Europäische Union

92/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungen sowohl hinsichtlich der Grundsätze als auch der Tatsachen dargelegt, die sich wie folgt zusammenfassen lassen: Peugeot macht geltend, daß sein beanstandetes Rundschreiben Bestandteil seines gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 freigestellten, selektiven Alleinvertriebssystems sei. Die Bestimmungen des Rundschreibens über gebietsfremde Verkäufe durch einen Vermittler seien lediglich Durchführungsmaßnahmen seines Mustervertriebsvertrags. Dieser Vertrag erlege in seinem Artikel 5 dem Vertriebshändler die Verpflichtung auf zu prüfen, ob der Vermittler von seinem Kunden förmlich beauftragt worden ist, alle Dokumente in seinem Namen auszustellen und den Konzessionsgeber von dem Verkauf in Kenntnis zu setzen. Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 ermächtige die Konzessionsgeber, die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Einheitlichkeit ihres selektiven Alleinvertriebssystems zu ergreifen, falls ein Vermittler trotz des Vorliegens eines schriftlichen Beschaffungsvertrags eine dem Wiederverkauf gleichzusetzende Tätigkeit ausübt. ECO SYSTEM übe jedoch in verschiedener Hinsicht eine solche gleichwertige Tätigkeit aus, so daß die Weigerung, es zu beliefern, zulässig sei. (20) Die in dem Rundschreiben an die Vertriebshändler angedeuteten Argumente lassen sich nach Auffassung von Peugeot auf Tatsachenebene durch ein Bündel von Anhaltspunkten sowohl getrennt als auch in ihrer Gesamtwirkung ausbauen und ergänzen: - Erstens verleiht die gemessen an den einem Vertriebshändler vorgegebenen Auflagen und Lasten beträchtliche Handlungsfreiheit der Vermittler dem im 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 gewollten markeninternen Wettbewerb einen unangemessenen Umfang; - zweitens weist ECO SYSTEM verschiedene Besonderheiten auf, die in der von Peugeot der Akte am 25. Januar 1991 beigefügten Zusammenfassung aufgeführt sind. Die erste Besonderheit besteht darin, daß ECO SYSTEM seine Tätigkeit gewerblich ausübt und wie ein zugelassener Wiederverkäufer im Sinne der Mitteilung der Kommission betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (Ziffer I Nummer 3 zweiter Satz) (5) auftritt, was aus der Beständigkeit und der Beschaffenheit seines Angebots (Art der Werbung, Preislisten, Ausstellung von Fahrzeugen) hervorgeht. Ferner überschreitet ECO SYSTEM mit der Übernahme der mit dem Kauf/Verkauf verbundenen Risiken die Unterstützungsfunktion, die einem Vermittler als Erbringer von Dienstleistungen in allen Rechtsordnungen zugewiesen ist. Anhaltspunkte hierfür sind sein Tätigkeitsbereich (Risiken der Weiterverwendung der von den Kunden nicht entgegengenommenen Fahrzeuge, Risiken der Lagerung vor der Auslieferung, Kreditrisiken im Fall der Zahlungsunfähigkeit der Käufer, Risiken der Wechselkursänderungen und Preissteigerungen beim Kauf) sowie seine Vorgehensweise (keine Verpflichtung, an den Kunden die erzielten Vorteile auch nur zum Teil weiterzugeben, keine Weitergabe des Kaufbelegs an den Käufer, gleichzeitige Tätigkeit als Vermittler für die Vertriebshändler und beständige Geschäftsbeziehungen mit diesen, unangemessen hohes Entgelt für eine einfache Vermittlertätigkeit, Geschäftsverbindungen mit grossen Einzelhandelsketten wie Carrefour). (21) Peugeot schließt hieraus, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 6. Dezember 1989 unbegründet gewesen und der Widerruf der Gruppenfreistellung unberechtigt wäre. Die Rechtsauffassung von ECO SYSTEM (22) ECO SYSTEM macht hingegen geltend, daß es ihre Tätigkeiten als Beschafferin von Kraftfahrzeugen gewerblich ausübe und daß diese mit dem selektiven Alleinvertriebssystem von Peugeot im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 zu vereinbaren sei. In seinem Antrag stützt es sich insbesondere auf Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung betreffend den Beschaffungsauftrag und auf den Sechzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik betreffend die gewerbliche Tätigkeit des Vermittlers. Es unterstreicht, daß seine Tätigkeiten nicht mit dem Wiederverkauf von Kraftfahrzeugen gleichgesetzt werden können und daß diese sich somit in den Rahmen der genannten Verordnung einfügten. ECO SYSTEM weist deshalb die vorstehend dargelegten Argumente von Peugeot insgesamt zurück. