Europäische Union

98/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/36.010-F3 - Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1437) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0538. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Bestände" sichergestellt werden könne. - Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt hat ein anderes Aufsichtsamt den Verkaufslagern seines Zuständigkeitsbereichs ein nahezu gleichlautendes Schreiben zugehen lassen. - Im Januar 1994 hat ein Aufsichtsamt der AAMS den Verkaufslagern seines Zuständigkeitsbereichs ein Schreiben zugehen lassen, mit dem es den Verkaufslagern vorgeschrieben hat, "die untengenannten Verkaufsquoten einzuhalten, um die Marktanteile der Erzeugnisse mit der AAMS-Marke zu halten, oder, wenn möglich, zu erhöhen". Ferner hieß es, "daß es sich von selbst verstuende, daß höhere Umsätze mit Auslandsprodukten mit einem entsprechenden Anstieg des Absatzes inländischer Erzeugnisse einhergehen müßten. Außergewöhnliche Umsätze mit nicht inländischen Erzeugnissen müßten in den folgenden zwei Monaten ausgeglichen werden, damit das genannte Verkaufslager Ende 1994 den entsprechenden Marktanteil erzielt." - Im März 1994 hat ein Aufsichtsamt den Verkaufslagern seines Zuständigkeitsbereichs ein Schreiben zugehen lassen, mit dem es sie aufgefordert hat, alles zu unternehmen, um die Marktanteile (Inlands-/Auslandserzeugnisse), die von ihm in einem früheren Vermerk festgesetzt wurden, zu halten. - Im Februar 1995 hat ein Aufsichtsamt der AAMS einem Verkaufslager ein Schreiben zugehen lassen, in dem es hieß, daß eine Verkaufsstelle eine Lieferung ausländischer Zigaretten angefordert hätte, die "im Vergleich zur Gesamtabnahme aller Erzeugnisse hoch ausfalle und auch über den bezogenen Mengen für den Massenbedarf liege". Daher hat das Aufsichtsamt verfügt, daß die betreffenden ausländischen Zigaretten nur in den Mengen geliefert würden, die den Verkaufsanteilen des Verkaufslagers entsprechen, an das das Schreiben gerichtet sei. - Im Juli 1995 hat ein Aufsichtsamt der AAMS einem Verkaufslager ein Schreiben übermittelt, in dem es hieß, von ihm vorgenommene Kontrollen hätten gezeigt, daß in einigen Fällen das Verkaufslager von einem Vertriebslager ausländische Erzeugnisse angefordert hätte, "die normalerweise in kleineren Mengen, die in weitaus größerem Einklang mit den Verkäufen stuenden, erworben würden." - Im November 1995 hat ein Aufsichtsamt der AAMS einem Verkaufslager ein Schreiben zugesendet, in dem es das Lager aufgefordert hat, seine Vorräte ausländischer Erzeugnisse "auf das für die betrieblichen Erfordernisse des Gesamtunternehmens notwendige Niveau zu" senken. (19) Die AAMS kontrolliert ebenfalls ständig die Geschäftstätigkeit der Verkaufsstellen, weil sie durch ein System von Standardformularen ermitteln kann, welche Entscheidungen die Verkaufsstellen hinsichtlich des Bezugs von Zigaretten getroffen haben. An vielen Beispielen läßt sich ablesen, daß die AAMS die Kontrollen nur vorgenommen hat, um die Zigaretten aus eigener Herstellung zu begünstigen. In diesem Zusammenhang ist auf folgendes hinzuweisen: - Im März 1995 hat ein Aufsichtsbeamter der AAMS verschiedenen Verkaufsstellen vorgehalten, ab November 1994 ausländische Zigaretten in Mengen bezogen zu haben, die dem Monatsumsatz fast des gesamten Bezirks entsprächen. Aus diesem Grund wurde die Ansicht vertreten, daß die Verkaufsstellen ausländische Zigaretten bevorzugten und damit den Grundsatz der Neutralität im Vertrieb der Erzeugnisse verletzten. - Im Februar 1995 hat ein Aufsichtsamt der AAMS einer Verkaufsstelle mitgeteilt, daß "die Mindestmenge der Monopolwaren, die in der von Ihnen geführten Verkaufsstelle immer vorrätig sein müssen", festgesetzt würde. - Im Februar 1995 hat ein Aufsichtsamt der AAMS einer Verkaufsstelle mitgeteilt, daß eine im Vergleich zu den bezogenen Gesamtmengen und im Verhältnis zu den Mengen der gängigsten Erzeugnisse anomal hohe Belieferung mit ausländischen Zigaretten festgestellt worden sei. - Im