Europäische Union

2004/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2060 — Bosch/Rexroth) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3785)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nschlussbilder und eine vorgegebene Funktionalität gekennzeichnet sind, als so genannte Ventil-Hardware vertreiben. Nach Angabe der Parteien zeichnen sich dabei die verschiedenen Arten der stetig verstellbaren Ventile sowohl auf der Nachfrager- als auch auf der Anbieterseite durch eine deutliche Einsatzflexibilität aus. Die Funktionalität eines stetig verstellbaren Ventils wird demnach durch seine physikalische Bauart bestimmt. Je nach Bohrung im Ventilblock und der Steuer- und Regelbarkeit des Ventils wird durch das Ventil eine Lenkung oder Volumenänderung der hydraulischen Kraft innerhalb der Hydraulikanlage erreicht. Die Funktionalität ist in allen Maschinentypen, für die dies erforderlich ist, einsetzbar. Eine Adaption der Ventil-Hardware für den Einsatz in einem bestimmten Maschinentyp erfolgt nach Darstellung der Parteien nicht. (45) Die Untersuchung der Kommission hat jedoch ergeben, dass der Markt der Stetigventile in weitere, von einander abgrenzbare Untermärkte aufgeteilt werden könnte. Die Untersuchung hat die Angaben der Parteien zwar dahin gehend bestätigt, dass es genormte Anschlussbilder für die verschiedenen Ventiltypen gibt, dennoch ist ihre Austauschbarkeit hinsichtlich der Funktionalität und des Preises begrenzt. Die befragten Marktteilnehmer unterscheiden hinsichtlich der Funktionalität jedoch nicht zwischen Proportionalventilen, Regelventilen und Servoventilen als solche, sondern oft anhand der Kennwerte für Dynamik (Eckfrequenz)(9), Hysterese(10) und Stellfehler(11). (46) Darüber hinaus unterscheiden sich geregelte und ungeregelte Proportionalventile nach Angaben von Marktteilnehmern im Hinblick auf Funktion und Preis. Geregelte Proportionalventile sind schneller und genauer und werden daher bei höherwertigen Stellaufgaben eingebaut. Sie sind ungefähr einundeinhalb bis zweieinhalb mal teurer als ungeregelte Proportionalventile. (47) Hingegen werden ungeregelte Servoventile sehr selten eingesetzt und dienen nur der Steuerung kleiner Volumenströme (bis ca. 50 l/min). Sie bewegen sich auf einer ungefähr ähnlichen Preisebene wie die geregelten Proportionalventile, während geregelte Servoventile deutlich teurer sind. Diese kommen zur Steuerung größerer hydraulischer Leistungen und bei höherwertigen regelungstechnischen Anforderungen zum Einsatz. (48) Ob und wie im Gesamtmarkt für Ventile einzelne Teilmärkte abzugrenzen sind, kann zum Zweck dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist. 1.1.3. Hydraulikaggregate und Steuerblöcke (49) Hydraulikaggregate und Steuerblöcke sind vorgefertigte selbständige Baugruppen aus Hydraulikkomponenten und Zubehör. In Hydraulikaggregaten wird elektrische Energie (durch Elektromotoren) oder thermische Energie (durch Verbrennungsmotoren) in hydraulische Energie umgesetzt. In beiden Fällen wird dabei die Drehbewegung und das Drehmoment des Antriebsmotors durch eine Hydraulikpumpe in Volumenstrom und Druck umgesetzt. Ein Hydraulikaggregat besteht aus Motor, Pumpe, Ventilen, Steuerblöcken und diversen Zubehörteilen. (50) Ein Steuerblock ist ein Metallblock, der durch Einbau oder Anbau mehrere Ventile aufnehmen kann. Die für die Funktion des Steuerblocks erforderlichen Verbindungen sind in den Block gebohrt und werden mit entsprechenden Leitungen verbunden. Steuerblöcke zeichnen sich durch ihre kompakte Bauweise und durch die geringe Anzahl an Dichtstellen aus. (51) Hydraulikaggregate und Steuerblöcke werden als Komplettlösungen hergestellt und verkauft. Sie werden als Baugruppen in industriellen Anlagen wie Werkzeugmaschinen eingesetzt. (52) Ob Steuerblöcke und Aggregate einen gemeinsamen Markt oder separate Märkte bilden, kann zum Zweck dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist. 