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 und Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 a) Das Rundschreiben (23) Das von Peugeot an seine zugelassenen Wiederverkäufer in Belgien, Luxemburg und Frankreich gerichtete Rundschreiben stellt aus den nachfolgenden Gründen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Dieses Rundschreiben ist keine einseitige Maßnahme seitens Peugeot. Es ist vielmehr Bestandteil der Geschäftsbeziehungen zwischen diesem Automobilhersteller und den Händlern seines Vertriebsnetzes, die auf einem von allen Beteiligten unterzeichneten Mustervertriebsvertrag gegründet sind. In dem Rundschreiben werden die Verpflichtungen dargelegt, die nach Auffassung von Peugeot den Händlern seines Netzes aus dem von ihnen unterzeichneten Vertriebsvertrag erwachsen. Mit der Versendung des Rundschreibens sind bereits sämtliche Tatbestandsmerkmale des Begriffs "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 erfuellt, so daß nicht ermittelt werden muß, ob die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der Empfänger vorlag (6). Die Zustimmung der Verhriebshändler kommt dadurch zum Ausdruck, daß sie die in dem Rundschreiben enthaltenen Anweisungen befolgt haben. Diese Vereinbarung bezweckt und bewirkt die Beschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dadurch, daß mit ihrer Anwendung durch alle Händler des Vertriebsnetzes von Peugeot in den betreffenden Ländern grundsätzlich verhindert wird, daß Neufahrzeuge der Marke Peugeot aus Belgien und Luxemburg von ECO SYSTEM im Auftrag von französischen Käufern nach Frankreich eingeführt werden. Angesichts der Marktstellung der Marke Peugeot in der Gemeinschaft handelt es sich hierbei um eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs. Indem sich diese Vereinbarung auf die Einfuhren aus zwei anderen Mitgliedstaaten bezieht, ist sie geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen; obwohl die von ECO SYSTEM nach Frankreich eingeführten Fahrzeuge der Marke Peugeot nur einen geringen Anteil am Gesamtabsatz dieser Marke ausmachen, handelt es sich um eine spürbare Beeinträchtigung, weil mit Paralleleinfuhren die Preisabweichungen innerhalb der Gemeinschaft spürbar verringert werden können, während das Rundschreiben darauf abzielt, die Abschottung der nationalen Märkte zu verfestigen. Die sich aus dem Rundschreiben ergebende Vereinbarung kommt auch nicht für eine Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 in Betracht, da Verbote der Einfuhr oder Ausfuhr von Kraftfahrzeugen nicht zu den von der Verordnung zugelassenen Wettbewerbsbeschränkungen zählen. (24) Die Vereinbarung kommt auch für eine Einzelfreistellung nicht in Betracht. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 können Vereinbarungen nur freigestellt werden, nachdem sie der Kommission gemeldet worden sind. Das Rundschreiben wurde der Kommission bisher jedoch noch nicht gemeldet. Das der Generaldirektion für Wettbewerb übermittelte Schreiben vom 25. April 1989 ist keine förmliche Anmeldung, da es nicht den Voraussetzungen der Verordnung Nr. 27 der Kommission (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 (8) entspricht; in diesem Schreiben waren im übrigen auch nicht die Auskünfte enthalten, die für eine Beurteilung der Sachlage durch die Kommission erforderlich gewesen wären. Eine Einzelfreistellung hätte auch dann nicht erteilt werden können, wenn das Rundschreiben förmlich und korrekt angemeldet worden wäre. Eine Vereinbarung, die auf die Verhinderung von Paralleleinfuhren zwischen Mitgliedstaaten abzielt, kann nicht die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellen, da kaum vorstellbar ist, wie eine solche Vereinbarung