Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2394 der Kommission vom 26. Mai 2014 über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten von ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (Sache SA.33186 (2012/C) (ex. 2011/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3193 final) (Text von Bedeutung für den EWR )

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Quellenkennung: 32016D2394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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“. (88) Die Kommission stellt fest, dass das Vorhaben von ValDeal auf die Entwicklung eines vollständigen Prozesses, die Entwicklung des Modells, ausgerichtet war. ValDeal nutzte die Interaktion mit seinen Kunden zwar, um Kenntnisse über den ungarischen Markt zu erlangen und das erworbene Beratungsmodell an die Besonderheiten dieses Marktes anzupassen, aber das Ergebnis dieser Tätigkeit war die Einführung eines bestehenden Beratungsmodells auf dem besagten Markt, das mehrere Dienstleistungen umfasste, die bis dahin von verschiedenen Anbietern separat bereitgestellt wurden. Tatsächlich bestand die Rolle von ValDeal darin, entsprechend den Bedürfnissen seiner Kunden verschiedene Dienstleistungen zu integrieren. Daher erscheinen die angeführten Anpassungen an die „soziokulturellen Unterschiede und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“ auf dem ungarischen Markt unerheblich für die Frage, ob es sich bei den Tätigkeiten von ValDeal um FuE-Vorhaben handelt. (89) Das eingeführte Modell diente dazu, Forschung und Entwicklung sowie Innovation in anderen Einheiten und nicht bei ValDeal selbst zu fördern. Die Anpassung des Modells an die Anforderungen eines bestimmten Markts ist kein besonderes Merkmal von ValDeal, sondern eine in der Wirtschaft gängige Praxis von Wirtschaftsteilnehmern, die sich auf einem Markt etablieren wollen. Bei dem oben erwähnten Modell scheint es sich um eine einfache und übliche Abstimmung auf die jeweiligen Gegebenheiten zu handeln, die Unternehmen grundsätzlich vornehmen, wenn sie auf einem bestimmten Markt tätig werden wollen. ValDeal gab an, dass das Unternehmen seinen Kunden ein „realistisches Bild über den Marktwert der Ergebnisse von Innovationsprojekten sowie deren Marktfähigkeit“ vermitteln kann, doch die betreffenden Dienstleistungen unterscheiden sich in keiner Weise von denjenigen, die Anbieter ähnlicher Beratungsdienste erbringen, und können eindeutig nicht als FuE-Tätigkeiten angesehen werden. (90) Zwar wird eingeräumt, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beihilfe gewährt wurde, das wirtschaftliche Umfeld in Ungarn nicht mit dem in anderen Ländern vergleichbar war, dieses Argument reicht jedoch als Beleg dafür nicht aus, dass die Tätigkeiten FuE-Elemente beinhalteten. Wäre ValDeal in einem anderen Land tätig gewesen, hätte es wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer seine angebotenen Dienstleistungen anpassen müssen. Daher hat ValDeal nicht anders gehandelt als andere Anbieter von Dienstleistungen oder Waren. ValDeal unterscheidet sich lediglich durch die Fähigkeit zur Integration und Koordination verschiedener Dienstleistungen, die seine Kunden benötigten, bzw. von Dienstleistungen, die sie ohne das Vorhaben nicht in Anspruch genommen hätten. (91) Auch wenn ValDeal auf das Frascati-Handbuch verweist, bestand der Charakter seiner Tätigkeit nicht in der Forschung mit dem Ziel, ein innovatives Produkt zu entwickeln, sondern in einer Form der Anpassung eines bestehenden Produkts, verbunden mit einer systematischen Analyse, die im Rahmen seiner Dienstleistungserbringung durchgeführt wurde. Insbesondere hat ValDeal Know-how von Dritten erworben und sich selbst darauf beschränkt, dieses Know-how an den ungarischen Markt anzupassen. (92) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass durch die fraglichen Tätigkeiten zwar die Innovation bei den Endnutzern der Dienstleistungen von ValDeal gefördert wurde, dass diese Tätigkeiten jedoch keine