Europäische Union

2004/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2060 — Bosch/Rexroth) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3785)

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Avis juridique important | 32004D0123 2004/123/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2060 — Bosch/Rexroth) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3785) Amtsblatt Nr. L 043 vom 13/02/2004 S. 0001 - 0012 Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2060 - Bosch/Rexroth) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3785) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/123/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 29 August 2000, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 13 Juli 2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt die Robert Bosch GmbH ("Bosch") im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung die Kontrolle über die Mannesmann Rexroth AG ("Rexroth") zu erwerben. Rexroth ist eine Tochtergesellschaft der Mannesmann Atecs AG ("Atecs"), einer Holdinggesellschaft der Mannesmann AG. (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. Die Kommission hat daher am 29 August 2000 die Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) getroffen, das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 57 EWR Abkommen einzuleiten. Der Beratende Ausschuss hat am 4. Dezember 2000 den Entwurf der vorliegenden Entscheidung erörtert. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN (3) Bosch ist international tätig in den Bereichen Automobiltechnik, Kommunikationstechnik sowie Gebrauchsgüter (Elektrowerkzeuge, Elektrohaushaltsgeräte etc.) und Produktionsgüter (Automationstechnik, Verpackungsmaschinen). (4) Rexroth ist unmittelbar oder über Tochtergesellschaften tätig in den Geschäftsbereichen Hydraulik (hydraulische Antriebs-, Steuer- und Regelkomponenten, Aggregate und Systeme, Pumpen, Motoren und Getriebetechnik), sowie Automation (elektrische Steuerungs- und Antriebskomponenten, Bewegungs- und Regeltechnik). II. DAS VORHABEN A. HINTERGRUND DES ZUSAMMENSCHLUSSES (5) Mannesmann wurde im Frühjahr 2000 von Vodafone Airtouch plc.(4) übernommen. Ziel der Übernahme war die Bildung eines internationalen Telekommunikationsanbieters. In der Folge beschloss Mannesmann daher, sich von seinen Engineering- und Automotive-Aktivitäten zu trennen. Zum Zwecke der Veräußerung wurden unter dem Dach der Zwischenholding Atecs die fünf Gesellschaften Dematic, VDO, Sachs, Demag Krauss-Maffei und die Rexroth eingebracht. Aktionäre der Atecs sind gegenwärtig Mannesmann (54 %) und ihre 100%-ige Tochter Mannesmann Investment GmbH ("Mannesmann Investment") (46 %). (6) Siemens beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über Atecs zu erwerben und damit auch über die Tochtergesellschaften der Atecs. Unmittelbar nach dieser Transaktion erwirbt Bosch im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 die alleinige Kontrolle über die Rexroth. Dieser Zusammenschluss ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. B. DURCHFÜHRUNG DES VORHABENS (7) Siemens erwirbt die alleinige Kontrolle an Atecs, indem sie 50 % plus2 Aktien des Aktienkapitals erwirbt. Mannesmann - die weiter 50 % minus 2 Aktien der Anteile der Atecs halten wird - wird sich in der Hauptversammlung ihres Stimmrechts enthalten. (8) Der Aktienerwerb gestaltet sich wie folgt: Mannesmann Investment wird ihren Anteil an Atecs von 46 % an Siemens veräußern. Als Ergebnis einer Kapitalerhöhung, bei der Mannesmann auf ihr Bezugsrecht verzichten will, erhält Siemens dann auf Grundlage der neu gezeichneten Aktien 50 % des Grundkapitals der Atecs plus zwei Aktien. Siemens und Mannesmann haben darüber hinaus eine unwiderrufliche Kauf- bzw. Verkaufsoption hinsichtlich der restlichen, von Mannesmann gehaltenen Atecs-Aktien vereinbart, die von Siemens