Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2394 der Kommission vom 26. Mai 2014 über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten von ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (Sache SA.33186 (2012/C) (ex. 2011/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3193 final) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D2394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vorhaben (42) Erstens hat die Kommission die fraglichen Vorhaben geprüft und festgestellt, dass mit einer Ausnahme keines davon durch das RP5 oder RP6 finanziert wurde: Sie wurden im Rahmen von breiter angelegten Programmen zur allgemeinen und beruflichen Bildung sowie zur Wettbewerbsfähigkeit unterstützt, mit denen nach Auffassung Ungarns ähnliche Ziele verfolgt wurden wie mit dem Vorhaben von ValDeal. (43) Zweitens zielte das Vorhaben NIMCUBE, das möglicherweise FuE-Tätigkeiten beinhaltete, auf die Entwicklung neuer IT-Lösungen ab und war deshalb nicht mit dem von ValDeal durchgeführten Vorhaben vergleichbar. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass etwaige Ähnlichkeiten zwischen den oben genannten Vorhaben und dem Vorhaben von ValDeal kein Beleg dafür sind, dass die Tätigkeiten von ValDeal FuE-Vorhaben im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation darstellen. 3.2.   Vereinbarkeit auf der Grundlage anderer Instrumente (44) In ihrem Eröffnungsbeschluss forderte die Kommission die Beteiligten auf, mögliche andere Gründe für eine Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu nennen. 3.2.1.   Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (27) der Kommission (im Folgenden „Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen“) (45) Im Eröffnungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 4 der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen Beihilfen für Erstinvestitionen nicht der Anmeldepflicht unterliegen, sofern sie die folgenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllen: (46) Die erste allgemeine Voraussetzung ist, dass die Beihilfe in Fördergebieten gewährt wird. Das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns war und ist ein Fördergebiet, das Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. ValDeal hat seinen Hauptsitz in Budaörs, einer Stadt im Komitat Pest, das in der Region Zentralungarn (Közép-Magyarország) liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 war das Komitat Pest ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag (28). Die erste allgemeine Voraussetzung scheint damit erfüllt zu sein. (47) Als zweite allgemeine Voraussetzung ist festgelegt, dass die Beihilfeintensität die Beihilfeobergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreitet, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung gilt. ValDeal gab eine Beihilfeintensität von 47,03 % an. Für das Komitat Pest galt im Jahr 2006 eine Beihilfeobergrenze von 40 %, die für als kleine Unternehmen eingestufte Begünstigte um 20 % heraufgesetzt werden konnte (29) bis zu einer Beihilfeintensität von höchstens 60 %. Ungarn zufolge war ValDeal im seinem Gründungsjahr 2006 ein Kleinstunternehmen und im Jahr 2007 ein kleines Unternehmen (30). Die Beurteilung dieser Voraussetzung erfordert eine Neuberechnung der beihilfefähigen Kosten vor dem Hintergrund der besonderen Voraussetzungen, auf die anschließend eingegangen wird. (48) Was die besonderen Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Beihilfen für Erstinvestitionen anbelangt, ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen Folgendes festgelegt: Immaterielle Aktiva müssen, um bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten berücksichtigt zu werden, i) nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält, ii) als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden, iii) bei einem Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein, und iv) von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang, bei KMU wie ValDeal drei Jahre, in der Betriebsstätte des Regionalbeihilfeempfängers verbleiben. Während nachgewiesen wurde, dass ValDeal das Know-how zu Marktbedingungen erworben hat, liegen der Kommission keine Angaben darüber vor, ob die Voraussetzungen i), iii) und iv) erfüllt wurden; die Kommission forderte die Beteiligten daher zur Übermittlung der betreffenden Informationen auf. (49) Außerdem ist in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen festgelegt, dass die Investition in der betreffenden Region mindestens fünf Jahre bzw. im Fall von KMU drei Jahre erhalten bleiben muss, nachdem die gesamte Investition abgeschlossen ist. Das Vorhaben wurde am 30. November 2010 abgeschlossen und ValDeal hat seine Tätigkeiten in der Region Zentralungarn bis zum 30. November 2013 fortgeführt. Damit dürfte diese besondere Voraussetzung