Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/508 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die mutmaßliche Infrastrukturbeihilfe Deutschlands zugunsten der Propapier PM2 GmbH — Staatliche Beihilfe SA.36147 (C 30/10) (ex NN 45/10; ex CP 327/08) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6847) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32015D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ffenbar aus unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, die für einen privaten Investor unterschiedliche Tarifhöhen rechtfertigen würden. Daher äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel, dass das Vorliegen eines Vorteils für Propapier auf der Grundlage dieser Daten ausgeschlossen werden kann. (44) Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, hat die Kommission, sofern die Maßnahme tatsächlich eine neue Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt, Zweifel an deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV. Sollte sich herausstellen, dass die Gebühr eine regionale Betriebsbeihilfe darstellt, so bestünden Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, da diese Beihilfe weder zeitlich begrenzt ist noch mit der Zeit reduziert wird noch auf den Ausgleich bestimmter (nicht erwiesener) Nachteile der Region ausgerichtet ist. 4.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS UND STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS 4.1.   HANDELT ES SICH BEI DEN AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN FINANZIERTEN INFRASTRUKTURPROJEKTEN UM PROPAPIER GEWIDMETE INFRASTRUKTUR? 4.1.1.   Parkplatz Stellungnahme des Beschwerdeführers (45) In ihrem Einleitungsbeschluss hat die Kommission die vom Beschwerdeführer angegebene Zahl von Parkplätzen nicht anerkannt. Nach Angaben des Beschwerdeführers stammen die gemachten Angaben (Stellplätze für 186 Pkw und 71 Lkw) aus dem von Eisenhüttenstadt in Auftrag gegebenen vorläufigen Erschließungsplan. (46) Nach Angaben des Beschwerdeführers sehen die ursprünglichen Baupläne von Propapier nicht den Bau eines privaten Parkplatzes vor, und selbst wenn Propapier seinen eigenen Parkplatz baue, komme der sogenannte öffentliche Parkplatz dennoch vorrangig Propapier zugute: Ein Verkehrsschild weise Lkw-Stellplätze für das Kraftwerk und für das Papierwerk aus. Darüber hinaus befinde sich der Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Werksgeländes von Propapier (er reiche bis zu den Grenzen des Papierwerks und grenze an das Kraftwerk an, das zunächst Teil des Vorhabens von Propapier gewesen sei). Der Parkplatz biete keine Rastanlagen, die in der Regel von einem derartigen öffentlichen Parkplatz zu erwarten seien. (47) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Lage des Parkplatzes ungünstig und zu abgelegen sei, um für andere innerstädtische Gewerbe genutzt werden zu können und dazu zu führen, dass die Stadt Lkw-Stellplätze in der Innenstadt schließen kann. Stellungnahme Deutschlands (48) Nach Angaben Deutschlands verschafft der Parkplatz Propapier keinen selektiven Vorteil. Er sei allgemein zugänglich und bediene nicht nur das Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal. Ferner verfüge Propapier über eigene Stellplätze (213 für Pkw und 27 für Lkw), und eine Baugenehmigung für zusätzliche Stellflächen für 120 Pkw sei bereits erteilt worden. (49) Deutschland widerspricht der vom Beschwerdeführer geäußerten Ansicht, dass der Parkplatz vorrangig Propapier zugutekomme und dass die Lage des Parkplatzes ungünstig und zu abgelegen sei, als dass er andere innerstädtische Gewerbestandorte von Eisenhüttenstadt bedienen könnte. (50) Deutschland zufolge war das vom Beschwerdeführer angeführte Verkehrsschild, das Lkw-Stellflächen für das Kraftwerk auswies, vorübergehender Art und auf Bauarbeiten im Kraftwerk zurückzuführen. Diese Arbeiten seien Ende März 2011 abgeschlossen worden. Die Zufahrt zum Parkplatz sei an der neuen Straße ausgeschildert, und die Ausschilderung beziehe sich nicht auf ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Anlage. 4.1.2.   