Europäische Union

85/561/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.017 - Sortenschutzrecht: Rosen) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31985D0561. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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undlage wurde am 23. November 1974 ein Abtretungsvertrag mit folgenden wesentlichen Bestimmungen abgefasst:a) Herr Royon tritt durch einen gesonderten Akt seinen Antrag auf Erteiltung eines Sortenschutzzertifikats in Frankreich Nr. 00730 für die Sorte Pitica sowie seine Eigentumsrechte in den anderen Ländern und generell alle Rechte an der Erfindung an Meilland (im vorliegenden Falle Universal Plants Sarl) ab;b) Meilland erstattet Herrn Royon alle Kosten für die Eintragung der Pitica und kümmert sich um den Schutz der Sorte in allen Ländern, wo dies möglich ist (insbesondere in den Ländern des Gemeinsamen Marktes, in Spanien, den Vereinigten Staaten, in Schweden, Marokko und Ungarn) (Artikel 2, 3, 4); die Schutzbescheinigungen, auf die Meilland später verzichten sollte, werden Herrn Royon unentgeltlich überlassen (Artikel 5); Meilland wird dafür sorgen, daß Pitica eine Handelsbezeichnung erhält, die in allen Ländern als Warenzeichen geschützt ist und von Herrn Royon frei verwendet werden kann (Artikel 6); für die Überlassung seiner sämtlichen Rechte erhält Herr Royon 15 % der von den Lizenznehmern für Pitica entrichteten Bruttogebühren vor allen Nachlässen (Artikel 7); Herr Royon kann weiterhin in seinem Betrieb "Roses du Capitou" Schnittblumen der Pitica-Sorte kultivieren, und die von ihm bereits an Gartenbaubetriebe erteilten Vermehrungslizenzen werden bestätigt; jede andere Verwertung bleibt aber ausschließlich Meilland vorbehalten (Artikel 8, 9, 10); Meilland verpflichtet sich, der Sorte Pitica zum grösstmöglichen Vertrieb zu verhelfen, trifft aber alle Vermarktungsentscheidungen selber; Meilland verpflichtet sich ausserdem, diese Sorte in derselben Weise wie die anderen Sorten anzubieten, für die Universal Plants über die ausschließlichen Verlags- und Vertriebsrechte verfügt (Artikel 11, 12); Meilland verpflichtet sich, alle Versuche durchzuführen, um Pitica für die Gartenverwertung zu testen, Herrn Royon von den diesbezueglichen Ergebnissen zu unterrichten und die Bestimmungen dieses Vertrages gegebenenfalls auf die Gartenverwertung anzuwenden (Artikel 13).(18)Im Juli 1977 erklärt Meilland; daß die Pitica-Rose für eine Verwertung als Gartenpflanze ungeeignet ist, wie die von ihm bzw. seinen Beauftragten oder Lizenznehmern in den Niederlanden, in Deutschland, in den Vereinigten Staaten und in Israel durchgeführten Versuche gezeigt haben. Im August 1977 werden die Sortenschutzrechte in Ungarn und Marokko unentgeltlich wieder auf Herrn Royon übertragen, während wegen fehlendem Interesse in Schweden und Dänemark auf den Sortenschutz verzichtet wurde. Die Vermarktung der Pitica-Sorte als Schnittblume beginnt 1978, als sie die im Namen Meillands international hinterlegte Marke Kyria erhält. Zu diesem Zeitpunkt werden von der Sorte Pitica/Kyria in drei Ländern 50 000 Pflanzen kultiviert. Ende 1980 werden 265 000 Pflanzen in vielen Ländern kultiviert (Frankreich, Japan, Vereinigte Staaten, Lateinamerika und Pflanzungsbeginn in Italien und in der Schweiz). Mit der 1984 erreichten Grössenordnung von 500 000 Pflanzen steht die Pitica/Kyria-Sorte im Vergleich zur Entwicklung der anderen 60 Meilland-Sorten, die zur Verwertung als Schnittblumen dienen, an zwanzigster Stelle. Andere Mutationen wurden von Dritten in mehreren Ländern entdeckt, in fünf Ländern an der Sorte Privé, in vier Ländern an der Sorte Carinella und in drei Ländern an der Sorte Carlita. Mit diesen Mutationen wurden insgesamt jeweils 500 000 bis 1 000 000 Pflanzen erzeugt, je nach Aufnahmebereitschaft der Lizenznehmer und anschließend des Publikums. Die Zahl und relative Bedeutung