Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/508 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6847) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von einem Ex-ante-Standpunkt aus betrachtet inkrementell zur Rentabilität des Betreibers beitragen (36). (177) Dies ist der Fall, wenn die Vereinbarung des Betreibers mit dem einzelnen Nutzer dem Betreiber ermöglicht, die Kosten aus der Vereinbarung mit einer angemessenen Gewinnmarge auf der Grundlage solider mittelfristiger Aussichten zu decken (37). (178) Darüber hinaus sollten bei dieser Analyse alle Einnahmen und alle erwarteten inkrementellen Kosten, die dem Betreiber im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des betreffenden Nutzers entstehen, berücksichtigt werden (38). (179) Diese inkrementellen Kosten umfassen alle Ausgaben- bzw. Investitionskategorien, wie zum Beispiel inkrementelle Personal-, Ausrüstungs- und Investitionskosten, die durch die Präsenz des Nutzers entstehen (39). Hingegen sollten Kosten, die der Betreiber unabhängig von der Vereinbarung mit dem Nutzer in jedem Falle zu tragen hätte, nicht einbezogen werden. (180) Angesichts dieser Faktoren ist die Kommission der Auffassung, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers/Wirtschaftsbeteiligten erfüllt ist, d. h., dass die ermäßigte Gebühr Propapier aus folgenden Gründen keinen Vorteil verschafft: a) Die Wasserbehandlungsanlage steht allen Nutzern offen und ist nicht Propapier gewidmet. b) Die von Propapier gezahlte Gebühr umfasst die Kosten für Betrieb, Erhaltung, Wartung, Personal und Abgabenverwaltung, kalkulatorische Abschreibungen sowie kalkulatorische Zinsen auf 20 % des in die Abwasserbehandlungsanlage investierten Eigenkapitals. Die Gebühr deckt somit alle inkrementellen Kosten ab, die dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Propapier entstehen. (181) Im Hinblick auf die angemessene Gewinnmarge, die neben den inkrementellen Kosten durch die Gebühren gedeckt werden soll, ist festzustellen, dass die Gebühren im vorliegenden Fall nicht nur die inkrementellen Kosten, sondern auch die kalkulatorischen Zinsen auf 20 % des investierten Eigenkapitals decken. Auch wenn dies nach dem oben definierten Ansatz zur Berechnung der inkrementellen Kosten nicht ausdrücklich als angemessener Gewinn festgelegt ist, stellt dies für den Betreiber doch ein zusätzliches Einkommen dar, wie es auch bei einem angemessenen Gewinn der Fall wäre. (182) Da die Gebühren Propapier keinen Vorteil verschaffen und somit keine staatliche Beihilfe darstellen, musste die Kommission nicht prüfen, ob sie eine bestehende Beihilfe (siehe Erwägungsgründe 123 bis 137) oder eine Betriebsbeihilfe (siehe Erwägungsgrund 26) darstellen oder ob eine solche Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. Angesichts dieser Feststellung kann die Kommission auch die Frage offen lassen, ob eine Rückforderung der Gebühren (im Falle einer Einstufung als Betriebsbeihilfe) gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (183) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass weder die Errichtung der TAZV-Wasserbehandlungsanlage, der Bau des Parkplatzes, die neue Straße, noch die Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals gewidmete Infrastrukturmaßnahmen darstellen. (184) Ferner gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Abwasserbehandlung erhobenen Gebühren keine staatliche Beihilfe darstellen. Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers/Wirtschaftsbeteiligten ist erfüllt, und somit wird der Propapier PM2 GmbH kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bei den von Deutschland umgesetzten Infrastrukturmaßnahmen handelt es sich nicht um der Propapier PM2 GmbH gewidmete Infrastruktur. Die vom TAZV von Propapier erhobenen Gebühren für die Nutzung der Abwasserbehandlungsanlage beinhalten keine staatliche Beihilfe. Daher stellen die Infrastrukturmaßnahmen und die Regeln zur Gebührenfestsetzung keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2)   ABl. C 7 vom 12.1.2011, S. 10. (3)  Vgl. Fußnote 2. (4)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 582/07 (ABl. C 131 vom 29.5.2008, S. 6). Infolge einer Anfechtung durch den Wettbewerber Smurfit Kappa erklärte das Gericht der Europäischen Union mit seinem Urteil vom 10. Juli 2012 in der Rechtssache T-304/08, Smurfit Kappa Group plc/Kommission, die Entscheidung der Kommission für nichtig. Am 15. Mai 2013 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die angemeldete Regionalbeihilfe für Propapier ein (Beihilfesache SA.23827(2013/C), ABl. C 230 vom 8.8.2013, S. 39). Im Einleitungsbeschluss in der Beihilfesache SA.23827 (2013/C) heißt es: „Sollte die Kommission nach dem förmlichen Prüfverfahren in der Beihilfesache SA.36147 (C 30/10) zu dem Schluss kommen, dass andere geförderte Investitionen gemeinsam mit der Papierwerkinvestition von Propapier eine Einzelinvestition bilden oder dass Propapier weitere Beihilfen in Form von Infrastrukturmaßnahmen erhalten hat, dann ist das gesamte Förderpaket auf dessen Vereinbarkeit mit Punkt 67 der Regionalbeihilfeleitlinien zu prüfen.