Europäische Union

85/561/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.017 - Sortenschutzrecht: Rosen) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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rteilten Schutzrechtes an Meilland wäre dessen Lizenznehmer dennoch gezwungen, Gebühren zu zahlen oder die Pflanzen zu kaufen, um die betreffende Sorte zu verwerten, und er dürfte diese Sorte nicht dort verkaufen, wo er möchte, insbesondere nicht in anderen Ländern, wo sie nicht geschützt wäre. Auch diese Verpflichtung erfuellt die erste Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 nicht, was ebenfalls sowohl eine angemessene Beteiligung der Verbraucher ausschließt als auch eine Prüfung der letzten beiden Bedingungen desselben Artikels überfluessig macht.(29)Aus den oben dargelegten Gründen erfuellt der betreffende Vertrag nicht alle für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 notwendigen Bedingungen. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die nachträgliche Anmeldung vom 27. April 1985 den vorliegenden Vertrag, der 1983 ausgelaufen ist, decken kann, oder ob dieser Vertrag unter die Kategorie von Vereinbarungen fällt, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht angemeldet zu werden brauchen.III. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17(30)Die Kommission kann, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall allerdings besteht kein Anlaß, die Parteien zu verpflichten, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen, da der strittige Vertrag, den Herr R. Royon mit Richardier am 28. Oktober 1971 geschlossen hatte, gekündigt wurde, als Herr Royon seine Tätigkeit aufgab und seinen Betrieb "Roses du Capitou" 1983 verkaufte.Trotzdem liegen Gründe für die Feststellung früherer Zuwiderhandlungen vor. Es ist notwendig, daß die Öffentlichkeit die Haltung der Kommission insbesondere im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 3 gegenüber den beiden Beschränkungen genau kennt. Im übrigen hat der Beschwerdeführer hieran ein lebhaftes Interesse HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die nachstehenden Bestimmungen des am 28. Oktober 1971 zwischen URS-F (Richardier) und Herrn R. Royon für die Verwertung der Rosensorte Sonia Meilland geschlossenen und 1974 geänderten Lizenzvertrags (Schnittblumen-Vertrag) haben Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dargestellt: 1Die dem Lizenznehmer, Herrn R. Royon, auferlegte Verpflichtung des Artikel X des Vertrages, Meilland alle an den Rosen der Lizenzsorte entdeckten Mutationen zu überlassen, so daß diese Mutation das ausschließliche Eigentum von Meilland bleiben und letzterer allein über deren Verwertung zu gewerblichen Zwecken entscheidet;2die diesbezuegliche Verpflichtung des Lizenznehmers in der Neufassung des Vertrages nach dessen Änderung im Jahre 1974 (neuer Artikel XII), wonach der Zuechter Meilland über eine Frist von drei Jahren nach dem Datum der Überlassung einer Mutation durch den Lizenznehmer verfügt, um seine einseitige Entscheidung über die gewerbliche Verwertung dieser Mutation aufzuerlegen;3die dem Lizenznehmer in der Neufassung des Vertrages von 1974 (neuer Artikel VIII unter dem Titel "GARANTIE") auferlegte Verpflichtung, die Gültigkeit der Anträge auf Erteilung von Sortenschutzbescheinigungen oder der ihm durch Lizenz überlassenen Sortenschutzbescheinigungen nicht anzufechten. Artikel 2 Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags zugunsten der in Artikel 1 genannten Bestimmungen wird abgelehnt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an:1SNC Meilland & Cie, 134 Bld. Francis Meilland, F-06600 Antibes;2Universal Plant Sarl, 134 Bld. Francis Meilland, F-06600 Antibes;3Universal Rose Sélection-France (M. et Mme Francisque Richardier) F-69160 Tassin-la-Demi-Lune;4M. René Royon, 128 Les Bois de Font Merle, F-06250 Mougins. Brüssel, den 13. Dezember 1985Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) Insbesondere in seinem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 Brauerei de Hächt (Slg. 1967, S. 555).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.