31985D0561

85/561/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.017 - Sortenschutzrecht: Rosen) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 369 vom 31/12/1985 S. 0009 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1985

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag

(IV/30.017 Sortenschutzrecht: Rosen)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(85/561/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Febraur 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2, 3 und 4,im Hinblick auf die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 von Herrn René Royon am 31. Januar 1980 an die Kommission gerichtete Beschwerde,im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1983, ein Verfahren zu eröffnen,im Hinblick auf den am 27. April 1985 von Herrn Alain Meilland gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests und seine Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung

Nr. 17,im Hinblick darauf, daß den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2) über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern,im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,in Erwägung nachstehender Gründe:I. SACHVERHALTA. Die beteiligten Unternehmen(1)Die an dem vorliegenden Fall beteiligten Unternehmen sind hauptsächlich in dem Wirtschaftszweig Zierpflanzen tätig; sie sind spezialisiert in dem Bereich "Rosen", der einen besonderen Markt darstellt.(2)Die offene Handelsgesellschaft Meilland und Cie, Antibes, sorgt in allen Ländern für die Verwertung von Rosensorten, die unter dem Namen Sélection Meilland vertrieben werden.

Die Gesellschafter sind: Herr Alain Meilland Frau Marie-Louise Paolino, verwitwete Meilland Herr Raymond Richardier.Das Unternehmen befasst sich mit Neuzuechtungen von Rosen, der Erzeugung und Verwertung dieser Rosen als Gartenpflanzen oder Schnittblumen sowie ihrem Vertrieb auf Großhandels- und Einzelhandelsebene durch ein weltweites Netz von Lizenznehmern und Unterlizenznehmern.Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Universal Plants, Cannet des Maures, erzeugt vor allem das Pflanzgut. Sie hat auch mehrere Rosensorten selbst gezuechtet oder die Rechte für ihre Verwertung erworben. Gesellschafter sind: Herr Alain Meilland Herr Raymond Richardier vorstehend genannte Frau Marie-Louise Paolino als Geschäftsführerin.Beide Unternehmen sind unter der Firma Universal Rose Sélection-Meilland (URS-M, nachstehend "Meilland") tätig.Wegen der qualitativen und quantitativen wirtschaftlichen Bedeutung seiner in zahlreichen Ländern angebotenen Sorten, insbesondere auf den beiden wichtigsten Märkten für Zierpflanzen, nämlich Nord-Amerika und Europa, gehört Meilland seit 30 Jahren zu den wichtigsten Rosenzuechtern und -erzeugern in der Welt. Sein Umsatz beläuft sich gegenwärtig auf etwa 12 Millionen ECU und wird zu zwei Dritteln in den Ländern der Gemeinschaft erzielt, zum einen mit dem Verkauf aus seiner eigenen Erzeugung und zum anderen mit den Gebühren, die Dritte ihm für die Verwertung seiner Sorten zahlen.(3)In Frankreich hat Meilland die gewerbliche Verwertung seiner Sorten auf Herrn und Frau Francisque Richardier übertragen (nachstehend "Richardier"), die mit Herrn Raymond Richardier verwandt sind. Sie sind aufgrund eines mit Meilland am 30. September 1968 geschlossenen Vertrages allein befugt, in Frankreich die Garten- und Schnittrosen der Sélection Meilland-Sorten zu erzeugen und zu verkaufen bzw. erzeugen und verkaufen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie in Tassin La Demi-Lune unter der Firma Universal Rose Sélection-France (URS-F) tätig. In ihrer Eigenschaft als Lizenznehmer erteilen sie Unterlizenzen an französische Baumschulen und Gartenbaubetriebe, die die Sorten verwerten wollen.