der Faktoren, die den Erfolg einer Sorte auf einem Markt positiv oder negativ beeinflussen, sind nach wie vor überhaupt nicht vorherzusehen und stehen nicht immer in direktem Zusammenhang mit den vom Zuechter und seinen Beauftragten getroffenen Entscheidungen und eingesetzten Mitteln. Insbesondere was die Pitica-Sorte betrifft, die mit ihrer blaßrosa Färbung zu derselben Farbskala wie ihre Muttersorte Sonia gehört, die ebenfalls rosa ist, unterliegt die Verwertung jeder einzelnen Sorte im Rahmen einer Sortenkollektion automatisch den Erfordernissen der Gesamtverwertung dieser Kollektion.E. Die Beschwerde des Herrn Royon und die von Meilland vorgebrachten Argumente(19)Herr Royon reichte seine Beschwerde am 28. Januar 1980 gegen Artikel X seines mit Richardier am 28. Oktober 1971 geschlossenen Vertrages wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags ein. Seiner Ansicht nach wurde er durch diese Bestimmung verpflichtet, seine Rechte an der Pitica-Sorte durch den Vertrag vom 23. November 1974, dessen Inhalt und Modalitäten ihm, insbesondere in bezug auf die Vergütung, diskussionslos diktiert wurden, an Meilland abzutreten. Ausserdem vertritt er die Auffassung, daß Meilland trotz seines weltweiten Erzeugungs- und Vertriebsnetzes für die vorgenannte Sorte keine besondere kommerzielle Anstrengung unternommen hat. Der beanstandete Artikel X und seine Ausdehnung auf alle Unterlizenznehmer und Verwender der Selection Meilland-Rosen verhindere, daß sich diese als internationale Vertriebshändler neuer von ihnen entdeckter Rosen betätigen. Hierdurch werde gegen den Wettbewerb zwischen den Ländern des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 verstossen.Das Verfahren, das aufgrund dieser Beschwerde am 9. Dezember 1983 eröffnet wurde, hat die Kommis- sion auf die Nichtanfechtungsklausel ausgedehnt, die in demselben Standardlizenzvertrag von URS-F Richardier (siehe weiter oben I-C, 1: Artikel VIII "GARANTIE") enthalten ist und dem Unterlizenznehmer verbietet, die Gültigkeit der Meilland erteilten Sortenschutzrechte anzufechten.(20)Meilland hat zu seiner Verteidigung folgende Hauptargumente vorgetragen:a) Der in der Beschwerde beanstandete Artikel X sei auf Herrn Royon nicht angewandt worden, da er in seiner Eigenschaft als angestellter Direktor bei Meilland bis Februar 1972 seinem damaligen Arbeitgeber seine 1971 entdeckten Sonia-Mutationen überlassen habe. Ausserdem habe er sich zu diesem Zeitpunkt aus demselben Grunde auch nicht beruflich als Zuechter betätigen können. Schließlich habe er selber den Vertrag gebrochen, den er beanstande: Zunächst, indem er am 10. Dezember 1973 einen Antrag auf Erteilung einer Sortenschutzbescheinigung für eine Sorte gestellt habe, die Meilland in dem Sinne nicht interessiert habe, dann, indem er während der späteren Verhandlungen Artikel X seines Vertrages selbst nicht ausdrücklich geltend gemacht habe. Meilland habe im übrigen gegenüber seinen Lizenznehmern und Unterlizenznehmern niemals Artikel X geltend gemacht; zudem würden seit 1974 aufgrund des neuen Artikels XII seiner Verträge die Rechte des Entdeckers an den Mutationen anerkannt; Meilland stuende lediglich ein Vorkaufsrecht zu, das ihm völlig legitim erscheine. Diesbezueglich sei Meilland der Auffassung, daß sich die Frage der Erteilung einer Sortenschutzbescheinigung für eine Mutation, die an einer Pflanze einer im Namen eines Ursprungszuechters bereits geschützten Muttersorte entdeckt wurde, grundsätzlich von der Frage der Erteilung eines Patents für die Verbesserung einer geschützten industriellen Erfindung unterscheide; das Verbesserungspatent setze nämlich eine Nutzung des ursprünglichen Patents voraus, dem seinerseits ein erfinderisches Bemühen vorangegangen sei, das bei der unerwarteten Entdeckung einer Mutation völlig fehle. Im vorliegenden Fall gebe es also überhaupt keinen Grund, Herrn Royon gewissermassen