April 1996 hat ein Aufsichtsamt der AAMS die Belieferung einer Verkaufsstelle mit Zigaretten eingestellt, weil letztere nicht nur ihren eigenen Beitrag zum Verkauf inländischer Zigaretten vernachlässigt hätte, sondern auch schuldhaft den Vertrieb von Zigaretten eines Konkurrenten begünstigt hätte. ZWEITER TEIL RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. ARTIKEL 86 EG-VERTRAG (20) Nach Artikel 86 EG-Vertrag ist die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Um festzustellen, ob Artikel 86 EG-Vertrag im vorliegenden Fall anwendbar ist, muß geprüft werden, ob die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellt sind. I. Das Unternehmen (21) Die AAMS ist eine Einrichtung, die eine wirtschaftliche Tätigkeit sowohl industrieller Art (Herstellung von Tabakwaren) als auch kommerzieller Art (Großhandel mit Tabakwaren) ausübt. Daher ist sie entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (7) als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 bis 90 EG-Vertrag zu betrachten Die Tatsache, daß die AAMS keine vom Staat getrennte Rechtspersönlichkeit besitzt, ist hier unerheblich. Obwohl die Rechtspersönlichkeit des Staates unteilbar ist, erkennt die italienische Rechtsordnung jedes Ministerium und jede autonome Verwaltung als eigenes Rechtssubjekt an, und gesteht ihr damit eigene Geschäftsfähigkeit zu (legitimatio ad causam). Es sei darauf hingewiesen, daß die autonome Verwaltung sich zur Erfuellung ihrer Aufgaben auf einen Verwaltungsapparat stützen kann, der zwar zum Staat gehört, der jedoch weitgehend durch organisatorische Eigenständigkeit geprägt ist (Verwaltungs-, Entscheidungs-, Vermögens- und Haushaltsautonomie). Der Umstand, daß der italienische Staat der AAMS eine Reihe hoheitlicher Zuständigkeiten übertragen hat, schließt nicht aus, daß die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln auf die Maßnahmen anwendbar sind, die die AAMS im Rahmen der Ausübung ihrer Unternehmenstätigkeit (Warenproduktion und Dienstleistungserbringung) ergreift (8). II. Die relevanten Märkte (22) Um festzustellen, ob die AAMS eine beherrschende Stellung in Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag einnimmt, sind vor allem die relevanten Märkte bzw. die Wirtschaftssektoren und die Gebiete zu ermitteln, in denen die wirtschaftliche Macht der AAMS gegenüber Wettbewerbern und Kunden zu beurteilen ist. 1. Die Produkt- und Dienstleistungsmärkte (23) Es sind drei Produkt- und Dienstleistungsmärkte zu unterscheiden. Der erste Markt umfaßt die Gesamtheit der Erzeugnisse, während die anderen beiden Märkte Dienstleistungstätigkeiten entsprechen. (24) Erstens handelt es sich um den Markt für Zigaretten, die in Italien oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellt und in Italien vertrieben und verkauft werden, um die Nachfrage der Raucher zu decken (im folgenden: "der Zigarettenmarkt"). Auf diesem Markt sind verschiedene Zigarettenhersteller tätig, die miteinander konkurrieren, um die größtmögliche Zahl von Verbrauchern für ihre eigenen Marken zu gewinnen und die Markentreue der bereits gewonnenen Verbraucher zu erhalten. (25) Zweitens geht es um den Markt der Dienstleistungen für den Vertrieb und den Großhandelsverkauf dieser Zigaretten (im folgenden: "der Großhandelsmarkt"). Auf diesem Markt bezieht die AAMS die Zigaretten von den Produktionsstätten (oder im Falle im Ausland hergestellter Zigaretten an den Grenzen), verbringt sie in ihre eigenen Vertriebslager und verteilt sie an die Verkaufslager oder durch die Verkaufsabteilungen ihrer Vertriebslager an die Verkaufsstellen. Die Verkaufslager geben die Zigaretten an die zugelassenen Verkaufsstellen weiter. (26) Drittens geht es um den Markt der Dienstleistungen für den Einzelhandelsverkauf der Zigaretten (im folgenden: "der Einzelhandelsmarkt"). Auf diesem Markt sind rund 58 000 zugelassene Verkaufsstellen für Monopolwaren und 18 000 gaststättenähnliche Betriebe mit einem "patentino" tätig. (27) Zwar sind diese Märkte getrennt, doch sind sie dennoch durch eine starke Interdependenz gekennzeichnet, so daß eine Verhaltensweise auf einem Markt erhebliche Folgen für die anderen Märkte zeitigen kann. Dies gilt insbesondere für den Zigarettenmarkt, weil die Wettbewerbsbedingungen der hier tätigen Unternehmen weitgehend davon beeinflußt werden, was mit ihren Erzeugnissen auf dem Großhandels- und Einzelhandelsmarkt geschieht. 