Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/2394 der Kommission vom 26. Mai 2014 über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten von ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (Sache SA.33186 (2012/C) (ex. 2011/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3193 final) (Text von Bedeutung für den EWR )

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30.12.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 359/1 BESCHLUSS (EU) 2016/2394 DER KOMMISSION vom 26. Mai 2014 über die staatliche Beihilfe Ungarns zugunsten von ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (Sache SA.33186 (2012/C) (ex. 2011/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3193 final) (Nur der ungarische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Am 12. August 2008 veranlasste die Kommission die Überprüfung der ungarischen Beihilferegelung „Einsatz und Verwendung des Fonds für Forschung und technologische Innovation“ HU 21/2004 (SA.15588 (MX 23/2008)) (im Folgenden „Beihilferegelung“), die zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Ungarns als bestehende staatliche Beihilfe eingestuft wurde (2). Gegenstand dieser Überprüfung waren staatliche Beihilfen, die im Zeitraum von 2004 bis 2006 im Rahmen dieser Regelung gewährt wurden. (2) Drei Begünstigte wurden für eine eingehende Prüfung ausgewählt (3), darunter das Unternehmen ValDeal Innovációs Szolgáltató Zártkörűen Működő Részvénytársaság (ValDeal Innovation Services Closed Limited Company) (im Folgenden „ValDeal“). In allen drei Fällen wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. (3) Eines der geprüften Unternehmen zahlte die Beihilfe einschließlich Zinsen während der Prüfung zurück. Die Kommission stellte daraufhin das Prüfverfahren in Bezug auf diesen Begünstigen ein. (4) Im Verlauf des Prüfverfahrens (SA.15588) forderte die Kommission Ungarn mit Schreiben vom 12. Juni 2009, 21. Januar 2010, 30. August 2010, 22. Dezember 2010 und 17. Februar 2011 auf, Informationen über ValDeal vorzulegen. Ungarn kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 17. September 2009, 30. März 2010, 26. Oktober 2010, 6. Dezember 2010, 8. Dezember 2010, 2. Februar 2011, 24. Februar 2011 und 1. April 2011 nach. (5) Da Ungarn die Bedenken der Kommission in Bezug auf die beiden übrigen Begünstigten, darunter ValDeal, nicht vollständig ausräumen konnte, wurde diese Beihilfesache am 16. Juni 2011 als NN-Akte unter der Nummer SA.33186 (2011/NN) registriert. (6) Im Oktober 2011 zahlte der neben ValDeal noch verbliebene Begünstigte die Beihilfe einschließlich Zinsen freiwillig zurück. Infolgedessen stellte die Kommission das Prüfverfahren in Bezug auf diesen Begünstigten ein (4). (7) Daher bezieht sich der vorliegende Beschluss ausschließlich auf die staatliche Beihilfe, die ValDeal gewährt wurde (im Folgenden „Maßnahme“). (8) Die Kommission forderte am 9. Februar 2012 und am 18. April 2012 Informationen über ValDeal an. Ungarn übermittelte mit Schreiben vom 1. September 2011, 19. Oktober 2011, 29. Februar 2012, 12. März 2012, 18. Juni 2012, 26. Juni 2012, 4. Juli 2012 und 12. September 2012 die betreffenden Informationen. (9) Am 6. September 2011 fand ein Treffen mit Vertretern der ungarischen Regierung und des Beihilfeempfängers in den Räumlichkeiten der Kommissionsdienststellen in Brüssel statt. (10) Mit Schreiben vom 18. April 2012 unterrichteten die Kommissionsdienststellen Ungarn darüber, dass die Beihilfe für ValDeal auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen nicht als Beihilfe für ein FuE-Vorhaben angesehen werden kann. Die Kommissionsdienststellen vertraten jedoch vorläufig die Auffassung, dass die Beihilfe für ValDeal unter Umständen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (5) (im Folgenden „KMU-Gruppenfreistellungsverordnung“) mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Daher