Europäische Union

98/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/36.010-F3 - Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1437) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0538. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

effektiven Erfordernissen des italienischen Marktes (rund 90 Mio. kg) liegt. Somit ist das Vertriebsnetz der AAMS zur Zeit nicht voll ausgelastet und würde es dem Unternehmen ermöglichen, Forderungen ausländischer Unternehmen nach Erhöhung der Vertriebsmengen stattzugeben, ohne seine Vertriebsstrukturen ausbauen zu müssen. Auch dürfte sich diese Klausel nicht dadurch begründen lassen, daß ein Ausgleich zwischen der Menge ausländischer Zigaretten im Vertriebsnetz der AAMS und der tatsächlichen "Entnahmefähigkeit" des Marktes geschaffen werden soll, wie allerdings von der AAMS während des Verfahrens angeführt wurde. Hier ist hervorzuheben, daß das ausländische Unternehmen keinerlei Interesse daran hat, das Vertriebsnetz der AAMS mit Zigaretten in größeren Mengen, als sie der Markt tatsächlich aufnehmen kann, zu beliefern. Das ausländische Unternehmen ist sogar verpflichtet, alle Zigarettenmengen zurückzunehmen, die in den Vertriebslagern der AAMS lange Zeit unverkauft verblieben sind (Artikel 10 des Vertriebsvertrags). Im Falle einer langen Lagerdauer in den Verkaufslagern hat das ausländische Unternehmen die lagernden Zigaretten durch neu hergestellte zu ersetzen. Schließlich ist zu bemerken, daß die AAMS-Zigaretten (Eigenmarken oder Lizenzprodukte) keinen solchen Beschränkungen unterliegen und deshalb wettbewerblich gegenüber im Ausland hergestellten Zigaretten im Vorteil sind. (40) Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, daß diese Klausel den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag darstellt, auch wenn sie eine Teilausnahme zuläßt. 1.2.2. Die Klausel über die Erhöhung der monatlichen Mengen für die Belieferung des Marktes mit Zigaretten (41) Nach Artikel 2 Absatz 5 des Vertriebsvertrags kann das ausländische Unternehmen bei der AAMS die Erhöhung der Menge der auf den italienischen Markt zu bringenden Zigaretten beantragen. Diese Möglichkeit unterliegt jedoch einer dreifachen Einschränkung. Erstens muß die AAMS der Erhöhung zustimmen. Zweitens ist die Erhöhung auf 30 % der "zulässigen Monatsbestellung" (die sich nach dem Absatz des Vormonats richtet) begrenzt. Drittens entsteht durch die Genehmigung der Erhöhung dem ausländischen Unternehmer die Pflicht, eine zusätzliche Vertriebsprovision zu zahlen, die sich nicht nach den zusätzlichen Mengen, sondern nach der Gesamtmenge der verkauften Zigaretten richtet (Artikel 2 Absatz 2 des Vertriebsvertrags). Diese Bestimmungen sind eine schwere Verletzung der Wettbewerbsfreiheit des ausländischen Unternehmens. Der ausländische Hersteller muß in der Lage sein, die Mengen seiner für den italienischen Markt bestimmten Erzeugnisse frei festzusetzen. Die unumgängliche Zustimmung der AAMS zur Erhöhung der Mengen bezweckt offensichtlich eine Beschränkung des Absatzes der ausländischen Zigaretten. Die Begrenzung der Erhöhung auf 30 % der zulässigen monatlichen Belieferung schadet ernstlich der Wettbewerbsfähigkeit des ausländischen Unternehmens, da es sich nicht in vollem Umfang an die Nachfrage auf dem italienischen Markt anpassen kann. Dies erzeugt besonders schwerwiegende Folgen bei Zigaretten, deren Absatz stark saisonabhängig ist. So kann beispielsweise der Fall eintreten, daß das