den Verbrauchern eine angemessene Beteiligung am Gewinn gewährleisten und die von ihr bewirkten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs ausgleichen könnte. b) Das Vertriebssystem von Peugeot (25) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 kann die Kommission den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern oder anderen Unternehmen des Vertriebsnetzes in einer über die Freistellung nach dieser Verordnung hinausgehenden Weise dauernd oder systematisch erschwert, sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu beschaffen; Bestimmungen, mit denen Paralleleinfuhren oder -ausfuhren von Vertragswaren verhindert werden, sind eine solche dauernde und systematische Erschwerung. Insofern als dieses Rundschreiben einen untrennbaren Bestandteil der selektiven und ausschließlichen Vertriebsverträge darstellt, die gegenwärtig für die Vertragshändler von Peugeot in Frankreich, Belgien und Luxemburg gelten, und es die Auslegung von Artikel 5 des Mustervertriebsvertrags von Peugeot enthält, kann der Entzug der Gruppenfreistellung für sämtliche Vertriebsverträge ausgesprochen werden. Schließlich geht Peugeot mit seinem Verhalten über den Rahmen der Gruppenfreistellung in einer Weise hinaus, die aus den vorstehend dargelegten Gründen aufgrund der Tätigkeitsmerkmale von ECO SYSTEM keine Rechtfertigung finden kann. (26) Markeninterner Wettbewerb a) Den Argumenten von Peugeot liegt die Überlegung zugrunde, daß sich die Kommission in dem Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 zwar für den Fortbestand eines gewissen markeninternen Wettbewerbs ausgesprochen hat, ECO SYSTEM jedoch über eine grössere Handlungsfreiheit als ein Vertragshändler verfüge, indem es z. B. in der Lage sei, Fahrzeuge unterschiedlicher Hersteller einschließlich Marken, bei denen ein zugelassener Händler über die Vertriebsausschließlichkeit verfügt, in seinen Räumen auszustellen und Verkaufsvertreter für ganz Frankreich ohne Gebietsbeschränkung einzustellen. ECO SYSTEM sei somit in der Lage, gegenüber den zugelassenen "Peugeot"-Vertragshändlern - die über die geschilderten Möglichkeiten nicht verfügten - einen markeninternen Wettbewerb auszuüben, der mit einem selektiven Alleinvertriebssystem unvereinbar sei. Das im 25. Erwägungsgrund vorgesehene Maß an markeninternem Wettbewerb sei damit überschritten. Dieser Argumentation kann die Kommission aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht folgen. b) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 wurde unter anderem das Ziel verfolgt, den Endabnehmern die Möglichkeit zu geben, Neufahrzeuge in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, in dem günstigere Preis- und Qualitätsbedingungen angeboten werden. Die Mobilität der Endabnehmer ist somit Bestandteil des selektiven Alleinvertriebssystems im Sinne der Verordnung. Angesichts der erheblichen Preisabweichungen zwischen Belgien und Frankreich machen sich die französischen Endabnehmer die ihnen gebotene Mobilität zunutze, um Kraftfahrzeuge in Belgien zu erwerben. Mit der Vermittlertätigkeit von ECO SYSTEM ist somit kein unangemessenes Ausmaß an markeninternem Wettbewerb im Sinne der Verordnung verbunden, da diese sich darauf beschränkt, die beschriebene Mobilität der Endverbraucher wirksamer zu machen. ECO SYSTEM kann mithin nicht als unabhängiger Händler angesehen werden. Vielmehr liegt das Wesen der Tätigkeit von ECO SYSTEM in der engen Verbindung zwischen Vermittler und dem von ihm repräsentierten Endverbraucher, der seine Dienste in Anspruch nimmt. Hinsichtlich der gleichzeitigen Ausstellung von Kraftfahrzeugen unterschiedlicher Marken durch ECO SYSTEM ist festzustellen, daß ECO SYSTEM sich in Anbetracht seines Marktes auf Vermittlerdienste für verschiedene Marken festgelegt hat. Es kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, als sogenannter "free rider" ungerechtfertigt von den Vertriebsnetzen der einzelnen Automobilhersteller zu profitieren; es handelt sich vielmehr um voneinander getrennte, nicht