2. Die geographischen Märkte (28) Geographisch gesehen decken sich die in den Randnummern 24, 25 und 26 bezeichneten Märkte mit dem italienischen Staatsgebiet. Doch unterscheidet sich dieses Staatsgebiet in Anbetracht der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (9) (nachfolgend: "Bekanntmachung der Kommission") von den Gebieten der anderen Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen: - Die Vorlieben der italienischen Raucher gehen in eine andere Richtung als die der Raucher der übrigen Mitgliedstaaten (vgl. Nummer 46 der Bekanntmachung der Kommission). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß auf die AAMS-Marken in Italien ein sehr hoher Marktanteil entfällt (42,1 %), während sie in den anderen Mitgliedstaaten praktisch nicht angeboten werden. Außerdem haben die Philip-Morris-Marken in Italien einen höheren Marktanteil als in den anderen Mitgliedstaaten. - Die Einzelhandelspreise unterscheiden sich erheblich von denen in anderen Mitgliedstaaten. - Dem geltenden italienischen Recht zufolge ist jeder ausländische Hersteller, der seine Erzeugnisse in Italien vermarkten will, verpflichtet, die Zigarettenpackungen mit den notwendigen Hinweisen in italienischer Sprache zu versehen (z. B. "Tabak kann schwere Gesundheitsschäden hervorrufen"). Diese Marktbesonderheit muß berücksichtigt werden, auch wenn sie auf Rechtsvorschriften zurückgeht (vgl. Nummer 50 der Bekanntmachung der Kommission). - Nur Hersteller nehmen Ein- und/oder Ausfuhren vor (mit anderen Worten, es gibt für Zigaretten keine Paralleleinfuhren). 3. Schlußfolgerung betreffend die relevanten Märkte (29) Aus vorstehenden Ausführungen ist zu schließen, daß folgende Märkte im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigen sind: - der italienische Zigarettenmarkt, - der italienische Großhandelsmarkt, - der italienische Einzelhandelsmarkt. III. Die Stellung der AAMS auf den relevanten Märkten 1. Die Stellung der AAMS auf dem italienischen Zigarettenmarkt (30) Den italienischen Zigarettenmarkt kennzeichnen ein Duopol mit Philip Morris und der AAMS (die diesen Markt zu rund 94 % beherrschen) und die Präsenz anderer Unternehmen, deren Marktanteile in Italien marginal, in anderen Mitgliedstaaten dagegen bedeutender sind. Diese Lage währt seit mindestens zehn Jahren. Zwar ist der gesamte Marktanteil des Duopols praktisch unverändert geblieben (über 90 %), doch der Marktanteil von Philip Morris ist in den letzten Jahren stetig erheblich gestiegen, während der AAMS-Anteil in nahezu gleichem Umfang abgenommen hat. Philip Morris ist daher das einzige Unternehmen, dem die wiederholten Verluste der AAMS zugute kamen, während der Marktanteil aller anderen Unternehmen im wesentlichen unverändert geblieben ist. 2. Die Stellung der AAMS auf dem italienischen Großhandelsmarkt (31) Zum Großhandelsmarkt ist zunächst zu sagen, daß Italien ein Gesetz erlassen hat, mit dem die Zigaretteneinfuhr und der Zigarettengroßhandel liberalisiert wurden (10). Deshalb kann jedes die gesetzlichen Voraussetzungen erfuellende Unternehmen Zigarettengroßhandel in Italien betreiben. So kann auch ein Hersteller aus der Gemeinschaft sein eigenes Vertriebsnetz aufbauen oder die Dienste eines bereits in Italien tätigen Großhandelsunternehmens beanspruchen. Bisher haben diese Zigarettenhersteller aber diese Möglichkeit nicht wahrgenommen und es weiter vorgezogen, sich für den Absatz ihrer Erzeugnisse in Italien auf das Vertriebsnetz der AAMS zu stützen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, daß es für ausländische Unternehmen wirtschaftlich recht schwierig ist, ein eigenes unabhängiges Großhandelsnetz mit der nötigen