Europäische Union

92/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0154 92/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 066 vom 11/03/1992 S. 0001 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/154/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (2), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 10 Ziffer 2, im Hinblick auf den Antrag von ECO SYSTEM S.A., Roün (Frankreich), vom 19. April 1989, in dem ein Verstoß gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch Peugeot S.A. und seine Tochtergesellschaft Automobiles Peugeot S.A. aufgrund der Errichtung von Hindernissen gegen die Paralleleinfuhren von ECO SYSTEM geltend gemacht und die Kommission aufgefordert wird, die Abstellung dieses Verstosses anzuordnen, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 27. November 1989 zur Eröffnung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem den Unternehmen Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (3) Gelegenheit gegeben wurde, zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung zu beziehen, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Das Verfahren (1) Diese Entscheidung ergeht aufgrund eines Antrags, der von ECO SYSTEM S.A., Roün (Frankreich), - nachstehend "ECO SYSTEM" genannt - am 19. April 1989 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 in Anbetracht der Hindernisse gestellt wurde, die diesem Unternehmen seit Beginn des Monats März 1989 von Peugeot-Vertragshändlern in Belgien und Luxemburg bei seiner Tätigkeit als Vermittler für französische Endabnehmer, in deren Auftrag es Fahrzeuge der Marken Peugeot zu beschaffen beabsichtigte, in den Weg gelegt wurden. (2) Der Antrag richtet sich gegen das Unternehmen Automobiles Peugeot S.A. als Urheberin dieser Hindernisse und drei ihrer Vertragshändler wegen Nichterfuellung von über ECO SYSTEM geschlossenen Kaufverträgen. Diese Vertragshändler sind: 1. Peugeot Talbot Belgien S.A. in Nivelles, 2. Peugeot Talbot Service S.A. in Brüssel, 3. G. Gewelt bvba in Heverlee. Der Antrag von ECO SYSTEM (3) ECO SYSTEM hat beantragt, daß die Kommission den Unternehmen Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. auferlegt, die nachteiligen, schwerwiegenden Auswirkungen zu beenden, die sich für ECO SYSTEM aus den genannten Hindernissen ergeben und die aus einem Rundschreiben hervorgehen, das am 9. Mai 1989 in den Vertriebsnetzen von Peugeot-Talbot in Belgien, Frankreich und Luxemburg verteilt wurde. ECO SYSTEM sieht sich aufgrund dieses Rundschreibens daran gehindert, zugunsten von französischen Endabnehmern weiterhin Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot in Belgien und Luxemburg zu beschaffen, wodurch ihm Benachteiligungen in einem Ausmaß entstuenden, das den Fortbestand seiner Vermittlertätigkeit bedrohe. Die Unternehmen (4) Die Automobiles Peugeot S.A., Paris, Tochtergesellschaft von Peugeot S.A. (PSA), gehört mit der Automobiles Citroën S.A. zur Division Automobile der Gruppe PSA (nachstehend "Peugeot" genannt). PSA hat am 9. Mai 1989 das von ECO SYSTEM angefochtene Rundschreiben an seine Vertriebsnetze in Frankreich, Belgien und Luxemburg versandt. Automobiles Peugeot S.A. ist der Industriebereich von PSA und stellt die Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot her, die unter anderem in Frankreich, Belgien und Luxemburg vertrieben werden, wo die Hälfte ihres Absatzes erzielt wird. Im Jahr 1988 wurden in Westeuropa 1 052 000 Fahrzeuge dieser beiden Marken entsprechend einem Marktanteil von 8 % angemeldet; hiervon entfielen auf Frankreich 491 800 Fahrzeuge (Marktanteil 22 %) und auf Belgien/Luxemburg 42 500 Fahrzeuge (Marktanteil 9,2 %). (5) Peugeot Talbot Belgien S.A. (PTB) ist eine Tochtergesellschaft von Automobiles Peugeot S.A. und führt