ein Verbesserungspatent zu erteilen; einerseits sei nämlich die Mutationsfähigkeit bereits im Erbgut der Muttersorte enthalten, deren Verdienst ausschließlich ihrem Erfinder zukomme; und andererseits sei der Zweig, an dem die spontane Mutation einer Rose, einer Pflanze mit asexueller Vermehrung, auftrete, bereits an sich eine neue Sorte, die die Voraussetzungen für einen Rechtsschutz erfuelle, da ihre Merkmale von vornherein durch die Natur in der Weise festgelegt seien, daß die gesetzlich vorgesehenen Unterscheidungs-, Homogenitäts- und Beständigkeitserfordernisse erfuellt würden, ohne daß hierzu eine Intervention des Entdeckers notwendig gewesen wäre.Im übrigen ist Meilland der Auffassung, daß die Frage der Rechte an der Mutation im französischen Sortenschutzgesetz Nr. 70/489 vom 11. Juni 1970 nicht ausdrücklich geregelt und es daher normal sei, daß die Partner eines Sortenschutzlizenzvertrags hierüber gemeinsam etwas vereinbaren. Meilland ist der Ansicht, daß er unter Berücksichtigung der besonderen Gebote der Konzernverwaltung dieselben Werbeanstrengungen für die Pitica-Sorte wie für die übrigen Sorten gemacht habe, selbst wenn die spezifischen Merkmale der neuen Sorte bei einer ersten Prüfung 1971 tatsächlich verkannt worden seien. Auf jeden Fall habe der Lizenznehmer und Entdecker in der Regel weder die Mittel noch den Wunsch, die Verwertung einer Mutation in Angriff zu nehmen, und ziehe es bei weitem vor, sogar von sich aus Meilland die Mutation zu überlassen, vor allem, um dessen weltweites Vertriebsnetz zu nutzen.b) Zu der Klausel über die Nichtanfechtung der Sortenschutzrechte Meillands durch den Lizenznehmer nimmt Meilland vorweg, daß niemand gezwungen sei, Verträge zu schließen; seien aber erst einmal alle Klauseln eines Vertrages akzeptiert, müssten sie auch von beiden Partnern eingehalten werden, zumal diese dem Vertrag frei zugestimmt hätten. Ein Lizenznehmer dürfe nicht gleichzeitig die Vorteile einer Eigentumsrechtslizenz in Anspruch nehmen und die Möglichkeit behalten wollen, dieses Recht als solches anzufechten. Im Rahmen eines Lizenzvertrags, vor allem für einen Mann wie Herrn Royon, der ein ehemaliger Angestellter sei und sowohl den Konzern als auch seine Erzeugnisse und Methoden kenne, verfüge der Lizenznehmer über Informationen, die es ihm leicht machen, strittige Situationen herbeizuführen oder auszunutzen. Ausserdem würde generell durch die Aufhebung dieser Klausel der schlechte Zahler eine Prämie erhalten, da er von Rechts wegen weiterhin die Lizenz verwenden könne, ohne jedoch Gebühren hierfür zu zahlen, nur weil er ein Anfechtungsverfahren eröffnet habe, gewissermassen also mit Unterstützung der Gerichte. Aus pragmatischer Sicht wäre es schließlich unmöglich, bei Prozessen wegen Nachahmung zu einem Vergleich zu kommen, da dieser in den meisten Fällen auf der Verpflichtung des Zuwiderhandelnden beruhe, jeden Nichtigkeitsantrag bezueglich der Eigentumsrechte des Klägers zurückzuziehen, was voraussetze, daß er einen solchen Antrag nicht mehr stellen werde.Müsste der Lizenzgeber auf diese positiven Wirkungen der Nichtanfechtungsklausel verzichten, wäre dies für eine Lizenzpolitik, wie sie Meilland praktiziere, auf die Dauer sicher entmutigend. Die makroökonomischen Vorteile einer solchen Politik würden auch im Hinblick auf den Wettbewerb letztendlich lahmgelegt.c) Die von Meilland am 27. April 1985 vorgelegte Anmeldung enthält keine grundsätzlich neuen Elemente im Vergleich zu den bereits während des Verfahrens und insbesondere anläßlich der Anhörung vom 4. Juli 1984 vorgebrachten Argumente und Informationen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNGA. Artikel 85 Absatz 1(21)Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.(22)Die beteiligten Partner sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85, deren Haupttätigkeit zum Zeitpunkt des dargelegten Sachverhalts im Zierpflanzensektor lag, und ihre Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne desselben Artikels.