erfüllt sein. (50) Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen, muss der Beihilfeempfänger schließlich, sofern die Beihilfe auf Grundlage der Kosten der materiellen oder immateriellen Investition berechnet wird, einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten. Von ValDeal wurden 52,97 % der Gesamtkosten des Vorhabens getragen. Diese besondere Voraussetzung ist damit offenbar erfüllt. (51) Die Kommission forderte die Beteiligten abschließend auf, Informationen darüber vorzulegen, i) ob die Beihilfe für ValDeal auf der Grundlage der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen geprüft werden kann, und insbesondere ii) ob unter Berücksichtigung der nach der oben genannten Verordnung maßgeblichen beihilfefähigen Kosten die Intensität einer solchen Beihilfe den geltenden Beihilfeintensitäten entspricht. 3.2.2.   Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (im Folgenden „KMU-Gruppenfreistellungsverordnung“) (52) Nach Artikel 4 der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung sind Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen und Investitionen in immaterielle Anlagewerte mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht freigestellt, wenn das Investitionsvorhaben in einem Gebiet durchgeführt wird, das zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Anspruch auf Regionalbeihilfen hat, und die Beihilfeintensität den Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen, der sich nach den genehmigten Fördergebietskarten bestimmt, in Fördergebieten im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV um nicht mehr als 15 Prozentpunkte übersteigt, wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf. Die Aufschläge sind nur zulässig, wenn bei Gewährung der Beihilfe zur Auflage gemacht wird, dass die Investitionen für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verbleiben und eine Eigenbeteiligung des begünstigten Unternehmens von mindestens 25 % erfolgt. (53) Wie oben bereits erwähnt, war und ist das gesamte Hoheitsgebiet Ungarns ein Fördergebiet, das Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. Das Komitat Pest, in dem ValDeal seinen Hauptsitz hat, war bis zum 31. Dezember 2006 ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV mit einer Beihilfeobergrenze von 40 %. Somit war im Dezember 2006 nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung eine Beihilfeintensität von höchsten 40 % + 15 % = 55 % im Komitat Pest zulässig, vorausgesetzt, dass die Investitionen für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verblieben. (54) Abschließend ersuchte die Kommission die Beteiligten mitzuteilen, ob i) die staatliche Beihilfe für ValDeal nach der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung als vereinbar angesehen werden kann, und ob ii) die Intensität der ValDeal gewährten Beihilfe die Beihilfeobergrenze für die betreffende mögliche Erstinvestition nicht überschritten hat und dabei insbesondere die Berechnung der relevanten beihilfefähigen Kosten zu berücksichtigen. (55) Die Kommission erklärte außerdem, dass die gewährte Beihilfe von ValDeal nicht zweckentfremdet wurde, da das Unternehmen genau die Tätigkeiten durchführte, die es in seinen Ausschreibungsunterlagen angegeben hat. 4.   STELLUNGNAHME UNGARNS (31) 4.1.   Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (56) In seiner Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss vertrat Ungarn die Auffassung, dass es sich bei den Tätigkeiten von ValDeal um ein FuE-Vorhaben handle, da sie in die Kategorie experimentelle Entwicklung fallen, und dass die Beihilfe rechtmäßig sei, weil das Vorhaben folgende mutmaßliche FuE-Tätigkeiten beinhalte: — Erstellung von Analysen über die europäischen Praxis; — im Rahmen einer sozialwissenschaftlichen Komponente wurde untersucht, wie der Projektträger zur Kooperation motiviert werden kann; — innerhalb einer bildungs- und forschungsbezogenen Aufgabenstellung wurden die Möglichkeiten zur Entwicklung einer fundierten Unternehmerausbildung methodisch untersucht; — Entwicklung verschiedener Methoden und Instrumente für die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten, die innerhalb der in Ungarn angebotenen Innovationsdienstleistungen noch nicht verfügbar waren; — Ermittlung von Dienstleistungen, die für das Innovationsmanagement erforderlich sind, Untersuchung bewährter Verfahren und Entwicklung von Diensten für das ungarische Modell der Innovationsdienstleistungen. (57) Ungarn verwies darauf, dass ValDeal sich verpflichtet hat, 1) die entwickelte Methodik zu erproben, 2) die experimentelle Entwicklung des Modells integrierten Innovationsmanagements durchzuführen (also die probeweise Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten auf der Grundlage des erworbenen Know-hows) und 3) die Durchführbarkeit