Straße Stellungnahme des Beschwerdeführers (51) Der Beschwerdeführer widerspricht Deutschlands Ausführungen, dass die neue Straße das Industriegebiet mit der Bundesstraße B 112 verbinden solle; nach Angaben des Beschwerdeführers endet die Straße wenige Meter hinter dem Papierwerk, ohne dass die Absicht erkennbar sei, sie fortzuführen; sollte sie dennoch fortgeführt werden, würde sie nicht anderen Unternehmen dienen, da im Bereich der Verlängerung kein Unternehmen angesiedelt sei. (52) Daher ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass der Parkplatz und die Straße Propapier einen selektiven Vorteil bieten und der Nutzung durch Propapier gewidmet sind. Stellungnahme Deutschlands (53) Deutschland zufolge wird die neue Straße das aktuelle Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal und seine nördlichen Erweiterungsgebiete mit der Bundesstraße B 112 verbinden. Sie reduziere das Verkehrsaufkommen und die Luftverschmutzung im Zentrum von Eisenhüttenstadt, versetze Lkw in die Lage, das Stadtzentrum zu meiden und werde für den Industrie- und Geschäftsverkehr nach Frankfurt (Oder) die Fahrzeit um mindestens 1/3 verkürzen. Sie sei Teil der allgemeinen Erschließung des bereits 1993 geplanten Industriegebiets und biete Unternehmen in Frankfurt einen besseren Zugang zum Binnenhafen von Eisenhüttenstadt. Deutschland macht geltend, dass die Straße bereits im Oder-Programm der Landesregierung geplant gewesen sei. (54) Sie biete für das ArcelorMittal-Industriegebiet und andere Industriegebiete weitere Entwicklungsmöglichkeiten. Die Straße sei in zwei Schritten gebaut worden; nach einer gewissen Verzögerung aufgrund technischer Schwierigkeiten sei der letzte Teil im Jahr 2013 fertiggestellt worden. 4.1.3.   Erweiterung/Vertiefung des Oder-Spree-Kanals (55) Im Jahr 2008 erweiterte Eisenhüttenstadt das Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal, um Unternehmen anzuziehen. Nach Angaben Deutschlands erfolgen die Arbeiten zur Erweiterung und Vertiefung des Oder-Spree-Kanals im Rahmen der notwendigen regelmäßigen Instandhaltung des Wasserwegs, der Teil der transeuropäischen Netze (TEN) sei. Seit 2003 würden auf der gesamten Länge des Kanals Schleusen ausgebaut (gegenwärtig die Schleuse Kersdorf, der Neubau der Schleuse Fürstenwalde sei zurückgestellt worden). Deutschland legt dar, dass kein Bezug zur Ansiedlung Propapiers bestehe und Propapier kein selektiver Vorteil verschafft werde. 4.1.4.   Handelt es sich bei der Abwasserbehandlungsanlage um Propapier gewidmete Infrastruktur? Stellungnahme des Beschwerdeführers (56) Der Beschwerdeführer legt dar, dass die Beihilfe nicht unter die Regelung fallen könne, die der Entscheidung in der Sache N 644e/02 zufolge keine Beihilfe bildet, da die Geltungsdauer der genannten Regelung Ende 2006 ausgelaufen und die Regelung damit zum Zeitpunkt der Gewährung der Investitionsbeihilfe für den Bau der TAZV-Abwasserbehandlungsanlage nicht in Kraft gewesen sei. (57) Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Regelung auch deshalb nicht anwendbar sei, da die Abwasserbehandlungsanlage keine öffentliche Dienstleistung erbringe, sondern allein für die vorrangige Nutzung durch Propapier errichtet worden sei. (58) Dem Beschwerdeführer zufolge hat die Papierindustrie — auch in Deutschland — in der Regel eigene Abwasserbehandlungsanlagen für Recyclingpapierwerke, sodass Deutschlands Argument, dass Unternehmen verpflichtet seien, sich an das öffentliche Abwassersystem anzuschließen, nicht stichhaltig sei. (59) Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die Abwasserbehandlungsanlage nicht Teil eines wirtschaftsplanerischen Gesamtkonzepts für das Industriegebiet, das sich auf alle potenziellen Investoren erstreckt, sondern wurde bereits im Jahr 2007, gleichzeitig mit dem Propapier-Papierwerk und dem Kraftwerk, entwickelt und vorgestellt. Die Beschlussvorlage von Eisenhüttenstadt über die Erschließung des Industriegebiets vom 7. November 2007 beziehe sich lediglich auf zwei oder drei Investoren. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Eisenhüttenstadt erst seit dem Jahr 2010 für das Industriegebiet werbe, und legt nahe, dass die Stadt erst im Anschluss an die Beschwerde von Smurfit Kappa mit der Suche nach weiteren Investoren begonnen habe. (60) Nach Ansicht des Beschwerdeführers geht aus den baulichen Besonderheiten der TAZV-Anlage eindeutig hervor, dass sie speziell auf die Bedürfnisse von Propapier zugeschnitten worden sei. Die technischen Merkmale von Abwasserbehandlungsanlagen seien ausgesprochen sektorspezifisch. Wasserbehandlungsanlagen für Recyclingpapierwerke umfassten in der Regel eine anaerobe und eine aerobe Reinigungsstufe, während herkömmliche kommunale Abwassersysteme häufig nur die aerobe Reinigungsstufe aufwiesen. Der Umstand, dass die TAZV-Abwasserbehandlungsanlage beide Stufen aufweist, bilde ein zusätzliches Argument dafür, dass sie nicht dem öffentlichen Interesse diene, sondern Propapier gewidmete Infrastruktur darstelle. (61) Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist es sehr unwahrscheinlich, dass bei der Planung der Anlage einem anderen Kapazitätsbedarf als dem des Propapier-Papierwerks (und seines ergänzenden Kraftwerks, das nun im Eigentum von EnBW steht) Rechnung getragen wurde. Der Beschwerdeführer argumentiert, EnBW sei kein unabhängiger Nutzer, da die Investition in das Kraftwerk eng mit dem Papierwerkvorhaben verbunden sei und ohne das Propapier-Werk nicht getätigt worden wäre. (62) Der Beschwerdeführer merkt an, dass der andere in dem Industriegebiet angesiedelte Investor, 5N PV, nur einen sehr geringen Prozentsatz der verfügbaren Abwasserbehandlungskapazitäten des TAZV nutze und dass sein Bedarf im Bereich der Abwasserbehandlung durch die bereits vorhandene Abwasserbehandlungsanlage hätte gedeckt werden können. Da 5N PV seinen Betrieb bereits im Mai 2008, das heißt zwei Jahre vor der Inbetriebnahme der neuen TAZV-Anlage aufgenommen habe, habe es zunächst die bestehende Abwasserbehandlungsanlage genutzt. (63) Der Beschwerdeführer führt an, dass es keine Prognosen für den zu erwartenden Abwasserbehandlungsbedarf potenzieller weiterer Investoren gebe und dass keine Informationen darüber vorlägen, ob und wann diese zusätzlichen Kapazitäten bereitstehen würden. Zurzeit seien jedenfalls kaum freie Kapazitäten vorhanden. Ferner nimmt der Beschwerdeführer auf einen Presseartikel (Märkische Oderzeitung vom 3. Februar 2011) Bezug, in dem über einen technischen Defekt in einem Belebungsbecken berichtet und festgestellt wurde, dass alle verfügbaren Becken für die derzeitigen industriellen Nutzer benötigt würden. (64) Nach Auffassung des Beschwerdeführers bestätigte Deutschland implizit, dass kein weiteres Unternehmen die Wasserbehandlungsanlage nutzen werde, als es feststellte, dass die Gebühren für die neue TAZV-Anlage deshalb niedriger seien als die für die bestehende Anlage, weil bei der neuen Anlage kein teures Kanalsystem zwischen einzelnen Nutzern erforderlich sei (und damit bestätigte, dass keine weiteren Benutzer hinzukommen würden). (65) Dem Beschwerdeführer zufolge geht aus den TAZV-Daten hervor, dass Propapier mindestens 90 % der täglichen Kapazität der Anlage nutzt. (66) Der Beschwerdeführer legt dar, dass die von Deutschland geltend gemachte modulare Bauweise der Abwasserbehandlungsanlage rein theoretischen Charakter habe und nicht zu Größenvorteilen führe, da das zweite Modul 80 % bis 90 % des ersten koste. Die vergleichsweise hohen Kosten für die Hinzufügung von Modulen sprächen dafür, dass die Erstinvestition von 42 Mio. EUR in erster Linie Propapier als selektive Maßnahme zugutekomme. (67) Nach Angaben des Beschwerdeführers kann Propapier aufgrund des Umstands, dass sich die neue TAZV-Anlage in unmittelbarer Nähe der Propapier-Anlage neben dem Kraftwerk und dem Papierwerk befindet, das bei der anaeroben Behandlung seines Abwassers entstehende Biogas wiederverwenden. (68) Auf der Grundlage des Vorstehenden zieht der Beschwerdeführer den Schluss, dass die TAZV-Anlage Propapier gewidmete Infrastruktur bildet und dass die öffentliche Finanzierung der Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage eine Investitionsbeihilfe für Propapier darstellt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sollte