“ (5)  In seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2013 teilte Deutschland mit, dass für förderfähige Kosten von 38 561 588 EUR ein Betrag von 30 849 271 EUR ausgezahlt worden sei. (6)  Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsausgabe (GA) „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ nach Teil II Punkt 7 des Rahmenplanes e) Errichtung oder Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von Abwasser und Abfall. (7)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache N 644e/02, C(2003) 1999 vom 9. Juli 2003 (ABl. C 197 vom 21.8.2003, S. 12). (8)  Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG). Die zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses geltende Fassung des KAG war die Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/09, Nr. 07, S. 160). (9)  § 6 des zum Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses geltenden KAG lautet wie folgt: „Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen und bei der Verzinsung zusätzlich auch der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.“ Im KAG in der geänderten Fassung vom 5. Dezember 2013 (GVBI. I/13, [40]) heißt es: „Bei der Ermittlung der Verzinsung und der Abschreibungen bleibt der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht (Abzugskapital). Die Gemeinden und Gemeindeverbände können ganz oder teilweise 1) Zuschüsse Dritter als Abzugskapital behandeln, 2) von einer Auflösung des Abzugskapitals zur Ermittlung der Verzinsung absehen, soweit dadurch die dauerhafte Bedienung des Kapitaldienstes nicht gefährdet wird.“ (10)  Im Einleitungsbeschluss wird die einschlägige Gesetzgebung der EU und Deutschlands für den Bereich der Abwasserbehandlung ausführlich erörtert: die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), das deutsche Wasserhaushaltsgesetz, das Brandenburgische Wassergesetz und das KAG Brandenburg. Nähere Angaben dazu finden sich in Erwägungsgrund 40 des vorliegenden Beschlusses. (11)  Die drei letztgenannten Aspekte sind im Einleitungsbeschluss ausdrücklich als Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgeführt. Wenngleich die Frage, ob es sich bei der Abwasserbehandlungsanlage um eine gewidmete Infrastruktur handelt, lediglich im Rahmen der Untersuchung behandelt wurde, ob die ermäßigten Gebühren eine Beihilfe darstellen (siehe die Erwägungsgründe 86 bis 89 des Einleitungsbeschlusses), führte der Beschwerdeführer diesen Bestandteil seiner ursprünglichen Beschwerde im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens erneut an. Dieser Aspekt wurde (zusammen mit allen anderen Vorbringen des Beschwerdeführers) den deutschen Behörden übermittelt, die in ihren Antworten auch darauf eingingen. In Anbetracht der Tatsache, dass Deutschland hinlänglich Möglichkeiten hatte, zu den Vorbringen in Bezug auf die Widmung der Abwasserbehandlungsanlage Stellung zu nehmen, sollte die Prüfung dieses Aspekts nach Ansicht der Kommission im Rahmen des vorliegenden Beschlusses erfolgen. (12)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (13)  Die Beschwerde bezieht sich auch auf das Kraftwerk, das ursprünglich Teil des angemeldeten Investitionsvorhabens von Propapier war. Deutschland hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass das Vorhaben später dahingehend geändert wurde, dass das Kraftwerk nicht mehr Bestandteil der Anmeldung war, und reduzierte entsprechend den Betrag der ursprünglich genehmigten Beihilfe. Daher sieht die Kommission keinen Grund, die Beschwerde hinsichtlich dieses Aspekts weiterzuverfolgen. (14)  Siehe die Erwägungsgründe 87 und 88 des Einleitungsbeschlusses. (15)  Zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen heißt es in Artikel 9 der EU-Wasserrahmenrichtlinie: „Die Mitgliedstaaten berücksichtigen unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Analyse gemäß Anhang III und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.