der neuen Dienstleistungen bei der probeweisen Anwendung in ausgewählten Projekten nachzuweisen. (58) Weiter vertrat Ungarn den Standpunkt, dass der FuE-Charakter des Vorhabens durch die Tatsache bestätigt wird, dass das Vorhaben die in Abschnitt 149 des Frascati-Handbuchs (32) festgelegten Kriterien vollständig erfüllt. (59) Abschließend verwies Ungarn darauf, dass ValDeal während der Durchführung des Vorhabens Innovationsdienstleistungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Privatpersonen erbrachte. Entsprechend den Vorgaben des Programms wurden diese Dienstleistungen kostenlos angeboten. Nach der Aufstellung, die von ValDeal vorgelegt wurde, beläuft sich der Wert dieser Dienstleistungen zu den geltenden Marktpreisen auf insgesamt 323 797 000 HUF (33). (60) Ungarn ist der Ansicht, dass der in Form von kostenlosen Dienstleistungen weitergegebene Vorteil keinen wirtschaftlichen Vorteil für ValDeal darstellt. Dadurch würde sich der Betrag der staatlichen Beihilfe, die ValDeal gewährt wurde, auf 148 711 090 HUF verringern, also auf die Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der staatlichen Mittel und der Beihilfe, die den Kunden von ValDeal zugutekam. 4.2.   Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 (Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen) (61) Im Hinblick auf mögliche andere Gründe für eine Vereinbarkeit stimmte Ungarn der Schlussfolgerung des Eröffnungsbeschlusses zu, dass die Beihilfe eine vereinbare Investitionsbeihilfe im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006, darstellte. (62) Berechnet werden die Beihilfeintensitäten nach der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen als Anteil der beihilfefähigen materiellen oder immateriellen Kosten oder, sofern durch ein Investitionsvorhaben direkt Arbeitsplätze geschaffen werden, als Anteil der Lohnkosten, die in einem Zeitraum von zwei Jahren für die geschaffenen Arbeitsplätze anfallen, oder über eine kombinierte Anwendung der beiden oben genannten Methoden, wobei der Zuschussbetrag jedoch den günstigsten Betrag, der sich aus der einen oder anderen Methode ergibt, nicht überschreiten darf. (63) Ungarn zufolge beliefen sich die Gesamtkosten des Vorhabens auf 842 027 000 HUF und die Beihilfen für ValDeal auf 148 711 090 HUF, was einer Beihilfeintensität von 17,66 % (34) entspricht (die die in der oben genannten Verordnung festgelegte Obergrenze von 60 % nicht überschreitet). In seinem Schreiben vom 7. Oktober 2013 teilte Ungarn der Kommission jedoch mit, dass die Kosten des Vorhabens 823 320 683 HUF betrugen (und nicht 842 028 250 HUF). (35) Daher wird die Kommission die zuletzt übermittelten Angaben als Grundlage für ihren Beschluss heranziehen. (64) Ungarn vertrat die Auffassung, dass sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen, die in Artikel 4 der Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen festgelegt sind, erfüllt wurden. 4.3.   Vereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (KMU-Gruppenfreistellungsverordnung) (65) Eine Erklärung Ungarns, wie die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im vorliegenden Fall angewandt werden könnte, liegt nicht vor. Die Kommission geht davon aus, dass Ungarn die Übermittlung ergänzender Informationen nicht für notwendig erachtet, weil die in der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden. 4.4.   Vereinbarkeit mit dem Vertrag (66) Ungarn machte außerdem geltend, dass die gewährte Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar sein könnte, da das Vorhaben von ValDeal auf die Beseitigung einer offensichtlichen Marktlücke abzielte, mit einer Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen aber nicht durchführbar gewesen wäre. In diesem Sinne war der Beihilfebetrag auf die Erreichung des angestrebten Ziels beschränkt und hat die dafür erforderliche Höhe nicht überschritten. (67) Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 2006, der am 22. November 2006 angenommen wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft trat, sah eine neue Beihilfekategorie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vor. Da die Beihilfezusage am 19. Dezember 2006 erfolgte und im neuen Gemeinschaftsrahmen die Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Innovationsberatungsdiensten vorgesehen war, könnte Ungarn zufolge die Vereinbarkeit der Beihilfe unmittelbar auf der Grundlage des Vertrags geprüft werden. (68) In diesem Kontext machte Ungarn darauf aufmerksam, dass es zur Entwicklung eines Innovationsmanagementmodells, das den ungarischen und den EU-Vorschriften sowie den soziokulturellen Gegebenheiten in Mittel- und Osteuropa entsprach, erforderlich war, ein geeignetes Geschäftsmodell und entsprechende Verfahren zu schaffen, die die Marktnachfrage und Kundenbeziehungen als entscheidende Faktoren für Innovationen berücksichtigen. ValDeal hat im Rahmen des Vorhabens mehrere Methoden und Instrumente für die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten entwickelt, die künftig in diesem Bereich angewandt werden sollen. Diese Dienstleistungen waren zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung in Ungarn noch nicht verfügbar. 