Flächendeckung zu errichten. Außerdem gibt es (neben der AAMS) derzeit weder Großhandelsunternehmen, denen gegebenenfalls der Großhandel übertragen werden könnte, noch sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben, die die italienischen Unternehmen unter Nutzung der ihnen gebotenen rechtlichen Möglichkeiten zum Markteintritt veranlassen könnten. Schließlich ist auf die Besonderheit des italienischen Vertriebssystems im Zigarettensektor hinzuweisen (weitgehende Befugnisse der AAMS zur Kontrolle der Verkaufslager und Verkaufsstellen, allzu feste Gewohnheit der Verkaufslager und Verkaufsstellen, sich der AAMS als einzigem Gesprächspartner gegenüberzusehen usw.). Deshalb haben die ausländischen Unternehmen immer noch keine gleichwertige Alternative, die ihnen eine andere Wahl erlaubt, weshalb für sie die AAMS "obligatorischer Vertragspartner" ist. Somit ist die AAMS derzeit das einzige auf dem italienischen Großhandelsmarkt für Zigaretten präsente Unternehmen und besitzt deshalb eine faktische Monopolstellung. Im Verfahrensverlauf hat die AAMS vorgebracht, daß ausländische Unternehmen seit 1. Januar 1993 den Großhandel mit ihren Zigaretten den zahlreichen Händlern mit Steuerlagern übertragen können, die gegenwärtig für die Vermarktung anderer verbrauchsteuerpflichtiger Waren (die einer ähnlichen verwaltungs- und buchmäßigen Behandlung wie Zigaretten unterliegen) beansprucht werden (11). Hier ist zu bedenken, daß die Steuerlagerhalter, die die gesetzliche Möglichkeit nutzen wollen, auch Zigaretten zu vertreiben, unüberwindlichen wirtschaftlichen Hindernissen gegenüberstuenden. Insbesondere verlangt das italienische Gesetz, daß Tabakwaren nicht in denselben Räumlichkeiten gelagert werden dürfen wie die anderen verbrauchsteuerpflichtigen Waren (z. B. Alkohol), weshalb die betreffenden Unternehmer beträchtliche Investitionen tätigen müßten. Schließlich unterscheiden sich die Zigarettenabnehmer (die Verkaufsstellen) eindeutig von den Abnehmern anderer verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z. B. bei Alkohol die Lebensmitteleinzelhändler). Dies erfordert den Aufbau einer neuen Beförderungs- und Vertriebsstruktur, ohne daß es zu Synergien mit den bestehenden Strukturen käme. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Marktanteile aller ausländischen Hersteller (außer Philip Morris, den Lizenzverträge an die AAMS binden) extrem niedrig liegen (rund 7 %) und daß deshalb kein ausreichender wirtschaftlicher Anreiz für die Unternehmen besteht, als Konkurrent der AAMS im Tabakwarengroßhandel tätig werden zu wollen. In diesem Zusammenhang liegt auch auf der Hand, daß die Verkaufsstellen kein Interesse daran hätten, sich von einem anderen Großhändler beliefern zu lassen, es sei denn, dieser wäre in der Lage, ihnen nur einen geringfügigen Teil ihres Zigarettenbedarfs zu liefern. Daher ist davon auszugehen, daß die AAMS auf dem italienischen Großhandelsmarkt für Zigaretten eine beherrschende Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag einnimmt. 3. Die Stellung der AAMS auf dem italienischen Einzelhandelsmarkt (32) In bezug auf den Einzelhandelsmarkt ist hervorzuheben, daß der italienische Staat der AAMS den unmittelbaren Zigaretteneinzelhandel untersagt hat. Die AAMS hat dagegen weiterhin die ausschließliche Befugnis, die Genehmigung zur Ausübung der Einzelhandelstätigkeit zu erteilen. Doch stellt dies keine Unternehmenstätigkeit dar, weil - es sich um die Tätigkeit einer öffentlichen Stelle handelt, die im Erlaß von Verwaltungsakten in Form einer Konzession für den Zigarettenverkauf besteht; - der Umstand, daß der Einzelhandel einer Genehmigung durch die AAMS unterliegt, nicht ausreicht, um zu beweisen, daß sie die Verkaufsstellen wirtschaftlich kontrolliert. Daher kontrolliert die AAMS die Verkaufsstellen faktisch nicht derart, daß sie deren eigenständiges Vorgehen auf dem Markt unterbindet. Die Verkaufsstellen sind daher juristisch und kommerziell von der AAMS unabhängige Unternehmen, die untereinander im Wettbewerb stehen. Daraus ist zu schließen, daß die AAMS nicht auf dem Markt des Zigaretteneinzelhandels tätig ist (12). IV. Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (33) Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff, der das Verhalten eines Unternehmens mit beherrschender Stellung betrifft, das die Struktur eines Marktes beeinflussen kann, auf dem, gerade weil dieses Unternehmen dort tätig ist, der Wettbewerb bereits eingeschränkt ist, und das bewirkt, daß der Grad des auf dem Markt noch vorhandenen Wettbewerbs oder der Ausbau dieses Wettbewerbs behindert wird, weil andere Mittel angewendet werden als die, die den sich auf die Leistungen der Unternehmen stützenden Wettbewerb zwischen Gütern oder Diensten kennzeichnen (13). 1. Die Vertriebsverträge (34) Wie in Randnummer 31 festgestellt, besitzt die AAMS auf dem Markt des Zigarettengroßhandels eine beherrschende Stellung, weil sie dort als einziges Unternehmen tätig ist. Daher haben sich ausländische Unternehmen zwecks Vertrieb ihrer Zigaretten in Italien ständig für die AAMS entschieden. Angesichts der in Randnummer 31 genannten Argumente ist ohne weiteres einzusehen, daß sich ausländische Unternehmen zwecks Vertriebs ihrer Zigaretten in Italien für die AAMS und den Abschluß entsprechender Vertriebsverträge mit diesem Unternehmen entschlossen haben, weil sie verständliche wirtschaftlich-kommerzielle Gründe haben. Die Prüfung des derzeit gültigen Vertriebsvertrags zeigt jedoch, daß einige Klauseln der AAMS das Recht geben, zahlreiche Entscheidungen des ausländischen Unternehmens in Bereichen, die als für die Wettbewerbsfreiheit dieses Unternehmens wesentlich zu betrachten sind, nachzuprüfen und, falls die AAMS es für zweckmäßig hält, zu korrigieren. So kann die AAMS aufgrund der Vertriebsvertragsklauseln die Wettbewerbsinitiativen der ausländischen Unternehmen auf dem italienischen Markt zum Schutz des Absatzes ihrer eigenen Marken einschränken. Diese Klauseln wurden aber von der AAMS vorgeschrieben, weil die Abfassung des Vertriebsvertrags allein bei ihr liegt, während die ausländischen Unternehmen sich nur zwischen der Zustimmung zu dem Vertrag in der von der AAMS gewollten Form und dem Verzicht auf deren Dienste für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in Italien entscheiden können. In Anbetracht ihrer starken Abhängigkeit von der AAMS mußten die ausländischen Unternehmen die Klauseln der AAMS, wenn auch unter Protest, uneingeschränkt akzeptieren. Daher hat die AAMS unter Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung auf dem Markt des Zigarettengroßhandels in die Vertriebsverträge Klauseln aufgenommen, um zum Schutz des eigenen Absatzes die Wettbewerbsinitiativen der ausländischen Unternehmen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu konterkarieren. 1.1. Die Klauseln über die Markteinführung neuer Zigarettenmarken 1.1.1. Die Klausel über die Frist für die Markteinführung neuer Zigarettenmarken (35) Nach Artikel 1 Absatz 3 des Vertriebsvertrags kann die AAMS ausländischen Unternehmen die Einführung neuer Marken nur zweimal im Jahr gestatten. Dadurch wird die Möglichkeit des ausländischen Unternehmens eingeschränkt, dann neue Zigarettenmarken auf den italienischen Markt zu bringen, wenn es dies für am günstigsten hält. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß einige Zigarettenmarken stark saisonabhängig sind. Deshalb kann einem ausländischen Unternehmen besonders daran gelegen sein, eine Marke zu einem bestimmten Zeitpunkt einzuführen, ohne abwarten zu müssen, bis die AAMS sich aufgrund der genannten Vorschrift entsprechend entscheidet. Ferner ist denkbar, daß ein Hersteller eine neue Marke gleichzeitig in der gesamten Gemeinschaft herausbringen will. In diesem Fall muß durch die verzögerte Markeneinführung in Italien die Strategie des Herstellers unnötig geändert werden, woraus ihm gegebenenfalls ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Deshalb ist davon auszugehen, daß die Klausel, die die Einführung neuer Marken in Italien auf zwei Termine im Jahr begrenzt, die Wettbewerbsfähigkeit des ausländischen Unternehmens einschränkt und somit den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag darstellt. 