(4)Herr R. Royon, der bei Meilland als Direktor mit Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben arbeitete und insbesondere für die internationale Verbreitung der Sélection Meilland-Sorten zuständig war, wurde 1971 in eigener Verantwortung zusätzlich Lizenznehmer von Richardier. In dieser Eigenschaft zuechtete er in seinem Betrieb "Les Roses du Capitou", Antibes, Unterglas-Schnittblumen mit Pflanzgut der Sélection Meilland-Sorten, darunter die Sorte Sonia. 1983 gab Herr Royon diese Tätigkeit auf und verkaufte den Betrieb.B. Die Erzeugnisse und ihr Vertrieb(5)Bei den Erzeugnissen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, gegen die sich dieses Verfahren richtet, handelt es sich um Garten- und Schnittrosen der Sorten Sweet Promise-Sonia Meilland und Pitica/Kyria, die Sélection Meilland-Sorten sind; die Pitica/Kyria ist eine natürliche Mutation der Sweet Promise-Sonia; sie wurde 1971 in den Gewächshäusern von Herrn Royon entdeckt. Die Sélection Meilland-Sorten sind im allgemeinen für Gartenbaubetriebe, die insbesondere Schnittblumen für den Endverbrauch kultivieren, oder für Liebhaber von Gartenrosen bestimmt. Praktisch alle Sorten sind durch ein entsprechendes Zertifikat, das in allen Mitgliedstaaten ausser Griechenland und Luxemburg und in einigen Drittländern erteilt wird, manchmal aber auch durch ein Patent geschützt. Im übrigen trägt jede Sorte einen Phantasienamen, der in ein internationales Register eingetragen wurde. Im Januar 1980, als die Beschwerde eingereicht wurde, wurden etwa 150 Sélection Meilland-Sorten mit einer Erzeugung von über 1 000 bzw. 2 000 Pflanzen verwertet. 24 Sorten wurden in der gesamten Gemeinschaft und in 25 Ländern der Welt für den Verkauf als Schnittblumen verwertet, darunter die Sorte Sonia. Parallel hierzu werden viele andere Sorten von Meilland als Selektionsmaterial beschränkt verwertet.(6)a)

Bei den Gartenrosen, die für private Liebhaber bestimmt sind, schätzt man die Zahl der in Europa verkauften Pflanzen auf 150 Millionen pro Jahr; ungefähr 20 Millionen sind geschützte Sorten, die einen Einzelhandelsumsatz von ungefähr 30 Millionen ECU ausmachen und zu zwei Dritteln von den vier wichtigsten Rosenzuechtern den Deutschen Kordes und Tantau und den Franzosen Meilland und Delbard oder ihren Lizenznehmern in den verschiedenen Gemeinschaftsländern geliefert werden.b)

Bei dem Handel mit Schnittblumen, der zu 90 % mit geschützten Sorten erfolgt, schätzt man die Zahl der Pflanzen, die von den Rosenzuechtern der ganzen Welt verwertet werden, auf 200 Millionen, davon zwei Drittel in Europa, wo sie 3 000 Hektar Gewächshäuser beanspruchen und wo 20 Millionen dieser Pflanzen durchschnittlich pro Jahr für einen Betrag von ungefähr 25 Millionen ECU erneuert werden; unter Berücksichtigung der Einfuhren aus Drittländern werden ungefähr 5 Mil-