5.   STELLUNGNAHME DER BETEILIGTEN 5.1.   Stellungnahme von ValDeal (69) ValDeal hielt an seiner Auffassung fest, dass das Vorhaben echte FuE-Tätigkeiten beinhaltete, die im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 beihilfefähig sind. ValDeal machte geltend, dass die Tätigkeit die Kriterien der experimentellen Entwicklung erfüllte, was ein Beleg dafür ist, dass, auch wenn die einzelnen im Rahmen des Vorhabens durchgeführten Aufgaben für sich allein genommen nicht als FuE-Vorhaben gelten würden, doch insgesamt zu einem FuE-Zweck beitragen können. (70) Insbesondere wies ValDeal darauf hin, dass das Unternehmen eine vorhandene Methodik für lokale Unternehmen und Projekte angewandt und eine experimentelle Entwicklungstätigkeit in Bezug auf ein neues Modells des integrierten Investitionsmanagements durchgeführt habe. In einer Erprobungsphase führte ValDeal die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl einer breiten Palette ungarischer Projekte durch und prüfte deren Erfolgsaussichten. ValDeal ist deshalb der Meinung, dass die Tätigkeit des Unternehmens im ungarischen Markt einzigartig war. Der wichtigste Unterschied zwischen den Dienstleistungen von ValDeal und denjenigen seiner Konkurrenten bestand darin, dass diese lediglich in einzelnen Segmenten des Geschäftsbereichs von ValDeal aktiv waren. (71) ValDeal gab an, dass das Unternehmen auf der Basis des erworbenen Know-hows ein neues Modell für den Bereich des Innovationsmanagements sowie eine Methodik entwickelt habe, die durchgängig im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und den soziokulturellen Bedingungen in Ungarn angewandt werden können. Besonders die Methodik zur Zusammenstellung von Projekten musste aufgrund von Unterschieden gegenüber dem US-Markt an die Bedingungen in Ungarn angepasst werden, da Start-up-Projekte in Ungarn nur beschränkt für eine Auswahl in Betracht kommen. Darüber hinaus mussten die Projektauswahlverfahren weiter verbessert werden, da beim amerikanischen Modell die Marktfähigkeit (kommerzielle Nutzung) im Vordergrund stand, während beim Modell für Mittel- und Osteuropa aufgrund der unterschiedlichen soziokulturellen Bedingungen dem Unternehmergeist und der Unternehmerpersönlichkeit derjenigen, die das Projekt durchführten, ein höherer Stellenwert eingeräumt wurde. Soziale und kulturelle Unterschiede sowie die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erforderten zudem eine grundlegende Anpassung der Weiterbildungsangebote sowie der Schulungen in Bezug auf das Modell. (72) Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Wettbewerb hob ValDeal hervor, dass das Vorhaben nicht darauf abzielte, allgemeine Managementdienstleistungen anzubieten; vielmehr war beabsichtigt, etwas völlig Neuartiges zu schaffen, also ein ungarisches Modells des integrierten Investitionsmanagements mit den dazugehörigen Innovationsberatungsdiensten. ValDeal erklärte, dass es zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung keinen Markt für solche Dienstleistungen gab. Außerdem existierte in Ungarn bis Anfang 2013 kein ähnliches Modell, d. h. es existierten keine Dienstleistungen für eine innovationsbezogene Entwicklungsförderung für kleine und mittlere Unternehmen. (73) ValDeal machte weiter darauf aufmerksam, dass im Vertrag mit der Behörde, die den Zuschuss gewährte, keine rechtliche Verpflichtung zur Erlangung eines Patentschutzes festgelegt war. Außerdem verfügte das Unternehmen weder über die finanziellen Mittel, um die Kosten für einen Patentbericht zu tragen, noch war es ihm gestattet, die Beihilfe für solche Zwecke zu verwenden. 5.2.   Stellungnahme des Netzwerks der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren (EBN) (74) Das EBN ist ein Netzwerk der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren (UIZ) und ähnlicher Einrichtungen, wie beispielsweise Gründerzentren. ValDeal ist Mitglieder des EBN. (75) Das EBN vertrat die Ansicht (36), dass ValDeal in Ungarn eine experimentelle Anwendung eines in den Vereinigten Staaten entwickelten Modells durchführte, die die Zusammenstellung, Evaluierung, und Auswahl von Projekten auf der Basis des ursprünglichen Know-hows umfasste. (76) Dem EBN zufolge nahm ValDeal außerdem eine methodische Analyse der Innovationsmanagementpraxis in Europa vor, bei der auch eingehend untersucht wurde, wie Projektverantwortliche zur Zusammenarbeit motiviert werden können. Die Tätigkeiten