im Zeitraum vom 1. April 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und von Mannesmann vom Tage des Closing bis 30 September 2002 ausgeübt werden kann. C. ALLEINIGER KONTROLLERWERB VON BOSCH ÜBER REXROTH (9) Unmittelbar im Anschluss an den Kontrollerwerb durch Siemens über Atecs wird Bosch die alleinige Kontrolle über Rexroth erwerben. (10) Zwischen Bosch und Rexroth wird ein Betriebspachtvertrag und ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Diese Verträge weisen Bosch die unternehmerische Kontrolle über Rexroth zu. (11) Der Betriebspachtvertrag regelt, dass die Ausübung des Geschäftsbetriebs der Rexroth allein Bosch obliegt, die das gepachtete Unternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung betreibt (§ 1 Absatz 2 Rexroth-Betriebspachtvertrag (BPV)). Zu diesem Zweck überlässt Rexroth Bosch alle Gegenstände des Unternehmens zur Nutzung. Der nach § 9 BPV an Rexroth zu zahlende Pachtzins ist ein monatlich zu zahlender Festbetrag, der unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des verpachteten Unternehmens ist. (12) Der Beherrschungsvertrag unterstellt Rexroth der Leitung des herrschenden Unternehmens Bosch, das danach berechtigt ist, dem Vorstand von Rexroth Weisungen zu erteilen. Der an Rexroth zu zahlenden "Gewinnanteil" ist ein Festbetrag, der einmalig festgesetzt und von der Entwicklung des Geschäftsbetriebes unabhängig ist. (13) In Ergänzung zu diesen zwischen Bosch und Rexroth bestehenden Abmachungen haben auch Bosch und Siemens, letztere als Anteilseignerin von Rexroth, in einem 3. Nachtrag zum Ergänzenden Konsortialvertrag (EKV) Vereinbarungen geschlossen, die die Kontrolle von Bosch über Rexroth ergänzend absichern: (14) Nach Ziffer III Absatz 1 EKV haben Siemens und Bosch vereinbart, dass die alleinige unternehmerische Verantwortung und Kontrolle von Rexroth bei Bosch liegt. (15) Nach Ziffer III Absatz 4 EKV verpflichtet sich Siemens, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung der Rexroth ausschließlich nach Weisung von Bosch auszuüben. Siemens wird dafür Sorge tragen, dass ausschließlich die von Bosch benannten Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat von Rexroth gewählt werden. (16) Nach Ziffer IV Absatz 3 EKV treffen sämtliche mit dem Geschäft von Rexroth verbundenen Chancen und Risiken einschließlich der Finanzierungsverantwortung ausschließlich Bosch. (17) Atecs als Anteilseignerin der Rexroth und - über Atecs - deren Muttergesellschaft Siemens haben danach keine Einflussrechte in Bezug auf Rexroth. Auch ihr Eigentümerinteresse an der Rexroth ist auf die Pachteinkünfte und den pauschalisierten "Gewinnanteil", die die Rexroth erzielt, begrenzt. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (18) Die beteiligten Unternehmen haben einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von mehr als 5000 Mio. EUR (Bosch 27906 Mio. EUR, Rexroth [...]*(5) Mio. EUR) und erzielen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR (Bosch [...]* Mio. EUR, Rexroth [...]* Mio. EUR). Die Beteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedsstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt auch keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (1) SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE (19) Bosch und Rexroth sind beide in der Herstellung und im Vertrieb von Produkten der Automationstechnik tätig und zwar Bosch mit seinem Geschäftsbereich Automationstechnik und Rexroth mit seinen Geschäftsbereichen Rexroth Hydraulics, Brueninghaus Hydromatik, Lohmann & Stolterfoht, Rexroth Indramat, Rexroth Star, Rexroth Mecman und Rexroth Gießerei. (20) Die Parteien unterteilen die Tätigkeitsbereiche der beteiligten Unternehmen in die Kategorien "Hydraulik", "Getriebe für die Antriebstechnik", "Pneumatik", "Elektrische Antriebe und Steuerungen", "Lineartechnik/Linearsysteme", "Montage- und Entgrattechnik", "Schraub- und Einpressysteme" sowie "Gießerei". 