die Kraftfahrzeuge der Marke Peugeot ein, um sie an ihre 79 Vertragshändler, drei Tochtergesellschaften und 383 Verkaufsvermittler weiterzuverkaufen. Sie hat im Jahr 1988 mit dem Absatz von [. . .] (4) Fahrzeugen einen Gesamtumsatz von [. . .] Millionen bfrs erzielt. (6) Peugeot Talbot Service S.A. (PTS) ist ebenfalls eine Tochtergesellschaft von Automobiles Peugeot S.A. und Vertragshändlerin von PTB, die Neufahrzeuge über zwei Tochtergesellschaften in Brüssel und eine in Antwerpen vertreibt. Sie hat im Jahr 1988 mit dem Verkauf von [. . .] Fahrzeugen einen Umsatz von [. . .] bfrs erzielt; hiervon wurden [. . .] Fahrzeuge an beauftragte Vermittler und davon [. . .] an ECO SYSTEM geliefert. (7) Die G. Gewelt bvba ist ein anerkannter Vertragshändler von Peugeot-Talbot in Belgien, der im Jahr 1988 einen Gesamtumsatz von [. . .] bfrs erzielte; hiervon entfielen [. . .] bfrs auf den Verkauf von [. . .] Fahrzeugen der Marke Peugeot, wovon Fahrzeuge an ECO SYSTEM geliefert wurden. (8) ECO SYSTEM S.A. ist seit 1985 als Vermittlerin beim Kauf von Einfuhrfahrzeugen für französische Endabnehmer tätig. In dem Geschäftsjahr vom 1. September 1988 bis 31. August 1989 hat sie Provisionen in Höhe von [. . .] ffrs, entsprechend 3 %, für die Vermittlung von rund 1 500 Fahrzeugen eingenommen. Die Anzahl der nach Frankreich von Endabnehmern selbst eingeführten Privatfahrzeuge lässt sich mit Genauigkeit nicht ermitteln. Der Europäische Verband der Vertragshändler und Reparaturunternehmen CECRA geht jedoch davon aus, daß sich diese Zahl im Jahr 1988 für alle Marken auf 30 000 beläuft und daß hiervon ein Drittel auf beauftragte Vermittler bei einer sehr ungleichen Verteilung auf die einzelnen Hersteller, jedoch einem eindeutigen Überwiegen der französischen Marken entfällt. Die Kunden von ECO SYSTEM konnten im Jahr 1988 und bis Mai 1989 zur Erlangung der Übereinstimmungsbescheinigung und für technische und sonstige Förmlichkeiten auf die Dienste der EURO SERVICE Roün zurückgreifen, die mit ECO SYSTEM persönlich verbunden ist. Im Jahr 1988 hat EURO SERVICE Dienstleistungen eines Umfangs von [. . .] ffrs erbracht und damit einen Gewinn vor Steuern von [. . .] ffrs erzielt. Der exklusive und selektive Vertrieb von Kraftfahrzeugen (9) Die Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot werden in Belgien, Luxemburg und Frankreich über zugelassene Wiederverkäufer im Rahmen eines Mustervertrags vertrieben, dessen ursprüngliche Fassung der Kommission vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge angemeldet worden war. Ein neuer Mustervertrag wurde von Automobiles Peugeot S.A. der Kommission am 24. Dezember 1985, d. h. nach dem Inkrafttreten der Verordnung, übermittelt. Die obengenannte Anmeldung ist angesichts der in Kraft getretenen Verordnung seit dem 1. Juli 1985 hinfällig, was der Automobiles Peugeot S.A. von der Kommission mit Schreiben vom 23. März 1987 mitgeteilt worden ist. (10) Der gegenwärtig gültige Mustervertrag zwischen Peugeot und den Vertragshändlern seiner Vertriebsnetze in Frankreich, Belgien und Luxemburg enthält im wesentlichen die üblichen Vertragsbestimmungen für den selektiven Alleinvertrieb von Kraftfahrzeugen. Peugeot beantragt die Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung auf diesen Mustervertrag. Die Kfz-Preisunterschiede zwischen Belgien, Luxemburg und Frankreich (11) In den Jahren 1987, 1988 und 1989 waren die von Peugeot veröffentlichten und seinen zugelassenen Händlern empfohlenen Nettopreise vor Steuern für den Wiederverkauf an Endabnehmer (Listenpreise) gleicher oder gleichartiger Fahrzeuge des Lieferprogramms in Frankreich wesentlich höher als in Belgien oder Luxemburg (zumindest 10 % in einigen Fällen zum 1. Januar 1989). (12) Die Kommission hat Anfang 1990 