Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/508 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6847) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Nutzer der Abwasserbehandlungsanlage hätten nicht die Möglichkeit, das Biogas zu nutzen. TAZV nutze das Biogas in seinem eigenen 3-MW-Kraftwerk. (89) Deutschland weist die Behauptung zurück, dass es erst nach der Beschwerde von Smurfit Kappa damit begonnen habe, andere potenzielle Investoren für das Industriegbiet zu werben: Bereits 1998 habe Eisenhüttenstadt das Investor Center Ostbrandenburg mit der Vermarktung von Industrie- und Gewerbeflächen, unter anderem im Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal, beauftragt. Seit 1995 bestünden Planungsunterlagen für das Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal. (90) Deutschland zieht den Schluss, dass die TAZV-Anlage keine Propapier gewidmete Infrastruktur bildet. (91) Deutschland zieht ferner den Schluss, dass die Infrastrukturmaßnahmen im erweiterten Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal (Bau und Bereitstellung der Abwasserbehandlungsanlage und die sonstigen baulichen Maßnahmen — Parkplatz, Straße, Vertiefung/Erweiterung des Kanals) allgemeine Erschließungsmaßnahmen seien, die keinen selektiven Vorteil für Propapier bildeten und nicht der Nutzung durch Propapier vorbehalten seien. Nach Angaben Deutschlands ist der Umstand, dass die Infrastruktur derzeit lediglich von wenigen Erstsiedlern genutzt wird, der Entwicklungsperspektive als Durchgangsstadium immanent. 4.2.   ENTSTEHT PROPAPIER DURCH ERMÄSSIGTE GEBÜHREN FÜR DIE BENUTZUNG DER ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGE EIN VORTEIL? Stellungnahme des Beschwerdeführers (92) Der Beschwerdeführer stimmt mit der von der Kommission im Einleitungsbeschluss zum Ausdruck gebrachten Position (vgl. Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses und Erwägungsgrund 38 dieses Beschlusses) überein, dass die Entscheidung in der Sache N 644e/02 die Gebühren für die Benutzung der Abwasserbehandlungsanlage nicht abdeckt. Daher sollten die Gebühren die Gesamtkosten der Benutzung widerspiegeln. Der Umstand, dass die Berechnung der Gebühren auf dem Kommunalabgabengesetz beruht, rechtfertige nicht geringere Gebühren und den sich für Propapier ergebenden Vorteil. (93) Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Abwasserbehandlungsanlage keine öffentliche Dienstleistung erbringe, sondern allein für die vorrangige Benutzung durch Propapier errichtet worden sei. (94) Dem Beschwerdeführer zufolge zeigen alle drei von der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss vorgeschlagenen Methoden (Vollkostenmethode, Preis eines privaten Anbieters, Referenzpreis), dass Propapier durch die erhobenen Gebühren ein Vorteil entsteht. Vollkostenmethode (95) Der Beschwerdeführer argumentiert ferner, dass nicht nur Artikel 9 der EU-Wasserrahmenrichtlinie, sondern auch die Tatsache, dass die meisten Recyclingpapierwerke über ihre eigene Abwasserbehandlungsanlage verfügten, für die Berechnung der vollen Kosten spreche. Die von Propapier gezahlte Gebühr decke nur 20 % der kalkulatorischen Zinsen für das aufgewendete Eigenkapital und trage nicht dem Anteil des Eigenkapitals Rechnung, der auf den 80 %igen öffentlichen Beitrag zu den Baukosten der Abwasserbehandlungsanlage entfalle. Preis eines privaten Anbieters (Privatinvestortest) (96) Nach Angaben des Beschwerdeführers will ein privater Wirtschaftsbeteiligter oder ein Eigentümer eines Papierwerks mindestens sämtliche Kosten decken, sodass diese Methode mit der vorstehend genannten Vollkostenmethode übereinstimme. Referenzpreis (97) Der Beschwerdeführer stimmt mit der im Einleitungsbeschluss von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Auffassung überein, dass das Vorliegen von Beihilfen durch die Verwendung von Referenzpreisen wahrscheinlich nicht ausgeschlossen werden kann. Der alleinige Vergleich von Papierwerken, die kommunale Abwassersysteme nutzen, sei nicht repräsentativ, weil die meisten Papierwerke