1. HYDRAULIK (21) Hydraulik ist im technischen Sinn die Energie- und Signalübertragung durch Druckfluessigkeiten in geschlossenen oder offenen Systemen. Unterschieden wird in der Technik die Hydrostatik entsprechend der Übertragung von Energie und Signalen durch den statischen Druck einer Flüssigkeit von der so genannten Hydrodynamik, wo die Energie- und Signalübertragung durch kinetische Energie erfolgt. Beide Techniken kommen in vielen Antriebs- und Steuerungslösungen zum Einsatz. (22) Ausgehend von Unterschieden in Auslegung und Einsatzzweck wird zwischen Industriehydraulik und Mobilhydraulik unterschieden. Die Komponenten, die in der Industrie- und Mobilhydraulik zum Einsatz kommen, bauen zwar im Wesentlichen auf den gleichen technischen Ansätzen auf. Die Kommission geht jedoch mit den Parteien davon aus, dass sie getrennten sachlich relevanten Märkten zuzuordnen sind(6). Ausschlaggebend hierfür ist vor allen Dingen die Unterschiedlichkeit der Auslegung, der Baugröße, der Arbeitsdrücke und der Lebensdauer, welche sich aus den unterschiedlichen Leistungsanforderungen ergeben. Im Hinblick auf Lebensdauer und Belastbarkeit sind die Anforderungen an Komponentensysteme der Industriehydraulik ungleich höher, da sie für einen industriellen Dauerbetrieb ausgelegt sind. Hingegen müssen die Komponenten der Mobilhydraulik für den Einsatz in fahrenden Arbeitsmaschinen gewichtsoptimiert und schüttelfest sein. Diese Unterschiede und ihre daraus folgenden unterschiedliche industrielle Verwendbarkeit begründen die Tatsache, dass Komponenten der Industriehydraulik mit denen der Mobilhydraulik generell nicht austauschbar sind. Hydraulikkomponenten (23) Eine in der Industrie zum Einsatz kommende Hydroanlage setzt sich regelmäßig aus den gleichen Schlüsselkomponenten zusammen. Durch eine mechanisch angetriebene Hydraulikpumpe wird dabei hydraulische Energie erzeugt, die über Ventile lenkbar ist und über den Hydraulikzylinder oder den Hydraulikmotor in mechanische Energie umgeformt wird. (24) Nach Angaben der Parteien sind die einzelnen Komponenten in ihrer Funktion in einer Hydroanlage untereinander nicht austauschbar. Die Parteien erklären darüber hinaus, dass diese Komponenten von der Hydraulikindustrie einzeln an Maschinenhersteller verkauft werden. Zwar haben die Ermittlungen der Kommission ergeben, dass hydraulische Komponenten teilweise als System verkauft werden, doch ist die Marktdefinition der Parteien weitgehend von den Untersuchungen bestätigt worden. Die Mehrheit der Kunden kauft die jeweiligen Hydraulikkomponenten einzeln ein. Technische Erfordernisse, diese Komponenten als System einzukaufen, bestehen für die Kunden nicht. Darüber hinaus hat die Marktuntersuchung ergeben, dass die einzelnen Hydraulikkomponenten im Allgemeinen nicht für bestimmte Branchen adaptiert werden. Es können bei der Industriehydraulik insofern eigenständige Produktmärkte für Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Hydraulikventile einschließlich Elektronik, Hydraulikzubehör sowie Hydraulikaggregate und Steuerblöcke unterschieden werden (vgl. auch Fall IV/M.152 - Volvo/Atlas). 1.1. Industriehydraulik (25) Der Markt der Industriehydraulik besteht nach Angaben der Parteien ebenfalls aus verschiedenen Komponentenmärkten. Es sind dies Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Hydraulikzylinder, Hydraulikventile, Hydraulikzubehör und Hydraulikaggregate und Steuerblöcke. 