Europäische Union

92/154/EWG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/33.157 - ECO SYSTEM/Peugeot (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0154. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er Auftrag gemäß dem üblichen Verfahren, einschließlich Versendung der detaillierten Endabrechnung, abgewickelt worden ist. Hinsichtlich der Vorzugsbehandlung von ECO SYSTEM durch seine Lieferanten hat die Kommission keine Anhaltspunke vorfinden und Peugeot keine Beweise vorlegen können, die auf ein Zusammenspiel zwischen ECO SYSTEM und einem Vertragshändler schließen lassen, durch das diesem Bestände an Neufahrzeugen vorbehalten und abweichende Vorzugsbedingungen eingeräumt würden. Peugeot hat in diesem Zusammenhang die fortgesetzten Geschäftsbeziehungen zwischen ECO SYSTEM und Gewelt bvba sowie TRANSCO N.V. angeführt; den Unterlagen lässt sich jedoch nicht entnehmen, daß diese Beziehungen die Stufe der förmlichen Lieferverträge erreicht hätten. Die einzige erkennbare Vergütung für die von ECO SYSTEM und gegebenenfalls von EURO SERVICE unmittelbar vorgenommenen Einfuhren ist die als Prozentzahl des in Rechnung gestellten Preises ausgedrückte Vergütung zu dem im Beschaffungsauftrag festgesetzten Satz. Gemäß der von ECO SYSTEM angewandten Formel kommen ihm - mit Ausnahme der zu beweisenden Betrugsfälle - die von einem Vertragshändler den Kunden eingeräumten Rabatte normalerweise nicht zugute, wenn seine Provision auf der Grundlage des vereinbarten Endpreises berechnet wird und seine Endabrechnung detailliert und vollständig ist. Auch lassen sich weder der Aufwand eines Vertragshändlers hinsichtlich Sachanlageinvestitionen, Lagerhaltung, Personal- und sonstige Kosten noch seine Geschäftsvorteile (Gebietsschutz) den Betriebskosten eines Vermittlers mit der Begründung gegenüberstellen, daß dieser keinen Kundendienst wahrzunehmen habe. Die Preisbildung und die Kostenaufschlüsselung zwischen Gemein- und Einzelkosten obliegen grundsätzlich dem Händler und nicht seinen Lieferanten. Schließlich steht es einem Vermittler von Automobilen wie anderen Geschäftsleuten frei, alle vorhandenen Möglichkeiten zur Verkaufsförderung einzusetzen. Insbesondere wäre es unzulässig, ECO SYSTEM daran zu hindern, Beziehungen zu Supermarktketten aufzubauen, die Telematik oder sonstige Formen zulässiger Werbung einzusetzen oder sich an Automobilausstellungen oder Fachmessen zu beteiligen. Mit gutem Recht kann sie ebenfalls Fahrzeuge ausstellen, die sie im Namen und für Rechnung ihrer Kunden importiert hat. Es handelt sich hierbei um ein Geschäftsverhalten, das einer gewerbsmässigen Tätigkeit innewohnt und mit der Stellung eines Vermittlers zu vereinbaren ist und das im Fall von ECO SYSTEM weder den Anschein der Zugehörigkeit zum Händlernetz von Peugeot erweckt, noch die ungesetzliche Verwendung von Firmenzeichen mit sich gebracht hat. Alle von ECO SYSTEM in seiner Werbung bisher verwendeten Firmen- und Markenzeichen haben nach den vorliegenden Aussagen eindeutig erkennen lassen, daß es sich um eine Vermittlertätigkeit handelt. Die Zusammenarbeit mit der Supermarktkette Carrefour hat aufgrund der eingesetzten Werbemittel - wie unter Randnummer 15 erwähnt - jedoch zu Unklarheiten geführt. Dies kann man jedoch nicht ECO SYSTEM anlasten, um daraus die Schlußfolgerung zu ziehen, seine Tätigkeit sei der Tätigkeit eines Wiederverkäufers gleichzusetzen; vielmehr entsprach die Reaktion von Peugeot nicht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Für diese Einschätzung sind folgende drei Tatsachen maßgeblich: - Der im Namen von Carrefour seinerzeit herausgegebene Katalog war lediglich auf der Titelseite unklar, da alle Angaben über die eigentliche Tätigkeit von ECO SYSTEM auf den Innenseiten enthalten waren; - die Zusammenarbeit zwischen Carrefour und ECO SYSTEM dauerte nur einige Monate, wie sich der dritten Tabelle unter Randnummer 16 entnehmen lässt; - es hätte für Peugeot ausgereicht, seine Reaktion und deren Wirkungen auf diese Zusammenarbeit zu beschränken, ohne sogleich eine umfassende und endgültige Aktion gegen ECO SYSTEM einzuleiten. (31) Die Kommission muß somit feststellen, daß die verschiedenen von Peugeot angeführten Begründungen sowohl einzeln als auch in Verbindung miteinander und insgesamt unzureichend begründet sind, um das zwischen Peugeot und den Vertragshändlern seines Vertriebsnetzes vereinbarte Verbot der Belieferung von ECO SYSTEM zu rechtfertigen, dem die Annahme zugrunde lag, die Vermittlertätigkeit von ECO SYSTEM sei der Tätigkeit eines Wiederverkäufers im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 und der Mitteilung vom 12. Dezember 1984 gleichzusetzen und deshalb von der Anwendung dieser Verordnung auszunehmen. Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, daß ECO SYSTEM eine Vermittlerin im Sinne des Artikels 3 Ziffer 11 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 ist. (32) Das Rundschreiben von Peugeot und das darin ausgesprochene Lieferverbot sind deshalb zurückzuziehen. B. Anwendbarkeit des Artikels 10 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 (33) Gemäß Artikel 10 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 kann die Kommission den Vorteil der Anwendung dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem Einzelfall feststellt, daß eine nach dieser Verordnung freigestellte Vereinbarung Wirkungen hat, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, insbesondere wenn der Hersteller oder ein Unternehmen des Vertriebsnetzes es Endverbrauchern in einer über die Freistellung nach dieser Verordnung hinausgehenden Weise dauernd oder systematisch erschwert, sich innerhalb des Gemeinsamen Marktes Vertragswaren oder ihnen entsprechende Waren zu beschaffen. Die Kommission hält es jedoch für angezeigt, Peugeot eine Frist für die Befolgung dieser Entscheidung einzuräumen. Unter diesen Voraussetzungen entzieht die Kommission den Vorteil der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 auf das Kfz-Vertriebsnetz der Marke Peugeot in Belgien und Luxemburg und auf die entsprechenden Vertriebsverträge zwischen Peugeot S.A., Automobiles Peugeot S.A. und den Unternehmen der betreffenden zwei Vertriebsnetze. Dieser Widerruf wird zwei Monate nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung wirksam, es sei denn, Peugeot richtet innerhalb der ihm eingeräumten Frist an alle Vertragshändler, die sein Rundschreiben vom 9. Mai 1989 erhalten haben, ein neues Rundschreiben, mit dem ersteres aufgehoben wird, und enthält sich im folgenden jeglicher Vorgehensweise gleicher Wirkung. C. Anwendbarkeit des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (34) Die Kommission hält im Hinblick darauf, daß es sich hier einerseits um die erste Entscheidung in diesem Sachzusammenhang handelt und die Entscheidung andererseits notwendige Klarstellungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 und der Mitteilung vom 12. Dezember 1984 enthält, die Festsetzung einer Geldbusse im vorliegenden Fall nicht für angemessen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Versendung des Rundschreibens vom 9. Mai 1989 durch Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. an seine Vertragshändler in Frankreich, Belgien und Luxemburg und die Einstellung der Lieferung von Kraftfahrzeugen der Marke Peugeot an das Unternehmen ECO SYSTEM in Befolgung dieses Rundschreibens sind eine von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotene Vereinbarung oder zumindest eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise. Artikel 2 Die Unternehmen Peugeot S.A. und Automobiles Peugeot S.A. haben binnen einer Frist von zwei Monaten von der Bekanntgabe dieser Entscheidung an ein neues Rundschreiben an die in Artikel 1 erwähnten Vertragshändler zu richten, mit dem das Rundschreiben vom 9. Mai 1989 aufgehoben und der festgestellte Verstoß beendet wird. Sie haben sich in Zukunft jeglicher Vorgehensweise zu enthalten, mit der die beanstandeten Wirkungen ihres Vorgehens aufrechterhalten würden. Artikel 3 Der Vorteil der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 auf den Mustervertrag über den selektiven Alleinvertrieb von Peugeot-Kraftfahrzeugen in Belgien und Luxemburg wird mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der in Artikel 2 genannten Frist zurückgezogen, es sei denn, die Beteiligten kommen der in Artikel 2 genannten Anordnung fristgemäß nach. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an Peugeot S.A., 75, avenü de la Grande Armée, F-75116 Paris, und an Automobiles Peugeot S.A., 75, avenü de la Grande Armée, F-75116 Paris gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.(2) ABl. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 16.(3) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.(4) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Angaben ausgelassen.(5) ABl. Nr. C 17 vom 18. 1. 1985, S. 4.(6) Siehe Urteil des EuGH vom 17. September 1985, Ford-Werke AG und Ford of Europe Inc. gegen Kommission, verbundene Rechtssachen Nrn. 25/84 und 26/84, Slg. 1985, S. 2725.(7) ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62.(8) ABl. Nr. L 240 vom 7. 9. 1985, S. 1.(9) Mitteilung betreffend die Verordnung (EWG) Nr. 123/85, Ziffer I Nummer 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.