ihre eigene Abwasserbehandlungsanlage hätten. (98) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Deutschland nur sehr selektive Informationen zu den von anderen Papierwerken gezahlten Abwassergebühren vorgelegt habe (eine Studie, Vergleich mit den Tarifen im Industriegebiet Spreetal/Schwarze Pumpe und eine alte Entscheidung aus dem Jahr 1990) und dass diese Beispiele unter anderem deshalb keine Grundlage für die Berechnung eines Referenzpreises bilden könnten, weil die Gebühren von Zuschüssen und Investitionskosten abhingen und die Gesetzgebung von einer Gegend zur anderen abweichen könne. Der Beschwerdeführer zieht einen Vergleich zu seiner eigenen Anlage, die das kommunale Abwassersystem in (vertrauliche Information) benutzt, und berechnet, dass Propapier unter Berücksichtigung einer Bauinvestition von 42 Mio. EUR (wie in Eisenhüttenstadt) 4 EUR/m3 zahlen müsste, was weit über der derzeit von Propapier gezahlten Gebühr liege. (99) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der von Deutschland angeführte Artikel im Jahr 2004 veröffentlicht worden sei und auf einer 2002 veröffentlichten Studie basiere, die sich auf Daten von 2000/2001 gründe. Er nimmt hier Bezug auf Anlage 6 zu Deutschlands Schriftsatz vom 30. Januar 2009, der einen Artikel aus der Online-Nachrichtenquelle „Das Papier 2004-T174“ (22) enthielt. Nach Angaben des Beschwerdeführers erstreckt sich die Studie auf nur sieben anonyme Papierwerke, und es werde nicht deutlich, ob sie eine eigene Abwasserbehandlungsanlage betreiben oder an das kommunale System angeschlossen sind und ob die berücksichtigten Kosten lediglich die Betriebskosten (ohne Kapital- bzw. sonstige Nichtbetriebskosten) umfassten. Wenn die Studie nur Papierwerke mit eigener Abwasserbehandlungsanlage vergleiche, sollten die Kapitalkosten berücksichtigt werden. Stellungnahme Deutschlands (100) Deutschland bleibt bei seiner Ansicht, dass ein etwaiger Vorteil, der sich aus den für die Nutzung der TAZV-Anlage erhobenen Gebühren ergibt, keine staatliche Beihilfe darstellen würde, da die Entscheidung der Kommission in der Sache N 644e/02 nach Auffassung Deutschlands auch die indirekten Auswirkungen der GA-Regelung, d. h. die Gebühren, abdecke. Deutschland argumentiert weiter, dass die Maßnahme, die in der Sache N 644e/02 für beihilfefrei erklärt wurde, keine staatliche Beihilfe auf der Ebene des Nutzers bilden könne. Nach Auffassung Deutschlands hat die Kommission ihre Position hinsichtlich der Frage, ob Beihilfe für einen Infrastrukturbetreiber an den Nutzer einer Infrastruktur weitergegeben werden kann, erst nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache Flughafen Leipzig-Halle GmbH (23) geändert. (101) Deutschland räumt ein, dass die Entscheidung in der Sache N 644e/02 zum Zeitpunkt der Gewährung der Investitionsbeihilfe für TAZV ausgelaufen war. Die deutschen Behörden stellen jedoch heraus, dass die einschlägige Rechtsvorschrift, die der Entscheidung in der Sache N 644e/02 zugrunde lag, mit derjenigen übereingestimmt habe, auf deren Grundlage die Maßnahme für den TAZV gewährt wurde. Die Rechtsgrundlage sei lediglich aktualisiert worden, dabei aber inhaltlich unverändert geblieben. Daher argumentiert Deutschland, dass allein die Aktualisierung einer Rechtsgrundlage nicht automatisch eine Einstufung als staatliche Beihilfe bewirke. (102) Deutschland betont, dass die Kostenberechnung transparent und gesetzlich vorgegeben sei. Kein wirtschaftlicher Vorteil für Propapier (103) Deutschland nimmt zu den drei Möglichkeiten Stellung, die Gebühr für ein Unternehmen zu berechnen, das Abwasserbehandlungsdienste nutzt (Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses): Vollkostenmethode, Preis eines privaten Anbieters, Referenzpreis. Bei Anwendung der Vollkostenmethode ergebe sich kein Vorteil (104) Deutschland widerspricht der Auffassung, dass die von Propapier gezahlte Gebühr nicht die vollen Kosten decke. Die Kostenberechnung sei gesetzlich vorgegeben (und sollte grundsätzlich die Kosten decken, mit Ausnahme der Tatsache, dass