die Kommission daher prüfen, ob diese Maßnahme in Verbindung mit der für das Propapier-Papierwerk gewährten regionalen Investitionsbeihilfe (Beihilfesache SA.23827) alle Voraussetzungen der Regionalbeihilfeleitlinien erfüllt. Stellungnahme Deutschlands (69) Im Rahmen der beihilfefreien Regelung N 644e/02 gewährte Maßnahmen seien keine Beihilfen. Die öffentliche Infrastruktur stehe allen zu gleichen Bedingungen zur Verfügung (70) Deutschland macht geltend, dass die Abwasserbehandlungsanlage nicht Propapier gewidmet sei: Es handele sich um eine öffentliche Infrastruktur, die in den Bereich der Gefahrenabwehr falle und dem Schutz der Umwelt und dem Schutz der Bevölkerung vor Krankheiten diene. Alle Unternehmen, die jetzt im Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal niedergelassen sind oder in Zukunft dort niedergelassen sein werden, hätten das Recht, sich an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage anzuschließen und sie zu gleichen Bedingungen zu nutzen. Die Gebühren würden nach denselben gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen berechnet. Die Abwasserbehandlung falle in Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, wobei ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Die Nutzer hätten nicht die Möglichkeit, sich für einen anderen Dienstleistungsanbieter zu entscheiden als für die Gemeinde. (71) Deutschland weist die Aussage des Beschwerdeführers zurück, dass Papierwerke in der Regel ihre eigenen Abwasserbehandlungssysteme hätten und nicht verpflichtet seien, sich an die kommunalen Abwassersysteme anzuschließen, und stellt fest, dass Propapier gesetzlich verpflichtet sei (20), sich an die TAZV-Anlage anzuschließen und diese zu benutzen. Ausnahmen von dieser Anschlusspflicht seien sehr begrenzt (nur wenn der Anschluss nicht möglich oder nicht realistisch sei). Es gebe nur in begrenztem Umfang allgemein zugängliche Daten über die Behandlung des Abwassers von Papierherstellern, aber diese Daten zeigten, dass zahlreiche Papierwerke an kommunale Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossen seien. Die Infrastruktur sei nicht eigens für Propapier errichtet worden (72) Deutschland stimmt nicht mit der Aussage des Beschwerdeführers überein, dass die TAZV-Anlage auf die technischen Bedürfnisse von Propapier zugeschnitten sei: Die zweistufige Abwasserbehandlung sei nicht kennzeichnend für die Papierindustrie, sondern sei in vielen verschiedenen Branchen üblich, und mehrere kommunale Abwasserbehandlungsanlagen führten eine zweistufige Abwasserbehandlung durch. Die technischen Merkmale der TAZV-Anlage (zweistufiger biologischer Prozess) hätten auf den aktuellen technischen Standards basiert, wobei berücksichtigt worden sei, dass ein wesentlicher Teil des Abwassers stark verschmutzt sein würde. Deutschland räumt ein, dass kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die ausschließlich Abwasser aus sanitären Anlagen oder leicht verschmutztes Wasser behandeln, in der Regel keine gesonderte Vorbehandlungsstufe hätten, betont aber, dass die zweistufige Behandlung bei Anlagen, die Industrieabwasser behandeln müssen, üblich sei. Deutschland legte eine Liste mit 18 Papierwerken in Deutschland vor, die Recylingpapier herstellen und an kommunale Abwasseranlagen angeschlossen sind, und stellt fest, dass beide Arten kommunaler Abwasseranlagen (einstufige und zweistufige) im Papiersektor zum Einsatz kämen. (73) Nach Angaben Deutschlands bildet die Abwasserbehandlungsanlage Teil eines Pakets allgemeiner Infrastrukturmaßnahmen, die zur Erschließung des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal getroffen wurden. Keine dieser Maßnahmen sei einem einzigen Unternehmen gewidmet. Beschlüsse über den Bau der Anlage, den Anschluss an die Anlage und die Benutzung der Anlage lägen nicht im Ermessen von Propapier oder potenziellen Nutzern. (74) Deutschland weist die Darstellung zurück, dass die TAZV-Abwasserbehandlungsanlage eigens für Propapier gebaut worden sei. Die Behörden erklären, dass der Bau bereits im Rahmen anderer potenzieller Investitionen in den Jahren 2004-2006, lange vor