wurde Ungarn ersucht, zu prüfen, ob die Maßnahme alle Kriterien dieser Verordnung erfüllt, und Angaben, die dies belegen, zu übermitteln. Abschließend informierten die Kommissionsdienststellen Ungarn darüber, dass, sofern der Beihilfebetrag, den ValDeal tatsächlich erhalten hat, den in der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten zulässigen Beihilfebetrag überschreitet, die Differenz zurückgezahlt werden muss, einschließlich der Zinsen nach dem geltenden Zinssatz, der gemäß den Vorschriften über die Methode zur Festsetzung des Referenzzinssatzes in Rückforderungsverfahren (6) berechnet wird. (11) Ungarn teilte den Kommissionsdienststellen in seinem Schreiben vom 18. Juni 2012 ohne nähere Erklärung mit, dass die Beihilfe für ValDeal nicht nach Artikel 4 der KMU-Gruppenfreistellungsverordnung geprüft werden sollte. (12) Am 19. Dezember 2012 beschloss die Kommission, ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen. Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (7) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (13) Nach dem Eröffnungsbeschluss übermittelte Ungarn am 22. Februar 2013 eine Stellungnahme. Am 13. März 2013 bzw. am 14. März 2013 reichten die beiden Beteiligten ValDeal und das Netzwerk der Europäischen Unternehmens- und Innovationszentren (European Business & Innovation Centre Network — EBN) (8) Stellungnahmen ein. (14) Am 5. April 2013 wurden die Stellungnahmen der Beteiligten an die ungarische Regierung weitergeleitet, die in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2013 mitteilte, dass sie dazu keine weiteren Anmerkungen habe. (15) Ungarn wurde am 18. Juni 2013 per E-Mail aufgefordert, einen ausführlichen Zeitplan für die Rückzahlung der Beihilfe vorzulegen; diese E-Mail wurde noch am selben Tag beantwortet. Am 26. Juni 2013 legte Ungarn eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten vor. Da diese Aufstellung Angaben enthielt, die vor dem Hintergrund der bereits übermittelten Informationen unklar waren, forderte die Kommission am 5. Juli 2013 weitere Auskünfte an. Nachdem Ungarn zweimal um eine Verlängerung der Frist gebeten hatte, kam es der Aufforderung der Kommission am 7. Oktober 2013 nach. (16) In seiner Antwort auf die informellen Ersuchen der Kommissionsdienststellen bezüglich der Klärung der offenen Fragen teilte Ungarn in seiner E-Mail vom 12. Februar 2014 mit, dass ein Teil der Beihilfe von ValDeal unter Berücksichtigung der Obergrenzen für „De-minimis“-Beihilfen sowie der Kumulierungsvorschriften an bestimmte Kunden weitergegeben wurde. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME UND DES UNTERNEHMENS VALDEAL 2.1.   Beschreibung der Maßnahme (17) Rechtsgrundlagen für die Beihilferegelung sind das Gesetz XC aus dem Jahr 2003 über den Fonds für Forschung und technologische Innovation (a Kutatási és Technológiai Innovációs Alapról) sowie der Regierungserlass Nr. 133/2004 vom 29. April 2004 über die Verwaltung und Verwendung des Fonds für Forschung und technologische Innovation. (18) Im Jahr 2006 beliefen sich die für die Beihilferegelung bereitgestellten Mittel auf 7 909 784 000 HUF (ca. 31,25 Mio. EUR (9)). Die Beihilferegelung wurde ausschließlich aus dem Staatshaushalt (10) finanziert. (19) Ziel der Beihilferegelung war unter anderem die Förderung von FuE-Tätigkeiten in Ungarn in allen Wirtschaftszweigen und unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen. Die Beihilfe wurde in Form von Zuschüssen, zinsbegünstigten Darlehen und Zinssubventionen gewährt. Nach der Rechtsgrundlage für die Beihilferegelung können nicht nur Beihilfen für FuE-Vorhaben gewährt werden, sondern auch Mittel für Risikokapital, Ausbildung, Beschäftigung, Investitionen (Regionalbeihilfe) und „De-minimis“-Maßnahmen bereitgestellt werden. (20) ValDeal gehörte zu den Begünstigten der Beihilfen, die im Rahmen der Beihilferegelung gewährt wurden. Das Unternehmen erhielt aus dem Budget, das 2006 für die Beihilferegelung zur Verfügung stand, eine staatliche Beihilfe für das FuE-Vorhaben „Entwicklung des ungarischen Modells des integrierten Investitionsmanagements“ (im Folgenden „Vorhaben“). ValDeal betrieb den Angaben zufolge zu 11 % industrielle Forschung und zu 89 % experimentelle Entwicklung. 