eine Reihe von Untersuchungen bei verschiedenen Herstellern eingeleitet, um das tatsächliche Ausmaß der Preisabweichungen in den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft bei allen Marken zu ermitteln. Die Auswertungsarbeiten sind im Gange. Es lässt sich schon jetzt feststellen, daß eine zunehmende Anzahl von insbesondere französischen Abnehmern am Kauf eines vor allem aus Belgien oder Luxemburg eingeführten Neufahrzeugs interessiert sind. Andererseits hat sich im Verlauf der Untersuchung bestätigt, daß die Vertragshändler von Peugeot genausowenig wie die Händler anderer Marken bestrebt waren, sich diese Preisabweichungen durch gegenseitige Lieferungen zunutze zu machen. Das beanstandete Rundschreiben (13) Das von Peugeot S.A. am 9. Mai 1989 versandte Rundschreiben wurde der Generaldirektion für Wettbewerb am 25. April 1989 zur Information vorgelegt, jedoch nicht förmlich angemeldet. Es wurde von Automobiles Peugeot S.A. über seine jeweiligen Tochtergesellschaften an alle Vertragshändler in Belgien, Luxemburg und Frankreich verteilt. Obwohl in diesem Schreiben ECO SYSTEM namentlich erwähnt wird, hat Peugeot in seiner der Kommission am 25. August 1989 vorgelegten Stellungnahme das Schreiben als eine Anweisung von allgemeiner Reichweite bezeichnet. Darin werden die Vertragshändler unter Bezugnahme auf den Vertriebsvertrag angewiesen, ihre Lieferungen an ECO SYSTEM einzustellen, da dieses Unternehmen zwar die Rechtsform eines Vermittlers habe, jedoch eine dem Wiederverkauf gleichwertige Tätigkeit ausübe. Den Vertragshändlern wird auferlegt, von ECO SYSTEM für eigene Rechnung oder für Rechnung der Besteller stammende Kaufaufträge für Neufahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot nicht mehr entgegenzunehmen und ECO SYSTEM solange keine Fahrzeuge zu liefern, wie dessen Arbeitsweise und Geschäftstätigkeit unverändert bleiben. Es wird ferner darauf hingewiesen, daß diese Anweisungen sich auf alle Unternehmen beziehen, die auf ähnliche Weise wie ECO SYSTEM vorgehen. Dem Rundschreiben liegen im Kern folgende Überlegungen zugrunde: a) Die Tätigkeit eines gewerblichen Vermittlers ist der Tätigkeit eines Käufers/Wiederverkäufers gleichzusetzen; dies gilt insbesondere für ECO SYSTEM, dessen Vermittlertätigkeit sich zu einer gewerblichen Händlertätigkeit entwickelt hat und das hierzu in den Medien, auf Messen und Automobilausstellungen sowie über Telematik Werbung betreibt und über Verkaufsflächen verfügt, die teilweise dem Großvertrieb zuzuordnen sind. b) Ein Vermittler, der die mit den Geschäften seiner Auftraggeber verbundenen wirtschaftlichen Risiken übernimmt, übt damit die Tätigkeit des Käufers/Wiederverkäufers aus. Dies trifft auf ECO SYSTEM insofern zu, als es trotz des unbestreitbaren Vorhandenseins eines schriftlichen Beschaffungsauftrags gegenüber seinen Kunden alle Risiken im Zusammenhang mit den von ihm abgewickelten Geschäften sowohl in bezug auf den Erwerb der Fahrzeuge bei den Lieferanten (Preis- und Währungsschwankungen, Nachlässe, Rabatte, Verfügbarkeit des bestellten Modells usw.) als auch in bezug auf die Abnehmer (Preisgarantie, Einhaltung von Lieferfristen, Zahlungsfähigkeit der Kunden, Stornierung von Bestellungen, Erstattung von Anzahlungen usw.) persönlich übernimmt. c) Ein Vermittler, der eine Vergütung im gleichen Umfang wie ein zugelassener Wiederverkäufer erhält, jedoch nicht die gleichen Lasten und Verpflichtungen übernimmt, übt eine dem Käufer/Wiederverkäufer gleichzusetzende Tätigkeit aus. Dies trifft ebenfalls auf ECO SYSTEM zu, das für jedes seiner Geschäfte eine Vergütung weit oberhalb der üblichen Vermittlerspannen erhält, deren Höhe zumindest dem üblichen Entgelt eines Peugeot-Vertragshändlers entspricht, wobei jedoch dessen Aufwendungen