Zuschüsse Dritter bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nicht berücksichtigt werden (24)). Den gesetzlichen Vorschriften zufolge sollten die Kosten gedeckt, aber nicht überschritten werden. Alle dem TAZV entstehenden Kosten seien gedeckt, einschließlich der Zinsen auf den Anteil des TAZV am investierten Kapital. Die Berechnung fiktiver Zinsen auf Zuschüsse des Landes sei nicht gerechtfertigt, da dem TAZV diese Kosten nicht entstanden seien. (105) Propapier entstehe kein selektiver Vorteil, da die Gebühren für alle Benutzer der neu errichteten Anlage gleich seien. (106) Ob die Gebühr ohne die im Rahmen der GA-Regelung gewährten Zuschüsse für die Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage höher gewesen wären, hänge von vielen Faktoren ab, z. B. von der Verfügbarkeit anderer Finanzmittel. (107) Die Behörden seien weder aufgrund des Verursacherprinzips noch aufgrund der EU-Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet, in die Berechnung der Zinsen für das aufgewendete Kapital Zuschüsse einzubeziehen. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie schreibe vor, dass die Kosten der Wasserdienstleistungen gedeckt werden müssen, lasse den Mitgliedstaaten aber Spielraum bei der Umsetzung. Im vorliegenden Fall seien alle Kosten des TAZV (der Wasserdienstleistung) gedeckt. Das Verursacherprinzip gelte nicht absolut, müsse aber „berücksichtigt“ werden. Im vorliegenden Fall werde ihm durch Einbeziehung aller Kosten des TAZV in die Berechnung Rechnung getragen. (108) In der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist von einem „angemessenen“ Beitrag die Rede. Deutschland legt dar, dass die von Propapier entrichteten Gebühren im Vergleich zu anderen Gebieten in Deutschland oder der Europäischen Union vergleichsweise hoch seien. Die deutschen Behörden stellen ferner fest, dass die Mitgliedstaaten der EU-Wasserrahmenrichtlinie zufolge den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kostendeckung sowie den geografischen und klimatischen Gegebenheiten der betreffenden Regionen Rechnung tragen können. (109) Deutschland führt aus, dass ein Vergleich mit den Sachen Kimberly-Clark oder InfraLeuna (siehe auch Erwägungsgrund 70 des Einleitungsbeschlusses) nicht stichhaltig sei. Gegenstand der Sache Kimberly-Clark ist ein Vorzugstarif für ein Unternehmen, aufgrund dessen der Verdacht bestand, dass möglicherweise nicht alle Kosten gedeckt sind. Im vorliegenden Fall seien alle Kosten gedeckt, und die Tarifbedingungen seien für alle Benutzer gleich. In der Sache Kimberly-Clark werde ein Industriegebiet nach den besonderen Bedürfnissen eines einzigen Unternehmens erschlossen, während das Industriegebiet im vorliegenden Fall für mehrere Ansiedler erschlossen werde. (110) Gegenstand der Entscheidung in der Sache InfraLeuna sei die Preisbildung privater Unternehmen für die Nutzung privater Infrastrukturen, während sich die vorliegende Sache auf die Benutzung kommunaler Infrastruktur und gesetzlich vorgegebene, nicht marktbezogene Gebühren beziehe. Im vorliegenden Fall trügen die Benutzer alle Kosten, die eine Abwassergesellschaft normalerweise zu tragen hat. Auf einem nicht liberalisierten Abwassermarkt seien die zu berücksichtigenden Kostenfaktoren gesetzlich vorgegeben und für alle Unternehmen gleich (KAG Brandenburg). (111) Die im Einleitungsbeschluss genannten Entscheidungen in den Sachen Wagner und Weida Leder (Erwägungsgrund 71 und Fußnote 19) beträfen Zuschüsse für die Errichtung privater Abwasserbehandlungsanlagen. Im vorliegenden Fall erhalte Propapier jedoch keine Zuschüsse zu freiwilligen privaten Investitionen, sondern entrichte ihm per Gesetz auferlegte Benutzungsgebühren. Der Privatinvestortest sei nicht anwendbar (112) Nach Auffassung Deutschlands ist Wasser keine übliche Handelsware. Der Abwasserbehandlungssektor in Deutschland sei in regionale Monopole der öffentlichen kommunalen Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung aufgeteilt. Die Abwasserbehandlung in Deutschland sei daher keine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern eine hoheitliche Pflichtaufgabe der Gemeinden. Der TAZV handele als öffentliche Behörde und nicht als Unternehmen, dessen Verhalten nach dem Marktinvestortest geprüft werden kann. In Deutschland bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang. Die Nutzer hätten nicht die Möglichkeit, sich für einen anderen Dienstleistungsanbieter zu entscheiden als für die Gemeinde. Die Gebühren seien gesetzlich vorgegeben, würden von den Behörden beschlossen und dürften die Kosten nicht übersteigen. (113) Der Abwasserbehandlungssektor in Deutschland sei privaten Unternehmen nur in begrenztem Maße zugänglich. Sie könnten lediglich auf der Grundlage von Betriebsführungs- oder Betreiberverträgen bei der technischen Erfüllung der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflichten mitwirken. Die Verantwortung für die Aufgabe verbleibe jedoch bei der Gemeinde, die rechtlich nicht verpflichtet sei, den Vertrag auszuschreiben. Ferner könnten private Unternehmen technische Aufgaben ausführen (oder in Ausnahmefällen die Gebühren erheben), aber auch in diesem Fall dürfen die Gebühren ihre Kosten nicht übersteigen. Der TAZV habe Dritten keine technischen Aufgaben übertragen. (114) Da die Gebühren gesetzlich vorgegeben seien und die Kosten der Infrastruktur nicht überschreiten dürften, gebe es keinen Markt, auf dem private Unternehmen mit dem Ziel der Gewinnerzielung Abwassergebühren festsetzen könnten. Ein Wettbewerb zwischen privaten Unternehmen oder zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Unternehmen um Endverbraucher finde nicht statt. (115) Nach Auffassung Deutschlands ist es in einem solchen Fall nicht möglich, das Verhalten des Betreibers mit dem Verhalten eines privaten Investors zu vergleichen. Der Privatinvestortest sei daher nicht anwendbar. Referenzpreise (116) Angesichts der Pflicht zum Anschluss an die Abwasserbehandlungsanlage gebe es keinen Wettbewerb und damit auch keinen Marktpreis, der als Benchmark für die beihilferechtliche Prüfung des Vorteils verwendet werden könnte. (117) Deutschland weist die Darstellung des Beschwerdeführers zurück, dass nur wenige Papierwerke kommunale Abwassersysteme nutzten und die alleinige Zugrundelegung von Daten aus diesen Papierwerken als Benchmark für den Sektor daher nicht repräsentativ sei. (118) In seiner Stellungnahme stellte Deutschland richtig, dass Propapier keine Gebühr von 0,95 EUR/m3 (wie in den Erwägungsgründen 72 und 80 des Einleitungsbeschlusses angegeben) zahle, sondern seit 2010 eine Gebühr von 1,18 EUR/m3 entrichte. Diese Gebühr sei im Vergleich zu anderen Standorten in der Europäischen Union vergleichsweise hoch bzw. auf jeden Fall nicht unüblich. Nach einer Umfrage des Verbands Deutscher Papierfabriken unter 77 Unternehmen der deutschen Papierindustrie, welche 68 % des Sektors repräsentieren, hätten die Gebühren im Jahr 2007 bei durchschnittlich 1,12 EUR/m3 (Bandbreite von 0,31 EUR/m3 bis 2,20 EUR/m3) gelegen. Die von Propapier gezahlte Gebühr liege innerhalb dieser Bandbreite und über dem Durchschnitt dieser Stichprobe. (119) In späteren Stellungnahmen setzte Deutschland die Kommission davon in Kenntnis, dass die Gebühr im Jahr 2012 auf 1,41 EUR/m3 angehoben worden sei, um die Verluste in der Anlaufphase der Abwasserbehandlungsanlage zu decken. Aufgrund von Einsparungen bei den Energiekosten sei die Gebühr Anfang 2013 im Einklang mit der rechtlichen Verpflichtung, dass die Gebühren die Kosten decken müssen, diese aber nicht überschreiten dürfen, auf 1,39 EUR/m3 festgesetzt worden. Darüber hinaus müsse Propapier das Abwasser vorbehandeln, bevor es in die TAZV-Anlage eingeleitet wird. Die Kosten für die Vorbehandlung lägen bei rund […] EUR/m3, was die Gesamtkosten für die Abwasserbehandlung für Propapier auf […] EUR/m3 bringe; im Vergleich dazu lägen die durchschnittlichen Kosten im Sektor (2010) bei 1,27 EUR/m3. (120) Deutschland führt aus, dass der Vergleich mit von anderen Papierherstellern in der Europäischen Union gezahlten Gebühren die richtige Benchmark für die