1.1.1. Hydraulikpumpen (26) Nach Auffassung der Parteien ist der Markt für Hydraulikpumpen in weitere Teilmärkte zu unterteilen. Hiernach bilden die einzelnen Typen von Hydraulikpumpen verschiedene Märkte. Nach Darstellung der Parteien sind die technischen Lösungen und die Wirkungsweise so verschieden, dass sie nicht miteinander austauschbar sind. Insofern unterscheiden sie Axialkolbenpumpen, Radialkolbenpumpen, Flügelzellenpumpen und Zahnradpumpen als separate Märkte. (27) Eine Zahnradpumpe ist eine Hydraulikpumpe mit zwei oder mehr in einem Gehäuse zusammenwirkenden Zahnrädern. Die Volumenbildung erfolgt dabei zwischen den Zahnflanken und den Gehäusewänden. Zahnradpumpen sind grundsätzlich als Konstantpumpen ausgelegt. Zahnradpumpen sind preiswert und haben einen großen Drehzahlbereich (je nach Bauart bis 6000 U/min). (28) Flügelzellenpumpen weisen bewegliche Sperrkörper (Flügel) auf, die in einem Rotor radial geführt werden und sich an einem exzentrischen Hubring abstützen. So ergibt sich während einer Umdrehung zunehmendes und abnehmendes Verdrängervolumen. Flügelzellenpumpen können sowohl als Konstantpumpen oder Verstellpumpen ausgelegt sein. (29) Die Untersuchung der Kommission hat diese Markteinteilung dahin gehend bestätigt, dass Flügelzellen und Zahnradpumpen nicht dem Markt der Kolbenpumpen (Axial- und Radialkolbenpumpen) angehören. Kolbenpumpen sind nicht durch Zahnradpumpen substituierbar. Dies vor allem deshalb, weil die Zahnradpumpe immer eine Konstantpumpe(7) ist, während die Kolbenpumpen üblicherweise Verstellpumpen(8) sind. Ebenso - sind nach Angaben der befragten Kunden - Kolbenpumpen nicht durch Flügelzellenpumpen substituierbar. Der Hauptgrund hierfür ist die Einschränkung im Arbeitsdruck der Flügelzellenpumpen (max. 200 bar). 1.1.1.1. Kolbenpumpen (30) Nach Ansicht der Parteien lassen sich Axialkolbenpumpen und Radialkolbenpumpen nicht einem einheitlichen Markt für Hydraulikkolbenpumpen zuordnen. Zwar sei das Verdrängungsprinzip bei beiden Typen gleichartig, doch gebe es einige Unterschiede. So arbeiten Radialkolbenpumpen nach Angaben der Parteien nur mit Drehzahlen bis 1800 Umdrehungen pro Minute, weshalb sie dafür ungeeignet seien, durch wesentlich schneller laufende Verbrennungsmotoren angetrieben zu werden. Axialkolbenpumpen arbeiten nach Angabe der Parteien hingegen mit Drehzahlzahlen bis zu 3000 Umdrehungen pro Minute. Sie können deshalb mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden und sind, so die Parteien, im Gegensatz zu den Radialkolbenpumpen insbesondere für den Einsatz im Bereich der Mobilhydraulik geeignet. (31) Ein weiterer relevanter Unterschied besteht nach Auffassung der Parteien im Hinblick auf die Erzeugung von Arbeitsdruck. Während Radialkolbenpumpen einen Arbeitsdruck von bis zu 350 bar erzeugen, sind es bei Axialkolbenpumpen bis zu 450 bar, was den Einsatz in der Industriehydraulik mit besonderen Druckanforderungen ermöglicht. Überdies erreichen Axialkolbenpumpen einen maximalen Volumenstrom von 1000 cm3, während der Volumenstrom bei Radialkolbenpumpen mit 250 cm3 begrenzt ist. Darüber hinaus seien Radialkolbenpumpen aufwendiger konstruiert und ihre Anschaffungskosten daher höher. Im Verhältnis zu Axialkolbenpumpen weisen sie nach Angabe der Parteien einen geringeren Verschleiß und eine höhere wartungsfreie Lebensdauer auf. Das Fehlen von Buntmetallen führt nach Angabe der Parteien zu Vorteilen der Radialkolbenpumpe beim Pumpen von wasserbasierten Sonderfluessigkeiten. Im Ergebnis vertreten die Parteien die Auffassung, dass die genannten Unterschiede unterschiedliche Märkte für Axialkolbenpumpen und Radialkolbenpumpen begründen. (32) Die Ermittlungen der Kommission haben ergeben, dass die Eigenschaft der Axialkolbenpumpe, mit höheren Drehzahlen betrieben werden zu können, in der Industriehydraulik keine Rolle spielt, da die Pumpen in der Industriehydraulik überwiegend nicht von Verbrennungsmotoren angetrieben werden. Zwar ist dieser Vorteil in der Mobilhydraulik wichtig, spielt jedoch in dem hier zu untersuchenden Markt der Industriehydraulik keine Rolle. Der höhere mögliche Druck und der größere mögliche Volumenstrom der Axialkolbenpumpe im Vergleich zu einer Radialkolbenpumpe sind hingegen