für Verkauf und Kundendienst wegfallen. In dem Rundschreiben wird abschließend festgestellt, daß alle Tätigkeitsmerkmale von ECO SYSTEM in seiner derzeitigen Arbeitsweise dessen Einstufung als Wiederverkäufer im selektiven Alleinvertrieb von Kraftfahrzeugen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 rechtfertigen. Die Tätigkeit von ECO SYSTEM (14) Der Gesellschaftszweck von ECO SYSTEM besteht darin, für französische Endabnehmer Kraftfahrzeuge in Ländern mit günstigeren Listenpreisen zu beschaffen. Anfang 1989 beschäftigte es ein gutes Dutzend Mitarbeiter, deren Zahl gegenwärtig auf fünf zurückgegangen ist, zu denen jedoch sechs an EURO SERVICE abgestellte Mitarbeiter hinzuzuzählen sind. Ferner unterhält es in ganz Frankreich ein Netz von Vertretern, die rund die Hälfte des Geschäfts von ECO SYSTEM auf sich vereinigen und auf Provisionsbasis entlohnt werden. Die Bank PARIBAS hat im Jahr 1988 einen Anteil von 10 % am Kapital von ECO SYSTEM erworben. ECO SYSTEM erbringt keine Garantieleistungen, unterhält keinen Kundendienst und nimmt von seinen Kunden keine Gebrauchtwagen in Zahlung. Es sammelt lediglich über Werbung in allen Medien in ganz Frankreich schriftliche Aufträge zum Erwerb von Fahrzeugen ein. ECO SYSTEM hält keine Fahrzeuge in Eigenbesitz auf Lager, stellt jedoch in seinen Geschäftsräumen in Roün und Paris bereits verkaufte, lieferbereite Fahrzeuge aus. (15) ECO SYSTEM wickelt den überwiegenden Teil seiner Geschäfte zwischen Belgien und Frankreich ab; nach den vorliegenden Angaben geht es hierbei wie folgt vor: Der Endabnehmer gibt ECO SYSTEM den schriftlichen Auftrag, innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Fahrzeug einer bestimmten Marke mit den angegebenen Merkmalen zu einem in französischen Franken vereinbarten Hoechstpreis zu beschaffen. In dem Auftrag sind die Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben und alle Kosten im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten bei der Einfuhr und der Beförderung sowie eine Provision von ECO SYSTEM festgelegt, die in der Regel zwischen 2 und 3 % ohne die Leistungen von EURO SERVICE beträgt. Mit dem Beschaffungsauftrag leistet der Käufer eine Anzahlung an ECO SYSTEM, die in der Regel 10 % des Kaufpreises des Fahrzeugs beträgt. Neben dem Preis sind der Ort der Auslieferung in Frankreich, die Lieferfrist und der Zeitpunkt des Auslaufens des Auftrags schriftlich niedergelegt. Das Fahrzeug wird von dem Vertragshändler unmittelbar auf den Namen des Käufers und nicht den Namen von ECO SYSTEM unversteuert zur Ausfuhr in Rechnung gestellt. Der Kaufpreis wird dem Vertragshändler durch ECO SYSTEM oder ein Finanzinstitut bei der Auslieferung des Fahrzeugs unmittelbar gezahlt. Nach der Überführung des Fahrzeugs an den in dem Auftrag bezeichneten Ort zahlt der Käufer an ECO SYSTEM den im Auftrag vereinbarten Kaufpreis. In einem von ECO SYSTEM in Form eines praktischen Ratgebers herausgegebenen Prospekt sind alle von ECO SYSTEM und von EURO SERVICE angebotenen Kundenleistungen geschildert. Zum Zeitpunkt der Vorkommnisse wurde ein gleichartiger Prospekt jedoch mit einer anderen Farbe von der Großmarktkette Carrefour unter ihrem Namen herausgegeben und verteilt. Zu dieser Zeit, im September 1988, schloß ECO SYSTEM eine Kooperationsvereinbarung mit dieser Großmarktkette, die ihr die Nutzung einer Standfläche innerhalb einer Großverkaufsfläche nahe Paris einräumte. Die Überführung und Anmeldung der Kraftfahrzeuge zugunsten der Kunden wird demnach wie folgt abgewickelt: ECO SYSTEM besorgt die Überweisung des Kaufpreises nach Belgien, nimmt dort selbst oder über Dritte die Fahrzeuge entgegen und befördert sie nach Roün, dem üblichen Verzollungsort. Das Fahrzeug wird vorübergehend in Belgien auf den Namen des