Europäische Union

98/538/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juni 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 86 EG-Vertrag (Sache IV/36.010-F3 - Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1437) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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en neuen Textes durch die Verkaufsstellen Exemplare in ausreichender Zahl für alle bei den Verkaufslagern des eigenen Bezirks zugelassenen Verkaufsstellen anfertigen, mit denen die Verkaufslagerleiter angewiesen werden, die Weisungen den Tabakhändlern zu übermitteln und sich von ihnen eine Empfangsbestätigung ausstellen zu lassen". Außerdem hat die AAMS mit Rundschreiben vom 24. September 1997 den Aufsichtsämtern das neue Leistungsverzeichnis für das Pachten der Verkaufslager für Monopolwaren übermittelt (24). Diese Neufassung enthält nicht mehr die Pflicht, zur Förderung des Feintabaks inländischer Herstellung beizutragen, zu der die Verkaufslager zuvor verpflichtet waren, und enthält den Grundsatz der Vertriebsneutralität. Außerdem werden die Inspektoren mit diesem Rundschreiben verpflichtet, die Neufassung den zu ihren jeweiligen Bezirken gehörenden Verkaufslagern zuzuleiten. Aufgrund dessen erscheint es nicht notwendig, der AAMS gezielte Maßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, daß sich die in den Randnummern 18 und 19 genannten mißbräuchlichen Verhaltensweisen nicht wiederholen. C. ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG Nr. 17 (62) Die Kommission kann aufgrund von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen Unternehmen, die gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, Geldbußen in Höhe von 1000 bis 1 Mio. ECU verhängen. Diese Geldbußen können um bis zu 10 % des vom Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes erhöht werden. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere der Zuwiderhandlung auch ihre Dauer zu berücksichtigen. Die Zuwiderhandlung ist der AAMS anzulasten, die zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, aber dennoch ein Unternehmen im Sinne des Artikels 86 EG-Vertrag ist. Außerdem ist festzustellen, daß die AAMS über eine organisatorische Eigenständigkeit (insbesondere Vermögensautonomie) und über eigene Geschäftsfähigkeit verfügt (vgl. hierzu Randnummer 21). Im vorliegenden Fall ist wegen der Verhaltensweise der AAMS die Festsetzung einer Geldbuße angezeigt. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind die Schwere des Verstoßes und die Dauer der Zuwiderhandlung sowie gegebenenfalls vorliegende gravierende und/oder mildernde Umstände zu berücksichtigen. I. Schwere des Verstoßes (63) Bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes sind die Art, die konkrete Auswirkung auf den Markt und der relevante geographische Markt der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. 1. Art des Verstoßes (64) Die Zuwiderhandlungen der AAMS gegen Artikel 86 EG-Vertrag gehören zu einer Politik, die speziell darauf abgestellt ist, den Zugang konkurrierender Hersteller zum italienischen Zigarettenmarkt systematisch und ernstlich zu behindern und ihre Möglichkeiten, in diesen Markt vorzudringen, zu begrenzen. (65) Die Artikel 86 EG-Vertrag zuwiderlaufenden Verhaltensweisen sind von der AAMS vorsätzlich eingeführt worden, die mit diesen Verhaltensweisen speziell die Absicht verfolgte, den Eintritt konkurrierender Hersteller in den italienischen Zigarettenmarkt ernstlich zu behindern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß einige ausländische Unternehmen die AAMS ausdrücklich darauf aufmerksam machten, daß zahlreiche Klauseln des Vertriebsvertrags offensichtlich im Widerspruch zu den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln standen. 