liarden Schnittrosen jedes Jahr an die Endverbraucher in der Gemeinschaft verkauft, davon gut zur Hälfte Sorten, die im Namen der vier wichtigsten Rosenzuechter Meilland und Kordes, zu gleichen Teilen von einem Jahr zum anderen, dann dem Amerikaner Hill und dem Niederländer Ruiter geschützt sind.(7)Bei den Sorten, die verwertet werden, handelt es sich im allgemeinen um Neuzuechtungen, die aus mindestens zwei bereits bestehenden Sorten durch mehr oder weniger systematische Kreuzungen im Rahmen einer kreativen Selektionstätigkeit entstanden sind. Wie in der Natur können Kreuzungen in den Zuechterbetrieben auch empirisch durch natürliche Faktoren wie Wind und Insekten herbeigeführt werden. Manche Sorten allerdings sind das Ergebnis von Mutationen. Hierbei unterscheidet man die natürliche Mutation, eine an einer bereits bestehenden Sorte spontan aufgetretene Veränderung, von der künstlich durch mehr oder weniger aleatorische wissenschaftliche Verfahren herbeigeführten Mutation.Die Mutation tritt in Form eines Zweiges auf, der gewöhnlich als "Mutation" bezeichnet wird und an einer Pflanze einer bereits bestehenden Sorte, der sogenannten Muttersorte, zum Vorschein kommt. Mit Hilfe der von diesem Zweig abgetrennten Stecklinge kann dieser durch Pfropfung unter Beibehaltung seiner besonderen Eigenschaften unzählige Male vermehrt werden. Eine kommerziell interessante natürliche, spontane Mutation kommt relativ selten vor und kann im übrigen in der Regel nur von einem geschulten Auge erkannt werden. In Frankreich und in den Ländern, die infolge des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzuechtungen ein Schutzsystem eingeführt haben, setzt die Erteilung eines Sortenschutzes voraus, daß die Mutation in gleicher Weise wie jede Neuzuechtung auf die gesetzlich vorgesehenen Merkmale und Eigenschaften hin geprüft wird. Bei den aufgrund von Selektionsarbeiten herbeigeführten Mutationen und neu gewonnenen Sorten erstrecken sich die Prüfungen über mehrere Vegetationszyklen, wodurch sich die endgültige Genehmigung verzögert und keineswegs gewiß ist. Auch die Beurteilung der Frage, inwieweit entsprechende Aufwendungen zweckmässig sind, setzt Erfahrung und Kenntnisse, vor allem des potentiellen Marktes, voraus.(8)In dem besonderen Fall, wo wie bei der Sorte Pitica/Kyria von einem Dritten eine natürliche Mutation an einer Pflanze einer bereits im Namen des Ursprungszuechters geschützten Muttersorte entdeckt wurde, müssen die etwaigen Rechte der Beteiligten Entdecker und Ursprungszuechter an der aus dieser Mutation gewonnenen neuen Sorte nach dem Gesetz bestimmt werden. Dies ist insbesondere bei Pflanzen für den Garten- und Schnittblumenbedarf wirtschaftlich ausserordentlich wichtig, da jede durch Mutation oder Zuechtung gewonnene neue Sorte von heute auf morgen einen derart grossen Markterfolg haben kann, wie die Baccara-Rose seinerzeit hatte oder die Sonia-Rose noch heute hat.

Die Beziehungen zwischen einerseits dem Zuechter der Muttersorte, die spontan mutierte, oder der Sorte, die als Grundmaterial für die neue Sorte verwendet wurde, und andererseits dem Dritten, der die aus der ersten Sorte hervorgegangene neue Sorte entdeckte oder gewann, werden in den nachstehenden Bestimmungen des französischen Sortenschutzgesetzes

Nr. 70 489 vom 11. Juni 1970 geregelt:a)

Artikel 1 Absatz 1:"Zur Anwendung dieses Gesetzes ist unter Pflanzenzuechtung jede neu gewonnene oder entdeckte Zuechtung zu verstehen."b)

Artikel 3 Absatz 1:"Für jede Pflanzenzuechtung kann eine ,Sortenschutzbescheinigung' erteilt werden, die ihrem Inhaber das Alleinrecht verleiht, die Pflanze in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil sowie alle Fortpflanzungs- oder Vermehrungselemente der betreffenden Sorte und der hieraus durch Hybridzuechtung hervorgegangenen Sorten, sofern die wiederholte Verwendung der ursprünglichen Sorte zu ihrer Fortpflanzung notwendig ist, zu erzeugen, im territorialen Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzuführen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten."c)