ausländische Unternehmen die Nachfrage nach einer Marke von Zigaretten, die besonders gut in den Sommermonaten verkauft werden, nicht decken kann, weil es die Erhöhung auf 30 % der in den weniger verkaufsgünstigen Monaten abgesetzten Durchschnittsmengen begrenzen muß. Schließlich ist die an die AAMS zu zahlende Zusatzprovision, die sich im Fall der Erhöhung nach der gesamten Verkaufsmenge bestimmt, keinesfalls gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Vertriebsprovision so gestaffelt ist, daß die Erhöhung der Verkaufsmengen zu einer Verringerung der Gesamtprovision führt (so beläuft sich z. B. die Provision für einen Jahresabsatz von 1 bis 3 Mio. kg auf 3 400 ITL/kg, während sie bei einem Jahresumsatz über 3 Mio. kg 2 900 ITL/kg beträgt). Eine Erhöhung der Verkaufsmengen müßte daher logischerweise zu einer Verringerung der Vertriebsprovision und nicht zu einer Erhöhung führen, wie es in der entsprechenden Bestimmung vorgesehen ist. Es liegt daher auf der Hand, daß mit derartigen Bestimmungen allein die Absicht verfolgt wird, das ausländische Unternehmen daran zu hindern, die auf dem italienischen Markt abgesetzten Mengen nachfragekonform zu erhöhen, wie sie es auch tatsächlich tun könnten. (42) Nach Angaben der AAMS sollen mit dieser Klausel vor allem zu hohe finanzielle Ausgaben für die Bezahlung der über den Marktbedarf hinausgehenden Mengen ausländischer Zigaretten vermieden werden. So betont die AAMS, daß sie aufgrund des Vertriebsvertrags innerhalb der ersten 15 Tage eines jeden Monats dem ausländischen Unternehmen die Zigarettenmenge, die die Vertriebslager verlassen haben, mitteilen und innerhalb von 25 Tagen nach Eingang der Rechnung der ausländischen Unternehmen die Zahlungsanweisung ausstellen muß. Praktisch ist die AAMS daher vertraglich verpflichtet, die Zahlung innerhalb von etwa 50 Tagen, nachdem die Zigaretten die Vertriebslager verlassen haben, zu leisten. Ferner argumentiert die AAMS, daß sie unter Umständen Beträge für lange Zeit vorstrecken muß, weil sie die Zahlung für die genannten Zigaretten erst erhält, wenn sie die Verkaufsstelle beim Verkaufslager erwirbt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die AAMS keine Angaben zur durchschnittlichen Lagerdauer der Zigaretten in den Vertriebslagern geliefert, sondern nur auf das allgemeine Risiko einer überlangen Lagerung verwiesen hat (16). Dagegen hat das Unternehmen Rothmans in der Anhörung erklärt, daß die durchschnittliche Lagerdauer im Vertriebslager 20 Tage beträgt und daß der AAMS generell keine Kosten entstuenden, sondern daß, im Gegenteil, der finanzielle Vorteil für die AAMS 30 Tage beträgt (weil die AAMS innerhalb von 20 Tagen Zahlungen einzieht und innerhalb von rund 50 Tagen Zahlungen leistet). Andererseits ist anzunehmen, daß die Vertriebslager kaufmännisch korrekt geführt werden und daher normalerweise keine Zigaretten für eine lange Lagerdauer erwerben. Dagegen kann ohne weiteres angenommen werden, daß die Verkaufslager bei den Vertriebslagern je nach den Bestellungen der Einzelhändler beziehen, so daß das Risiko einer überlangen Lagerung (mit den entsprechenden Kosten für die AAMS) in der Regel auszuschließen wäre. (43) Zweitens bringt die AAMS vor, daß mit der Klausel negative wirtschaftliche Folgen vermieden werden sollen. Der AAMS zufolge reicht die Tatsache, daß das ausländische Unternehmen die zu lange in den Vertriebslagern verbliebenen Zigaretten auf eigene Kosten zurücknimmt, nicht aus, um der