Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2394 der Kommission vom 26. Mai 2014 über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten von ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (Sache SA.33186 (2012/C) (ex. 2011/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3193 final) (Text von Bedeutung für den EWR )

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2.2013, S. 53. (2)  Entscheidung der Kommission C(2004) 3568/2 vom 20. September 2004, Maßnahmen, die im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag eine bestehende Beihilfe darstellen — Republik Ungarn. (3)  Mit Schreiben vom 12. Juni 2009 wurde Ungarn darüber unterrichtet, dass drei Unternehmen, darunter ValDeal, für eine eingehende Prüfung ausgewählt wurden. (4)  Die Kommission unterrichtete Ungarn mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 über die Einstellung des Prüfverfahrens gegen den betreffenden Begünstigten. (5)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (6)  Artikel 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (7)   ABl. C 40 vom 12.2.2013, S. 53. (8)  Das Netzwerk der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren ist ein europäischer Unternehmensverband, in dem ValDeal Mitglied ist. (9)  Zum Zeitpunkt, zu dem dieser Eröffnungsbeschluss gefasst wurde, legte die Kommission den am 19. Dezember 2006 geltenden Umrechnungskurs von 253,13 HUF/EUR zugrunde. (10)  Ungarn bestätigte, dass für die Beihilferegelung keine Mittel aus den Strukturfonds verwendet wurden. (11)  Ungarn zufolge wurde ValDeal im seinem Gründungsjahr 2006 als Kleinstunternehmen und im Jahr 2007 als kleines Unternehmen eingestuft (Mitteilung Ungarns vom 12. März 2012). (12)  Der ursprüngliche Zuschussvertrag sah einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 550 Mio. HUF (ca. 2,17 Mio. EUR) für die zunächst veranschlagten Gesamtkosten des Vorhabens in Höhe von 1 169 467 000 HUF (ca. 4,62 Mio. EUR) vor. Somit besteht eine Differenz von 168 332 889 HUF zwischen den geplanten und den tatsächlichen Gesamtkosten des Vorhabens. (13)  Im Zuschussvertrag wurde anfangs ein Durchführungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Januar 2009 festgelegt. Jedoch wurden mehrere Änderungen des Zuschussvertrags vorgenommen, um den Durchführungszeitraum bis zum 30. November 2010 zu verlängern. (14)  Mitteilung der ungarischen Behörden vom 4. Juli 2012 „Hintergrund — Innovationsmanagementprogramm von ValDeal“, S. 1. (15)   „Entwicklung des ungarischen Modells des integrierten Innovationsmanagements — Abschlussbericht“, S. 8, übermittelt von Ungarn am 24. Februar 2011. (16)   „Entwicklung des ungarischen Modells des integrierten Innovationsmanagements — Abschlussbericht“, S. 19, übermittelt von Ungarn am 24. Februar 2011. (17)   „Entwicklung des ungarischen Modells integrierten Innovationsmanagements — Abschlussbericht“, S. 3, übermittelt von Ungarn am 24. Februar 2011. (18)   „Entwicklung des ungarischen Modells integrierten Innovationsmanagements — Abschlussbericht“, S. 20-21, übermittelt von Ungarn am 24. Februar 2011. (19)  Mitteilung der ungarischen Behörden vom 4. Juli 2012, Abschnitt „Beantwortung der Fragen der Europäischen Kommission — Vorhaben von ValDeal“, S. 2. (20)  Die freiwillige Eintragung von Werken wird durch die Verordnung Nr. 26/2010 des ungarischen Ministeriums für öffentliche Verwaltung und Justiz vom 28. Dezember 2010 geregelt. (21)  http://www.sztnh.gov.hu/kerdesek/gyik/onkentes.html (22)  Mitteilung der ungarischen Behörden vom 19. Oktober 2011, S. 17-18, und Mitteilung vom 12. September 2012. (23)  http://ec.europa.eu/education/lifelong-learning-programme/doc78_de.htm (24)  http://ec.europa.eu/cip (25)  Mitteilung der ungarischen Behörden vom 4. Juli 2012, Abschnitt „Hintergrund — Innovationsmanagementprogramm von ValDeal“, S. 2. (26)  Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1). (27)  Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29). (28)  Im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2006, vgl. Schreiben der Kommission an Ungarn vom 7. Juli 2004, mit dem die in der ungarischen Fördergebietskarte ausgewiesenen Regionalbeihilfen als bestehende Beihilfen anerkannt werden: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/regional_aid/2004/hungary_en.pdf, sowie die beigefügte Fördergebietskarte für diesen Zeitraum: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/regional_aid/2004/hungary.gif. Für den Zeitraum 