vergleichbare gewerbliche Tätigkeiten. Schließlich wurden Verstösse der Vertragshändler gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen weder ermittelt noch geltend gemacht. (27) Die gewerbliche Ausübung der Vermittlertätigkeit a) Dem Argument von Peugeot, daß ECO SYSTEM als unabhängige Lieferquelle für die Verbraucher seine Tätigkeit als Vermittler gewerbsmässig ausübe, liegen folgende Überlegungen zugrunde: - ECO SYSTEM erbringt über seine Werbemaßnahmen, die Herausgabe von Katalogen, die Einbeziehung in das Telematik-Netz usw. kein vereinzeltes, sondern ein dauerhaftes Leistungsangebot; - ECO SYSTEM erbringt ein aktives Leistungsangebot, indem es Werbe- und Fördermaßnahmen durchführt, die sich unmittelbar auf die Fahrzeuge und nicht auf die eigentliche Vermittlerleistung beziehen. Hierzu führt Peugeot insbesondere die Prospekte und Zeitungsbeilagen, die von ECO SYSTEM herausgegebenen Preislisten sowie die Tatsache an, daß es Kraftfahrzeuge auf Messen und Automobilausstellungen sowie in seinen eigenen Geschäftsräumen ausstellt. Nach Auffassung von Peugeot würde sich die Vermittlertätigkeit angesichts dieser Merkmale der Vertriebstätigkeit in einem Masse annähern, daß bei den Verbrauchern unweigerlich der Eindruck entstehen müsse, es handele sich hierbei um das Angebot zum Verkauf von Peugeot-Fahrzeugen. b) Die Kommission hat im 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 klargestellt, daß Kfz-Vertriebsverträge nur so lange freigestellt werden können, wie auf dem Gemeinsamen Markt sowohl zwischen den Händlernetzen der einzelnen Hersteller als auch in einem gewissen Masse innerhalb dieser Netze ein tatsächlicher Wettbewerb fortbesteht. Insbesondere im Hinblick auf den markeninternen Wettbewerb wollte die Kommission den Endabnehmern die Mobilität und den Genuß der damit verbundenen Vorteile gewährleisten. Die Kommission hat es ferner für nötig angesehen, daß die europäischen Verbraucher auf die Dienste von Personen oder Unternehmen zurückgreifen können, die ihnen beim Kauf eines Neufahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat behilflich sind (9). Eine Vertragsbestimmung, mit der ursprünglich der selektive Vertrieb gemäß Artikel 3 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 durch das Verbot des Verkaufs an vertriebsnetzfremde Wiederverkäufer geschützt werden sollte, kann nicht auf eine Weise ausgedehnt werden, mit der gewerbliche Vermittler vom Vertrieb ausgeschlossen werden, die einen schriftlichen Auftrag der Endabnehmer zum Erwerb und zur Entgegennahme eines Kraftfahrzeugs vorweisen können (Artikel 3 Absatz 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85). Bereits im Sechzehnten Wettbewerbsbericht (Ziffer 30 Absatz 3) hat die Kommission festgestellt, daß die Belieferung eines Vermittlers, der über einen schriftlichen Auftrag zum Kauf eines Neufahrzeugs verfügt, nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil dieser gewerbsmässig Bestellungen entgegennimmt und für seine Dienste ein Entgelt verlangt. c) Aus diesen Gründen dürfen die verschiedenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erkundung günstiger Kaufbedingungen, dem Abschluß eines Kaufvertrags mit unmittelbarer Wirkung für den Endabnehmer und Auftraggeber ebensowenig wie die Ausführung dieses Vertrags nicht allein deshalb behindert werden, weil es sich um gewerbliche Tätigkeiten handelt. Es ist offenkundig, daß in der gesamten Gemeinschaft den Käufern beim Erwerb eines Neufahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat Schwierigkeiten entstehen. In der Regel handelt es sich dabei um einen vielschichtigen, schwierigen Vorgang, der z. B. den Vergleich der Spezifikationen und der Modellpreise in den verschiedenen Ländern, das Ausfindigmachen eines gewillten Verkäufers, die praktische Durchführung des Verkaufs und der Lieferung einschließlich der Förmlichkeiten für Verzollung und Zulassung erforderlich macht und in vielen Fällen auch sprachliche Verständigungsschwierigkeiten mit sich bringt. Diese Schwierigkeiten