Artikel 23 Absatz 2:"Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 stellt die Verwendung der geschützten Sorte als Ausgangsmaterial für die Zuechtung einer neuen Sorte keinen Verstoß gegen die Rechte des Inhabers einer Sortenschutzbescheinigung dar."Das französische Gesetz leitet sich aus dem vorerwähnten Internationalen Übereinkommen ab, das unter anderem in Artikel 5 Absatz 3 folgendes vorsieht:"Für die Verwendung einer neuen Sorte als Ausgangsmaterial für die Zuechtung anderer neuer Sorten und deren Vermarktung ist die Genehmigung des Sortenschutzinhabers nicht notwendig."Eine solche Genehmigung ist nur erforderlich,"wenn die wiederholte Verwendung der neuen Sorte für die Erzeugung einer anderen Sorte zu gewerblichen Zwecken notwendig ist."Für das vorliegende Verfahren genügt die Feststellung, daß Artikel 1 Absatz 1 des französischen Gesetzes nicht danach unterscheidet, ob die Sorte, bei der die Mutation entdeckt wurde, bereits zugunsten eines Zuechters geschützt ist. Der Sortenschutz für die neue Sorte Pitica/Kyria, entdeckt bei Herrn Royon, stand diesem also, wenn nicht ausschließlich, so doch zu einem bedeutenden Teil im Rahmen der gesetzlichen Zuweisung der Rechte zu, die mit einer neuen Zuechtung verbunden sind. Aufgrund dieser Vorschriften hat Meilland bezueglich der Sorte Pitica/Kyria im Verlaufe des Verfahrens gesetzlich zwar nicht ein ausschließliches Recht, sondern einen Vergleich nach "Miteigentum" gefordert.

(9)Richardier erteilt für die ihm übertragene Verwertung der Sorten Sélection Meilland in Frankreich allen Gartenbaubetrieben und Baumschulen auf Antrag für jede Sorte, die diese verwerten wollen, drei Arten von einfachen Unterlizenzen, getrennt oder zusammen:a)

sogenannter Schnittblumen-Vertrag, eine Unterlizenz für die ausschließliche Erzeugung von Schnittblumen und deren Verkauf im Groß- und Einzelhandel,b)

sogenannter Baumschulen-Schnittblumenvertrag, eine Unterlizenz für die ausschließliche Erzeugung und den Verkauf von Rosen, die zum Großhandelsverkauf an Gartenbaubetriebe bestimmt sind, welche Schnittblumen erzeugen (Inhaber eines Schnittblumen-Vertrags),c)

sogenannter Garten-Vertrag, eine Unterlizenz für die ausschließliche Erzeugung von Rosen und deren Einzel- sowie Großhandelsverkauf an private Liebhaber.Wegen der Grösse des Meilland-Netzes und der Tatsache, daß für jede überlassene Sorte ein Vertrag besteht, wurden Tausende solcher Verträge mit ähnlichem Inhalt in Frankreich mit ungefähr 900 Unterlizenznehmern von Richardier geschlossen.C. Die Vereinbarungen(10)Bei der Vereinbarung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, handelt es sich um den Schnittblumen-Unterlizenzvertrag, der zwischen URSF Richardier und Herrn R. Royon am 28. Oktober 1971 mit der folgenden Klausel über Mutationen geschlossen wurde:"Artikel X: Der Verwender verpflichtet sich, den Vertriebshändler oder dessen Vertreter binnen 15 Tagen über das Auftreten einer Mutation an den Rosen der in diesem Vertrag genannten und von ihm als Schnittblume verwerteten Sorte zu unterrichten. Diese Mutation bleibt das Eigentum der Universal Rose Sélection-Meilland und muß dieser zum Zwecke der Prüfung und Beurteilung ihrer Vermarktungsfähigkeit vom Verwender überlassen werden. Stellt sich die Mutation als vermarktungsfähig heraus, zahlt die Universal Rose Sélection-Meilland dem Verwender eine Vergütung, deren Höhe sich nach den Eigenschaften der neuen Sorte richtet."Ab 1974 wurde diese Klausel durch folgende ersetzt:"Neuer Artikel XII: Mutationen: Der Verwender verpflichtet sich, den Vertriebshändler oder dessen Vertreter binnen 15 Tagen von dem Auftreten einer Mutation an den Rosen der in Artikel 17 genannten und von ihm als Schnittblume verwerteten Sorte zu unterrichten. Er überlässt diese Mutation ausschließlich dem Vertriebshändler zum Zwecke der Prüfung und Beurteilung ihrer Sortenschutz- und Vermarktungsfähigkeit.Der Vertriebshändler muß dem Verwender seine diesbezuegliche Entscheidung innerhalb von drei Jah-

