Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/508 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6847) Text von Bedeutung für den EWR

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maligen DDR. Es gebe auch keine institutionelle Kontinuität zwischen dem (Ab-)Wasserbehandlungssystem der DDR und dem derzeitigen Abwasserbehandlungssystem des Landes Brandenburg. Die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 habe den Grundstein für den Erlass der Kommunalabgabengesetze in den neuen Bundesländern gelegt. Die Kommunalabgabengesetze der neuen Bundesländer knüpften inhaltlich an die Kommunalabgabengesetze der alten Bundesländer an, die ihrerseits auf das PrKAG zurückgingen. Dies sei eine unausweichliche Konsequenz der Tatsache, dass die neuen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundgesetz beigetreten sind (32). Das werde insbesondere an der Entstehungsgeschichte des KAG Brandenburg deutlich. Das KAG Brandenburg stehe in der Rechtstradition des KAG Nordrhein-Westfalen und des PrKAG. Die Teilung Deutschlands und die dadurch unterbrochene Rechtstradition in den ostdeutschen Bundesländern dürfe im Hinblick auf die Auslegung des KAG Brandenburg nicht zu einem Nachteil führen. (136) Das KAG Brandenburg stehe in historischer Kontinuität mit dem PrKAG. (137) Deutschland argumentiert ferner, dass auch das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip schon vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Jahr 1958 gegolten hätten. Das Äquivalenzprinzip verlange, dass eine Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Dies sei Bestandteil des im Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzips. Das Kostendeckungsprinzip folge unmittelbar aus dem PrKAG. Auch wenn dieses Prinzip nicht strikt bei allen Gebührenberechnungen angewandt werde, so dürfe das Gebührenaufkommen einer Gemeinde deren Aufwendungen nicht erheblich übersteigen. Einhaltung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (138) Ferner macht Deutschland geltend, dass eine Rückforderung der Beihilfeelemente für den Fall, dass die Kommission die Propapier berechneten Gebühren als Betriebsbeihilfe ansehen würde, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde. (139) Der Grundsatz des Vertrauensschutzes besagt, dass 1) ein Unionsorgan begründete Erwartungen beim Betroffenen geweckt haben muss und 2) ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage gewesen sein darf, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen. (140) Da die GA-Regelung (genehmigt durch die Entscheidung in der Sache N 644e/02) nicht als staatliche Beihilfe angesehen wurde, könne bei Propapier die begründete Erwartung bestanden haben, dass keine Beihilfe zu seinen Gunsten vorliege. An der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht habe zuvor kein Zweifel bestanden, da ähnliche Regelungen bislang noch nie von der Europäischen Kommission geprüft worden seien. (141) Eine Rückforderung des nicht in den Gebühren enthaltenen Beihilfeelements im Falle einer Einstufung als Betriebsbeihilfe durch die Kommission verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dem zufolge gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden müssen. Eine Rückforderung würde den Wettbewerbern von Propapier einen Vorteil verschaffen. 4.3.   STELLUNGNAHME DER DEUTSCHEN GEMEINDEVERBÄNDE UND DES VKU (142) Die deutschen Gemeindeverbände und der VKU begrüßen die Stellungnahme Deutschlands vom 28. Januar 2011, an der sie mitgewirkt haben. Sie nehmen insbesondere Bezug auf das Argument, dass die Abwasserbehandlung in Deutschland eine nichtwirtschaftliche hoheitliche Aufgabe der Gemeinden sei. Die Gemeinden übernehmen die Organisation und Finanzierung dieser Tätigkeit im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungspflichtaufgabe im Interesse der Bürger. (143) Die deutschen Gemeindeverbände und der VKU erklären, dass § 6 Absatz 2 Satz 5 des KAG Brandenburg, nach dem die Gebühren für die Nutzung der Abwasserbehandlungsanlage die Kosten, die kalkulatorischen Zinsen und die kalkulatorischen Abschreibungen decken müssen, während Zuschüsse bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen für das aufgewendete Eigenkapital nicht zu berücksichtigen sind, im Interesse der Verbraucher sei. Da Zuschüsse Dritter kein von den Gemeinden investiertes Eigenkapital darstellten, sollten die Verbraucher auch keine Zinsen auf diese Zuschüsse an die Gemeinden zahlen müssen. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME (144) Die in Rede stehenden Maßnahmen sind als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung sein, ii) dem Unternehmen muss daraus ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen, iii) der Vorteil muss selektiv sein, und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Eine staatliche Beihilfe liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV kumulativ erfüllt sind. (145) Bereits im Einleitungsbeschluss war unbestritten, dass alle in Rede stehenden Maßnahmen den Einsatz staatlicher Mittel umfassen und dass sie den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt verfälschen könnten. (146) Die Kommission stellt hinsichtlich der Beschwerdepunkte fest, dass unterschieden werden muss zwischen 1) einer mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zugunsten von Propapier durch gewidmete Infrastrukturmaßnahmen (Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage und bestimmte andere Infrastrukturvorhaben im Erweiterungsareal des Industriegebiets, in dem sich das neue Werk von Propapier befindet) sowie 2) einer mutmaßlichen Beihilfe für Propapier in Form ermäßigter Abwasserbehandlungsgebühren. 5.1.   HANDELT ES SICH BEI DEN AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN FINANZIERTEN INFRASTRUKTURPROJEKTEN UM ALLGEMEINE ODER UM AUSSCHLIESSLICH PROPAPIER GEWIDMETE INFRASTRUKTUR? (147) In der Vergangenheit hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die öffentliche Verwaltung auf ihrem Gebiet Raumordnungsarbeiten durchführen darf. In diesem Sinne darf sie Infrastrukturen finanzieren, die der gesamten Bevölkerung zugutekommen. Zudem vertritt die Kommission die Ansicht, dass es keine Rolle spielt, aus welchem Grund diese Infrastrukturen geschaffen werden, solange dies zum Nutzen der Allgemeinheit geschieht. Wenn hingegen derartige Infrastrukturen nur einem Privatunternehmen nützen, hat dieses die Finanzierung zu übernehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Kommission bei staatlichen Beihilfen die konkreten Auswirkungen der Maßnahme und nicht die verfolgten Ziele zu untersuchen hat. Daher ist die Kommission im vorliegenden Fall der Meinung, dass zu prüfen ist, welche Infrastrukturen der Allgemeinheit (Propapier inbegriffen) dienen und welche nur Propapier nützen. Denn nur Letztere müssten von Propapier finanziert werden (33). (148) Die Kommission stellt fest, dass der Parkplatz, die Straße und der Oder-Spree-Kanal nicht von Unternehmen im Sinne des Wettbewerbsrechts der Europäischen Union betrieben werden, da ihre Nutzung kostenlos ist. Daher stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage nach staatlichen Beihilfen zugunsten der Eigentümer und Betreiber dieser Infrastrukturen. 5.1.1.   Parkplatz (149) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Standort des Parkplatzes ungünstig und zu abgelegen sei, um für andere innerstädtische Gewerbe genutzt werden zu können und dazu zu führen, dass die Stadt Lkw-Stellplätze in der Innenstadt schließen kann. Deutschland hat in der Tat nicht das Gegenteil bewiesen; allerdings bedeutet die Tatsache allein, dass sich ein Parkplatz in unmittelbarer Nähe eines Unternehmens befindet, nicht automatisch, dass der Parkplatz diesem Unternehmen gewidmet ist oder diesem vorrangig zugutekommt. Das vom Beschwerdeführer angeführte Verkehrsschild (siehe Erwägungsgrund 46), das Lkw-Stellflächen