FuE-Vorhaben im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 darstellen. Die Kommission wird deshalb prüfen, ob die staatliche Beihilfe auf der Grundlage anderer politischer Zielsetzungen im Einklang mit Artikel 107 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (93) Um eine solche Prüfung durchführen zu können, wird die Kommission die von Ungarn vorgebrachten Argumente aufgreifen, wonach eine Analyse der Beihilfe auf zwei Ebenen erfolgen sollte. Erstens wird die Kommission auf der Ebene von ValDeal die Beihilfe analysieren, die zur Deckung der Kosten des Unternehmens für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte bestimmt war; diese Investitionen wurden im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung (nach entsprechender Anpassung) des relevanten Modells zur Erbringung von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen für KMU vorgenommen. Zweitens wird sich die Analyse auf der Ebene der Kunden von ValDeal auf die Beihilfe konzentrieren, die den Unternehmen und Privatpersonen gewährt wurde, welche von den kostenlosen Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen von ValDeal profitiert haben. —   Vereinbarkeit auf der Grundlage anderer Instrumente (94) Die von ValDeal durchgeführten Tätigkeiten erfüllen die wesentlichen Voraussetzungen des Artikels 4 (d. h. die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen) der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen). In Artikel 4 der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen sind die folgenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beihilfen für Erstinvestitionen festgelegt: 1. Allgemeine Voraussetzungen a. „Der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben gestellt worden sein“. ValDeal hat den Beihilfeantrag bei den nationalen Behörden gestellt, bevor das Investitionsvorhaben begann. b. „Die Beihilfe muss in Fördergebieten gewährt werden“: Die Beihilfe wurde in einer Region gewährt, die Anspruch auf Regionalbeihilfen hat, da die Region Zentralungarn, in der sich der Firmensitz von ValDeal befindet, zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung ein Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV war. c. „Die Bruttobeihilfeintensität darf die Beihilfeobergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreiten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung für das Gebiet gilt, in dem die Investition getätigt wird. Die Höchstsätze der Beihilfen können für Erstinvestitionen für kleine Unternehmen um 20 % heraufgesetzt werden“: Für die Region Zentralungarn lag die Beihilfeobergrenze bei 40 %, und mit dem zulässigen Aufschlag für kleine Unternehmen galt für ValDeal eine Beihilfeintensität von 60 %. Im Jahr 2006 handelte es sich bei ValDeal um ein Kleinstunternehmen. Seit 2007 wird ValDeal als kleines Unternehmen eingestuft. Ungarn bestätigte, dass ValDeal zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung als kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft wurde. Wie unten erläutert (Erwägungsgründe 96 und 97), hat die Beihilfeintensität des Vorhabens von ValDeal die in der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen festgelegte Beihilfeobergrenze nicht überschritten. 2. Besondere Voraussetzungen a. „Die Investition muss der betreffenden Region mindestens fünf Jahre bzw. im Fall von KMU drei Jahre erhalten bleiben“: Mehrere Unternehmen haben von den Ergebnissen der Investition profitiert; das ungarische Modells des integrierten Investitionsmanagements wird weiterhin eingesetzt. ValDeal verpflichtete sich, seine Tätigkeit bis zum 30. November 2013 fortzuführen. b. „Um beihilfefähig zu sein, müssen die immateriellen Aktiva i) nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält; ii) als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden; iii) bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein; iv) von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und bei KMU mindestens drei Jahre lang in der Betriebsstätte des