AAMS finanzielle Belastungen zu ersparen, beispielsweise die Kosten für die Schienenbeförderung von der italienischen Grenze zum Vertriebslager, für die Entladung der Eisenbahnwagen, für die Einlagerung und die Lagerhaltung. Jedoch hat die AAMS diese Kosten in keiner Weise beziffert. Im Hinblick auf dieses Ziel dürfte die Klausel unverhältnismäßig sein. Die Parteien könnten nichtrestriktive Alternativmaßnahmen vorsehen, um die von der AAMS für die Zigaretten zu tragenden Kosten zu berücksichtigen, die unverkauft in ihren Vertriebslagern verblieben sind und daher vom ausländischen Unternehmen zurückgenommen wurden. Schließlich könnten die Parteien vertragliche Maßnahmen zur Erstattung der Kosten vorsehen, die der AAMS tatsächlich für die unverkauften Zigaretten in den Verkaufslagern entstanden sind (obwohl diese Annahme aus den in Randnummer 42 genannten Gründen unrealistisch sein dürfte). (44) Deshalb dürfte die Vertriebsvertragsklausel, die die Erhöhung der Menge ausländischer Zigaretten auf dem italienischen Markt begrenzt, die Wettbewerbsmöglichkeiten des ausländischen Unternehmens ernstlich einschränken, weshalb sie den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag darstellt. 1.3. Die Klauseln über die Aufmachung der Zigaretten und ihre Kontrolle 1.3.1. Die Klausel über den Aufdruck Monital auf den Zigaretten (45) Nach Artikel 4 des Vertriebsvertrags ist das ausländische Unternehmen verpflichtet, jede für den Verkauf auf dem italienischen Markt bestimmte Zigarette mit dem Aufdruck Monital (Abkürzung für Monopoli Italiani) zu versehen. Diese Verpflichtung dürfte nicht damit zu begründen sein, daß die Zigaretten des legalen Marktes von denen des Schwarzmarktes zu unterscheiden sein müssen. Zu diesem Zweck reicht es aus, die einzelnen Zigarettenpackungen mit der von den geltenden Rechtsvorschriften (Artikel 4 des Gesetzes Nr. 724/75) vorgesehenen Banderole zu versehen, da die Zigaretten nicht einzeln verkauft werden dürfen. Außerdem stellt diese Verpflichtung eine Art Werbung für die AAMS auf einem Erzeugnis eines Konkurrenten dar. Schließlich kann sie bei den Verbrauchern Zweifel dahingehend entstehen lassen, wer der Hersteller der fraglichen Zigaretten ist. Deshalb ist davon auszugehen, daß diese Klausel den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag darstellt. 1.3.2. Die Klausel über die Kontrollen bei Zigaretten (46) Die Kontrollen nach Artikel 5 des Vertriebsvertrags dürften nicht notwendig sein, um die Einhaltung des geltenden Rechts sicherzustellen, und sie sind daher von der AAMS nicht zu rechtfertigen. So darf die AAMS von dem ausländischen Unternehmen zur Abgeltung dieser Kontrollen für jede Packung aller Marken nicht die Zahlung eines Pauschalbetrags fordern. Vor allem schreibt Artikel 11 des Vertriebsvertrags dem ausländischen Unternehmen vor, daß es der AAMS Zigaretten zu liefern hat, die mit dem italienischen Recht übereinstimmen. Diese Vorschrift beruht auf der Richtlinie 89/662/EWG des Rates (17), geändert durch die Richtlinie 92/41/EWG (18), betreffend die Etikettierung von Tabakerzeugnissen und auf der Richtlinie 90/239/EWG des Rates (19) über den höchstzulässigen Teergehalt von Zigaretten, mit denen unter anderem die innergemeinschaftlichen Handelshemmnisse beseitigt und so die Kontrollen überfluessig werden sollen. Außerdem lassen sich derartige Kontrollen nicht durch die Notwendigkeit rechtfertigen, die AAMS vor einer etwaigen Haftung für den Vertrieb nicht