für das Kraftwerk auswies, war nur vorübergehender Art und auf Bauarbeiten im Kraftwerk zurückzuführen, die Ende März 2011 abgeschlossen wurden. Die Kommission stellt fest, dass der Parkplatz frei zugänglich und von der öffentlichen Straße aus ausgeschildert ist, ohne auf ein spezielles Unternehmen zu verweisen. Ob der Parkplatz Rastanlagen bietet, ist für seine Einstufung als allgemeine Infrastruktur nicht relevant. (150) Deutschland hat hinreichende Beweise dafür vorgelegt, dass der Parkplatz nicht eigens für Propapier gebaut wurde, sondern Teil des wirtschaftsplanerischen Gesamtkonzepts für das Industriegebiet war. Zudem verfügt Propapier über eigene Stellplätze für 27 Lkw und 213 Pkw. Zusätzliche Stellflächen für 120 Pkw sind in Planung (die Baugenehmigung ist bereits erteilt worden). Deutschland hat bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses bestätigt, dass die firmeneigenen Stellflächen von Propapier für das Abstellen der Fahrzeuge seiner Mitarbeiter, Zulieferer und Besucher ausreichten. (151) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen bestätigt die Kommission ihre vorläufige Auffassung aus dem Einleitungsbeschluss, dass der Parkplatz nicht ausschließlich Propapier gewidmet ist und keine staatliche Beihilfe beinhaltet. 5.1.2.   Straße (152) Bei der Straße handelt es sich um eine öffentliche Straße. Sie ist Teil des Gesamterschließungskonzepts des Gewerbegebiets, das bereits 1993 geplant wurde, weit bevor Propapier beschloss, sich dort niederzulassen. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers endet die Straße nicht wenige Meter hinter dem Papierwerk von Propapier, sondern verbindet das aktuelle Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal und seine nördlichen Erweiterungsgebiete mit der Bundesstraße B 112. Der letzte Abschnitt wurde im Jahr 2013 fertiggestellt. Die neue Straße kann auch anderen Unternehmen zugutekommen, da sie für das ArcelorMittal-Industriegebiet und andere Industriegebiete weitere Entwicklungsmöglichkeiten bietet. Die Straße kann die Fahrzeit für den Industrie- und Geschäftsverkehr nach Frankfurt (Oder) verkürzen und bietet Unternehmen in Frankfurt einen besseren Zugang zum Binnenhafen von Eisenhüttenstadt. (153) Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Auffassung aus dem Einleitungsbeschluss, dass die Straße nicht Propapier gewidmet ist und keine staatliche Beihilfe beinhaltet. 5.1.3.   Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals (154) Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Erweiterung und Vertiefung des Oder-Spree-Kanals ausschließlich Propapier gewidmet gewesen seien und eine staatliche Beihilfe zugunsten von Propapier beinhalteten. Im Jahr 2008 erweiterte Eisenhüttenstadt das Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal, um Unternehmen anzuziehen. Seit 2003 werden auf der gesamten Länge des Kanals (der Teil der transeuropäischen Netze (TEN) ist) Schleusen ausgebaut. Es gibt jedoch keinen Hinweis auf einen Kausalzusammenhang zwischen diesen Infrastrukturmaßnahmen und der Ansiedlung von Propapier oder auf die Gewährung eines selektiven Vorteils zugunsten von Propapier im Rahmen dieser Maßnahmen; ferner stimmt die Kommission Deutschland zu, dass die Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals Teil der erforderlichen regelmäßigen Instandhaltung des Kanals ist. (155) Die Kommission bestätigt daher ihre vorläufige Auffassung aus dem Einleitungsbeschluss, dass die Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals keinen selektiven Vorteil zugunsten von Propapier darstellt und keine staatliche Beihilfe beinhaltet. 5.1.4.   