des Unternehmens umfassten zudem Aufgaben in den Bereichen Forschung und Bildung und die Entwicklung effizienter und innovativer Methoden und Instrumente für die Zusammenstellung, Evaluierung und Auswahl von Projekten. Ein derartiges Instrument für das Innovationsmanagement war im Spektrum der Innovationsdienstleistungen, die in Ungarn angeboten wurden, noch nicht verfügbar. (77) Das EBN teilte mit, dass es die Leistungen von ValDeal seit 2008 jährlich überprüft und in den Jahren 2008 und 2010 außerdem zwei ausführliche Prüfungen in den Räumlichkeiten von ValDeal durchgeführt hatte. Die Evaluierungen und Überprüfungen ergaben, dass ValDeal sämtliche Kriterien erfüllt, die für Unternehmens- und Innovationszentren gelten. 6.   WÜRDIGUNG 6.1.   Vorliegen einer staatliche Beihilfe (78) Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu gelten, muss eine Beihilfemaßnahme kumulativ die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen: a) die Maßnahme muss die Verwendung staatlicher Mittel einschließen; b) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen; c) die Maßnahme muss bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen; d) die Maßnahme muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.   Beihilfe auf der Ebene von ValDeal (79) Erstens erhielt ValDeal aus dem Budget, das 2006 für die staatliche Beihilferegelung HU 21/2004 zur Verfügung stand, einen Zuschuss; die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfe staatliche Mittel beinhaltet und dem Staat zuzurechnen ist. (80) Zweitens wurde ValDeal eine staatliche Beihilfe für Tätigkeiten gewährt, deren Kosten von anderen Marktteilnehmern vollständig selbst getragen werden mussten. ValDeal wurde im Rahmen einer Ausschreibung des Fonds für Forschung und technologische Innovation ausgewählt und erhielt eine finanzielle Unterstützung für die Entwicklung und Bereitstellung verschiedener Innovationsberatungsdienste, die neben den bereits verfügbaren Dienstleistungen von Beratungsunternehmen, Patentanwälten, „Business Angels“ und Rechtsanwälten angeboten werden sollten. Daher verschaffte die Maßnahme ValDeal einen selektiven Vorteil. (81) Drittens könnte die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da ValDeal in einem Markt tätig ist, der auch für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen offen ist. Darüber hinaus erwarb ValDeal Know-how im Bereich Innovationsmanagement von der amerikanischen Universität Texas sowie von der INNO AG in Deutschland und beabsichtigte, Dienstleistungen für Unternehmen in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern anzubieten. 6.1.2.   Beihilfe auf der Ebene der Kunden von ValDeal (82) Infolge der Maßnahme profitierten die Kunden von ValDeal von kostenlosen Beratungsdiensten. Obwohl diese Kunden also nicht direkt staatliche Mittel erhielten, wurde ihnen ein indirekter Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt, da der Zweck der Maßnahme darin bestand, kostenlose Beratungsdienste für Erfinder und Unternehmen anzubieten. (83) Die Maßnahme ist eindeutig dem Staat zuzurechnen und beinhaltet staatliche Mittel, die unmittelbar ValDeal und seinen Kunden zugutekamen. (84) Zweitens führte ValDeal ein Verfahren durch, das dazu diente, die förderungswürdigsten und vielversprechendsten Unternehmen auszuwählen, die die kostenlosen Beratungsdienste erhalten sollten. Damit verschaffte das Vorhaben den ausgewählten Unternehmen einen selektiven Vorteil und war zudem geeignet, in den nachgelagerten Märkten, in denen die Kunden von ValDeal tätig waren, durch den ihnen gewährten selektiven Vorteil den Wettbewerb zu verfälschen. (85) Drittens ist die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wie oben erwähnt, plante ValDeal außerdem, die Dienstleistungen für Unternehmen in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern zu erbringen. Ferner bestand das Ziel des Vorhabens darin, die Wettbewerbsfähigkeit der Kunden von ValDeal sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene zu verbessern. Aus diesem Grund hat die Maßnahme eindeutig den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. 6.1.3.   Schlussfolgerung (86) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für ValDeal und seine Kunden darstellt. 6.2.   Beurteilung der Vereinbarkeit 6.2.1.   Beihilfe für ValDeal —   Einstufung der Tätigkeiten von ValDeal als FuE-Vorhaben (87) Im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 wird die Art der Forschungstätigkeiten definiert, die als mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden: „2.2. […] Um den Grad der Marktnähe der geförderten FuE-Tätigkeit zu bestimmen, unterscheidet die Kommission zwischen Grundlagenforschung, industrieller Forschung und vorwettbewerblicher Entwicklung (37)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.