1.2. Mobilhydraulik (53) Ausgehend von der Unterscheidung in Industrie- und Mobilhydraulik geht die Kommission zum Zweck dieser Entscheidung von eigenständigen Komponentenmärkten für Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Mobilzylinder, Hydrostatische Getriebe, Mobilventile und Elektronik und Hydraulikzubehör aus. 1.2.1. Mobilventile (54) Die Ermittlungen der Kommission haben insbesondere die Auffassung der Parteien bestätigt, dass Mobilventile aufgrund der hohen Integration der Funktion der Ventile in Steuerblöcke einerseits und der speziellen Konstruktion der Ventile für Sonderaufgaben andererseits nicht in weitere Untermärkte aufgeteilt werden können. Es kann jedoch offen gelassen werden, ob die Komponentenmärkte für Pumpen und Motoren weiter unterteilt werden müssen, da sich unter keiner Marktabgrenzung die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung ergibt. 2. ELEKTRISCHE ANTRIEBE UND STEUERUNGEN (55) Elektrische Antriebe und Steuerungen können im Hinblick auf ihre technologischen Lösungen nach Auffassung der Parteien den folgenden Märkten zugeordnet werden: Servoantriebe, Frequenzumrichter und Numerische Steuerungen (NC). 2.1. Servoantriebe (56) Ein Servoantrieb ist ein Paket aus Regelgerät und Servomotor, der über die Positions- oder Geschwindigkeitsregelung mithilfe eines Feedbacks gesteuerte Antriebsaufgaben löst. (57) Ob Servoantriebe und andere elektrische Antriebe und Steuerungen einen gemeinsamen Markt oder separate Märkte bilden, kann zum Zweck dieser Entscheidung jedoch offen bleiben, da bei keiner denkbaren Marktabgrenzung die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu erwarten ist. (2) GEOGRAFISCH RELEVANTE MÄRKTE (58) Der räumlich relevante Markt für Hydraulikkomponenten ist unabhängig von der sachlichen Marktabgrenzung nach Darstellung der anmeldenden Parteien EWR-weit abzugrenzen. Es gibt bei diesen Komponenten innerhalb des gemeinsamen Marktes keine tarifären und nicht tarifären Handelshemmnisse, geringe Transportkosten, signifikanten grenzüberschreitenden Handel und international akzeptierte Normen und Standards. Die Kommission hat bereits früher(12) diese Märkte als EU-weit definiert. Die Untersuchungen in diesem Fall haben dies bestätigt. Die Kommission legt zum Zweck dieser Entscheidung einen EWR-weiten Markt zugrunde. (3) WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG 1. HYDRAULIK 1.1. Industriehydraulik 1.1.1. Pumpen 1.1.1.1. Kolbenpumpen (59) Rexroth ist der führende Hersteller von Axialkolbenpumpen und verkauft [40-50]* % aller Axialkolbenpumpen im EWR, während Bosch der führende Hersteller von Radialkolbenpumpen ist und [40-50]* % aller Radialkolbenpumpen im EWR verkauft. Den jeweils anderen Pumpentyp stellen die Parteien mit einer Ausnahme(13) nicht her. (60) Auf einem Gesamtmarkt für beide Kolbenpumpentypen sind die Marktanteile für Bosch [5-15]* % und für Rexroth [30-40]* %. Die größten Wettbewerber sind Parker mit einem Marktanteil von [5-15]* % und Denison mit [5-15]* % und Eaton mit [5-15]* %. Weitere Wettbewerber sind Wepuco [< 10]* %, Hawe [< 10]* % und andere [15-25]* %, wobei das EWR-weite Marktvolumen nach Angaben der Parteien [< 200]* Mio. EUR beträgt. (61) Das Zusammenschlussvorhaben gibt infolge des hohen gemeinsamen Marktanteils in Verbindung mit den folgenden Gründen Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt: (62) Durch den Zusammenschluss der beiden führenden Hersteller ergibt sich ein kumulierter Marktanteil von nahezu [40-50]* %. Nach dem Zusammenschluss sind die Parteien mehr als [...]* mal größer als jeder der größten verbleibenden Wettbewerber Parker, Denison und Eaton. Nach einem Zusammenschluss wären die Parteien die einzigen Anbieter, die sowohl Radial- als auch Axialkolbenpumpen und die weiteren Schlüsselkomponenten der Industriehydraulik anbieten können. Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass viele Kunden erwarten, dass ein Anbieter in der Lage ist, sämtliche Komponenten für eine Maschine anzubieten. Dies ist besonders deshalb der Fall, weil bei technisch anspruchsvollen Maschinen ein optimales Zusammenspiel der einzelnen Komponenten gewährleistet sein muss. Schätzungen von Kunden und Wettbewerbern zufolge würde der Eintritt eines neuen, konkurrenzfähigen Wettbewerbers zumindest 1-3 Jahre dauern. (63) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Kolbenpumpen von Bosch begründet würde. 1.1.1.2. Zahnradpumpen (64) Auf dem Markt der Zahnradpumpen gibt es keine Überschneidungen, da Bosch keine Zahnradpumpen herstellt. 1.1.1.3. Flügelzellenpumpen (65) Auf dem Markt der Flügelzellenpumpen erreichen die Parteien einen Marktanteil von [15-25]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die größten Wettbewerber sind Parker [5-15]* %, Eaton [30-40]* %, Denison [20-30]* % und Berama [5-15]* %. Da sowohl Eaton als auch Denison auch nach dem Zusammenschluss höhere Marktanteile als die Parteien zusammen haben, ergeben sich auf diesem Markt keine wettbewerblichen Bedenken. 1.1.2. Hydraulikventile und Elektronik (66) Auf einem Gesamtmarkt für Ventile erreichen die Parteien einen gemeinsamen Marktanteil von [20-30]* % (Rexroth: [...]* %; Bosch: [...]* %). Die wichtigsten Wettbewerber sind Parker [< 15]* %, Moog [< 10]* %, Eaton/Vickers [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Denison [< 10]* %. Diese Wettbewerber sind, ebenso wie Bosch/Rexroth, weltweit tätige Unternehmen und sind auch in den übrigen Bereichen der Industriehydraulik tätig. Weiter ist der Markt für Ventile stark zersplittert. Während die sieben größten Anbieter knapp über [45-55]* % des Marktes abdecken, entfällt ein Marktanteil von fast [45-55]* % auf viele kleine Anbieter. (67) Bis auf Atos, welches keine Servoventile produziert, bieten die genannten Unternehmen die gesamte Produktpalette an. Es ist davon auszugehen, dass die Wettbewerber in der Lage sind, ihre Marktanteile zu steigern, sollten die Parteien versuchen, höhere Preise durchzusetzen. 1.1.2.1. Hydromechanische Strom-, Druck-, Sperrventile (68) Auf einem Markt der hydromechanischen Strom-, Druck-, Sperrventile erreichen die Parteien einen Marktanteil von [20-30]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind auch hier Parker [0-20]* %, Denison [5-15]* %, Eaton [< 10]* % und Atos [< 10]* %. Trotz der geringeren Marktanteile besitzen diese Unternehmen das wettbewerbliche Potential, um den Verhaltensspielraum der Parteien hinreichend einzuschränken (s. Rz. 66f.). 1.1.2.2. Wegeventile und Blockeinbauten (69) Auf einem Markt der Wegeventile und Blockeinbauten erreichen die Parteien einen Marktanteil von [20-30]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Parker [5-15]* %, Eaton [5-15]* % und Atos [< 10]* %. Auch dieser Vorsprung begründet jedoch noch keine marktbeherrschende Stellung, da der Verhaltensspielraum von Bosch/Rexroth durch die Wettbewerber wirksam eingeschränkt wird (s. Rz. 66f.). 1.1.2.3. Stetigventile (Proportional- und Servoventile) (70) Auch auf einem Markt der Stetigventile ergeben sich, unabhängig von alternativen Marktdefinitionen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Die Parteien erreichen in keinem der alternativ geprüften Märkte einen Marktanteil von über [15-25]* %. Auch wenn die Parteien hierdurch eine Marktführerschaft begründen, führt ein solcher Marktanteil noch nicht zu einer beherrschenden Stellung, da der Verhaltensspielraum durch die Wettbewerber begrenzt wird (vgl. Rz. 66f.). 1.1.2.3.1. Markt der gesamten Stetigventile (71) Auf einem Markt, der geregelte und ungeregelte Proportional- und Servoventile umfasst, erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15-25]*% (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Moog [15-25]* %, Parker [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Eaton [< 10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.). 