halten sehr viele Verbraucher davon ab, Kraftfahrzeuge selbst einzuführen. Um die praktische Durchführung der Paralleleinfuhren zu ermöglichen, muß den Verbrauchern gewährleistet werden, daß sie auf die Dienste gewerblicher Vermittler zurückgreifen können, die nicht nur sachkundige Beratung und Unterstützung leisten, sondern auch im Namen der Endabnehmer den Kauf und die Einfuhr der Fahrzeuge übernehmen. d) Wie bereits im Sechzehnten Wettbewerbsbericht dargelegt (Ziffer 30 letzter Absatz), ist die gewerbliche Tätigkeit eines Vermittlers, der einen schriftlichen Beschaffungsauftrag vorlegen kann, nicht mit den von Artikel 3 Ziffern 10 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 erfassten vertraglichen Verpflichtungen der zugelassenen Wiederverkäufer unvereinbar. Die Tatsache, daß ECO SYSTEM in seiner Vermittlertätigkeit seine Beschaffungspreise veröffentlicht und Werbemaßnahmen in den Medien, auf Messen und Ausstellungen durchführt oder zu diesem Zweck auf die Dienste der Telematik zurückgreift und Fahrzeuge in seinen Geschäftsräumen ausstellt, kann nicht die Weigerung zur Belieferung wegen "gewerbsmässiger Ausübung" rechtfertigen, solange sich diese Maßnahmen darauf beschränken, die Erbringung dieser Dienste an die Endabnehmer zu fördern, und aus der Werbung deutlich hervorgeht - vorbehaltlich der die Großmarktkette Carrefour betreffenden Ausführungen unter Randnummer 30 -, daß ECO SYSTEM nicht die Tätigkeit eines Vertragshändlers von Peugeot ausübt und daß die ausgestellten Fahrzeuge bereits vermittelte Fahrzeuge sind, die demnächst an die Kunden ausgeliefert werden und daher nicht verkäuflich sind. Ferner ist das Zurückgreifen von ECO SYSTEM auf Untervermittler, die unter seiner Kontrolle auf Provisionsgrundlage tätig sind, keine ausreichende Rechtfertigung für eine Lieferverweigerung wegen "gewerbsmässiger Ausübung". (28) Zur Vermittlertätigkeit Peugeot hat gegenüber den von ECO SYSTEM übernommenen Risiken und seinem Verhalten folgende Argumente vorgebracht: (29) Nach Auffassung von Peugeot übt ECO SYSTEM mehr als eine reine Vermittlertätigkeit für die Endabnehmer aus, da es zusätzlich folgende vier mit dem Wiederverkauf üblicherweise verbundene Risiken übernimmt: - das Risiko der Weiterverwendung eines Fahrzeugs: Falls ein Endabnehmer vor der Auslieferung von dem Kauf zurücktritt, obliegt es ECO SYSTEM - das den Kaufpreis bereits verauslagt hat - und nicht dem Vertragshändler, das unverkaufte Fahrzeug abzusetzen und die erforderlichen Schritte zur Erstattung seiner Auslagen zu unternehmen; - Risiko der Lagerhaltung: Im Fall des Verlusts eines Fahrzeugs oder eines im Verlauf der Überführung diesem zugefügten oder mit ihm verursachten Unfalls hat ECO SYSTEM keinen Anspruch auf Schadensersatz seitens des Lieferanten oder des Endabnehmers und kann haftbar gemacht werden; - Kreditrisiko: Bei Insolvenz des Kunden (ungedeckte Schecks) muß ECO SYSTEM den Kaufpreis für das angezahlte Fahrzeug begleichen bzw. den ausstehenden Betrag beitreiben; ECO SYSTEM kann dieses Risiko lediglich verringern (Überprüfung der Zahlungsfähigkeit, Kautionen, Versicherungen), jedoch nicht vollständig ausschalten; - wirtschaftliches Risiko: ECO SYSTEM gleicht die im Verlauf der Beschaffung entstehenden Währungs- und Preisschwankungen aus. Da ECO SYSTEM aus den vorstehend dargelegten Gründen zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der betreffenden Fahrzeuge ist, wird - entgegen der Auffassung von Peugeot - kein dieser vier Risikoarten von ECO SYSTEM auf eine Weise übernommen, daß seine Vermittlerfertigkeit mit der Tätigkeit eines Wiederverkäufers gleichzusetzen wäre. Die ersten drei Risiken - Verfügbarkeit, Lagerung und Kredit - wohnen dem von ECO SYSTEM aufgebauten Vermittlungssystem insofern nicht inne, als ihre Entstehung nur ein Zufallsereignis und nicht die zu erwartende Folge der wie vorgesehen ablaufenden Vorgänge sein kann. Im übrigen können diese Risiken nur in dem kurzen Zeitraum von drei bis vier Tagen zwischen der Entgegennahme des