spezifische Vorteile für diese Pumpe, da dadurch eine vielseitigere Verwendbarkeit ermöglicht wird. So ist es in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle möglich, eine Radialkolbenpumpe durch eine Axialkolbenpumpe zu ersetzen. Umgekehrt ist dies wegen der technischen Beschränkungen bezüglich maximalem Druck und Volumenstrom bei der Radialkolbenpumpe nicht in diesem Ausmaß möglich. Im Hinblick auf die höheren Anschaffungskosten der Radialkolbenpumpe haben die Ermittlungen der Kommission ergeben, dass der Preisnachteil aus Sicht der Kunden durch deren niedrigeren Verschleiß und deren größere Wartungsintervalle kompensiert wird, so dass, wenn man die Gesamtlebensdauer der Pumpe betrachtet, direkter Wettbewerb zwischen den beiden Pumpentypen besteht. Die spezifischen Vorteile der Radialkolbenpumpe bezüglich der Verwendung wasserbasierter Sonderlösungen sind in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle für den Kunden nicht relevant, da diese Druckfluessigkeiten in Hydroanlagen sehr selten verwendet werden. (33) Im Ergebnis stellt die Kommission daher fest, dass eine signifikante Substituierbarkeit zwischen den beiden Pumpentypen besteht. In der Konstruktionsphase einer neuen Maschinengeneration ist der Hersteller frei, sich für den Einsatz einer Radial- oder einer Axialkolbenpumpe zu entscheiden. Hat er sich für einen Pumpentyp entschieden, konstruiert er die Maschine, in der die Pumpe eingesetzt wird, gemäß den spezifischen Anforderungen des gewählten Pumpentyps. Dies geschieht in der Regel vor dem Entwurf einer neuen Maschinengeneration, weil in diesem Stadium die unterschiedlichen Merkmale der Pumpen noch berücksichtigt werden können. Die Marktuntersuchung hat ergeben, dass die Abnehmer von Axial- und Radialkolbenpumpen auch bewusst Bosch und Rexroth gegeneinander bieten lassen, um so Preis- und Qualitätswettbewerb zu initiieren. (34) Die Kommission kommt daher zum Zweck dieser Entscheidung zu dem Schluss, dass Axial- und Radialkolbenpumpen einem gemeinsamen Markt für Kolbenpumpen zuzuordnen sind. 1.1.2. Industriehydraulikventile und Elektronik (35) Ventile dienen in der Hydroanlage der Steuerung oder Regelung der Strömung von Hydraulikfluessigkeit durch Beeinflussung von Start, Stop, Richtung, Druck und Größe des Volumenstroms. Sie werden als Einzelkomponenten oder als Bestandteile von bestückten Steuerblöcken und Hydraulikaggregaten verkauft. Die anmeldenden Parteien gehen davon aus, dass lediglich die als Einzelkomponenten verkauften Ventile diesem Markt zuzurechnen sind, während die als Bestandteile von bestückten Steuerblöcken und Hydraulikaggregaten verkauften Ventile dem Markt für Hydraulikaggregate und Steuerblöcke zugerechnet werden. (36) Mit den Ventilen eng verbunden ist die in der Hydroanlage eingebaute Elektronik und Sensorik zur Anlagensteuerung. Die verwendeten elektronischen Bauteile und Sensoren sind auf den Einsatz in hydraulischen Anlagen zugeschnitten und werden zusammen mit den Ventilen verkauft. (37) Sowohl Bosch als auch Rexroth stellen Hydraulikventile her. Die Vielzahl verschiedener Ventilbauformen, die entweder eine einzelne oder eine Mehrheit von Steuerfunktionen wahrnehmen können, sind nach Angaben der Parteien aufgrund ihrer Bauart, Eigenschaft und Anwendungsfelder nur bedingt austauschbar und lassen sich in folgende Produktgruppen unterteilen: - Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile (SDS), - Wegeventile und Blockeinbauten und - Stetigventile (Proportional- und Servoventile). 1.1.2.1. Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile (38) Hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile übernehmen in einem Hydraulikkreislauf die Steuerung der Größe des Volumenstroms, des gewünschten Systemdrucks und sperren einen Flüssigkeitsstrom in einer Richtung ab. Die Untersuchung der Kommission hat die Auffassung der Parteien bestätigt, dass hydromechanische Strom-, Druck- und Sperrventile sich hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeit von Wegeventilen und Blockeinbauten und Proportional- und Servoventilen unterscheiden. 