1.1.2.3.2. Markt der Proportionalventile (72) Auf einem Markt der ungeregelten und geregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15-25]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Moog [12-20]* %, Parker [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Eaton [< 10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.). 1.1.2.3.3. Markt der geregelten Proportionalventile (73) Auf einem Markt der geregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15-25]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Moog [34-40]* %, Parker [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Eaton [< 10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f.). 1.1.2.3.4. Markt der ungeregelten Proportionalventile (74) Auf einem Markt der ungeregelten Proportionalventile erreichen die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [15-25]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %). Die Wettbewerber sind Moog [5-15]* %, Parker [< 10]* %, Atos [< 10]* % und Eaton [< 10]* %. Die Entstehung von Marktbeherrschung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils und den bereits oben genannten Markteigenschaften nicht zu erwarten (vgl. Rz. 66f). 1.1.2.3.5. Markt der Servoventile (75) Auf einem Markt der Servoventile gibt es keine Überschneidungen, da Bosch keine Servoventile herstellt. 1.2. Mobilhydraulik 1.2.1. Mobilventile (76) Auf einem Markt der Mobilventile erreichen die Parteien nach eigenen Angaben einen Marktanteil von [10-20 ]*% (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %) bei einer Marktgröße von 1,090 Mio. EUR. Nach Schätzungen von Wettbewerbern beträgt die Gesamtgröße des Marktes möglicherweise nur 750000 EUR. Selbst unter Annahme dieses geringeren Marktvolumens würde der Marktanteil der Parteien nur etwa [15-25]* % betragen. Die Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung ist angesichts des hinreichend geringen Marktanteils nicht zu erwarten. 2. ELEKTRISCHE ANTRIEBE UND STEUERUNGEN 2.1. Servoantriebe (77) Auf einem engstmöglichen und für die Parteien ungünstigsten Markt der Servoantriebe würden die Parteien nach dem Zusammenschluss einen Marktanteil von [10-20]* % (Bosch [...]* % und Rexroth [...]* %) erreichen. Der Marktführer wäre Siemens mit einem Marktanteil von 18,7 %, weitere Wettbewerber wären Fanuc und Baumüller mit jeweils 5,6 %. Verhältnis von Bosch und Siemens (78) Auf einem Markt für Servoantriebe wäre Siemens somit der stärkste Wettbewerber von Bosch und Rexroth. Die Kommission musste deshalb prüfen, ob durch das Zusammenschlussvorhaben eine gemeinsame marktbeherrschende Stellung von Bosch und Siemens entsteht. Dies wäre insbesondere dann nicht auszuschließen, wenn die Kontrolle von Siemens über Atecs - die Muttergesellschaft von Rexroth - eine Beschränkung des Wettbewerbs zwischen Siemens und Rexroth/Bosch erwarten lässt. (79) Gleichgerichtete - Koordinierung motivierende - Interessen von Bosch und Siemens bestehen jedoch nicht. Das Eigentümerinteresse von Siemens an Rexroth ist durch die Pacht- und Beherrschungsverträge auf den Erhalt des ergebnisunabhängigen Pachtzinses reduziert. Gemeinsame wirtschaftliche Interessen von Bosch und Siemens am operativen Geschäft von Rexroth bestehen also nicht. (80) Vor diesem Hintergrund existieren auch keine über die Atecs vermittelten gesellschaftsrechtlichen Auskunftsrechte, die zum Austausch wettbewerblich relevanter Informationen führen könnten. Informationsrechte von Siemens hinsichtlich Rexroths bestehen nur in Bezug auf den Pachtzins, den Rexroth von Bosch erhält. Dieser ist jedoch vom operativen Geschäft unabhängig, so dass eine Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens auf der Grundlage der Ausübung von Informationsrechten über Atecs ausscheidet. (81) Um einen informellen Informationsaustausch auszuschließen, haben sich Bosch und Siemens außerdem dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass keine Personen in den Aufsichtsrat oder den Vorstand der Rexroth berufen werden, die Mitarbeiter von Siemens oder von Siemens abhängiger Unternehmen sind. Siemens und Bosch werden darüber hinaus sicherstellen, dass in die Vorstände und Aufsichtsräte der Atecs, der VDO, der Dematic, der Sachs und der Demag Krauss Maffei sowie deren abhängiger Unternehmen keine Personen berufen werden, die gleichzeitig Mitglieder eines Vorstandes bzw. der Geschäftsführung der Anteilseignervertreter in einem Aufsichtsrat der Rexroth oder deren abhängiger Unternehmen oder von Bosch oder einer Tochtergesellschaft von Bosch, an die das Geschäft der Rexroth verpachtet ist, sind. (82) Neben diesen sich strukturell auswirkenden Vereinbarungen haben sich die Parteien zusätzlich gegenüber der Kommission verpflichtet, Informationsrechte auf der Ebene der Atecs hinsichtlich der Führungsgesellschaften, die etwa noch bestehen, nicht auszuüben und gleichwohl erbetene Informationen nicht zu erteilen. (83) Die unter Rz. 79 bis 81 beschriebenen Regelungen begründen strukturell die Trennung der Einflusssphären von Bosch/Rexroth und Siemens. Die Entstehung einer gemeinsam marktbeherrschenden Stellung von Siemens und Bosch/Rexroth infolge des Zusammenschlusses ist daher nicht zu befürchten. V. VON DEN ANMELDENDEN PARTEIEN ANGEBOTENE ZUSAGEN A. ZUSAGEN (84) Um die Bedenken der Kommission gegen den beabsichtigen Zusammenschluss zu beseitigen(14), haben Bosch und Rexroth gegenüber der Kommission folgende Zusagen abgegeben: (85) Bosch verpflichtet sich, sein Radialkolbenpumpengeschäft zu veräußern. Die Veräußerung umfasst die Bereiche Entwicklung und Fertigung, den Übergang der Kundenbeziehungen mit dazugehörigen Lieferverträgen auf den Erwerber sowie die sonstigen, zur Fortführung des Geschäftes erforderlichen Vermögensgegenstände und den Übergang der Mitarbeiter. (86) Bosch verpflichtet sich, das Geschäft an einen Erwerber zu veräußern, bei dem es sich um ein von Bosch unabhängiges, lebensfähiges, schon existierendes, auf europäischen Industriehydraulikmärkten bereits tätiges Unternehmen handelt, das über die erforderlichen finanziellen Mittel und Erfahrungen verfügt, um als aktiver Wettbewerber auf dem Industriehydraulik-Kolbenpumpenmarkt in Europa bestehen zu können. Bosch verpflichtet sich, den Übergang des Geschäftes in diesem Sinn mit einer Reihe von Zusagen abzusichern. Dazu gehört, jeweils zeitlich befristet, die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes von Bosch für Radialkolbenpumpen sowie ein Abwerbeverbot für Mitarbeiter und die Verpflichtung zum Ersatz des entgangenen Gewinns im Fall einer Abwerbung von Kunden. Der Erwerber bedarf der Zustimmung der Kommission. (87) Bosch beabsichtigt, die Veräußerung des Radialkolbenpumpengeschäftes noch vor der Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission mit einem Erwerber, vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission auf der Grundlage dieser Entscheidung, verbindlich zu vereinbaren. Bosch verpflichtet sich, die Fortdauer des Vollzugsverbotes für den Zusammenschluss bis zur verbindlichen Vereinbarung einer Veräußerung des Radialkolbenpumpen-Geschäfts anzuerkennen. Bosch verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zudem, einen unabhängigen und erfahrenen Treuhänder zu beauftragen, den Erhalt des wirtschaftlichen Wertes und der Wettbewerbsfähigkeit des Radialkolbenpumpen-Geschäftes bis zum Vollzug des Verkaufes zu überwachen. Bosch verpflichtet sich ferner, dem oben genannten Treuhänder die Überwachung des Vollzugs der Veräußerung des Geschäftes zu übertragen, wenn im Zeitpunkt des Vollzuges des Zusammenschlusses die Veräußerung noch nicht vollzogen ist. (88) Diesem Treuhänder steht in Bezug auf die zu übertragenden sonstigen Vermögensgegenstände und die zu erbringenden Unterstützungsleistungen ein Bestimmungsrecht über die Auslegung der vertraglichen Regelungen zu, soweit sich die