(23)Die beiden nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes:a) Artikel X der am 28. Oktober 1971 zwischen URS-F (Richardier) und dem Unterlizenznehmer Herrn Royon geschlossenen Vereinbarung, die letzteren verpflichtet, Meilland die Mutationen zu überlassen, die er möglicherweise an den Rosen der Lizenzsorte Sonia entdecken würde:Der beschränkende Charakter der ersten Bestimmung besteht in dem Umstand, daß der Lizenznehmer verpflichtet wird, sich seiner Rechte praktisch vollständig zu begeben, die er gemäß des französischen Gesetzes Nr. 70/489 vom 11. Juni 1970 (vorstehend wiedergegeben) für seine Entdeckungen geltend machen kann. Der Vertrag, der Herrn Royon seine Rechte an der Mutation nimmt und ihn auf den Erhalt einer Vergütung beschränkt, bewirkt, daß der Lizenznehmer als potentieller Anbieter von Mutationen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten ausfällt. Die Tragweite der durch diese Verpflichtung bewirkten Beschränkung wurde durch die diesbezueglich 1974 in den betreffenden Standardverträgen vorgenommenen Änderungen (neuer Artikel XII) nicht grundlegend geändert. Die Frist, innerhalb derer Meilland die Einhaltung der besagten Verpflichtung durch alle Lizenznehmer und Unterlizenznehmer fordern kann, wurde durch die Änderungen auf drei Jahre beschränkt. Im vorliegenden Fall bezog sich Meilland in seinem Schreiben vom 10. April 1974 an Herrn Royon ausdrücklich auf das eigene Recht an der Mutation Pitica, die 1971 aufgetreten war. Der Vertrag vom 28. Oktober 1971 zwischen Universal Plant Sarl und Herrn Royon, in dem die Modalitäten der Abtretung der Rechte des Herrn Royon festgelegt wurden, wurde also in Anwendung der früheren vertraglichen Verpflichtung abgefasst. Die von Meilland vorgebrachten Argumente, um Herrn Royon jedes Eigentumsrecht an der Mutation der Muttersorte Sonia abzusprechen, können nicht in Betracht gezogen werden. Da einerseits mehrere Mutationen in den Gewächshäusern des Herrn Royon im Rahmen der Verwertung entdeckt wurden, die er aufgrund der Erzeugungs- und Verkaufslizenz von Richardier betrieb, handelt es sich um Entdeckungen, die ausserhalb der verantwortlichen Aufgaben des Herrn Royon in der Konzernverwaltung gemacht wurden. Die Tatsache, das Herr Royon trotz seiner Funktion als Direktor des Meilland-Konzerns gleichzeitig mit Zustimmung von Meilland seinen Betrieb "Les Roses du Capitou" autonom geleitet hat, bleibt zwischen den Parteien unbestritten und wird durch das Bestehen des Lizenzvertrages bestätigt, der Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die im übrigen von Meilland hervorgehobene Tatsache, daß sich die Rose in asexueller Weise vermehrt und bei Mutationen die für einen Rechtsschutz erforderlichen Homogenitäts- und Beständigkeitseigenschaften durch die Natur von vornherein gegeben sind, schließt Zuechtungsbemühungen und -arbeiten des Herrn Royon, die mit seinen Verpflichtungen gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber unvereinbar gewesen wären, eigentlich aus. Andererseits setzt die Tatsache, daß nach dem Gesetz eine "neue Sorte" (die Sorte Pitica) vorgelegen hat, eine erfinderische Tätigkeit voraus, die sich in dieser neuen Sorte manifestiert, deren Bestehen und deren Eigenschaft als Erfindungsträgerin unbestreitbar sind. Auch wenn, was Meilland ebenfalls hervorhebt, möglicherweise ein erfinderisches "Bemühen" fehlt, ist doch der unfreiwillige oder unerwartete Charakter einer erfinderischen "Tätigkeit" kein ausreichender Grund, um die Erteilung eines Schutzrechts auszuschließen. Sowohl das französische Sortenschutzgesetz (insbesondere Artikel 1 Absatz 1) als auch die Sortenschutzgesetze der übrigen Mitgliedstaaten und das bereits genannte Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzuechtungen, das den