Regionalbeihilfeempfängers verbleiben“. Das von ValDeal erworbene Know-how erfüllt die Kriterien, die in der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfe für immaterielle Anlagewerte festgelegt sind. Das Know-how wurde von Dritten zu Marktpreisen erworben. Außerdem wurden das erworbene Know-how und die aktivierten experimentellen Entwicklungen ausschließlich von ValDeal und ausschließlich an dem Betriebsstandort genutzt, der für die Durchführung des Investitionsvorhabens eingerichtet worden war. c. „Wird die Beihilfe auf Grundlage der Kosten der materiellen oder immateriellen Investition oder im Falle von Übernahmen auf Grundlage der Erwerbskosten der mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte berechnet, muss der Beihilfeempfänger einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten, entweder aus eigenen Mitteln oder über Fremdfinanzierung, der keinerlei öffentliche Förderung enthält.“ Die Berechnungen in Bezug auf die Beihilfeintensität bestätigen, dass die Vorgabe hinsichtlich des Eigenbeitrags ebenfalls erfüllt wurde. (95) Vor allem die nach der Eröffnung des Prüfverfahrens vorgelegten Informationen ermöglichten es der Kommission, die relevanten beihilfefähigen Kosten zu ermitteln und zu berechnen und zu prüfen, ob die Intensität der Beihilfe, die ValDeal gewährt wurde, die zulässigen Beihilfeintensitäten überschritten hat. (96) Erstens weist die Kommission darauf hin, dass Ungarn die Kosten des Vorhabens auf der Grundlage der Bestimmungen der oben genannten Verordnung neu berechnet hat (d. h. unter Berücksichtigung der Kosten der materiellen und immateriellen Investitionen) und zu dem Ergebnis kam, dass sich die Gesamtkosten des Vorhabens auf 823 320 683 HUF beliefen. Auch wenn Ungarn davon ausging, dass alle oben angegebenen Kosten beihilfefähig waren, vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein Teil dieser Kosten, nämlich diejenigen, die die „Anpassung des Know-hows“ betreffen, betrieblicher Natur und somit nicht beihilfefähig sind. Die Kommission hat daher die Kosten für die „Anpassung des Know-hows“ in Höhe von 531 300 170 HUF von den Gesamtkosten abgezogen. Nach diesem Abzug belaufen sich die nominalen beihilfefähigen Kosten nach den Berechnungen der Kommission auf 292 020 513 HUF, was einem abgezinsten Wert von 267 015 826 HUF entspricht. (97) Zweitens stellt die Kommission fest, dass sich die Beihilfe für ValDeal auf einen Nominalwert von 148 711 090 HUF bzw. einen abgezinsten Wert von 118 431 978 HUF beläuft. Folglich liegt die Intensität der direkten Beihilfe für ValDeal bei 44 % der beihilfefähigen Kosten (nach dem abgezinsten Wert) und damit deutlich unter der Beihilfehöchstintensität von 60 %, die nach der oben genannten Verordnung zulässig ist. (38) (98) Auf der Grundlage der oben erläuterten Argumente gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die Beihilfe auf der Ebene von ValDeal alle Voraussetzungen erfüllt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission festgelegt sind. 6.2.2.   Beihilfe für die Kunden von ValDeal (99) Die Kommission weist darauf hin, dass die Kunden von ValDeal, wie in der Zuschussentscheidung der ungarischen Regierung vorgesehen, von Dienstleistungen profitiert haben, die als Innovationsberatungsdienste angesehen werden können und die von ValDeal kostenlos angeboten wurden. Als Berechnungsgrundlage für den Wert dieser Beihilfe verwendete Ungarn einen Tagessatz von 15 000 HUF, der den marktüblichen Preisen in Ungarn entspricht, und gab auf dieser Basis die Höhe der fraglichen Beihilfe mit 323 797 000 HUF an. (100) Zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung wurden Beihilfen für solche Dienstleistungen zwar nicht durch den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geregelt, aber Beihilfen dieser Art fielen in den Anwendungsbereich des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006, der am 1. Januar 2007, also nur wenige Tage nach der Zuschussgewährung, in Kraft trat (39). (101) Angesichts des oben