ren nach der Überlassung mitteilen. Während dieser

Zeit darf der Verwender diese Sorte nicht zu gewerblichen Zwecken vermehren. Beschließt der Vertriebshändler, die Mutation herauszugeben, muß er dies dem Verwender mitteilen. Wenn nicht anders vereinbart, beläuft sich die Vergütung auf 15 % der während der gesamten Verwertungsdauer der neuen Sorte erhobenen Bruttogebühren. Alle Kosten für Versuche, Schutz und Vertrieb gehen zu Lasten des Vertriebshändlers. Teilt der Vertriebshändler dem Verwender binnen drei Jahren seinen Beschluß nicht mit, darf angenommen werden, daß er auf sein Recht an der Mutation verzichtet, die er dann dem Verwender zurückgeben muß."Dieser Vertrag wurde ab 1974 ausserdem durch einen Artikel VIII unter dem Titel GARANTIE mit folgendem Wortlaut ergänzt:"Artikel VIII: GARANTIE: Der Vertriebshändler garantiert lediglich das materielle Bestehen des Patents, des Antrags auf Erteilung einer Sortenschutzbescheinigung oder der Sortenschutzbescheinigung als solcher. Der Verwender fechtet die Gültigkeit dieser Rechtstitel nicht an. Wird der Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes abgelehnt oder wird das Patent bzw. die Sortenschutzbescheinigung auf Antrag eines Dritten für ungültig erklärt, wird der Vertrag von dem Tage an, wo diese Entscheidungen rechtswirksam sind, ohne Entschädigung für eine der beiden Parteien gekündigt. Der Vertriebshändler behält die an ihn entrichteten Gebühren und hat Anspruch auf die bis zum Tag der endgültigen Entscheidung zu entrichtenden Gebühren. Danach braucht der Verwender keine Gebühren mehr zu entrichten."(11)Die zwischen Richardier und Herrn Royon vereinbarten Mutationsbestimmungen der betreffenden Vereinbarung leiteten sich ursprünglich aus einem Grundlizenzvertrag ab, den URS-M (Meilland) und URS-F (Richardier) am 30. September 1968 mit u. a. der folgenden Klausel geschlossen hatten:"Artikel IV Absatz 5: Die Eheleute Richardier müssen URS-Meilland über das Auftreten von Mutationen an neuen Rosensorten, sowohl an den von ihnen, als auch an den von ihren Gartenbaubetrieben verwerteten Rosen, unterrichten. Diese Mutationen bleiben das Eigentum der URS-Meilland, die allein über die Zweckmässigkeit ihrer Vermarktung entscheidet."Dieser Vertrag vom 30. September 1968 wurde am 30. Oktober 1972 so ergänzt, daß der vorstehende Wortlaut durch den nachstehenden ersetzt wurde:Neuer Artikel IV Absatz 5: "Die Eheleute Richardier müssen URS-Meilland über das Auftreten von Mutationen an einer neuen Rosensorte, sowohl an den von ihnen, als auch an den von ihren Lizenznehmern verwerteten Rosen, unterrichten."Nach dieser Änderung des Grundlizenzvertrags wurde die zwischen Richardier und Herrn Royon am 28. Oktober 1971 geschlossene Vereinbarung bezueglich der Mutationen nicht entsprechend angepasst.(12)In den anderen Mitgliedstaaten werden die Sélection Meilland-Sorten entweder von ausschließlichen Li-

zenznehmern oder von Beauftragten von Meilland verwertet, die Unterlizenzen an ungefähr 2 000 Unterlizenznehmer erteilen. Ausser in Deutschland sind diese verpflichtet, die Schutzrechte des Rosenzuechters nicht anzufechten und ihm das Eigentum an den Mutationen zu übertragen. In Deutschland wurde folgende neue Mutationsbestimmung in sämtliche ab 1972 von Meilland und dessen deutschem Lizenznehmer Strobel & Co. mit Unterlizenznehmern geschlossenen Verträge aufgenommen:"1)