vorschriftsmäßiger Zigaretten zu schützen. Nach dem italienischen Gesetz Nr. 224 vom 24. Mai 1988, mit dem die Richtlinie 85/374/EWG des Rates (20) über die Haftung für fehlerhafte Produkte umgesetzt wurde, ist der Vertriebshändler nur haftbar, wenn das Produkt nicht identifiziert werden kann. Praktisch dürften diese Kontrollen die ungerechtfertigte Verzögerung bei der Einführung neuer ausländischer Zigarettenmarken auf dem italienischen Markt zur Folge gehabt haben, da keine neue Marke ohne vorherige Kontrolle durch die AAMS vermarktet werden darf. Die Klausel, nach der das ausländische Unternehmen sich den AAMS-Kontrollen unterziehen und für die Kontrollen einen festen Betrag zahlen muß, stellt somit den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag dar. 2. Die einseitigen Verhaltensweisen betreffend eingeführte Zigaretten 2.1. Die Weigerung, die Erhöhung der eingeführten Zigarettenmengen zu genehmigen (47) Die AAMS hat sich wiederholt geweigert, ausländischen Unternehmen die von diesen beantragten Erhöhungen der Zigaretteneinfuhrmengen zu gestatten (siehe Randnummer 17). Dies hat zur Folge gehabt, daß die ausländischen Unternehmen nicht die von ihnen für sinnvoll erachteten Zigarettenmengen auf den italienischen Markt bringen konnten und hat somit die Wettbewerbsstellung dieser Unternehmen geschwächt. Aufgrund des Vertriebsvertrags hat die AAMS das Recht, jeden Antrag auf Erhöhung auf über 30 % der zugelassenen Monatsbestellung abzulehnen. Wird dieser Prozentsatz unterschritten (d. h. für Erhöhungen von 0,1 bis 30 %), kann die AAMS den Erhöhungsanträgen stattgeben oder nicht. Die obenerwähnten Weigerungen der AAMS bezogen sich auf vertraglich zulässige Erhöhungsanträge (siehe Randnummer 17). In ihren Bemerkungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte hat die AAMS die Auffassung vertreten, daß die genannten Weigerungen aus folgenden Gründen nicht ungerechtfertigt waren: a) was Reynolds betrifft, beliefen sich die in den AAMS-Vertriebslagern verbliebenen Vorräte zum 30. Juni der Jahre 1983, 1984, 1985 und 1986 bei einem Marktanteil zu den genannten Terminen von 1,9 %, 1,4 %, 1,5 % bzw. 1,6, auf 3,47 %, 1,78 %, 1,6 % bzw. 1,79 %; b) was Rothmans betrifft, beliefen sich die in den AAMS-Vertriebslagern verbliebenen Vorräte zum 30. Juni der Jahre 1983, 1984, 1985 und 1986 bei einem Marktanteil zu den genannten Terminen von 2,4 %, 2,1 %, 1,9 % bzw. 1,8 %, auf 3,7 %, 2,87 %, 2,95 % bzw. 3,06 % der gesamten Zigarettenvorräte in den Vertriebslagern der AAMS. Der Vergleich zwischen den Marktanteilen eines ausländischen Unternehmens und dem prozentualen Anteil dieses Unternehmens an den Gesamtvorräten in den Vertriebslagern dürfte zur Rechtfertigung der Verhaltensweise der AAMS vollkommen unerheblich sein. Wichtig ist die Feststellung, ob die Vorräte in den AAMS-Vertriebslagern zur Deckung der effektiven Marktnachfrage nach einer bestimmten Zigarettenmarke (und nicht nach allen Marken eines bestimmten ausländischen Unternehmens) in einem bestimmten Zeitraum des Jahres ausreichten. Die Angaben der AAMS erlauben keine derartige Nachprüfung. Doch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß im Vertriebsvertrag vorgesehen ist, daß die Zigarettenvorräte (einer bestimmten Marke mit einem Monatsabsatz von unter 500.000 kg) in den Vertriebslagern gleich der doppelten Menge des mittleren Monatsabsatzes (dieser Marke) im Vorjahr sein müssen (Anhang B des Vertriebsvertrags). Es ist davon