2. Konkrete Auswirkungen auf den Markt (66) Bei der Beurteilung der konkreten Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt sind zwei Faktoren zu berücksichtigen, das Vorliegen restriktiver staatlicher Maßnahmen und die Entwicklung auf dem italienischen Zigarettenmarkt. (67) Erstens ist zugrunde zu legen, daß die Markteintritts- (und -entwicklungs-) schwierigkeiten für die ausländischen Unternehmen großenteils auf einige Maßnahmen zurückzuführen sind, die der italienische Staat in der fraglichen Zeit ergriffen hat. Hierzu ist folgendes hervorzuheben: - Zu verschiedenen Zeiten hat es das Finanzministerium unterlassen, die Gesetzeserlasse für die von den ausländischen Unternehmen geforderte Eintragung neuer Zigarettenmarken in den Tarif zu verabschieden (insbesondere gab es in der Zeit von 1992 bis 1997 keinen Gesetzerlaß zur Eintragung ausländischer Zigaretten in den Tarif), so daß diese neuen Marken nicht auf dem italienischen Markt eingeführt werden konnten (25). Dadurch sind die Klauseln über die Markteinführung neuer Zigarettenmarken (siehe Randnummer 15 Buchstaben c) und f)) in den fraglichen Zeiten praktisch sinn- und wirkungslos geworden; - während der ganzen Zeit, in der die Zuwiderhandlungen vorlagen, waren die Weiterverkäufer nach Artikel 15 des Leistungsverzeichnisses verpflichtet, zur Entwicklung von Feintabak inländischer Herstellung beizutragen (26). Es muß daher festgestellt werden, daß auch in diesem Fall der negative Einfluß dieser staatlichen Maßnahme auf die Entwicklung des Absatzes der ausländischen Zigaretten den Einfluß der Vertragsklauseln teilweise neutralisiert hat; - bis August 1993 hatte Italien seine Gesetzgebung nicht an die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften angeglichen, die die Modalitäten für die Festsetzung der Einzelhandelspreise für eingeführten verarbeiteten Tabak regeln (27). Davor waren nach dem italienischen Gesetz ausländische Unternehmen nicht berechtigt gewesen, die Einzelhandelspreise für nach Italien verbrachte Tabakwaren frei zu bestimmen, und stellte diese Gesetzgebung somit ein Element dar, das die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen begrenzte. Auch diese Gesetzgebung war also geeignet, die Verbreitung der eingeführten Zigaretten auf dem italienischen Markt zu behindern, da ausländische Unternehmen ihre Zigarettenpreise nicht selbst marktkonform festsetzen konnten. (68) Sodann ist zu unterstreichen, daß in dem Zeitraum der Zuwiderhandlung die Marktanteile der AAMS andauernd und sehr spürbar zurückgingen. Trotz des Vorliegens dieser Zuwiderhandlung und trotz der vorstehend genannten restriktiven staatlichen Maßnahmen gelang es also der AAMS nicht, die negative Tendenz der eigenen Zigarettenverkäufe auf dem italienischen Markt umzukehren. Hoechstens kann das Verstoßverhalten bewirkt haben, daß sich der Rückgang der Marktanteile der AAMS, der sonst noch erheblicher gewesen wäre, verlangsamte. 3. Der relevante geographische Markt (69) Es ist zu berücksichtigen, daß die wettbewerbswidrigen Wirkungen des Verstoßverhaltens nur in einem Mitgliedstaat, und zwar in Italien, vorliegen. 4. Schlußfolgerung hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung (70) Aus Vorstehendem ergibt sich, daß die fraglichen Verhaltensweisen einerseits Zuwiderhandlungen entsprechen, die ihrem Wesen und Zweck nach besonders wettbewerbswidrig waren, und andererseits auf dem Markt Wirkungen erzeugten, die konkret verhältnismäßig gering und auf nur einen Mitgliedstaat begrenzt waren. Demgemäß muß gefolgert werden, daß die fraglichen Verhaltensweisen einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung entsprechen. (71) Da die Höhe der Geldbuße entsprechend der Schwere des Verstoßes so festzusetzen ist, daß sie hinreichend abschreckend sein