung des Landes Rheinland-Pfalz, FFHG weiteres Kapital zuzuführen (Erwägungsgründe 376 bis 380), ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalerhöhung von 2004 seitens des Landes Rheinland-Pfalz nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten stand und FFHG einen Vorteil verschafft hat. Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten — Land Hessen (383) Was das Verhalten des Landes Hessen betrifft, argumentierte Deutschland, dass die u. a. wegen des Nachtflugverbots begrenzten Wachstumsmöglichkeiten des Flughafens Frankfurt/Main in den Augen von Hessen eine Weiterentwicklung des Flughafens Frankfurt-Hahn notwendig gemacht hätten. Deutschland wies darauf hin, dass diese Entwicklung es ermöglicht habe, die aufgrund der rund um die Uhr geltenden Betriebserlaubnis für den Flughafen Frankfurt-Hahn bestehenden Wachstumschancen im Zusammenspiel mit der beabsichtigten Schaffung des Flughafensystems Frankfurt/Main-Frankfurt-Hahn umfassend zu nutzen. Außerdem konnte das Land Hessen mit der Beteiligung an der Kapitalerhöhung von 2004 die Entwicklung des Luftverkehrs im Rhein-Main-Gebiet weiter fördern. (384) Erstens stellt die Kommission fest, dass vom Land Hessen keine spezifische Ex-ante-Rentabilitätsberechnung erstellt wurde. Zweitens rechnete, ähnlich wie beim Land Rheinland-Pfalz, auch das Land Hessen erst ab 2025 mit dem Erhalt von Dividendenzahlungen. Drittens wurde trotz des langen Planungshorizonts keine Sensitivitätsbewertung der Annahmen durchgeführt. Zudem kann der Grund für die Investition des Landes in den Flughafen Frankfurt-Hahn, wie die Entwicklung des Luftverkehrs im Rhein-Main-Gebiet oder andere wichtige soziale und strukturpolitische Erwägungen, bei der Durchführung der Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten nicht berücksichtigt werden. (385) Angesichts dieser spezifischen Faktoren bezüglich der Entscheidung des Landes Hessen, Anteilseigner von FFHG zu werden (Erwägungsgründe 383 bis 384), ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalerhöhung von 2004 seitens des Landes Hessen nicht im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten stand und FFHG einen Vorteil verschafft hat. Schlussfolgerung (386) In Anbetracht dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalerhöhungen von 2004 seitens der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen FFHG einen Vorteil verschaffen. 8.1.3.4.    Selektivität (387) Da die Kapitalerhöhungen von 2004 seitens der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen nur zugunsten von FFHG durchgeführt wurden, sind diese Maßnahmen definitionsgemäß selektiv im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. 8.1.3.5.    Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel (388) Aus denselben Gründen wie in den Erwägungsgründen 360 ff. ausgeführt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein FFHG verschaffter selektiver wirtschaftlicher Vorteil geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu haben. 8.1.3.6.    Schlussfolgerung (389) Die Kapitalerhöhung von 2004 seitens der Länder Rheinland-Pfalz und Hess

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.