Prüfung sei, dass kein wirtschaftlicher Vorteil vorliege und dass die Bedenken der Kommission bezüglich eines derartigen Vergleichs nicht stichhaltig seien. (121) Nach Angaben Deutschlands handelt es sich bei den der Kommission übermittelten Beispielen um Durchschnittspreise auf Vollkostenbasis. Deutschland habe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gebühren staatliche Beihilfen enthielten. (122) Deutschland führt aus, dass das Beispiel Lenzing Lyocell (25) stichhaltig sei, auch wenn der Sachverhalt zehn Jahre zurückliege (Propapier zahle mehr als das Doppelte der Gebühr, aber die Abwassergebühren seien in den letzten zehn Jahren nicht um mehr als 100 % gestiegen). Bestehende Beihilfe (123) Deutschland bringt zwei Argumente dafür vor, warum die Gebühren, sofern sie Beihilfen darstellen, als bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen seien. (124) Deutschland erklärt, dass die Kommission 2003 in ihrer Entscheidung in der Sache N 644e/02 zu dem Schluss gelangt sei, dass die GA-Regelung keine staatliche Beihilfe für die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen darstelle, sofern es sich bei dem Träger — wie bei dem TAZV — um einen Zweckverband handele. Die Kommission habe diese Feststellung auf die Tatsache gestützt, dass ein Zweckverband der Kommunalaufsicht unterliegt und eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnimmt. Wie die Kommission jedoch selbst in Erwägungsgrund 57 des Einleitungsbeschlusses festgestellt habe, wäre die Regelung, selbst wenn sie in der Zwischenzeit aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts eine Beihilfe darstellen sollte, nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 als bestehende Beihilfe einzustufen. (125) Wie in Erwägungsgrund 100 dieses Beschlusses dargelegt, umfasst die Entscheidung in der Sache N 644e/02 nach Angaben Deutschlands auch die mittelbaren Wirkungen der Gemeinschaftsaufgabe, d. h. die Gebühren. Die Gebühren erforderten keine eigene Anmeldung, da die Gebührenberechnungsmethode Teil der Durchführung der Regelung sei. (126) Im Hinblick auf die Argumentation, dass es sich bei den Gebühren um eine bestehende Beihilfe handele, bringt Deutschland vor, dass diese in den Gebühren enthaltene Beihilfe bereits vor Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 1. Januar 1958 in Kraft gewesen sei. Eine vor dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags bestehende Beihilfe bleibe auch im Falle späterer Modifikationen eine bestehende Beihilfe, solange der „Kern“ der ursprünglichen Regelung erhalten bleibe (26). Die Präzisierung einer schon vor dem 1. Januar 1958 geltenden allgemeinen Vorschrift stelle keine anmeldepflichtige Neubeihilfe dar (27). (127) Deutschland erklärt, dass die Kommunalabgabengesetze bereits vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags im Jahr 1958 bestanden hätten und auch danach noch anwendbar gewesen seien. § 6 Absatz 2 des geltenden KAG Brandenburg gehe aufgrund der Tatsache, dass sich Brandenburg auf einem Teil des Gebiets des ehemaligen Königreichs Preußen befinde, auf das Kommunalabgabengesetz für das Königreich Preußen vom 14. Juli 1893 (PrKAG) und das Gemeindeabgabengesetz Bayern (BayGAG) zurück. Deutschland stützte dieses Argument auf folgende Unterargumente: a) Diese Gesetze hätten auch in der Zeit von 1919 bis 1933 sowie von 1933 bis 1945 fortgegolten. b) Die heutigen Kommunalabgabengesetze der alten Bundesländer gingen auf das PrKAG zurück. c) Das KAG Brandenburg stehe — ungeachtet der Sonderstellung der neuen Bundesländer aufgrund der Teilung Deutschlands — in historischer Kontinuität mit dem PrKAG. Unterargument a: (128) Im PrKAG sei bereits die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren durch die Kommunen für die Nutzung öffentlicher Infrastrukturen enthalten gewesen. Das Gebührenabgabengesetz, das seit 1938 in Bayern in Kraft ist (und die Grundlage für eine Reihe ähnlicher Gesetze in anderen süddeutschen Bundesländern bildet), biete ebenfalls diese Möglichkeit (28). Nach dem PrKAG seien die Gebührensätze