auszugehen, daß eine derartige Klausel (die in dieser Entscheidung nicht erörtert wird) der normalen kommerziellen Logik der Lagerhaltung folgt und als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit der Erhöhungsanträge ausländischer Unternehmen herangezogen werden kann. Die von der AAMS übermittelten Angaben erlauben keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Marken jedes ausländischen Unternehmens. Aus den Angaben der AAMS für alle Marken ergibt sich jedoch, daß die Vorräte in den Vertriebslagern unter den in den Vertriebsverträgen vorgesehenen Vorräten lagen und daß deshalb die Anträge auf Mengenerhöhung gerechtfertigt waren. Deshalb stellt die Weigerung, den ausländischen Unternehmen die von ihnen beantragten Mengenerhöhungen zuzugestehen, den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag dar. 2.2. Die Verhaltensweisen gegenüber den Verkaufslagern (48) Die AAMS kontrolliert mit ihren Inspektoren die Führung der Verkaufslager. In verschiedenen Fällen haben sich die AAMS-Inspektoren nicht darauf beschränkt, die der AAMS von den geltenden Rechtsvorschriften übertragenen Kontrollbefugnisse auszuüben, sondern haben sich auf eigene Verantwortung so verhalten, daß inländische Zigaretten bevorzugt wurden und der Verkauf eingeführter Zigaretten beschränkt wurde (siehe Randnummer 18). Da derartige Maßnahmen nicht zu den der AAMS aufgrund des geltenden Rechts übertragenen hoheitlichen Aufgaben zur Kontrolle der Verkaufslager gehören, stellen sie ein eigenmächtiges Vorgehen des Unternehmens dar. Der Umstand, daß diese Maßnahmen die Form eines Verwaltungsakts annehmen, ändert nichts an dieser Schlußfolgerung, sondern verstärkt noch den Mißbrauchscharakter. (49) Die restriktive Wirkung derartiger Maßnahmen war in den Fällen besonders ausgeprägt, in denen die AAMS den Verkaufslagern die Einhaltung echter Verkaufsquoten für die AAMS-Zigaretten und die Zigaretten ausländischer Unternehmen vorgeschrieben hat. Derartige Maßnahmen ergeben sich weder aus geltenden Rechtsvorschriften noch aus irgendeiner Vertragsbestimmung. Sie laufen im Gegenteil offensichtlich Artikel 12 des Vertriebsvertrags zuwider, in dem der Grundsatz der Neutralität des Vertriebssystems verankert ist. (50) Daher stellen derartige Maßnahmen gegenüber den Verkaufslagern den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag dar. 2.3. Die Maßnahmen gegenüber den Verkaufsstellen (51) Die AAMS kontrolliert mit ihren Inspektoren das Geschäftsverhalten der Verkaufsstellen. Verschiedentlich haben sich die AAMS-Inspektoren nicht darauf beschränkt, die der AAMS durch die geltenden Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse auszuüben, sondern haben sich überdies eigenmächtig so verhalten, daß die AAMS-Zigaretten begünstigt wurden und der Verkauf eingeführter Zigaretten beschränkt wurde (siehe Randnummer 19). Bei dieser Gelegenheit haben die AAMS-Inspektoren nicht in Ausübung ihrer Befugnisse zur Beaufsichtigung der Verkaufskonzessionäre (21) gehandelt, sondern mit dem alleinigen Ziel, die unternehmerische Tätigkeit der AAMS auf Kosten der Wettbewerber zu begünstigen. Diese Verhaltensweisen stehen offensichtlich im Widerspruch zu den der AAMS übertragenen hoheitlichen Aufgaben und sind daher eigenmächtige Maßnahmen des Unternehmens, mit denen der Verkauf der AAMS-Zigaretten zum Schaden der ausländischen Unternehmen gesteigert werden soll. Der Umstand, daß diese Verhaltensweisen die Form eines Verwaltungsakts annehmen, ändert