2.2.   Beschreibung des Unternehmens ValDeal und des durchgeführten Vorhabens 2.2.1.   Tätigkeiten von ValDeal im Rahmen des Vorhabens, für das die Beihilfe gewährt wurde (21) ValDeal, ein kleines Unternehmen, das 2006 (11) gegründet wurde, erhielt für das Vorhaben einen nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 472 508 090 HUF (ca. 1,86 Mio. EUR). Die Gesamtkosten des Vorhabens beliefen sich auf 1 001 134 111 HUF (ca. 3,95 Mio. EUR), wovon 528 626 021 HUF (ca. 2,08 Mio. EUR) von ValDeal selbst getragen wurden (12). Das Vorhaben wurde im Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2010 (13) durchgeführt, die Auszahlung der Beihilfe erfolgte in mehreren Tranchen. (22) Ziel des Vorhabens war die Entwicklung eines speziell auf Ungarn und die Region Mittel- und Osteuropa zugeschnittenen Innovationsmanagementsystems, das dazu dienen sollte, „Vorhaben aus den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Erfindungen und Start-up-Unternehmen systematisch zu beobachten, um diejenigen mit dem größten Kommerzialisierungspotenzial zu ermitteln und ihnen bei der Erstellung von Geschäftsszenarien und Lizenzportfolios, die für mögliche Investoren attraktiv sind, zu helfen, oder diese Vorhaben zu unterstützen, damit ihre Rentabilität verbessert werden kann, indem neue Märkte erschlossen, neue Produktlinien eingeführt oder einfach neue Ideen in eine unternehmerische Tätigkeit umgesetzt werden“ (14). (23) Der erste Schritt des Vorhabens bestand darin, lizenziertes Know-how im Bereich Innovationsmanagement vom IC2-Institut der Universität Texas sowie von der INNO AG in Deutschland zu erwerben, die über langjährige Erfahrungen auf den Gebieten Unternehmensgründung, Innovationsmanagement und Vermarktung von geistigem Eigentum verfügen. Außerdem erwarb ValDeal von der Universität Texas ein Weiterbildungskonzept zum Innovationsmanagement für die Schulung seiner Mitarbeiter. (24) Die Beihilferegelung verpflichtete ValDeal, eine Reihe kostenloser Dienstleistungen für seine Kunden anzubieten. In Paragraph 1 Absatz 1 des Zuschussvertrags ist Folgendes festgelegt: „Der Beihilfeempfänger (ValDeal) verpflichtet sich (…) während der Durchführung des Vorhabens kostenlos und ohne Gegenleistung mindestens 100 innovative Technologien oder Produkte ausfindig zu machen, zu beschreiben und zu analysieren und geeignete Nutzungsmöglichkeiten auszuwählen.“ (25) ValDeal machte geltend, dass seine FuE-Tätigkeit in der Anpassung des erworbenen Know-hows an das ungarische und mittel- und osteuropäische Geschäftsumfeld bestand. Auf der Grundlage dieses angepassten Modells bot ValDeal für 60 „Ideen“ (18 davon wurden von Unternehmen eingereicht, die übrigen von einzelnen Forschern), die im Rahmen eines von ValDeal organisierten Wettbewerbs aus insgesamt 600 Vorschlägen ausgewählt worden waren, kostenlose Dienstleistungen im Bereich Innovationsmanagement an. (26) ValDeal fasste seine Tätigkeiten in dem Vorhaben folgendermaßen zusammen: „die Aufgaben können gegliedert werden in die Übernahme des amerikanischen und europäischen Know-hows im Bereich Innovationsmanagement; das Zusammentragen, die Auswahl und die Evaluierung von Forschungsergebnissen sowie von Ideen für Produkte, Technologien und Dienstleistungen; die Auswahl von Projekten mit hohem Potenzial; Unternehmensentwicklung, Lizenzierung, Vermarktung von Know-how; Entwicklung von integrierten Dienstleistungen im Bereich Innovationsmanagement; Weiterbildung; Verbreitung von Ergebnissen und