Kunden von ECO SYSTEM zugelassen, das die endgültige Anmeldung in Frankreich gemäß den bestehenden Vorschriften gewährleistet. Alle Förmlichkeiten und Kosten im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung und der Versicherung werden von ECO SYSTEM im Namen des Endabnehmers bestritten. Die Vorfinanzierung zugunsten des Kunden erstreckt sich auf drei bis vier Tage und läuft wie folgt ab: Der belgische Vertragshändler teilt ECO SYSTEM mit, daß das in dem Beschaffungsauftrag beschriebene Fahrzeug bei ihm verfügbar ist; hiervon unterrichtet ECO SYSTEM den Kunden, der wiederum seine Kfz-Versicherung in Kenntnis setzt. Daraufhin erhält ECO SYSTEM die Rechnung und erteilt die erforderlichen Anweisungen, um diese in Belgien zu begleichen. Der Endabnehmer wird damit zum Eigentümer und mit der Anbringung des vorläufigen Nummernschildes verantwortlich für das beim belgischen Vertragshändler bereitgehaltene Fahrzeug. Der Käufer wird von ECO SYSTEM schon im voraus über alle Einzelheiten der Vorgänge und deren Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Haftung unterrichtet. In der dritten Phase wird das Fahrzeug nach Roün verbracht und dort von ECO SYSTEM oder EURO SERVICE verzollt und daraufhin dem Kunden überstellt, der eine vorläufige Abrechnung erhält und seine Zahlung an ECO SYSTEM entrichtet. Bei diesem Ablauf dauert die Vorfinanzierung üblicherweise vier Tage. Eine endgültige Einzelabrechnung wird dem Käufer zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Vom Käufer beantragte zusätzliche von EURO SERVICE zu erbringende Leistungen, wie z. B. Anfuhr, Lagerung, endgültige Zulassung und Reinigung des Fahrzeugs, werden diesem direkt in Rechnung gestellt und belaufen sich je nach Modell und Auslieferungsort auf 1 000 bis 3 000 ffrs. (16) ECO SYSTEM hat aus Belgien für Rechnung seiner Kunden in den Jahren 1986 bis 1989 bis zum Erlaß des Rundschreibens Fahrzeuge in folgendem Umfang eingeführt: Fahrzeuge Peugeot Andere Marken Insgesamt 1. 4. 1986 bis 31. 3. 1987 483 944 1 427 1. 4. 1987 bis 31. 3. 1988 904 1 845 2 749 1. 4. 1988 bis 31. 3. 1989 1 211 2 777 3 988 Bis März 1989 hat sich ECO SYSTEM aufgrund von Marktüberlegungen überwiegend bei Vertragshändlern des Peugeot-Vertriebsnetzes in Belgien, aber auch bei einigen Vertragshändlern in Frankreich eingedeckt. Seine Geschäftslage hat sich als Folge der ihm von Peugeot seit März 1989 in den Weg gelegten Hindernisse und des erwähnten Rundschreibens vom Mai dieses Jahres drastisch verschlechtert, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht: Anzahl der von ECO SYSTEM eingeführten Fahrzeuge Peugeot aus Belgien/Luxemburg Andere Marken Insgesamt 1988 1989 1988 1989 1988 1989 Januar 78 87 81 275 159 362 Februar 86 93 70 294 156 387 März 96 46 173 246 269 292 April 102 7 214 163 316 231 Mai 106 10 261 259 377 321 Juni 137 34 249 182 386 252 Juli 134 3 231 134 365 142 August 102 0 194 46 296 46 September 64 8 111 55 175 73 Oktober 98 6 171 106 269 127 November 119 1 260 89 379 107 Dezember 122 0 262 73 384 88 Insbesondere die Zusammenarbeit mit Carrefour, die von November 1988 bis November 1989 dauerte, ermöglichte ECO SYSTEM die Abwicklung der folgenden Geschäfte: Monat und Jahr Bestellungen November 1988 94 Dezember 1988 106 Januar 1989 101 Februar 1989 73 März 1989 45 April 1989 38 Mai 1989 17 Juni 1989 21 Juli 1989 8 August 1989 8 September 1989 7 Oktober 1989 8 November 1989 8 ECO SYSTEM macht geltend, daß aucht die belgischen und luxemburgischen Vertriebsnetze anderer Marken als Peugeot von dem Rundschreiben Kenntnis erlangt haben und sich seither unter diesem Einfluß weniger geneigt gezeigt hätten, es weiterhin zu beliefern. Ferner spiegele der beherrschende Anteil der französischen Marken an seinen Käufen die Nachfrage auf