nationalen Gesetzen als Vorbild diente, sehen im übrigen ausdrücklich vor, daß die Entdeckung einer Sorte ebenso wie die Zuechtung einer Sorte im Rahmen von Selektionsarbeiten zur Erteilung einer Sortenschutzbescheinigung führen kann. Zudem ist die Fähigkeit von Herrn Royon, das Vorhandensein und die Eigenschaften einer spontanen Mutation genau zu beobachten, ohne ein vorheriges, zumindest implizites erfinderisches Bemühen undenkbar, was im vorliegenden Fall besonders dadurch bestätigt wird, daß das ungünstige Ergebnis der ersten Prüfung der besagten Mutation durch Meilland tatsächlich widerlegt wurde.b) Die in demselben Vertrag in Artikel VIII unter dem Titel "GARANTIE" enthaltende Verpflichtung des Lizenznehmers, die Gültigkeit der Schutzrechte an der Lizenzsorte nicht anzufechten:Der restriktive Charakter dieser zweiten Bestimmung besteht darin, daß letztere dem Lizenznehmer die jedem Dritten zur Verfügung stehende Möglichkeit nahm, ein seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Wege stehendes Hemmnis durch eine Nichtigkeitsklage zu beseitigen. Trotz der einer Erteilung eines Sortenschutzzertifikats vorangehenden Prüfungen und Versuche von Amts wegen bleibt die Beschränkung in vollem Umfange bestehen: die Prüfungen schließen nämlich keineswegs aus, daß ein Schutzrecht zu Unrecht erteilt wird, und sie besagen auch nicht, daß die Unternehmen von vornherein auf jeden Einspruch oder jede Verletzungsklage, die ein Interesse für sie darstellen könnten, verzichten müssen. Selbst wenn ein Lizenznehmer ein geistiges Eigentumsrecht nur aufgrund der vom Lizenzgeber erhaltenen Informationen anfechten kann, liegen die Aufrechterhaltung eines freien Wettbewerbs und gegebenenfalls die Aufhebung eines zu Unrecht erteilten Ausschließlichkeitsrechts generell im öffentlichen Interesse. Diese Tatsache überwiegt jede andere Erwägung, die sich aus den besonderen Beziehungen zwischen den Partnern eines Lizenzvertrags ergeben könnte.(24)Die aus diesen beiden Bestimmungen resultierenden Beschränkungen sind spürbar:a) Sie haben spürbare Auswirkungen auf den betreffenden Warenmarkt der EWG, auf dem die Rosensorten "Selection Meilland" von hoher qualitativer und quantitativer Bedeutung sind, und zwar dies um so mehr, als eine einzige Sorte, unter Umständen eine von einem Lizenznehmer entdeckte Mutation, eine herausragende bzw. beherrschende Stellung auf dem Markt einnehmen kann. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (1) ergibt sich die Spürbarkeit der festgestellten Beschränkungen im vorliegenden Fall ausserdem aus der kumulativen Wirkung der in Frankreich und in den anderen Mitgliedstaaten bestehenden tausenden von ähnlichen Verträgen, die für jede Sorte die Lizenznehmer und Unterlizenznehmer verpflichten, dem Lizenznehmer die entdeckten Mutationen zu überlassen und die Gültigkeit der übertragenen Schutzrechte nicht anzufechten; dies gibt diesen Beschränkungen insgesamt eine noch grössere wirtschaftliche Bedeutung. Diese Beschränkungen führen dazu, daß alle von Hunderten von Lizenznehmern entdeckten Sorten allein auf den Lizenzgeber übergehen.b) Die Beschränkungen beeinträchtigen auch wegen ihrer vorstehend beschriebenen kumulativen Wirkung spürbar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits gilt die Verpflichtung des Herrn Royon, die Gültigkeit der überlassenen Schutzrechte nicht anzufechten, auch für alle anderen Lizenz- und Unterlizenznehmer in der gesamten Gemeinschaft und sie betrifft auch die Rechte Meillands in den anderen Mitgliedstaaten; sie verstärkt somit dessen Stellung gegenüber den Konkurrenten im gesamten Gemeinsamen Markt. Andererseits betrifft die Verpflichtung des Herrn Royon, alle etwaigen Rechte an den Mutationen abzutreten diese Verpflichtung ist auch allen anderen Lizenz- und Unterlizenznehmern in der Gemeinschaft, mit Ausnahme von Deutschland, auferlegt , nicht nur die Rechte des Herrn Royon in Frankreich, sondern auch in den anderen Mitgliedstaaten, womit generell alle anderen Lizenznehmer von Meilland als internationale Anbieter dieser Art von Neuheit in der ganzen Welt und insbesondere in der gesamten Gemeinschaft ausgeschaltet werden.