1.1.2.2. Wegeventile und Blockeinbauten (39) Wegeventile und Blockeinbauten (Cartridge) steuern in erster Linie die Richtung des Volumenstroms sowie dessen Start und Stopp. Die Untersuchung der Kommission hat die Auffassung der Parteien bestätigt, dass Wegeventile und Blockeinbauten sich hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeit sowohl von hydromechanischen Strom-, Druck- und Sperrventilen als auch von Proportional- und Servoventilen unterscheiden. 1.1.2.3. Stetigventile (Proportional- und Servoventile) (40) Für stetig verstellbare Ventile gibt es in der Hydraulikindustrie keine einheitliche Begrifflichkeit. Während im Deutschen der Begriff der Stetigventile vorwiegend als Oberbegriff für stetig verstellbare Druck-, Strom- und Wegeventile anerkannt wird, wird im Englischen der Begriff der "proportional valves" als entsprechender Oberbegriff gewählt. Stetigventile lassen sich je nach Bauart im Hinblick auf alle für die Steuerung eines Hydraulikkreislaufs erforderlichen Größen wie z. B. Größe des Volumenstroms, Systemdruck und Sperre eines Flüssigkeitsstroms, Start und Stopp sowie Richtung des Ölstroms elektrisch einstellen. Hierdurch kann in einem hydraulischen System ein veränderliches Eingangssignal in ein proportionales hydraulisches bzw. pneumatisches Ausgangssignal verwandelt werden. Stetigventile unterscheiden sich von den oben genannten Ventilarten technisch durch den Mechanismus, der es ermöglicht, dass das Ventil nicht nur zwei Schaltalternativen (auf/zu oder links/rechts oder 100 %/0 %) kennt, sondern eine Vielzahl einzelner Schaltstufen. (41) Stetigventile sind somit dadurch gekennzeichnet, dass sie variabler eingestellt werden können als die oben genannten Ventiltypen und dementsprechend für komplexere Anwendungen eingesetzt werden können. Aufgrund dessen geht die Kommission zum Zweck dieser Entscheidung davon aus, dass Stetigventile sich von den nicht stetig verstellbaren oben genannten Ventilmärkten unterscheiden. (42) Für die Unterscheidung verschiedener Arten stetig verstellbarer Ventile gibt es keine klaren Feststellungen oder verbindlichen Normen in der Industriehydraulik. Es wird allerdings vorwiegend unterschieden zwischen - Proportionalventilen, - Regelventilen und - Servoventilen. (43) Im Proportionalventil wird durch magnetische Kräfte ein Steuerschieber in einem Ventilgehäuse hochpräzise bewegt, um so die gewünschte Steuergröße (anteilig zwischen 0 % und 100 % der möglichen Varianz, somit "proportional") erreichen zu können. Es gibt sie in geregelter und ungeregelter Form, wobei sich geregelte und ungeregelte Ventile im Hinblick auf ihre technologische Lösung vor allem im Aufwand der angewandten Elektronik unterscheiden. Ungeregelte Ventile haben im Gegensatz zu Regelventilen keine elektrische Rückführung bei der Schaltung und sind daher langsamer und weniger genau. Servoventile dienen der Verstärkung von Signalimpulsen (Schwachstromsignal aus der Steuerung der Anlage). Durch einen Magnet wird eine Ölstrahldüse im Inneren des Ventils so ausgelenkt, dass ein sehr feiner Ölstrahl entweder links oder rechts neben einem Steuerschieber geleitet wird, der auf diese Weise hochpräzise nach links oder rechts im Hauptventil verschoben werden kann. (44) Nach Auffassung der Parteien gehören alle diese stetig verstellbaren Ventile zu einem Markt, da sie im Hinblick auf ihre Funktionalität und ihre Einsatzflexibilität vollständig austauschbar seien. Die Parteien geben diesbezüglich an, dass die Hersteller stetig verstellbarer Ventile als standardisierte Produkte, die durch genormte A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.