dem französischen Markt, seinem Tätigkeitsbereich, wider, weshalb es auch nicht in der Lage sei, seine Bezugsquellen auf nichtfranzösische Marken umzulenken. Das Verfahren (17) Mit dem von ECO SYSTEM am 19. April 1989 vorgelegten Antrag wurden gleichzeitig einstweilige Maßnahmen der Kommission zur Verhinderung schwerer, nicht wiedergutzumachender Schäden beantragt. Nach Erhalt des Antrags hat die Kommission am 27. April 1989 an Peugeot-Talbot Belgien, an Peugeot-Talbot Service Brüssel und an die Firma G. Gewelt in Heverlee (Belgien) Ersuchen um Stellungnahme und Auskunftsverlangen gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 gerichtet. Die Beteiligten haben hierauf am 26. Mai 1989 und am 9. und 15. Juni 1989 geantwortet. Am 28. Juli 1989 hat die Kommission eine - mit Schreiben vom 1. August 1989 bestätigte - erste Stellungnahme des gleichen Inhalts wie diese Entscheidung zu dem beanstandeten Rundschreiben an Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. gerichtet, die von Peugeot am 25. August 1989 unter Aufrechterhaltung seiner Argumente beantwortet wurde. Am 28. September 1989 haben die Dienststellen der Kommission Peugeot vorgeschlagen, seinen Vertragshändlern die Belieferung von ECO SYSTEM wieder zu gestatten; diesem Vorschlag ist Peugeot nicht gefolgt. Daraufhin wurden zwei Mitteilungen von Beschwerdepunkten am 6. Dezember 1989 an beide Gesellschaften gerichtet; eine Mitteilung kündigte die Anordnung einstweiliger Maßnahmen an, die zweite Mitteilung erging in der Hauptsache. Die Betroffenen haben hierauf am 26. Dezember 1989 und am 26. Januar 1990 unter Aufrechterhaltung ihrer Standpunkte geantwortet. Ferner wurden Ersuchen um zusätzliche Auskünfte am 3. und 5. Oktober 1989 an Peugeot Talbot (Belgien) und an Peugeot S.A. sowie an Automobiles Peugeot S.A. (Frankreich) gerichtet, die am 11. und 20. Oktober 1989 beantwortet wurden. Eine Anhörung der Betroffenen fand am 19. März 1990 statt, bei der auf Antrag und zugunsten von Peugeot der Verbindungsausschuß der Automobilindustrie der EWG-Länder (CLCA/CCMC), der Europäische Ausschuß für Kfz-Handel und Reparatur (CECRA) und zugunsten von ECO SYSTEM das Europäische Büro der Verbraucherverbände (BEUC) aufgetreten sind. Am 21. Januar 1991 hat Peugeot an die Kommission eine letzte Stellungnahme gerichtet, in der die verschiedenen Argumentationsstränge zusammengefasst und vervollständigt wurden, die von ihm und den Verbänden CCMC/CLCA und CECRA in den verschiedenen Phasen des Verfahrens vorgebracht worden waren. (18) Am 26. März 1990 hat die Kommission eine Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen erlassen, mit der Peugeot auferlegt wurde, sein Rundschreiben vom 9. März 1989 zurückzuziehen, um ECO SYSTEM in die Lage zu versetzen, durch Bestellungen beim Peugeot-Vertriebsnetz in Belgien, Luxemburg und Frankreich zu Marktbedingungen ein Geschäftsvolumen wiederzuerlangen, das dem Umfang seiner Verkäufe im Jahr vor der Versendung des Rundschreibens vom 9. Mai 1989 entspricht; der Sachentscheidung wurde hiermit nicht vorgegriffen. Am 24. April 1990 hat Peugeot beim Gericht erster Instanz einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, mit dem die einstweiligen Maßnahmen für nichtig erklärt und die Aussetzung ihrer Durchführung angeordnet werden sollte. Dieser Antrag wurde mit Anordnung des Gerichts vom 21. Mai 1990 zurückgewiesen und mit Urteil vom 12. Juli 1991 in allen Klagegründen verworfen; gegen dieses Urteil hat Peugeot am 12. September 1991 ein Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof eingelegt. Die Rechtsauffassung von Peugeot (19) In seinen verschiedenen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen hat Peugeot seine Auffass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.