kann, um jegliche Wiederholung der Verstoßverhalten auszuschließen, erscheint ein Betrag von 3 000 000 ECU angemessen. II. Dauer des Verstoßes (72) Die jetzigen Modellvertriebsverträge sind seit dem 1. Januar 1995 gültig und laufen zum 31. Dezember 1998 aus. Die mißbräuchlichen Klauseln dieser Verträge stimmen inhaltlich mit denen der entsprechenden Klauseln der vorhergehenden Mustervertriebsverträge überein, die Anfang 1985 abgeschlossen worden waren und am 31. Dezember 1993 ausgelaufen sind. Die Mustervertriebsverträge von 1985 übernehmen ihrerseits die Klauseln der vorhergehenden Musterverträge (die letztgenannten werden jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt). Nach den der Kommission vorliegenden Angaben liegt die Zuwiderhandlung seit mindestens 13 Jahren (oder seit 1985) vor. Außerdem erstrecken sich die einseitigen mißbräuchlichen Verhaltensweisen (siehe Randnummern 16 bis 19) über sieben Jahre (1990 bis 1996). (73) Aus Vorstehendem ergibt sich, daß die Zuwiderhandlung eine lange Zeit andauerte, für die eine Erhöhung der unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes festgesetzten Geldbuße um 100 % (oder 3 000 000 ECU) angemessen ist. III. Grundbetrag der Geldbuße (74) Demgemäß sollte der Grundbetrag der Geldbuße 6 000 000 ECU betragen. IV. Gravierende und mildernde Umstände (75) Es liegen keine gravierenden oder mildernden Umstände vor, die eine Erhöhung bzw. eine Senkung des vorstehend genannten Grundbetrags rechtfertigen. V. Höhe der Geldbuße (76) Aus diesen Gründen sollte eine Geldbuße in Höhe von 6 000 000 ECU festgesetzt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Ausnutzung ihrer beherrschenden Stellung auf dem italienischen Markt für den Zigarettengroßhandel hat sich die Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (nachfolgend: "AAMS") mit dem Ziel mißbräuchlich verhalten, unter Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 EG-Vertrag durch Auferlegung der in Artikel 2 genannten Klauseln in den Vertriebsverträgen und durch die in Artikel 3 bezeichneten einseitigen Maßnahmen ihre Stellung auf dem italienischen Zigarettenmarkt zu schützen. Artikel 2 Folgende Klauseln wurden von AAMS mißbräuchlich in die Vertriebsverträge aufgenommen: a) Die Klausel über die zeitliche Begrenzung der Markteinführung neuer Zigarettenmarken (Artikel 1 Absatz 3). b) Die Klausel über die Hoechstmengen für die Markteinführung neuer Zigaretten (Anhang B Absätze 5 und 6). c) Die Klausel über die monatlichen Hoechstmengen für die Belieferung des Marktes mit Zigaretten (Anhang B Absatz 2). d) Die Klausel über die Erhöhung der Monatsmengen für die Belieferung des Marktes mit Zigaretten (Artikel 2 Absätze 5 und 6). e) Die Klausel über den auf den Zigaretten anzubringenden Aufdruck Monital (Artikel 4). f) Die Klausel über die Kontrolle der Zigaretten (Artikel 5). Artikel 3 AAMS hat folgende einseitige Maßnahmen durchgeführt: a) Die Weigerung, die von den ausländischen Unternehmen gemäß dem Standardvertriebsvertrag beantragte Erhöhung der monatlichen Zigaretteneinfuhrmengen zu genehmigen. b) Die Verhaltensweisen gegenüber den Verkaufslagern und Verkaufsstellen mit dem Ziel, den Verkauf inländischer Zigaretten zu begünstigen und den Verkauf ausländischer Zigaretten einzuschränken. Artikel 4 Die AAMS stellt die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, sofern dies nicht schon geschehen ist. Insbesondere ändert die AAMS die in Artikel 2 genannten noch in Kraft befindlichen Vertriebsvertragsklauseln, um die in dieser Entscheidung aufgeführten Mißbrauchsmerkmale zu beseitigen. Sie übermittelt der Kommission die neuen Vertriebsverträge. Artikel 5 Die AAMS nimmt davon Abstand, die in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Verhaltensweisen fortzusetzen oder zu