1.1.2. Die Klausel über die Hoechstmengen für die Markteinführung neuer Zigarettenmarken (36) Nach Anhang B Absatz 5 des Vertriebsvertrags dürfen neue Zigarettenmarken nur in Hoechstmengen von 5 000 kg auf den Markt gebracht werden, und nach Absatz 6 desselben Anhangs müssen die Aufträge der AAMS während des ersten Jahres denen des Vormonats entsprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein Hersteller die Möglichkeit haben muß, über die Bedingungen und Einzelheiten der Einführung eines neuen Produkts frei zu entscheiden, einschließlich über die zum Zeitpunkt der Einführung auf den Markt zu bringenden Mengen. Die betreffende Vertragsbestimmung beraubt das ausländische Unternehmen dieser Möglichkeit. (37) Ferner ist wohl eine derartige Menge im Hinblick auf die Erfordernisse der Einführung eines neuen Produkts auf dem italienischen Markt vollkommen unangemessen. Da die Mindestbestellung (für jede Marke) einer Verkaufsstelle eine Stange ist, darf geschlossen werden, daß zum Zeitpunkt der Markteinführung höchstens ein Drittel der Verkaufsstellen die neue Zigarette erhalten kann (das sind 25 000 von rund 75 000 Verkaufsstellen). Dagegen unterliegen die Zigaretten der AAMS und die in Lizenz hergestellten Zigaretten nicht dieser mengenmäßigen Beschränkung (14). Daher werden die Zigaretten ausländischer Unternehmen in dieser Hinsicht gegenüber den AAMS-Zigaretten diskriminiert, ohne daß die geringste Rechtfertigung hierfür zu erkennen ist (15). In Wirklichkeit besteht das Ziel einer derartigen Bestimmung darin, das Herausbringen neuer ausländischer Zigaretten zu verhindern oder wenigstens die Wirkung dieser Markteinführung zu mindern. Daraus ergibt sich eine Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit des ausländischen Unternehmens, weil mit der Klausel willkürlich die Menge, mit der das neue Produkt auf den Markt gebracht werden kann, extrem niedrig festgesetzt wird. Diese Bestimmung hat somit eine besonders einschränkende Wirkung, wenn das ausländische Unternehmen beschließt, eine schon weitverbreitete Marke in einer neuen Version (z. B. "light" oder "ultra light") herauszubringen, weil in diesem Fall wahrscheinlich mit einer großen Nachfrage seitens der Verbraucher zu rechnen ist. Daraus ist zu schließen, daß die Vorschrift über die mengenmäßige Beschränkung der neuen Erzeugnisse, die bei der Markteinführung dieser Erzeugnisse und im folgenden Jahr auf den Markt gebracht werden können, eine ernste Beschneidung der Wettbewerbsfähigkeit des ausländischen Unternehmens darstellt und deshalb als mißbräuchlich im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag zu betrachten ist. 1.2. Die Klausel über die monatliche Belieferung des Marktes mit Zigaretten 1.2.1. Die Klausel über die monatlichen Hoechstmengen für die Belieferung des Marktes mit Zigaretten (38) Nach Anhang B Absatz 2 des Vertriebsvertrags bemessen sich die Mengen der für den italienischen Markt bestimmten Zigaretten des ausländischen Unternehmens nach den im Vormonat verkauften Mengen. Aufgrund dieser Klausel kann das ausländische Unternehmen nicht frei entscheiden, welche Erzeugnismenge es auf dem italienischen Markt verkaufen will. So wird dem ausländischen Unternehmen die Möglichkeit genommen, am italienischen Markt wettbewerblich aufzutreten und die von diesem gebotenen Möglichkeiten voll zu nutzen. Daraus ist zu schließen, daß die Klausel den Schutz des Marktes der AAMS-Zigaretten bezweckt und tatsächlich eine derartige Wirkung zeitigen kann. (39) Diese Klausel dürfte sich mit objektiven Erfordernissen der Wahrung legitimer wirtschaftlicher und/oder kommerzieller Interessen der AAMS nicht rechtfertigen lassen. Zunächst ist festzustellen, daß die jährliche Vertriebskapazität der AAMS rund 102 Mio. kg Zigaretten beträgt, und daher weit über den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.