nichts an dieser Schlußfolgerung. (52) Die wettbewerbswidrige Wirkung derartiger Verhaltensweisen war besonders schwerwiegend in dem Fall, in dem die AAMS der Verkaufsstelle den Bezug bestimmter Mindestmengen inländischer Zigaretten vorgeschrieben oder die von der Verkaufsstelle angeforderten Mengen ausländischer Zigaretten ohne Begründung als übermäßig abgelehnt hat. Diese Verhaltensweisen ergeben sich weder aus geltenden Rechtsvorschriften noch aus einer Vertragsbestimmung. Sie laufen im Gegenteil offensichtlich Artikel 12 des Vertriebsvertrags zuwider, in dem der Grundsatz der Neutralität des Vertriebssystems verankert ist. (53) Deshalb stellen derartige Verhaltensweisen gegenüber den Verkaufsstellen den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikel 86 EG-Vertrag dar. 3. Schlußfolgerung zur Frage des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung (54) Vorstehende Ausführungen lassen den Schluß zu, daß die AAMS unter Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung auf dem Zigarettengroßhandelsmarkt eine Reihe mißbräuchlicher Verhaltensweisen mit dem Ziel an den Tag gelegt hat, unter Einsatz von dem normalen Wettbewerb entgegenstehenden Mitteln die eigene Stellung auf dem Zigarettenmarkt zu schützen und zu stärken. V. Die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (55) Obige Verhaltensweisen zielen vor allem darauf ab, die Verbringung, den Vertrieb und den Absatz von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Zigaretten in Italien zu behindern und erfuellen daher offensichtlich den Tatbestand der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. B. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17 (56) Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des EG-Vertrags feststellt, die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Zuwiderhandlung abzustellen. Es ist daher gerechtfertigt, die AAMS zu verpflichten, die derzeitigen Zuwiderhandlungen abzustellen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Fortsetzung oder Wiederholung der festgestellten Zuwiderhandlungen zu verhindern (22). I. Die Abstellung der derzeitigen Zuwiderhandlungen (57) Um festzustellen, welche Zuwiderhandlungen noch vorliegen, sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die die AAMS während der Untersuchung des Falls und nach Verfahrenseinleitung getroffen hat. Die AAMS hat der Kommission mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 eine Änderung zum Standardvertriebsvertrag mitgeteilt, die darin besteht, daß die Klausel, die die Einführung neuer Zigarettenmarken nur zweimal im Jahr ermöglicht (Artikel 1 Absatz 3 des Vertrags - vgl. auch Randnummer 15 Buchstabe b) dieser Entscheidung), und die Klausel über den vorgeschriebenen Aufdruck "Monital" auf den Zigaretten (Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags - vgl. auch Randnummer 15 Buchstabe j) dieser Entscheidung) gestrichen werden. Diese Änderung wurde den ausländischen Herstellern am 22. September 1997 mitgeteilt. (58) Aufgrund vorstehender Ausführungen hat die AAMS die übrigen mißbräuchlichen Vertriebsvertragsklauseln ebenfalls zu ändern, d. h. die in Randnummer 15 Buchstaben f), h) und k) erwähnten Klauseln, um die in den Randnummern 36 bis 44 und in Randnummer 46 genannten Mißbrauchsmerkmale zu beseitigen. II. Die Maßnahmen zur Vermeidung der Fortsetzung oder Wiederholung der Zuwiderhandlungen (59) Damit sich die Kommission der Abstellung der Zuwiderhandlungen und der