Entdeckt der Lizenznehmer bei der Vermehrung der diesem Vertrag unterliegenden Sorten Mutationen, muß er den Beauftragten hiervon unterrichten. Der Beauftragte oder ein Vertreter hat die Möglichkeit, die Mutation im Betrieb des Lizenznehmers anzuschauen und zu prüfen, ohne jedoch die künftige Verwendung dieser Mutation beeinflussen zu dürfen.Der Lizenznehmer kann sich gemäß § 12 Absatz 2 des Sortenschutzgesetzes das Recht an der aus dieser Mutation gewonnenen neuen Sorte vorbehalten, sofern das Gericht nicht anders entscheidet. Will der Lizenznehmer das ihm gemäß § 1 und 2 an dieser Mutation zustehende Recht veräussern oder für die Mutation Lizenzen erteilen, hat der Beauftragte ein Vorkaufsrecht."(13)Es bestehen tausende von ähnlichen Verträgen wie die vorliegende Vereinbarung, die in der Gemeinschaft sowohl von Meilland als auch von den anderen grossen Rosenzuechtern geschlossen worden sind. In diesem wirtschaftlichen Kontext muß die vorliegende Vereinbarung gesehen werden.(14)Die 1974 geänderte Fassung des Schnittblumen-Standardvertrags, den Herr Royon unterzeichnet hatte (neuer vorerwähnter Artikel XII über die Mutationen und bereits zitierter Artikel VIII unter dem Titel GARANTIE über die Nichtanfechtungsklausel) wurde von Meilland am 27. April 1985, also mehr als neun Monate nach der Anhörung vom 4. Juli 1984, mit einem Antrag auf Erteilung eines Negativattests angemeldet.D. Anwendung des Artikels X des Vertrages URS-F (Richardier) / R. Royon im Falle der Sorte Pitica/Kyria(15)Bevor die Baccara-Rose gezuechtet wurde, die nach einer Produktion von 25 Millionen Pflanzen 1974 gemeinfrei wurde, hatte die Sonia-Rose mit einer Erzeugung von etwa 40 Millionen Pflanzen in 15 Ländern seit ihrer Erstzuechtung im Jahre 1960 den grössten Verkaufserfolg in der Welt, und zwar auch gegenüber ihrer Nachfolgerin, der Visa-Rose, von der etwa 15 Millionen Pflanzen erzeugt wurden. 1984 wurden etwa 40 Selection Meilland-Sorten als "Schnittblumen" verwertet. Abgesehen von den vorgenannten Sorten wurden von zehn Sorten während der gesamten Dauer ihrer Verwertung 1 bis 5 Millionen Pflanzen und von den anderen Sorten weniger als 1 Million Pflanzen erzeugt, darunter die Pitica/Kyria-Sorte, die mit einer Erzeugung von etwa

500 000 Pflanzen einen Mittelplatz einnahm. Zu diesen Sorten zählten mit der Pitica-Rose sechs spontane von Dritten in eigenen Betrieben entdeckte Mutationen, die in 10 Ländern insgesamt fast 4 Millionen als "Schnittblumen" kultivierte Pflanzen ausmachten.(16)1971 gab Herr Royon die Entdeckung mehrerer spontanter Mutationen der Sonia-Sorte in seinem Betrieb "Roses du Capitou", Antibes, bekannt. Gemäß (vorgenanntem) Artikel X seines am 28. Oktober 1971 mit Richardier geschlossenen Vertrages schickte er unverzueglich diese Mutationen zur Prüfung an Meilland. Da er bis Ende 1973 ohne Nachricht blieb, stellte er vorsorglich am 10. Dezember 1973 für eine der Mutationen mit der Benennung Pitica einen Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzzertifikats und unterrichtete hiervon Meilland; in einem Schreiben vom 7. März 1974 bestätigte er das Interesse, das er dieser neuen Sorte beimaß. Daraufhin gab Meilland seine Absicht bekannt, seine Rechte an dieser Sorte geltend zu machen, was sich unter anderem aus dem folgenden Wortlaut eines Schreibens vom 10. April 1974 an Herrn Royon ergibt:"Da diese Mutation mit Ihrer Referenz ,RR7' in Ihren Pflanzungen der ,Sweet Promise/Sonia Meilland' entdeckt wurde und letztere Gegenstand des zwischen Universal Rose Sélection-France (Monsieur Francisque Richardier) und Ihnen am 28. Oktober 1971 unterzeichneten Lizenzvertrages Nr. 1442-2 ist, könnten wir folgendes vereinbaren:1)