Information über Ergebnisse; Nachhaltigkeit der Ergebnisse“ (15). (27) Für Erfinder oder Unternehmen bot ValDeal in der Regel folgende Dienstleistungen an: „Website-Erstellung; Förderung der Kreativität; Entwicklung von Ideen; offene Innovation (Open Innovation); Ermittlung von Ideen für Produkte, Technologien und Dienstleistungen; Überwachung von Forschungsergebnissen; Ermittlung innovativer Betriebe oder Unternehmen mit Innovationspotenzial; Ausarbeitung und Management von Angeboten für Ausschreibungen/Zuschussanträge; Weiterbildung; Schutz von geistigem Eigentum; Vermittlung sowie Abstimmung von FuE-Kapazitäten; Interim-Management; Marketing und Marktforschung; Kommunikation; Erstellung von Geschäftsplänen, Durchführbarkeitsstudien; nationale und internationale Vernetzung; Vernetzung mit Business Angels und Investoren; Investorensuche; Management von Investitionsvorhaben; Zusammenstellung und Weitergabe von bewährten/beispielhaften Verfahren“ (16). (28) Nach Angaben von ValDeal war die Anpassung des ursprünglichen Modells angesichts der unterschiedlichen Bedingungen notwendig, die in Ungarn im Vergleich zu weiter entwickelten europäischen Ländern bzw. den USA bestehen. Als typische Unterschiede nannte ValDeal, dass in Ungarn „ein innovationsfreundliches Klima auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene fehlt; von staatlicher Seite kein Kapital für Unternehmensgründungen bereitgestellt wird; das nationale System zur Innovationsförderung nicht effektiv ist; auf politischer Ebene keine Einrichtung vorhanden ist, die für die strategische Organisation und die effiziente Arbeit von Innovationssystemen zuständig ist; ausgebildete Fachkräfte für das Innovationsmanagement fehlen; in den Wissenszentren ein Mangel an fundierten Kapazitäten/Kompetenzen für Technologietransfer und Innovationsmanagement besteht; die Zahl internationaler Innovationskooperationen sehr gering ist“ (17). ValDeal verweist zudem darauf, dass in Ungarn eine andere Innovationskultur besteht. Beispielsweise „liegen den Projektverantwortlichen keine aussagekräftigen Informationen über die relevanten Märkte und Konkurrenten vor; sind die Projektverantwortlichen meist nicht geeignet, das Unternehmen zu führen […], sie akzeptieren häufig nicht, dass die wissenschaftliche Leitung des Vorhabens und die allgemeine Geschäfts- und Unternehmensleitung getrennt voneinander erfolgen sollten; fehlt es an geeigneten Verwaltungsstrukturen für die Rechte des geistigen Eigentums oder mangelt es in bestimmten Fällen eklatant an einer Geschäftsethik“ (18). 2.2.2.   Schutz der Rechte des geistigen Eigentums von ValDeal (29) ValDeal machte, um den FuE-Gehalt des Vorhabens zu verdeutlichen, geltend, dass es Schritte zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „Rechte des geistigen Eigentums“) an seinen Forschungsergebnissen (19) unternommen hat. In diesem Zusammenhang nannte ValDeal zwei Arten des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, die ihm gewährt wurden: — Erstens verwies ValDeal darauf, dass es beim Ungarischen Patentamt (im Folgenden „Ungarisches Patentamt“) zwei Marken eingetragen hat: eine für sein Firmenzeichen (Eintragungsnummer 191345) und eine für die Wortfolge „ValDeal Integrated Innovation Management Model“ (ValDeal Integrált Innováció-menedzsment Modell) (Eintragungsnummer 206941). — Zweitens hat ValDeal beim Ungarischen Patentamt eine unverbindliche Eintragung (20) für sein Modell des integrierten Innovationsmanagements vorgenommen. Wie auf der Website des Ungarischen Patentamts erläutert wird, entsteht durch eine unverbindliche Eintragung von Werken kein Rechtsschutz, der dem Urheberrecht oder anderen Rechten des geistigen Eigentums gleichzusetzen ist. Sie dient lediglich als Nachweis dafür, dass zum Zeitpunkt der Eintragung beim Ungarischen Patentamt das Werk oder die damit verbundene rechtliche Leistung, für die der Antragsteller sein Eigentumsrecht geltend macht, mit dem eingetragenen Inhalt existierte (21). 