erläuterten Sachverhalts wird die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des Vertrags prüfen und dabei die besonderen Voraussetzungen berücksichtigen, die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 festgelegt sind. Ziel von gemeinsamem Interesse (103) Die Kommission stellt fest, dass die mangelnde Koordinierung zwischen den Anbietern von Innovationsberatungsdiensten zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung dazu führte, dass die Bereitstellung solcher Dienstleistungen in integrierter Form erschwert und die Nachfrageentwicklung verhindert wurde. (104) Außerdem war das Projekt auf die Entwicklung verschiedener Methoden und Instrumente für die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten ausgerichtet, die innerhalb der bestehenden Innovationsdienstleistungen in Ungarn noch nicht verfügbar waren. Somit trug das Vorhaben von ValDeal dazu bei, einen Markt für integrierte Beratungsleistungen in einer fragmentierten Branche zu fördern und mittel- bis langfristig die Innovationsfähigkeit von Unternehmen zu verbessern. (105) Durch das Vorhaben wurde außerdem der Wissenstransfer in Ungarn gefördert, was im Einklang mit der „Innovationsunion“ steht, einer Leitinitiative der aktuellen Strategie Europa 2020 (40) der Europäischen Union. (106) Des Weiteren fiel die Art der Beihilfe, die den Kunden von ValDeal zugutekam, in die Kategorie Innovationsberatungsdienste, die zwar zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung in den entsprechenden Rechtsvorschriften noch nicht existierte, die jedoch unter Ziffer 5.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 berücksichtigt und ausdrücklich geregelt wurde; der Gemeinschaftsrahmen trat am 1. Januar 2007, also wenige Tage nach der Zuschussgewährung, in Kraft. (107) In Anbetracht der Tatsache, dass die Innovationsförderung ein wichtiges Ziel zur Unterstützung eines nachhaltigen Wachstums in der EU ist, kann daher festgestellt werden, dass die streitige Beihilfe dazu bestimmt war, ein im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel zu verwirklichen. Marktversagen (108) Nach den Wirtschaftsreformen in den 1990er-Jahren war das Netz der öffentlichen Forschungseinrichtungen in Ungarn auseinandergebrochen und zahlreiche Einrichtungen wurden geschlossen. Hinzu kam, dass während der Privatisierung und Neustrukturierung der ungarischen Industrie nur multinationale Unternehmen in der Lage waren, den Erwerb von einschlägigem neuem Know-how aus eigenen Mitteln zu finanzieren und die Ergebnisse ihrer FuE-Tätigkeiten zu vermarkten. (109) Als Hauptgründe für den geringen Innovationsgrad einheimischer Unternehmen, vor allem von KMU, nannte Ungarn unter anderem „zu hohe Innovationskosten und fehlende Eigenmittel“. Ungarn verwies zudem auf die unzureichende Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen denjenigen, die in Ungarn Innovationsvorhaben durchführten, und den Investoren. Das zuletzt genannte Problem war vor allem darauf zurückzuführen, dass zu wenig Geld für technologische Entwicklungen im Frühstadium bereitgestellt wurde, weil sich Wagniskapitalgeber in dieser Zeit hauptsächlich auf weniger risikoreiche Unternehmen konzentrierten, die bei der Entwicklung von Technologien bereits weit fortgeschritten waren oder kurz vor der Markteinführung standen. Beispielsweise wurden im Zeitraum 2000-2005 im Durchschnitt nur 35 Investitionen pro Jahr in innovative Unternehmen getätigt. (110) Ein Nationales Innovationssystem (NIS) wurde eingeführt, um die oben genannten Defizite zu beseitigen. Das System als Ganzes funktionierte aber nur mangelhaft, obwohl die meisten Komponenten des Systems vorhanden waren und ihre individuelle Leistung im Wesentlichen zufriedenstellend war. Mehrere Komponenten wiesen Schwachstellen auf und arbeiteten nicht ordnungsgemäß zusammen. Da die Gesamtleistung des Systems entscheidend von einer guten Abstimmung und Zusammenarbeit der Komponenten untereinander abhing, konnte das System die Erwartungen in keiner Weise