Bei einem positiven Bescheid unsererseits bezueglich der Veröffentlichung der Sorte, spätestens aber am 31. März 1975:Sie überlassen uns das Sortenschutzzertifikat, das Sie für notwendig erachtet und bereits vorsorglich beantragt haben;wir zahlen Ihnen jährlich vor dem 31. Dezember 15 % der während der gesamten Verwertungsdauer der besagten Sorte in allen Ländern und Gebieten erhobenen Bruttogebühren;alle Kosten für Versuche, Schutz (insbesondere Ihre diesbezueglichen bisherigen Aufwendungen) und Vertrieb gehen zu unseren Lasten.2)

Bei einem negativen Bescheid unsererseits bezueglich der Veröffentlichung der Sorte bis zum 31. März 1975 verzichten wir auf unser Recht an dieser Mutation."(17)Hierauf folgten Verhandlungen, in deren Verlauf Herr Royon die von Meilland vorgeschlagene Vergütung als unzureichend ablehnte und seine Absicht bekanntgab, den Schutz und die Verwertung der Pitica-Rose in allen Ländern, für die Meilland auf sein Recht an dieser Rose verzichten sollte, selber zu gewährleisten. Am 18. November 1974, also weniger als einen Monat vor Ablauf der durch den Antrag auf Zertifikatserteilung vom 10. November 1973 eröffneten einjährigen Frist zur Aufnahme der Schutzformalitäten in den anderen Ländern, gab Meilland offiziell seine Absicht bekannt:

Schutz der Sorte in allen Ländern, wo dies möglich ist;in diesen Ländern Antrag auf einen Schutz für die Verwertung als Schnittblume und die Verwertung als Gartenpflanze;keine Erhöhung des Vergütungssatzes für den Entdecker gemäß Unterlizenzvertrag vom 28. Oktober 1971, geändert im Jahre 1974.Auf dieser Grundlage wurde am 23. November 1974 ein Abtretungsvertrag mit folgenden wesentlichen Bestimmungen abgefasst:a)

Herr Royon tritt durch einen gesonderten Akt seinen Antrag auf Erteiltung eines Sortenschutzzertifikats in Frankreich Nr. 00730 für die Sorte Pitica sowie seine Eigentumsrechte in den anderen Ländern und generell alle Rechte an der Erfindung an Meilland (im vorliegenden Falle Universal Plants Sarl) ab;b)

Meilland erstattet Herrn Royon alle Kosten für die Eintragung der Pitica und kümmert sich um den Schutz der Sorte in allen Ländern, wo dies möglich ist (insbesondere in den Ländern des Gemeinsamen Marktes, in Spanien, den Vereinigten Staaten, in Schweden, Marokko und Ungarn) (Artikel 2, 3, 4); die Schutzbescheinigungen, auf die Meilland später verzichten sollte, werden Herrn Royon unentgeltlich überlassen (Artikel 5); Meilland wird dafür sorgen, daß Pitica eine Handelsbezeichnung erhält, die in allen Ländern als Warenzeichen geschützt ist und von Herrn Royon frei verwendet werden kann (Artikel 6); für die Überlassung seiner sämtlichen Rechte erhält Herr Royon 15 % der von den Lizenznehmern für Pitica entrichteten Bruttogebühren vor allen Nachlässen (Artikel 7); Herr Royon kann weiterhin in seinem Betrieb "Roses du Capitou" Schnittblumen der Pitica-Sorte kultivieren, und die von ihm bereits an Gartenbaubetriebe erteilten Vermehrungslizenzen werden bestätigt; jede andere Verwertung bleibt aber ausschließlich Meilland vorbehalten (Artikel 8, 9, 10); Meilland verpflichtet sich, der Sorte Pitica zum grösstmöglichen Vertrieb zu verhelfen, trifft aber alle Vermarktungsentscheidungen selber; Meilland verpflichtet sich ausserdem, diese Sorte in derselben Weise wie die anderen Sorten anzubieten, für die Universal Plants über die ausschließlichen Verlags- und Vertriebsrechte verfügt (Artikel 11, 12); Meilland verpflichtet sich, alle Versuche durchzuführen, um Pitica für die Gartenverwertung zu testen, Herrn Royon von den diesbezueglichen Ergebnissen zu unterrichten und die Bestimmungen dieses Vertrages gegebenenfalls auf die Gartenverwertung anzuwenden (Artikel 13).(18)Im Juli 1977 erklärt Meilland; daß die Pitica-Rose für eine Verwertung als Gartenpflanze ungeeignet ist, wie die von ihm bzw. seinen Beauftragten oder Lizenznehmern in den Niederlanden, in Deutschland, in den Vereinigten Staaten und in Israel durchgeführten Versuche gezeigt haben. Im August 1977 werden die