Parteien untereinander nicht einigen können. Bosch verpflichtet sich, dem Treuhänder jede Unterstützung und Information zukommen zu lassen (Ziffern 6-8). B. WÜRDIGUNG DER ZUSAGEN (89) Durch die angebotenen Zusagen wird zunächst sichergestellt, dass die Marktanteilsüberschneidungen von Bosch und Rexroth auf dem Markt für Kolbenpumpen vollständig beseitigt werden: Mit dem Radialkolbenpumpengeschäft veräußert Bosch seine gesamten Aktivitäten im Bereich der Kolbenpumpen, so dass Bosch nach dem Zusammenschluss nur die Axialkolbenpumpen von Rexroth produzieren und vertreiben wird. (90) Die am 20. Oktober 2000 übermittelte Zusage gewährleistet, dass den Bedenken, welche die Kommission innerhalb der ersten Phase des Fusionskontroll-Verfahrens im Hinblick auf die Möglichkeiten einer erfolgreichen Fortführung des Radialkolbenpumpengeschäfts durch einen künftigen Erwerber ermittelt hatte, hinreichend Rechnung getragen wird. Indem Bosch sich verpflichtet hat, das Geschäft ausschließlich an ein existierendes, bereits auf europäischen Hydraulikmärkten tätiges Unternehmen zu veräußern, welches zudem die Kriterien einer hinreichenden Finanzkraft und ausreichender spezifischer Markterfahrung erfuellen muss, ist sichergestellt, dass der Erwerber über die im Hydraulikgeschäft erforderlichen, spezifischen Wettbewerbsparameter verfügen wird. (91) Die in Artikel 2 der Zusagen enthaltenen Maßnahmen für den Übergang des Geschäfts sind wichtige ergänzende Instrumente, die den künftigen Erwerber bei der Fortführung des Radialkolbenpumpengeschäfts von Bosch zusätzlich unterstützen. Danach verpflichtet sich Bosch, dem Erwerber den entgangenen Gewinn zu ersetzen, falls während der ersten drei Jahre einer oder mehrere der zehn größten Kunden in existierenden Serienmaschinen Bosch-Radialkolbenpumpen durch Rexroth-Axialkolbenpumpen ersetzen. Zusammengenommen mit der von Bosch ebenfalls gegebenen Zusage eines - zeitlich befristeten - Wettbewerbsverbots für Radialkolbenpumpen ist somit gewährleistet, dass der bestehende Kundenstamm von Bosch nach der Veräußerung nicht unmittelbar von den Parteien abgeworben wird. Ein künftiger Erwerber verfügt somit über eine Anlaufphase, in der er sich auf dem Markt erfolgreich etablieren kann. (92) Bosch hat darüber hinaus zugesagt, bis zur verbindlichen Vereinbarung der Veräußerung die Fortdauer des Vollzugsverbots für den Zusammenschluss nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 anzuerkennen. Diese Zusage führt dazu, dass die Parteien den Zusammenschluss erst dann vollziehen können, wenn das Radialkolbenpumpengeschäft an einen von der Kommission genehmigten Erwerber veräußert ist. Die Kommission erachtet auch diese Zusage für notwendig, um die Bedenken auszuräumen, die in der Marktuntersuchung im Hinblick auf die konkrete Veräußerbarkeit dieses Geschäfts ermittelt wurden. (93) Die Fortdauer des Vollzugsverbots bis zur verbindlichen Veräußerung ist hier ein verhältnismäßiges Mittel, das nicht unbeträchtliche Risiko auszuschließen, dass Bosch bei einem der Veräußerung vorangehenden Vollzug des Zusammenschlusses die addierten Marktanteile der Parteien im Zeitablauf automatisch zufallen. Dies wäre in der konkreten Situation nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da die Kunden, wenn eine langfristig attraktive Alternative in Ermangelung eines wettbewerbsfähigen Erwerbers für die Radialkolbenpumpen nicht zur Verfügung steht, dazu übergehen würden, von Bosch allmählich, zulasten des Marktanteils für Radialkolbenpumpen, (Rexroths) Axialkolbenpumpen zu kaufen. Eine solche Marktentwicklung ist unter den genannten Bedingungen deswegen nicht unwahrscheinlich, da auf dem Markt für Kolbenpumpen traditionell intensive Kundenbindungen bestehen. Die von den Parteien zugesagte Fortdauer des Vollzugsverbots gewährleistet in Verbindung mit den anderen Zusagen den Fortbestand der bisher

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.