der Ansiedlung von Propapier geplant gewesen sei. (75) Deutschland führt aus, dass die vorhandene Kapazität der Abwasserbehandlungsinfrastruktur außerhalb des Industriegebiets beschränkt sei und die verfügbare Restkapazität lediglich ausreiche, um den Bedarf eines zusätzlichen (kleineren) Investors abzudecken; Deutschland bestätigt, dass 5N PV in der Tat zunächst an die vorhandene Anlage angeschlossen war. (76) Der Umstand, dass die Ansiedlung von Propapier den Anstoß für den Beginn der Errichtung der seit langem geplanten Abwasserbehandlungsanlage gab, kann Deutschland zufolge nicht als selektiver Vorteil für Propapier ausgelegt werden. Deutschland nimmt Bezug auf die Schlussanträge des Generalanwalts van Gerven, der in der Sache C-255/91 (Matra/Kommission) (21) bestätigte, dass unvermeidlich sei, dass die Infrastruktur in der Anlaufzeit hauptsächlich durch das erste Unternehmen genutzt wird, das sich in dem neu eingerichteten Industriegebiet angesiedelt hat. Dies werde sich jedoch ändern, wenn die Entwicklung der Region den erhofften Verlauf nehme. (77) Deutschland teilt mit, dass alle drei Unternehmen, die derzeit im Industriegebiet am Oder-Spree-Kanal angesiedelt sind, d. h. Propapier, 5N PV und das EnBW-Kraftwerk, an die Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen seien und sie benutzten. Deutschland erläutert ferner, dass zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere weitere Ansiedlungen in Betracht gezogen worden seien (eine oder zwei Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlagen, eine Fotovoltaik-Glasfabrik, Investitionsangebote, die mehreren Investoren in verschiedenen Sektoren gemacht worden seien, und Besichtigung des Standorts durch mehrere potenzielle Investoren), dass die weitere Entwicklung des Industriegebiets, insbesondere angesichts der Krise, die die benachteiligten Gebiete besonders stark in Mitleidenschaft gezogen habe, aber Zeit in Anspruch nehmen werde. Derzeitige Kapazität (78) Deutschland weist die Ausführungen des Beschwerdeführers zurück, denen zufolge Deutschland die Abwasserkapazität für die Nutzer der TAZV-Anlage nicht angegeben habe, Propapier die verfügbare Kapazität zu mindestens 90 % nutze und es keine freien Kapazitäten gebe. (79) Deutschland zufolge hat die TAZV-Abwasserbehandlungsanlage in ihrer derzeitigen Ausgestaltung freie Kapazitäten für potenzielle neue Investoren. Die drei derzeitigen Nutzer nähmen zusammen eine Kapazität von [< 500] (*1) m3/h in Anspruch, während die Höchstkapazität der TAZV-Anlage 638 m3/h betrage. Die Gesamtkapazitätsauslastung liege somit bei ca. [60-80] %, und es seien freie Kapazitäten von rund [150-250] m3/h vorhanden. Die von Propapier genutzte durchschnittliche Kapazität betrage [300-500] m3/h, der Höchstwert liege bei [400-500] m3/h. Propapier nutze somit durchschnittlich [< 70] % und höchstens [< 70] % der Gesamtkapazität der TAZV-Anlage. Modulare Bauweise der TAZV-Anlage (80) Deutschland macht geltend, die TAZV-Anlage sei von Anfang auf eine modulare Erweiterung im Zuge der schrittweisen Erschließung des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal ausgelegt worden. Die modulare Planung der Anlage gehe aus der TAZV-Kurzbeschreibung 2007 hervor, in der von potenziell stark verschmutztem Wasser aus der Papierindustrie, der Bioethanol-Produktion und anderen Industriezweigen die Rede sei. (81) Deutschland führt aus, dass zentrale Bauteile der Anlage bereits in der aktuellen Ausbaustufe auf die Maximalkapazität nach einer Erweiterung ausgelegt seien. So sei die Nennweite der 5 km langen Abwurfleitung von der Abwasserbehandlungsleitung zur Oder zum Beispiel mehr als dreimal so groß wie in der aktuellen Ausbaustufe erforderlich (sie könne ein Volumen von 1 945 m3/h fassen, während der gegenwärtige Spitzenabfluss lediglich 638 m3/h betrage), und die TAZV habe die Option, die Fläche der Abwasserbehandlungsanlage um ein 3,3 ha großes Nachbargrundstück zu erweitern. Potenzielle Nutzer würden nach einer derartigen modularen Erweiterung auch einen gleichberechtigten Zugang zur Abwasserbehandlungsanlage haben. (82) Deutschland macht daher