in der Regel so zu bemessen, dass die Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Veranstaltung, einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden. Obwohl die Gebühren nach dem PrKAG nur die Ausgaben für die Verzinsung des (für die Infrastruktur) aufgewendeten Kapitals decken müssten, implizierten Urteile aus der Nachkriegszeit zum PrKAG, dass unter der Geltung des PrKAG keine Verzinsung von Zuschüssen Dritter vorgesehen sei. (129) Das PrKAG bzw. vergleichbare bestehende Landesgesetze seien weder in der Weimarer Republik noch nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten außer Kraft gesetzt worden. Somit seien sie auch nach 1918 in Kraft geblieben. Unterargument b: (130) Nach dem Zweiten Weltkrieg sei das PrKAG als Landesrecht unter dem Grundgesetz von 1949 (im Folgenden „GG“), nach dem Gesetze, die ihm nicht widersprechen, fortgelten (Artikel 123 GG), und durch Bestimmungen, die den Bundesländern ermöglichten, in bestimmten Bereichen Gesetze zu erlassen, in Kraft geblieben. Damit werde deutlich, dass das PrKAG bereits vor Inkrafttreten des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den deutschen Bundesländern gegolten habe. (131) Nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 sei das PrKAG in einigen westdeutschen Bundesländern nach und nach durch die jeweiligen Kommunalabgabengesetze abgelöst worden. Mit der Ablösung des PrKAG durch diese Landesgesetze in den 1960er- und 1970er-Jahren sei die Regelung präzisiert und terminologisch angepasst worden, wobei der Kern des Gesetzes jedoch erhalten geblieben sei. Insbesondere sei es dabei geblieben, dass auf Zuschüsse Dritter keine kalkulatorischen Zinsen angesetzt werden (29). Unter dem PrKAG sei die Verzinsung lediglich für das Fremdkapital erfolgt. Unter den Landesgesetzen sei die Verzinsung auf das Eigenkapital erstreckt worden; weder das PrKAG noch diese Landesgesetze hätten jedoch kalkulatorische Zinsen auf Zuschüsse vorgesehen. (132) Deutschland ist daher der Auffassung, dass die heutigen Kommunalabgabengesetze der alten Bundesländer auf das PrKAG zurückgehen. Nach Angaben Deutschlands sei es im vorliegenden Fall besonders wichtig, das KAG Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1969 (30) zu betrachten, das als Modell für das KAG Brandenburg gedient und das PrKAG aus dem Jahr 1906 abgelöst habe; trotz der erforderlichen begrifflichen Anpassungen entspreche das KAG Nordrhein-Westfalen inhaltlich dem PrKAG (siehe Erwägungsgrund 128 dieses Beschlusses). Auch die Kommunalabgabengesetze anderer Bundesländer (z. B. Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Hessen) hätten das PrKAG als Grundlage und höben dieses auf. Unterargument c: (133) Deutschland macht geltend, dass das KAG Brandenburg durch die Teilung Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg eine Sonderstellung einnehme. In den Jahren nach der Gründung der DDR sei die kommunale Selbstverwaltung mit ihrem eigenen Wirkungskreis in Brandenburg und den anderen ostdeutschen Bundesländern abgeschafft worden. Regelungen seien im Sinne der zentralistischen Staatsführung getroffen worden. Mit der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (31) (die von der Volkskammer der DDR vor der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 erlassen wurde) sei die kommunale Selbstverwaltung wiederhergestellt und festgelegt worden, dass die Gemeinden ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung regeln. Dazu seien sie dazu berechtigt worden, Entgelte und Gebühren für kommunale Leistungen zu erheben. (134) Das KAG Brandenburg vom 27. Juni 1991 beruhe auf dem KAG Nordrhein-Westfalen und sei mit diesem nahezu deckungsgleich. (135) Trotz der zwischenzeitlich unterschiedlichen Rechtsentwicklung in der DDR sei eine unterschiedliche Behandlung der Kommunalabgabengesetze der ost- und der westdeutschen Bundesländer nicht angezeigt. Das KAG Brandenburg setze die Rechtstradition des PrKAG fort und stehe nicht in der Rechtstradition der ehe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.