Unterbindung ihrer Fortsetzung vergewissern kann, hat die AAMS der Kommission unverzüglich neue Vertriebsverträge zuzuleiten, die gemäß Randnummer 58 geändert wurden. (60) Was die in Randnummer 17 genannten einseitigen Verhaltensweisen betrifft, darf die AAMS künftig gegenüber den ausländischen Unternehmen keine Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie die genannten Verhaltensweisen ergreifen. In diesem Zusammenhang ist zweckmäßig, daß die AAMS der Kommission nach Notifizierung dieser Entscheidung drei Jahre lang innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht zuleitet, aus dem für das jeweilige Vorjahr hervorgeht, welche Mengen ausländischer Zigaretten die AAMS vertrieben hat und ob sie den Vertrieb dieser Zigaretten gegebenenfalls (vollständig oder teilweise) verweigert hat. (61) Was die in den Randnummern 18 und 19 erwähnten einseitigen Verhaltensweisen betrifft, sind einige Maßnahmen zur Kenntnis zu nehmen, die die AAMS während der Untersuchung und nach Verfahrenseinleitung getroffen hat. Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die AAMS mit Schreiben vom 25. Juli 1997 der Kommission eine Kopie des Rundschreibens übermittelt hat, daß die Generaldirektion der AAMS am 16. Juli 1997 allen Bezirksaufsichtsämtern zugehen ließ. In diesem Schreiben hat die AAMS zunächst alle Inspektoren aufgefordert, "sich jedes Vorgehens zu enthalten, das den Grundsatz der Neutralität hinsichtlich der Tabakwaren inländischer wie auch ausländischer Herstellung verletzen kann." Außerdem hat die AAMS "alle Maßnahmen mit dem Ziel" untersagt, "auf irgendeine Weise die Bestellungen der Verkaufsstellen zu beeinflussen, auch durch bloße Festsetzung bestimmter Vorräte, die unvereinbar mit der Pflicht der Tabakhändler ist, Bestellungen je nach Verbrauchernachfrage aufzugeben". Schließlich hat es die AAMS allen Inspektoren zur Auflage gemacht, der Generaldirektion der AAMS alle Vorkehrungen zur Kenntnis zu bringen, die die Inspektoren "den Verkaufslagern und den Verkaufsstellen für Monopolwaren hinsichtlich der Vermarktung von Tabakwaren vorzuschreiben gedenken". Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die AAMS mit Schreiben vom 25. Juli und 10. Oktober 1997 der Kommission folgendes mitgeteilt hat: mit ihrem Rundschreiben vom 18. April 1997 hat sie die Verpflichtung der Verkaufsstellen aufgehoben, zur Förderung des Absatzes von Feintabak inländischer Herstellung beizutragen. Diese Verpflichtung war zuvor in Artikel 15 Absatz 1 des Leistungsverzeichnisses für das Pachten der Verkaufsstellen von Monopolwaren enthalten (23). An Stelle dieser Verpflichtung trat folgende Bestimmung: "Die Verkaufsstelle hat die Pflicht, sich bei dem Verkauf inländischer und ausländischer Tabakwaren sowie bei ihrer Darreichung, die in den handelsüblichen Packungen zu erfolgen hat, neutral zu verhalten" (Artikel 14 Absatz 4 des neuen Leistungsverzeichnisses). Auf diese neue Vorschrift wurde in dem erwähnten Rundschreiben vom 16. Juni 1997 nochmals hingewiesen. Mit Rundschreiben vom 24. September 1997 hat die Zentraldirektion der AAMS allen Aufsichtsämtern das neue Leistungsverzeichnis für das Pachten der Verkaufsstellen für Monopolwaren zugeleitet, in dem zahlreiche Änderungen, darunter die obengenannte, vorgesehen sind. Außerdem heißt es in diesem Rundschreiben, daß "die Direktoren der Bezirksaufsichtsämter zwecks rechtzeitiger Kenntnisnahme des beigefügt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.