erfüllen. (111) Die Einrichtung von Gründerzentren erschien als geeignete Möglichkeit, um die Entwicklung der Innovation in Ungarn zu fördern. Anfang der 1990er-Jahre wurden die ersten Gründerzentren geschaffen, und bis zum Jahr 2009 gab es in Ungarn rund 40 solcher Zentren. Meist finanzierten diese Zentren ihre Tätigkeit über Büromieten sowie Büro-, Gebäudeverwaltungs- und IT-Dienstleistungen. Die Gründerzentren nahmen Unternehmen im Gegenzug für die Anmietung von Büroräumen auf, und die Unternehmen profitierten von den Größenvorteilen der Gründerzentren und konnten so ihre Fixkosten gering halten. Allerdings boten die bestehenden Gründerzentren keine Unternehmensdienstleistungen in den Bereichen Beratung zu Rechten des geistigen Eigentums, internationaler Handel, Innovationsmanagement und Technologieberatung an. In Ungarn existierten weder ein Business Angels-Netzwerk (41), noch Startkapitalfonds (42) oder Wagniskapitalunternehmen, die zu Risikokapitalinvestitionen in Unternehmen in der Frühphase bereit waren. Die Gründerzentren boten keine Dienstleistungen für Unternehmen an, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen und/oder international expandieren wollten (43). (112) Im Jahr 2006 gab es in Ungarn 14 Unternehmen, die Innovationsmanagementdienstleistungen anboten. Ihre Dienstleistungen umfassten folgende Bereiche: Auswahl, Überwachung und Evaluierung von Erfindungen, Ermittlung innovativer Projekte, Dienstleistungen für die Gewinnung von Wagniskapital, Verwaltung von Finanzhilfen, Erstellung von Geschäftsplänen, Gründung von Spin-off-Unternehmen, Lizenzierung und geistiges Eigentum, Managementberatung, Prozess- und Projektmanagement, Mediation zwischen Geschäftspartnern, Weiterbildung und Schulung, Organisation von Innovationsnetzwerken, Bereitstellung von Büroräumen und Durchführung von Untersuchungen und Studien. (113) Während die Konkurrenten von ValDeal jeweils in mindestens einem der oben genannten Bereiche tätig waren, zielte das Vorhaben von ValDeal darauf ab, alle diese Dienstleistungen in integrierter Form anzubieten. Allem Anschein nach waren der Aufwand und die Kosten für die Entwicklung eines Modells integrierter Dienstleistungen zu hoch, da es aufgrund der mangelnden effektiven Koordinierung zwischen den vorhandenen Akteuren nicht gelang, mit einem solchen Ansatz die Marktlücke zu schließen. Beispielsweise hätte ein Unternehmen, um alle Dienstleistungen abzudecken, die ValDeal in integrierter Form anbot, mindestens vier Konkurrenten von ValDeal als Partner gewinnen müssen. (114) Die Kommission stellt deshalb fest, dass es aufgrund eines Koordinierungsproblems weder ein Unternehmen noch eine intermediäre Einrichtung in Ungarn gab, die in der Lage gewesen wären, alle Dienstleistungen für eine systematische Analyse des kommerziellen Potenzials innovativer Produkte und/oder Technologien aus einer Hand anzubieten. Auf dem ungarischen Markt für Dienstleistungen im Bereich des Innovationsmanagements lag offenbar ein grundlegendes Koordinierungsproblem vor. (115) Daher kommt die Kommission zu Schluss, dass die streitige Beihilfe erforderlich war, weil zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung ein Marktversagen in Form eines Koordinierungsproblems vorlag, das sowohl das Angebot als auch die Nachfrage nach integrierten Innovationsberatungsdiensten in Ungarn beeinträchtigte. Angemessenheit der Beihilfe (116) Durch die Einführung des Nationalen Innovationssystems (NIS) versuchte Ungarn, die Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die Start-up-Unternehmen den Zugang zu integrierten Innovationsberatungsdiensten versperrten. Mit dem System sollten die Innovationsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Allgemeinen verbessert werden, diese Regulierungsmaßnahme führte jedoch nicht zum gewünschten Ergebnis (siehe Erwägungsgrund 110). Die Beihilfe, die den Kunden von ValDeal in Form kostenloser integrierter Beratungsdienste gewährt wurde, kann daher als geeignete Maßnahme zur