Abwasserbehandlungsanlage (156) Die Kommission stellt fest, dass die Kapazität der bestehenden Abwasserbehandlungsinfrastruktur außerhalb des erweiterten Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal nur begrenzt ist. Die Restkapazität der bestehenden Abwasserbehandlungsanlage in Eisenhüttenstadt hätte lediglich noch den Bedarf eines kleinen zusätzlichen Investoren decken können, wäre im Falle der Ansiedlung eines größeren oder mehrerer kleiner Investoren in dem neuen Industriegebiet jedoch nicht mehr ausreichend gewesen. (157) Die Kommission stellt ferner fest, dass die TAZV-Abwasserbehandlungsanlage nicht eigens für Propapier errichtet worden ist. Der Bau war bereits im Rahmen anderer potenzieller Investitionen in den Jahren 2004-2006, lange vor der Ansiedlung von Propapier, geplant gewesen. Deutschland legte Beweise dafür vor, dass die Abwasserbehandlungsanlage bereits im Rahmen der wirtschaftlichen Erschließung des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal geplant worden war. Deutschland legte ferner Beweise für mehrere Werbekampagnen vor, um Investoren für das Erweiterungsareal des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal zu gewinnen, die bislang jedoch erfolglos verliefen, da die regionalen Behörden es bislang nicht geschafft haben, zusätzliche Investoren (neben Propapier, EnBW und 5N PV) anzuziehen. (158) Wenngleich die Abwasserbehandlungsanlage technisch — durch ihre anaerobe erste Reinigungsstufe — so gestaltet ist, dass sie hochbelastete Industrieabwässer wie die von Herstellern von Wellpappenrohpapier aus Altpapier behandeln kann, wäre eine anaerobe erste Reinigungsstufe auch für andere Nutzer interessant, die mit organischen Inhaltsstoffen hochbelastete Industrieabwässer produzieren, wie Unternehmen der Getränke- und Lebensmittelindustrie. Darüber hinaus bieten Wasserbehandlungsanlagen mit einer anaeroben ersten Reinigungsstufe für Industrieabwässer, die stark mit organischen Inhaltsstoffen belastet sind, zahlreiche wirtschaftliche und ökologische Vorteile. (159) Auch wenn die TAZV-Anlage in ihrer derzeitigen Größe hauptsächlich den Bedarf von Propapier deckt, wird sie auch — unter den gleichen Bedingungen — von den beiden anderen in dem Gebiet niedergelassenen Unternehmen genutzt. Ihre modulare Bauweise ermöglicht eine Erweiterung der Anlage zur Behandlung der Abwässer weiterer Nutzer. Auch ohne modulare Erweiterung bestehen derzeit Kapazitätsreserven von etwa [20-40] %, die für Abwässer weiterer Unternehmen genutzt werden können, wobei die aktuelle Gesamtkapazität bis auf das Doppelte erhöht werden könnte (siehe Erwägungsgründe 80 bis 84). Die Wasserbehandlungsanlage steht allen Nutzern diskriminierungsfrei offen (neue Investoren, die sich in dem Industriegebiet niederlassen, unterliegen einem Anschluss- und Benutzungszwang), und die Anlage kann auch Abwässer von nicht in der Papierindustrie tätigen Unternehmen behandeln. (160) Nach Auffassung der Kommission bedeutet die Tatsache, dass die TAZV-Anlage derzeit überwiegend (im Schnitt zu [< 70] % und höchstens zu [< 70] %) von Propapier genutzt wird, nicht unbedingt, dass es sich bei der Anlage um eine gewidmete Infrastruktur handelt, da ihre modulare Bauweise aus wirtschaftlicher Sicht in Zeiten begrenzter öffentlicher Haushaltsmittel sinnvoll ist. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers zeigen die zur Verdopplung der Kapazität der TAZV-Anlage nötigen Kosten, die von Deutschland auf weniger als 50 % der Erstinvestitionskosten geschätzt werden, dass die modulare Bauweise der Anlage Größenvorteile ermöglicht. (161) Die Tatsache, dass die Regionalbeihilfe für die Errichtung der Anlage unter der Auflage gewährt wurde, dass sich ein Hauptinvestor (in diesem Fall Propapier) in dem Erweiterungsareal des Industriegebiets ansiedelt, wird von der Kommission als gute öffentliche Verwaltung knapper Ressourcen angesehen, da weder sinnvoll ist, mit der Errichtung einer großen öffentlichen Infrastruktur zu beginnen, bevor deren Nutzung gewährleistet ist, noch sie überzudimensionieren. (162) Das Argument, dass Papierwerke in der Regel über eigene Abwasserbehandlungsanlagen verfügen, kann durch die von Deutschland vorgelegten Zahlen ausgeräumt werden. Auch