2007-2013, vgl. Staatliche Beihilfe N 487/06 — Ungarn — Fördergebietskarte 2007-2013, K(2006) 4009 endg. vom 13. September 2006 (ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 7). (29)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen. (30)  Mitteilung der ungarischen Behörden vom 12. März 2012. (31)  Mitteilung der ungarischen Behörden vom 13. März 2013. (32)  Frascati-Handbuch: Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development, FRASCATI MANUAL 2002, ISBN 92-64-19903-9, © OECD 2002. Anhand der nachfolgend aufgeführten Kriterien kann der FuE-Gehalt von Dienstleistungen ermittelt werden: (1) Verbindungen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen: Dieses Kriterium könnte durch die Zusammenarbeit von ValDeal mit der Technischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Universität Budapest und der Corvinus-Universität Budapest erfüllt sein. (2) Mitwirkung von promovierten Fachkräften und Doktoranden: Möglicherweise wurde dieses Kriterium durch die Beteiligung mehrerer promovierter Mitarbeiter an der Projektdurchführung eingehalten. (3) Veröffentlichung von Forschungsergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften, Organisation von Wissenschaftskonferenzen oder Mitwirkung an wissenschaftlichen Prüfungen: Dieses Kriterium könnte durch die 20 bis 30 Vorträge erfüllt sein, die von ValDeal über das Thema des Vorhabens bei verschiedenen Konferenzen gehalten wurden. (4) Erstellung von Prototypen oder Pilotanlagen (…): Die Erfüllung dieses Kriteriums könnte dadurch nachgewiesen werden, dass ValDeal im Zeitraum von 2007 bis 2010 das Modell in über 500 Projekten kontinuierlich weiterentwickelt und erprobt hat. (33)  Der Marktpreis für die von ValDeal kostenlos erbrachten Dienstleistungen wurde auf der Basis einer Vergütung von 15 000 HUF/Stunde (ca. 60 EUR/Stunde) errechnet. (34)  Ungarn war davon ausgegangen, dass sämtliche Kosten des Vorhabens beihilfefähig sind. (35)  Die zunächst angegebene Summe beinhaltete 18 507 567 HUF für andere Posten, die zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vorhaben standen, aber der experimentellen Entwicklung zugerechnet werden können. (36)  Mitteilung des Netzwerks der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren vom 14. März 2013. (37)   ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5-16 (Anlage I): — Grundlagenforschung […] ist eine Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet sind. — Industrielle Forschung […] wird definiert als planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. — Vorwettbewerbliche Entwicklung […] umfasst die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können. (38)  Die von Ungarn vorgebrachten Argumente, wonach das Vorhaben von ValDeal die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit nach Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfüllt, waren nicht ausreichend begründet, so dass eine eingehende Prüfung durch die Kommission nicht möglich war. (39)  In Abschnitt 5.6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006 ist Folgendes festgelegt: „Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gelten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Bei dem Begünstigten handelt es sich um ein KMU; 2. die Beihilfe beträgt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Begünstigten; 3. der Dienstleistungserbringer verfügt über eine nationale oder europäische Zertifizierung. Andernfalls darf sich die Beihilfe auf höchstens 75 % der förderfähigen Kosten erstrecken; 4. der Begünstigte muss die staatlichen Beihilfen dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.“ (40)  http://ec.europa.eu/prelex/detail_dossier_real.cfm?CL=de&DosId=199719. (41)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2: „Business Angels“ sind vermögende Privatpersonen, die unmittelbar in neue aufstrebende, nicht börsennotierte Unternehmen investieren (Bereitstellung von Seed-Kapital) und ihre Erfahrungen an sie weitergeben. Im Gegenzug erhalten sie dafür in der Regel Beteiligungen an dem Unternehmen, sind aber häufig auch bereit, das Unternehmen langfristig zu finanzieren. (42)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen, ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2: Als „Seed-Kapital“ werden für die Untersuchung, Ausreifung und Entwicklung einer Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel bezeichnet. (43)  Quellen: Bundik, 2008.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.