2.2.3.   Ähnliche Vorhaben, die durch die EU unterstützt wurden (30) Als weiteren Beleg für den FuE-Gehalt des Vorhabens führte ValDeal mehrere Beispiele für EU-geförderte Projekte an (siehe unten) und argumentierte, dass es sich dabei ausnahmslos um ähnliche FuE-Vorhaben handelte, die über das Fünfte Rahmenprogramm (im Folgenden „RP5“) oder das Sechste Rahmenprogramm (im Folgenden „RP6“) (22) unterstützt wurden, weshalb das Vorhaben von ValDeal ebenfalls als FuE-Vorhaben angesehen werden sollte. ValDeal nannte folgende Beispiele: — „Creative trainer“ — Gegenstand dieses Vorhabens, das durch das Programm für lebenslanges Lernen der Europäischen Kommission unterstützt wurde, war die Entwicklung eines Lehrgangs für Kreativität und Innovationsmanagement. Das Programm zielte darauf ab, zu Lernerfahrungen anzuregen und die Entwicklung des Bildungssektors in ganz Europa zu unterstützen (23). Auf der Grundlage dieser Informationen kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei „Creative Trainer“ um ein FuE-Vorhaben handelt. — „WOMENTOR“ — Das Ziel des Vorhabens, das ebenfalls durch das Programm für lebenslanges Lernen finanziert wurde, bestand darin, die Teilnahme von Unternehmerinnen an europäischen Forschungsprojekten zu fördern. Daher scheint auch hier kein FuE-Vorhaben vorzuliegen. — „ImMediaTe“ — Das Vorhaben war darauf ausgerichtet, eine sektorbezogene Plattform für KMU im Bereich der digitalen Medien und der Kreativwirtschaft zu schaffen, um sie mit Beratungs- und Weiterbildungsangeboten beim Aufbau von Unternehmen im IT-Bereich und beim Zugang zur Finanzierung dieser Unternehmen zu unterstützen. Das Vorhaben wurde durch das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen (Competitiveness and Innovation Framework Programme — CIP) (24) finanziell unterstützt, mit dem die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen im Allgemeinen gestärkt werden soll, z. B. durch die Förderung der Verbreitung und des Einsatzes von IKT, die Förderung einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien und der Energieeffizienz, die Unterstützung innovativer Aktivitäten, die Schaffung besserer Zugangsmöglichkeiten zur Finanzierung und die Bereitstellung von Unterstützungsdiensten für Unternehmen. Diese Informationen legen den Schluss nahe, dass es sich bei dem Vorhaben „ImMediaTe“ im Wesentlichen ebenfalls um ein Weiterbildungsprojekt handelt. — „NIMCUBE“ — Der Zweck des Vorhabens bestand darin, komplexe IT-Lösungen zu entwickeln, die eingesetzt werden, um die Weiterverwendung von Wissen und Innovationen durch Unternehmen zu messen, zu organisieren und zu optimieren. Das Vorhaben wurde wie angegeben mit Mitteln aus dem RP5 finanziert. Im Gegensatz zu dem Vorhaben von ValDeal zielte NIMCUBE auf die Entwicklung neuer technischer Lösungen, z. B. von Software, ab. 3.   BESCHLUSS ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (31) Am 19. Dezember 2012 beschloss die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten. Die Kommission kam aus folgenden Gründen zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellte: (32) Erstens erhielt ValDeal aus dem Budget, das 2006 für die staatliche Beihilferegelung HU 21/2004 zur Verfügung stand, einen Zuschuss; daher handelt es sich um eine aus staatlichen Mitteln finanzierte Maßnahme. (33) Zweitens wurde ValDeal eine staatliche Beihilfe für Tätigkeiten gewährt, deren Kosten von anderen Marktteilnehmern vollständig selbst getragen werden mussten. Unerheblich ist dabei, dass ValDeal seine Dienstleistungen im Rahmen der Maßnahme kostenlos angeboten hat. Die Maßnahme droht deshalb den Wettbewerb zu verfälschen, indem sie ValDeal einen selektiven Vorteil verschafft. (34) Drittens beeinträchtigt die Maßnahme eindeutig den Handel