wenn einige Unternehmen der Papierindustrie wie auch in anderen Industriezweigen über eigene Abwasser(vor)behandlungsanlagen verfügen, weist dieser Umstand allein noch nicht darauf hin, dass in Fällen, in denen industrielle Nutzer die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage verwenden, der Staat den Nutzern einen Vorteil einräumt, denn die Nutzer decken die Kosten im Laufe der Zeit durch die von ihnen gezahlten Gebühren. (163) Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass es sich bei der Abwasserbehandlungsanlage um allgemeine Infrastruktur handelt und der Zuschuss für die TAZV-Anlage somit keine Investitionsbeihilfe für Propapier darstellt. Anders als der Parkplatz, die Straße und der Oder-Spree-Kanal stellt der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, da ihr Betreiber eine Dienstleistung (Abwasserbehandlung) gegen ein Entgelt auf dem Markt anbietet. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass eine etwaige dem TAZV gewährte Beihilfe in jedem Fall eine bestehende Beihilfe darstellen würde (Erwägungsgründe 51 bis 57 des Einleitungsbeschlusses). Daher müssen etwaige Beihilfen zugunsten des TAZV im vorliegenden Beschluss nicht weiter geprüft werden. (164) Zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die aus staatlichen Mitteln finanzierten Infrastrukturvorhaben im Erweiterungsareal des Industriegebiets, in dem das Werk von Propapier liegt, nicht ausschließlich für die Papierfabrik bestimmt und daher nicht als gewidmete Infrastruktur und nicht als staatliche Beihilfe zugunsten von Propapier einzustufen sind. Das heißt, dass diese geförderten Investitionen keine Einzelinvestition im Sinne der Randnummer 60 der Regionalbeihilfeleitlinien mit der regionalen Investitionsbeihilfe für das Papierwerk von Propapier bilden, die von der Kommission in ihrem abschließenden Beschluss in der Sache SA.23827 (2013/C) genehmigt wurde (siehe Fußnote 4). Somit bleibt die Würdigung der Investitionsbeihilfe für Propapier, die Gegenstand des genannten Beschlusses war, vom vorliegenden Beschluss unberührt. 5.2.   SIND DIE ERMÄSSIGTEN GEBÜHREN FÜR DIE NUTZUNG DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE ALS STAATLICHE BEIHILFE ANZUSEHEN? (165) Im Hinblick auf das Argument Deutschlands, dass bei einer Maßnahme, die dem Betreiber im Rahmen einer von der Kommission nicht als Beihilfe eingestuften Regelung gewährt wurde, keine „Beihilfe“ an den Nutzer der betreffenden Infrastruktur weitergegeben werden könne, möchte die Kommission noch einmal darauf hinweisen, dass in der Entscheidung über die Beihilferegelung N 644e/02 keine Aussage darüber getroffen wurde, ob die für die Nutzung der Infrastruktur erhobenen Gebühren unter Umständen eine Beihilfe zugunsten der Nutzer der Infrastruktur darstellen. Die Kommission bleibt bei ihrer Feststellung aus dem Einleitungsbeschluss, dass ihr keine Gebührenregelung zur Kenntnis gebracht wurde, die für die im Rahmen der angemeldeten Regelung gewährten Zuschüsse gelten würde; daher kann die Entscheidung zur Genehmigung der Regelung nicht als Genehmigung für implizit zulässige Beihilfen angesehen werden, deren Rechtsgrundlage das Kommunalabgabengesetz wäre. (166) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (167) Das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe muss unabhängig davon festgestellt werden, 1) ob die EU-Wasserrahmenrichtlinie und die deutschen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie eine vollständige Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Abwasserbehandlungsdienste erfordern und 2) ob die Gebühren mit den Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften im Einklang stehen. In anderen Worten können Maßnahmen, die sowohl mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie als auch mit den geltenden deutschen Rechtsvorschriften im Einklang stehen, dennoch staatliche Beihilfen darstellen, wenn sämtliche Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (siehe Erwägungsgrund 144) erfüllt sind. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (168) Die für die Benutzung der Abwasserbehandlungsanlage zu zahlenden Gebühren werden im Einklang mit § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg von der Gemeinde festgesetzt und erhoben. Werden die Gebühren so festgesetzt, dass sie unter denen liegen, die ein privater Investor erhoben hätte, so bedeutet dies einen Einnahmenverlust für die Gemeinde. (169) Daher würde die Maßnahme im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt, da das Einkommen der Gemeinde durch den Propapier gewährten Vorteil sinken würde. (170) Wird die Höhe der Gebühren so festgesetzt, dass einem Unternehmen daraus ein Vorteil entsteht, so wäre dies auch dem Staat zuzurechnen, da diese Festsetzung der Gebühren auf eine öffentliche Einrichtung — die Stadt Eisenhüttenstadt — zurückzuführen ist. Wirtschaftlicher Vorteil (171) Wie im Einleitungsbeschluss (34) dargelegt, musste die Kommission prüfen, ob die von Propapier zu zahlenden Abwasserbehandlungsgebühren so festgelegt wurden, dass sie Propapier einen (selektiven) wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. (172) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des „Vorteils“ nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (35). (173) Wendet man dies auf den vorliegenden Fall an, so stellt sich die Frage, ob die von Propapier zu entrichtenden Abwasserbehandlungsgebühren niedriger sind als die Kosten, die ein vergleichbares Unternehmen unter normalen Marktbedingungen zu tragen hätte, d. h., ob die Höhe der Gebühren mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang steht. Um dies zu prüfen, gibt es nach Auffassung der Kommission zwei Möglichkeiten: — ein Vergleich des von Propapier gezahlten Preises mit einem Referenzpreis, der üblicherweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Abwasserbehandlung erhoben wird; — eine Ex-ante-Rentabilitätsanalyse, die zeigt, dass ein privater Anbieter Gebühren in derselben Höhe erhoben hätte. Referenzpreise (174) Angesichts der von Deutschland beschriebenen Organisation des Marktes (siehe Erwägungsgründe 112 bis 113) und in Anbetracht der Tatsache, dass (selbst private) Betreiber die Preise für ihre Dienstleistungen nicht frei festsetzen können, da die Preise gesetzlich (durch das KAG Brandenburg) vorgeschrieben sind, ist die Kommission der Auffassung, dass es nicht möglich ist, Referenzpreise zu ermitteln, die ein privater Betreiber unter normalen Marktbedingungen verlangt hätte. (175) Die Kommission stellt ferner fest, dass Deutschland Daten zu den Preisen vorgelegt hat, die andere Unternehmen aus der Branche, in der Propapier tätig ist, zahlen. Obwohl Deutschland geltend macht, dass die vorgelegten Referenzpreise Durchschnittspreise seien, die die vollen Kosten widerspiegeln, gibt es keinen Hinweis darauf, ob diese Gebühren staatliche Beihilfen beinhalten. Die Zweifel der Kommission an der Brauchbarkeit dieser Daten als Grundlage für einen Vergleich konnten nicht ausgeräumt werden. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass diese Preise nach Auffassung der Kommission unter Umständen verschiedene Kostenrealitäten widerspiegeln und nicht sicher ist, ob sie staatliche Beihilfen beinhalten. Ex-ante-Rentabilitätsanalyse (176) Angesichts der fehlenden verlässlichen Marktreferenzwerte vertritt die Kommission die Auffassung, dass anhand einer anderen, allgemein anerkannten Standardbewertungsmethode festgestellt werden kann, ob ein Rechtsgeschäft zu marktüblichen Bedingungen erfolgt ist. Nach Auffassung der Kommission kann bei Infrastrukturen, die allen Nutzern offen stehen und keinem bestimmten Nutzer gewidmet sind, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers/Wirtschaftsbeteiligten als erfüllt betrachtet werden, wenn die Nutzer der Infrastruktur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.