wiederholen und enthält sich jeglicher Verhaltensweise gleicher Wirkung. Zu diesem Zweck übermittelt die AAMS der Kommission drei Jahre lang nach Bekanntgabe dieser Entscheidung innerhalb von zwei Monaten vor Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht, aus dem für das jeweilige Vorjahr hervorgeht, welche Mengen ausländischer Zigaretten die AAMS vertrieben hat und ob sie den Vertrieb solcher Zigaretten gegebenenfalls (vollständig oder teilweise) verweigert hat. Artikel 6 Wegen der in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Verhaltensweisen wird gegen die AAMS eine Geldbuße in Höhe von 6 000 000 ECU festgesetzt. Diese Geldbuße ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in ECU zu zahlen. Der Betrag ist auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 310-0933000-43 bei der Bank Brussel-Lambert, Europees Kantoor, Schumanplein 5, B-1040 Brüssel, zu überweisen. Nach Fristablauf werden Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in dem die Entscheidung erlassen wurde, festgesetzten Satz, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, also 7,75 %, fällig. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato Piazza Mastai, 11, I-00153 Rom, gerichtet. Diese Entscheidung stellt einen vollstreckbaren Titel nach Artikel 192 EG-Vertrag dar. Brüssel, den 17. Juni 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Gesetz über das Salz- und Tabakmonopol, Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 199 vom 28. Mai 1942. (4) Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 4 vom 7. Januar 1976. (5) Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 9 vom 13. Januar 1958. (6) Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 308 vom 22. Dezember 1958. (7) Vgl. hierzu Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 118/85 (Kommission/Italien), Slg. 1987, 2599. (8) Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Italien/Kommission), Slg. 1985, 873. (9) ABl. C 372 vom 9. 12. 1997, S. 5. (10) Kapitel 1 des Gesetzes Nr. 724/75. (11) Durch den Gesetzeserlaß vom 31. Dezember 1992, der letzten Endes in das Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993 umgewandelt wurde, wurde die Richtlinie 92/12/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1), geändert durch die Richtlinie 96/99/EG (ABl. L 8 vom 11. 1. 1996, S. 12), über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchssteuerpflichtiger Waren in das italienische Recht übertragen. (12) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93 (Banchero), Slg. 1995, I-4663. (13) Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffmann-La Roche/Kommission), Slg. 1979, 461, Randnummer 91. (14) Im Laufe des Verfahrens wurden von der AAMS neuste Beispiele für die Einführung neuer Zigarettenmarken geliefert: im Juni 1996, dem ersten Monat der Einführung, hat die AAMS 33 217 kg Zigaretten der Marke MS E. Slim und im Juli 1996, wiederum dem ersten Monat der Einführung, 35 543 kg Zigaretten der Marke MS personal abgesetzt. Diese Mengen liegen etwa siebenmal über der möglichen Hoechstmenge für ausländische Zigaretten. (15) Im Laufe des Verfahrens wurde betont, daß die AAMS-Zigaretten automatisch ab dem ersten Monat der Einführung an alle Verkaufslager und alle Verkaufsstellen abgegeben werden. (16) Die AAMS läßt nur verlauten, daß sich im Vertrieb lange Lagerzeiten ergeben können (d. h. ebenfalls in den Verkaufslagern), bevor das Erzeugnis an den Einzelhändler gelangt; zu diesem Zeitpunkt vereinnahmt die Verwaltung den Verkaufspreis des Erzeugnisses. (17) ABl. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 1. (18) ABl. L 151 vom 11. 6. 1992, S. 30. (19) ABl. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 36. (20) ABl. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 29. (21) Der AAMS zufolge ist die Beaufsichtigung eine Befugnis, die ausschließlich in der Kontrolle der Übereinstimmung der Geschäftstätigkeit der Verkaufsstellen mit der Konzession besteht. (22) Mit Urteil vom 6. März 1974 (verbundene Rechtssachen 6/73 und 7/73 (Commercial Solvents/Kommission), Slg. 1974, 323) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission über eine Ermessensbefugnis verfügt, um Maßnahmen anzuordnen, die die Wirksamkeit der eigenen Entscheidung dadurch gewährleisten, daß den Unternehmen bestimmte Handlungen aufgegeben werden (Randnummer 45). (23) Hier ist darauf hinzuweisen, daß das Leistungsverzeichnis für das Pachten der Verkaufsstellen für Monopolwaren eine staatliche Maßnahme darstellt und nicht in diesem Verfahren behandelt wird. Jedoch wird die Änderung dieses Leistungsverzeichnisses hier als nützlicher Anhaltspunkt berücksichtigt, um zu beurteilen, ob der AAMS gezielte Maßnahmen vorzuschreiben sind, um zu gewährleisten, daß sich die festgestellten mißbräuchlichen Verhaltensweisen nicht wiederholen. (24) Vgl. Fußnote 23. (25) Die italienische Gesetzgebung schreibt als condicio sine qua non für die Ersteinführung einer neuen Zigarettenmarke in Italien die Veröffentlichung eines Gesetzerlasses des Finanzministeriums in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana (GURI) vor, wonach diese Marken in besondere Tabellen einzutragen sind (Artikel 2 des Gesetzes Nr. 825 vom 13. Juli 1965 über die Besteuerung der Erzeugnisse, die Gegenstand eines staatlichen Monopols sind, geändert durch Artikel 27 des Gesetzeserlasses Nr. 331 vom 30. August 1993, geändert durch Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993, GURI Nr. 225 vom 29. Oktober 1993, und durch Artikel 9 des Gesetzes Nr. 76 vom 7. März 1985, GURI Nr. 65 vom 16. März 1985). Die Anwendung eines solchen Verfahrens ist also in jeder Hinsicht als eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen neuer Zigarettenmarken anzusehen. (26) Siehe hierzu Randnummer 61 und die Fußnote 23. (27) Artikel 5 der Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer, ABl. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1 (dieser Bereich wird jetzt durch Artikel 9 der Richtlinie 95/59/EWG des Rates geregelt, ABl. L 291 vom 6. 12. 1995, S. 40). Bis August 1993 schrieb das italienische Gesetz (Artikel 2 des Gesetzes Nr. 825/65) vor, "die Aufnahme jeder Ware, für die das Steuermonopol gilt ..., in die Tabellen und deren Änderungen erfolgen durch Erlaß des Finanzministers im Verhältnis zu den Preisforderungen der Lieferanten bei eingeführten Waren und nach Anhörung des Verwaltungsbeirats für staatliche Monopole sowie im Verhältnis zu den Preisvorschlägen dieses Verwaltungsbeirats für die anderen Waren". Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat festgestellt, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 72/469/EWG verstoßen hat, indem sie Rechtsvorschriften beibehalten hat, die nicht ausdrücklich die Verpflichtung für die zuständige Verwaltungsbehörde festlegen oder klar erkennen lassen, unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der Richtlinie den Grundsatz der freien Bestimmung der Einzelhandelshöchstpreise für nach Italien eingeführte Tabakwaren durch die Hersteller und die Importeure zu beachten (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91, Slg. 1993, I-2133). Der italienische Staat hat zur Anpassung seiner Rechtsvorschriften gemäß diesem Urteil den Gesetzeserlaß Nr. 331/93 verabschiedet, dessen Artikel 27 zur Änderung des genannten Artikels 2 des Gesetzes Nr. 825/65 bestimmt, das die "Einzelhandelspreise und die entsprechenden Änderungen gemäß dem vom Hersteller oder Importeur verlangten Preis festgesetzt werden".

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.