(25)Die Voraussetzungen für die Anwendung des Arti- kels 85 Absatz 1 des Vertrages sind somit erfuellt.B. Artikel 85 Absatz 3(26)Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten UnternehmenaBeschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder bMöglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.(27)Die Verpflichtung des Lizenznehmers, in vollem Umfang auf seine etwaigen Rechte an künftigen Mutationen zu verzichten:Im vorliegenden Fall betraf diese Verpflichtung des Herrn Royon nicht tatsächlich dessen Erzeugungs-, Vermehrungs- bzw. Vertriebstätigkeiten für die Lizenzsorte Sonia bzw. das als Schnittblume verkaufte Enderzeugnis. Sie hatte im Gegenteil mit den eigentlichen Erzeugungs- bzw. Verteilungsbedingungen für dieses Erzeugnis ebenso wie mit der Sorge um die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts oder mit irgendeiner auch nur indirekten Wirkung hieraus nichts zu tun.Der einzige Bezug, der sich im gegenwärtigen Zusammenhang zwischen der vorgenannten Verpflichtung des Lizenznehmers und der Erzeugung, dem Vertrieb oder der Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts herstellen lässt, ist insofern ein negativer Bezug, als Herrn Royon aufgrund der strittigen Klausel die neue Sorte Pitica von vornherein einfach entzogen wurde, für die er zum Zwecke der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Verbesserungen Bemühungen hätte unternehmen können. Durch die völlige Ausschaltung dieser Möglichkeit wirkt sich die Klausel in der Praxis dahingehend aus, daß sich bei derselben Gelegenheit auch das Interesse des Lizenznehmers an den etwaigen besonderen Merkmalen der Mutationen, die er beobachten könnte, verringert.Ebensowenig ließe sich im übrigen die Behauptung aufrecht erhalten, daß die in Artikel 85 Absatz 3 aufgeführten Verbesserungen automatisch dadurch gewährleistet sind, daß die besagte Verpflichtung die Verantwortung für jede Initiative auf dem Gebiet der Erzeugung und Verteilung der neuen Pitica-Sorte auf den Meilland-Konzern überträgt, der hierfür über grössere Aktionsmittel als der Lizenznehmer, Herr Royon, verfügt. Die Verwertung der durch Lizenz überlassenen Muttersorte und ihrer Mutation unterliegt tatsächlich den Sachzwängen der Konzernpolitik Meillands und den Erfordernissen seiner Sortenkollektion. Daher wurde der Mutation auch nicht dieses ausschließliche Interesse gewidmet, das ihr von seiten des Herrn Royon sicher gewesen wäre, der für ihren Erfolg all seine Mittel, seine Bemühungen und seine genaue Kenntnis des internationalen Marktes hätte einsetzen können. Diese Beurteilung wird dadurch erhärtet, daß trotz des Nachdrucks des Herrn Royon fünf Jahre (1971 1976) zwischen der Entdeckung der neuen Sorte Pitica und dem Beginn ihrer Vermarktung durch Meilland liegen.Die Verpflichtung erfuellt somit nicht die erste Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3, was eine angemessene Beteiligung der Verbraucher im Sinne des Artikels ausschließt. Ausserdem war diese Verpflichtung des Herrn Royon für eine ausreichende Verwertung der ihm durch Lizenz überlassenen Sonia-Sorte nicht unerläßlich.(28)Die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Gültigkeit der ihm überlassenen Schutzrechte nicht anzufechten:Die Verpflichtung, ein Schutzrecht nicht anzufechten, hindert den Lizenznehmer und alle an der Verwertung derselben Lizenzsorte interessierten Dritten, hinsichtlich der sortenspezifischen Beschreibungen und Ansprüche frei zu handeln, was eine Behinderung des technischen Fortschritts darstellt.In der Annahme eines zu Unrecht e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.