geltend, dass der derzeitige hohe Anteil von Propapier an der Gesamtkapazität der Abwasserbehandlungsanlage keinen selektiven Vorteil begründe, sondern lediglich eine Momentaufnahme darstelle, da die Infrastruktur darauf ausgelegt sei — durch modulare Erweiterung — weitere Nutzer zu gleichen Konditionen aufzunehmen. Dies werde Zeit in Anspruch nehmen, denn die Abwasserbehandlungsanlage sei Teil eines wirtschaftsplanerischen Gesamtkonzepts für die Gegend, das mehrere Erweiterungsgebiete in verschiedenen Stufen erfasse. Die derzeitige Situation mit nur drei angesiedelten Investoren sei ein Durchgangsstadium der seit 1994 erfolgenden Erschließung der Industriegebiete in dieser Gegend. Rund die Hälfte des Industriegebiets am Oder-Spree-Kanal (35 ha) stehe noch für weitere Investoren zur Verfügung. Deutschland schätzte im Jahr 2011, dass diese Fläche innerhalb von fünf Jahren belegt sein werde, und fügt hinzu, dass eine zusätzliche Erweiterung dann noch in den weiteren Gebieten „Nordost“ (40 ha) und „Nord“ (160 ha) möglich sei. (83) Deutschland weist die Ansicht des Beschwerdeführers zurück, dass die modulare Bauweise der TAZV-Anlage nicht zu Größenvorteilen führen werde. Die deutschen Behörden erklären, dass die modulare Erweiterung der TAZV-Anlage in drei Stufen machbar sei, und zwar zu wesentlich geringeren Kosten pro hinzugefügten m3 Kapazität als bei der Erstinvestition: — Stufe 1 (Kapazitätssteigerung um 33 %, zusätzliche Abwassermenge von 213 m3) sei innerhalb weniger Monate realisierbar und würde 1,2 bis 1,5 Mio. EUR bei einem zusätzlichen Industriegebiet von rund 19 ha kosten; — Stufe 2 (Kapazitätssteigerung um 69 %, zusätzliche Abwassermenge von 426 m3) sei innerhalb weniger Monate realisierbar und würde 5,3 bis 5,6 Mio. EUR bei einem zusätzlichen Industriegebiet von rund 38 ha kosten; — Stufe 3 (Erweiterung auf angrenzendes Land; Kapazitätssteigerung um 100 %, zusätzliche Abwassermenge von 638 m3) würde 17 bis 18 Mio. EUR bei einem zusätzlichen Industriegebiet von rund 57 ha kosten. Eine Kapazitätssteigerung um 100 % würde die Ausübung der Option auf das Nachbargrundstück erfordern und bis zu 18 Mio. EUR kosten. (84) Deutschland argumentiert, dass die modulare Bauweise der Abwasserbehandlungsanlage dem Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes entspreche und im Rahmen der vorherigen Überdimensionierung der Abwasserbehandlungsanlagen in den neuen Bundesländern zu sehen sei. Die Sanktionierung einer derartigen modularen Dimensionierung als selektiven Vorteil würde in der Tat dazu verleiten, Infrastrukturen von vornherein unwirtschaftlich überzudimensionieren. Darüber hinaus würden die Gebühren die Kosten für eine derartige Überdimensionierung nicht abdecken. (85) Die Wertung der derzeitigen Begrenzung der Anlage als selektiven Vorteil würde einen Anreiz für eine unwirtschaftliche Überdimensionierung der Infrastruktur bewirken. (86) Nach Auffassung Deutschlands ist der vom Beschwerdeführer angeführte Presseartikel (vgl. Erwägungsgrund 63) nicht relevant. Den Behörden zufolge stünde die Einrichtung eines zusätzlichen ungenutzten Beckens nur für technische Zwischenfälle den im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe auferlegten Vorschriften einer sparsamen und wirtschaftlichen Planung entgegen. (87) Nach Angaben des Beschwerdeführers zahlen die Nutzer der neuen TAZV-Anlage geringere Gebühren als die der bestehenden kommunalen Anlage, weil bei der neuen Anlage kein umfangreiches Rohrsystem erforderlich sei, um alle Nutzer miteinander zu verbinden. Deutschland weist die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers zurück, dass der neuen Anlage deshalb keine weiteren Nutzer hinzugefügt werden können. Nach Angaben Deutschlands können weitere gewerbliche Nutzer problemlos angeschlossen werden, wobei die Begrenzung in erster Linie durch die Größe des Rohrs, das das behandelte Wasser in die Oder leitet, bedingt sei. (88) Deutschland weist die Darstellung des Beschwerdeführers zurück, dass Propapier das von der TAZV-Anlage produzierte Biogas nutzen könne. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.