Behebung des oben beschriebenen Marktversagens angesehen werden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass ValDeal mit dem Verfahren zur Auswahl der Unternehmen, die die Beratungsdienste in Anspruch nehmen konnten, sicherstellte, dass sie den förderungswürdigsten und vielversprechendsten Unternehmen zugutekamen. Anreizeffekt (117) Erstens wurde das von ValDeal durchgeführte Vorhaben sowohl aus staatlichen Mitteln als auch durch Eigenmittel von ValDeal finanziert, das sich mit 528 626 021 HUF an den Kosten beteiligte. (118) Zweitens vertritt die Kommission außerdem die Auffassung, dass ValDeal die gewährte Beihilfe nicht zweckentfremdet hat, da das Unternehmen genau die Tätigkeiten durchführte, die in seiner Leistungsbeschreibung angegeben waren. (119) Die von Ungarn erbrachten Nachweise belegen, dass ValDeal ohne die Beihilfe nicht in der Lage gewesen wäre, kostenlose Innovationsdienstleistungen auf der Basis eines integrierten Modells anzubieten und die Nachfrage nach solchen Dienstleistungen anzuregen, da die Fragmentierung des ungarischen Markts die Entwicklung der Nachfrageseite verhinderte und keine Größenvorteile ermöglichte. Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Bereitstellung öffentlicher Mittel für das Vorhaben darauf abzielte, das Verhalten von ValDeal sowie das seiner Kunden zu ändern. Verhältnismäßigkeit und Auswirkung auf den Wettbewerb (120) Das Vorhaben ermöglichte es ValDeal, ein effizienteres Modell, das mehrere Komponenten von Innovationsmanagementdienstleistungen integrierte, einzusetzen und unterstützte die Kunden von ValDeal bei der Verbesserung ihrer betriebswirtschaftlichen und Managementkompetenzen. (121) Aus den von Ungarn vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass der Beihilfebetrag, der sich aus den kostenlos angebotenen Dienstleistungen von ValDeal errechnet, in keinem Fall mehr als 200 000 EUR betrug. Ungarn hat die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften durch das Unternehmen geprüft und bestätigt. (122) Die Kommission stellt fest, dass durch den Vorteil für die Kunden von ValDeal, denen die Beihilfe zugutekam, die geltenden Beihilfehöchstbeträge für Innovationsberatungsdienste nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006, der am 1. Januar 2007 und damit nur 10 Tage nach Beginn des Vorhabens in Kraft trat, nicht überschritten wurden. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Prüfung der oben genannten Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des Vertrags ergeben hat, dass die den Kunden von ValDeal gewährten Beihilfebeträge nach den Kriterien, die die Kommission im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 festgelegt hat, verhältnismäßig sind. (123) Die Kommission stellt außerdem fest, dass zum Zeitpunkt der Durchführung des Vorhabens die Konkurrenten von ValDeal lediglich bestimmte Komponenten der Innovationsberatungsdienste, die durch die Beihilfemaßnahme gefördert wurden, anboten. Aufgrund der Fragmentierung auf der Angebotsseite und der mangelnden Koordinierung zwischen den Akteuren bot ValDeal seine integrierten Dienstleistungen in einem Markt an, in dem kein anderer Wettbewerber in der Lage war, gleichwertige Dienstleistungen bereitzustellen. Deshalb hatte das von ValDeal durchgeführte Vorhaben nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (124) In Anbetracht dieser Erwägungen ist die Beihilfe für ValDeal nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 mit dem Binnenmarkt vereinbar und die Beihilfe für die Kunden von ValDeal ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Ungarn ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság und seinen Kunden während der Durchführung des geförderten Vorhabens „Einsatz und Verwendung des Fonds für Forschung und technologische Innovation“ gewährt hat, ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet. Brüssel, 26. Mai 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 40 vom 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.