Europäische Union

2004/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2060 — Bosch/Rexroth) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3785)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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igen Marktsituation, bis feststeht, dass das Radialkolbenpumpengeschäft von einem wettbewerbsfähigen Erwerber übernommen wird. (94) Wenn ein Zusammenschluss zwar genehmigt ist, aber vor der Erfuellung einer Veräußerungszusage nicht vollzogen werden darf, kann eine Situation entstehen, in der es für die fusionierenden Unternehmen vorteilhaft ist, den Veräußerungsgegenstand wirtschaftlich so zu entwerten, dass er praktisch nicht mehr veräußerbar ist. Eine solche Situation wäre unter anderem dann nicht völlig unwahrscheinlich, wenn die fusionierenden Unternehmen damit rechnen könnten, die (in einem solchen Szenario kalkulierten) Marktanteils- und Gewinnverluste durch entsprechende Zugewinne bei den anderen Produkten der Unternehmen auf demselben Markt auffangen zu können. (95) Mit der Zusage von Bosch, die Geschäftsführung des Bereichs Radialkolbenpumpen vor der Veräußerung hinsichtlich der Erhaltung dessen Wettbewerbsfähigkeit von einem unabhängigen Treuhänder überwachen zu lassen, wird diese Möglichkeit von vornherein ausgeschlossen. Außerdem erkennt die Kommission, dass eine längere Verzögerung des Vollzug des Zusammenschlusses in diesem Fall für die Parteien kaum hingenommen werden dürfte, um auf diesem Weg eine besondere Marktsituation auf dem Kolbenpumpenmarkt zu schaffen. Die relativ große Bedeutung der anderen vom Zusammenschluss betroffenen wirtschaftlichen Aktivitäten der Parteien sprechen aus Sicht der Kommission eindeutig dafür, dass es im Interesse Boschs liegt, eine von der Kommission genehmigte Veräußerung möglichst schnell durchzuführen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Erwerb der alleinigen Kontrolle der Mannesmann Rexroth AG durch die Robert Bosch GmbH wird unter der Bedingung, dass die von den anmeldenden Parteien abgegebenen Zusagen, wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, erfuellt werden, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Robert Bosch GmbH Zentralabteilung Recht z. Hd. Herrn RA Dr. Dieter Berg Robert-Bosch-Platz 1 D - 70839 Gerlingen-Schillerhöhe Mannesmann Rexroth AG z. Hd. Herrn Dr. Albert Hieronimus Jahnstraße 3-5 D - 97816 Lohr am Main Brüssel, den 12. Januar 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Fassung im ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1990, S. 1. (3) ABl. C 39 vom 13.2.2004. (4) Vgl. Entscheidung der Kommission COMP/M.1795 vom 12.4.2000. (5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (6) Vgl. Fall IV/M.152 - Volvo/Atlas. (7) Pumpen mit konstantem Volumenstrom. (8) Pumpen mit variablem Volumenstrom. (9) Wert bezieht sich auf die Zeitkonstante, d. h. die Zeitspanne die benötigt wird, um ein (elektrisches) Eingangssignal in ein hydraulisches Ausgangssignal zu verwandeln. (10) Größte Differenz für ein gleiches Ausgangssignal beim Durchfahren des vollen Signalbereichs (d. h. beim Hin- und Rückweg). (11) Fehler am Stellglied eines Regelkreises, der unterhalb der Ansprechschwelle eines Stetigventils liegt. (12) Siehe Fall IV/M.152 Volvo/Atlas, Rz. 15f. (13) Die einzige Ausnahme ist eine kleine Konstant-Radialkolbenpumpe von Rexroth. (14) Der im Anhang widergegebene Wortlaut der Zusagen bildet einen integralen Bestandteil dieser Entscheidung. ANHANG Der vollständige Wortlaut der unter Artikel 1 genannten Zusagen kann auf der Website der Europäischen Kommission unter folgender Adresse eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/mergers/cases/ decisions/m2060_de.pdf.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.