“ (16)  Siehe Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses. (17)   ABl. L 260 vom 6.10.1999, S. 1, insbesondere die Abschnitte II.4.4 und IV.3.3.1. (18)   ABl. L 12 vom 15.1.2002, S. 1, insbesondere die Erwägungsgründe 196 und 201. (19)  Ferner machte Deutschland bereits vor dem Erlass des Einleitungsbeschlusses geltend, dass die Kommission in der Sache Lenzing Lyocell (ABl. L 38 vom 8.2.2001, S. 33, Erwägungsgrund 41) von Österreich übermittelte Nachweise akzeptiert habe, die zeigten, dass der Preis von 0,50 EUR pro Kubikmeter in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre der normale Marktpreis für die Abwasserbehandlung war. Diesbezüglich stellte die Kommission jedoch im Einleitungsbeschluss fest, dass die Entscheidung in der Sache Lenzing Lyocell Fakten betrifft, die mehr als zehn Jahre vor dem vorliegenden Fall galten und einen anderen Mitgliedstaat betrafen. (20)  Vgl. § 12 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit den § 7 Absatz 1 und 8 Buchstabe f der Satzung der TAZV-Abwasserbehandlungsanlage im Industriegebiet Eisenhüttenstadt. (21)  Schlussanträge des Generalanwalts van Gerven vom 28. April 1993, Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission), Slg. 1993, I-3203, I-3222 (I-3235, Randnr. 28). (*1)  Unterliegt dem Berufsgeheimnis. (22)  Zu finden unter www.ipwonline.de. (23)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 in den verbundenen Rechtssachen Flughafen Leipzig-Halle GmbH und Mitteldeutsche Flughafen AG/Kommission, T-455/08, und Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T-443/08, später bestätigt durch Urteils des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Kommission, C-288/11 P. (24)  Deutschland übermittelte eine Zusammenfassung der deutschen Gesetzgebung und der Rechtstexte, die sich auf die Gebührenberechnung in allen 16 Bundesländern beziehen. Keines dieser Gesetze lässt die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen auf Zuschüsse zu. Vgl. Anhang 10 zum Schriftsatz Deutschlands vom 1. November 2013. (25)  Vgl. Fußnote 19 zu einer Erklärung der Relevanz dieser Sache. (26)  Siehe das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2002, Gibraltar/Kommission, verbundene Rechtssachen T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Randnr. 111. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les assurances du crédit SA/Office national du ducroire u. a., C-44/93, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 29. (28)  Während das Bayerische Gesetz die Gemeinden nur ganz allgemein zur Erhebung von Gebühren berechtigt, verweist eine Gerichtsentscheidung über dessen Anwendung für die Gebührenbemessung auf den entsprechenden Paragrafen des PrKAG. (29)  Siehe S. 36 Nordrhein-Westfalen, Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drs. 5/810. (30)  § 6 Absatz 1 KAG NW und § 6 KAG Brandenburg: „Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen.“ § 6 Absatz 2 KAG NW und § 6 Absatz 2 KAG Brandenburg: Zu den ansatzfähigen Kosten „gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.“ (31)  Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbände in der DDR vom 17. Mai 1990. (32)  Nach Artikel 23 Satz 2 GG in der Fassung vom 23. Mai 1949. (33)  Entscheidung 2003/227/EG der Kommission vom 2. August 2002 über verschiedene Maßnahmen und die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten des Freizeitparks „Terra Mítica SA“, Benidorm (Alicante) (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 23), Erwägungsgrund 64. (34)  Siehe die Erwägungsgründe 66 und 68 des Einleitungsbeschlusses. (35)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. Februar 1961, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Rechtssache 30-59, Slg. 1961, S. 1; Urteil des Gerichtshofs vom 1. Dezember 1998, Ecotrade/AFS, C-200/97, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 34; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1999, Italien/Kommission, C-6/97, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 15. (36)  Siehe Randnummer 63 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (37)  A. a. O. (38)  Wenn der Betreiber zum Beispiel die Infrastruktur insbesondere aufgrund der Bedürfnisse eines bestimmten Nutzers ausbauen oder anpassen muss, sollten die entsprechenden Kosten bei der Berechnung der inkrementellen Kosten berücksichtigt werden. Siehe Randnummer 64 Satz 4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften. (39)  Siehe Randnummer 64 der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften und Erwägungsgrund 94 der Kommissionsentscheidung in der Sache SA.1885 — C 5/08 (ex NN 58/07) — Dänemark — Rechtswidrige Beihilfen seitens Aarhus Lufthavn A/S zugunsten von Ryanair.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.