Fahrzeugs durch ECO SYSTEM und seiner Auslieferung an den Käufer entstehen. Deshalb sind sie nicht der Eigentumshaftung zuzuordnen, die von Anfang an ausschließlich dem wissenden Käufer erwächst; sie können deshalb nicht unter Berufung auf die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 und die Mitteilung vom 12. Dezember 1984 den beanstandeten Inhalt des Rundschreibens rechtfertigen. Die angeführten wirtschaftlichen Risiken in bezug auf Wechselkurs- oder Preisschwankungen sind bei der gegenwärtigen Arbeitsweise von ECO SYSTEM nicht mehr gegeben. Zum einen geht es lediglich eine Auftragsverpflichtung zum Kauf eines Fahrzeugs bis zu einem Hoechstbetrag und nicht eine Ergebnisverpflichtung mit Festlegung auf einen vereinbarten Preis ein; zum anderen bietet ECO SYSTEM seinen Kunden ein wie ein Ausgleichfonds wirkendes System von Kursschwankungsprämien zum Ausgleich von Währungsänderungen während der Beschaffung an. (30) Peugeot macht ferner geltend, daß ECO SYSTEM sowohl gegenüber seinen Abnehmern wie seinen Lieferanten die reine Vermittlertätigkeit durch folgende Tätigkeitsmerkmale überschreite: - Es übernimmt die Verluste und behält die Gewinne ein, die in seiner Tätigkeit entstanden sind, und bietet seinen Abnehmern Preisgarantien an, während ein für Rechnung Dritter handelnder Vermittler verpflichtet ist, die Verluste oder Gewinne an den Kunden weiterzugeben; - es verpflichtet sich nicht, alle beim Kauf erwirkten Vorteile in Form von Rabatten weiterzugeben; Peugeot führt hierzu das Beispiel eines Endabnehmers an, der keine Kostenabrechnung von ECO SYSTEM erhalten hat; - es verpflichtet sich nicht, den Kaufbeleg an die Kunden weiterzugeben, die somit nicht in der Lage sind, die Abrechnung zu überprüfen; - es wird bei ein und demselben Beschaffungsauftrag nicht nur für den Besteller, sondern auch zugunsten von Dritten, d. h. den Vertragshändlern, tätig, indem es durch die Lieferanten eine Vorzugsbehandlung erfährt (auf Lager gehaltene Fahrzeuge, Vorzugsbedingungen für Gruppenkäufe usw.). Peugeot führt hierzu zwei Beispiele für fortgesetzte Geschäftsbeziehungen zwischen ECO SYSTEM und bestimmten Vertriebshändlern von Peugeot an, nämlich Gewelt bvba in Heverlee und TRANSCO N. V. in Antwerpen; - es erhält für seine Tätigkeiten - unter Berücksichtigung der Dienstleistungen von EURO SERVICE - eine Gesamtvergütung des gleichen Umfangs wie ein zugelassener Vertragshändler, ohne dessen übliche Lasten und Verpflichtungen tragen zu müssen; die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von ECO SYSTEM dem Lieferanten gezahlten und dem seinen Endabnehmern in Rechnung gestellten Preis und entspricht der Bruttospanne eines belgischen Vertragshändler; - es greift auf die Dienste von Einzelhandelsgroßmärkten zurück; insbesondere seine durch das Einwirken von Peugeot seither abgebrochene Zusammenarbeit mit der Carrefour-Supermarktkette hat seiner Tätigkeit einen Umfang verliehen, der diese grundlegend geändert und von der reinen Vermittlertätigkeit entfernt hat. Keine dieser von Peugeot angeführten Tätigkeiten wird von ECO SYSTEM auf eine Weise ausgeuebt, die eine Gleichsetzung seiner Tätigkeit mit der eines Wiederverkäufers aus den nachstehend dargelegten Gründen rechtfertigt. ECO SYSTEM wird aufgrund eines Beschaffungsauftrags tätig, der in jedem Einzelfall mit einer eingehenden und vollständigen Einzelabrechnung an den Kunden abgeschlossen wird. Im Verlauf der Untersuchung konnten keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, daß ECO SYSTEM die bei der Durchführung eines Auftrags entstandenen Vorteile oder Nachteile nicht an die Endabnehmer weitergibt; Peugeot hat auch hierfür keinen Nachweis erbringen können. Die Rechnung wird stets im Namen des Kunden ausgestellt, an den sie gerichtet ist und in der die erzielten Rabatte vermerkt sind. Die eingehende Überprüfung des von Peugeot angeführten Falls - Beschaffungsauftrag und Rechnung von Herrn Bourdeau - hat ergeben, daß dies

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.