zwischen Mitgliedstaaten. ValDeal hat Know-how im Bereich Innovationsmanagement von der amerikanischen Universität Texas und der INNO AG in Deutschland erworben; daher ist die Maßnahme geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Außerdem plante ValDeal, die Dienstleistungen für Unternehmen in anderen mittel- und osteuropäischen Ländern zu erbringen. (35) Die Kommission zweifelte daran, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Insbesondere äußerte sie Zweifel, ob die Beihilfe für ValDeal auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 oder aber aufgrund anderer Instrumente als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 3.1.   Vereinbarkeit auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation 3.1.1.   FuE-Gehalt (36) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die oben genannten Dienstleistungen von ValDeal nicht als Innovationen angesehen werden können, da sie bereits von IT-Dienstleistungsanbietern, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Beratern, „Business Angels“ usw. angeboten wurden und in unterschiedlichen Formen auf dem Markt verfügbar waren. Vielmehr bestand das Vorhaben offenbar darin, das von Dritten erworbene Know-how bzw. Modell im Bereich Innovationsmanagement auf seine Effektivität zu prüfen und es lediglich an das ungarische Geschäftsumfeld anzupassen (dazu gehörte auch die Übersetzung in die ungarische Sprache). (37) ValDeal macht zudem geltend, dass es bei der Anpassung des erworbenen Know-hows/Modells im Bereich Innovationsmanagement darum ging, bestimmten Managementdienstleistungen wie etwa der persönlichen Betreuung von Erfindern, die in einer weiter entwickelten Unternehmenskultur weniger im Vordergrund stehen, eine höhere Priorität einzuräumen. Nach Ansicht der Kommission hat ValDeal jedoch im Wesentlichen genau die gleichen Dienstleistungen angeboten, die in dem erworbenen Innovationsmanagementmodell enthalten waren. (38) Anstatt in einer tatsächlich echten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bestanden die Aktivitäten von ValDeal hauptsächlich darin, Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Einheiten, d. h. bei den Kunden von ValDeal, zu fördern. ValDeal gab an, dass in den Unternehmen, die seine Dienstleistungen in Anspruch nahmen, „60 bis 80 FuE-intensive Arbeitsplätze geschaffen wurde“ (25). 3.1.2.   Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums (39) In der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke ist Folgendes festgelegt: „Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (26). Der Hauptzweck einer Marke besteht also nicht darin, die FuE-Ergebnisse eines Unternehmens zu schützen, sondern das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Daher kann eine Marke an sich nicht als Nachweis dafür dienen, dass das Unternehmen, das sie eintragen ließ, FuE-Tätigkeiten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation von 1996 durchgeführt hat. (40) Die Kommission erklärte außerdem, dass die Tatsache, dass ValDeal abgesehen von der Marke für die Arbeitsergebnisse keine Patente oder Rechte des geistigen Eigentums eingetragen hat bzw. eintragen konnte, ein deutliches Anzeichen dafür ist, dass im Rahmen des Vorhabens keine Forschungsergebnisse erzielt wurden, die die Voraussetzungen für einen Patentschutz erfüllen. (41) Zwar kann ein Unternehmen seine patentierbaren Erkenntnisse oder Erfindungen als Know-how oder Geschäftsgeheimnis schützen lassen, statt offizielle ein Patent dafür anzumelden, aber die allgemeine Aussage von ValDeal, dass das Unternehmen im Rahmen der Durchführung des Vorhabens eigenes Know-how entwickeln wird, ist kein hinreichender Beleg dafür, dass ein solches Vorhaben echte FuE-Tätigkeiten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation beinhaltete. 3.1.3.   Ähnliche EU-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.