Sortenschutzrechte in Ungarn und Marokko unentgeltlich wieder auf Herrn Royon übertragen, während wegen fehlendem Interesse in Schweden und Dänemark auf den Sortenschutz verzichtet wurde. Die Vermarktung der Pitica-Sorte als Schnittblume beginnt 1978, als sie die im Namen Meillands international hinterlegte Marke Kyria erhält. Zu diesem Zeitpunkt werden von der Sorte Pitica/Kyria in drei Ländern 50 000 Pflanzen kultiviert. Ende 1980 werden 265 000 Pflanzen in vielen Ländern kultiviert (Frankreich, Japan, Vereinigte Staaten, Lateinamerika und Pflanzungsbeginn in Italien und in der Schweiz). Mit der 1984 erreichten Grössenordnung von 500 000 Pflanzen steht die Pitica/Kyria-Sorte im Vergleich zur Entwicklung der anderen 60 Meilland-Sorten, die zur Verwertung als Schnittblumen dienen, an zwanzigster Stelle. Andere Mutationen wurden von Dritten in mehreren Ländern entdeckt, in fünf Ländern an der Sorte Privé, in vier Ländern an der Sorte Carinella und in drei Ländern an der Sorte Carlita. Mit diesen Mutationen wurden insgesamt jeweils 500 000 bis 1 000 000 Pflanzen erzeugt, je nach Aufnahmebereitschaft der Lizenznehmer und anschließend des Publikums. Die Zahl und relative Bedeutung der Faktoren, die den Erfolg einer Sorte auf einem Markt positiv oder negativ beeinflussen, sind nach wie vor überhaupt nicht vorherzusehen und stehen nicht immer in direktem Zusammenhang mit den vom Zuechter und seinen Beauftragten getroffenen Entscheidungen und eingesetzten Mitteln. Insbesondere was die Pitica-Sorte betrifft, die mit ihrer blaßrosa Färbung zu derselben Farbskala wie ihre Muttersorte Sonia gehört, die ebenfalls rosa ist, unterliegt die Verwertung jeder einzelnen Sorte im Rahmen einer Sortenkollektion automatisch den Erfordernissen der Gesamtverwertung dieser Kollektion.E. Die Beschwerde des Herrn Royon und die von Meilland vorgebrachten Argumente(19)Herr Royon reichte seine Beschwerde am 28. Januar 1980 gegen Artikel X seines mit Richardier am 28. Oktober 1971 geschlossenen Vertrages wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags ein. Seiner Ansicht nach wurde er durch diese Bestimmung verpflichtet, seine Rechte an der Pitica-Sorte durch den Vertrag vom 23. November 1974, dessen Inhalt und Modalitäten ihm, insbesondere in bezug auf die Vergütung, diskussionslos diktiert wurden, an Meilland abzutreten. Ausserdem vertritt er die Auffassung, daß Meilland trotz seines weltweiten Erzeugungs- und Vertriebsnetzes für die vorgenannte Sorte keine besondere kommerzielle Anstrengung unternommen hat. Der beanstandete Artikel X und seine Ausdehnung auf alle Unterlizenznehmer und Verwender der Selection Meilland-Rosen verhindere, daß sich diese als internationale Vertriebshändler neuer von ihnen entdeckter Rosen betätigen. Hierdurch werde gegen den Wettbewerb zwischen den Ländern des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 verstossen.Das Verfahren, das aufgrund dieser Beschwerde am 9. Dezember 1983 eröffnet wurde, hat die Kommis-

sion auf die Nichtanfechtungsklausel ausgedehnt, die in demselben Standardlizenzvertrag von URS-F Richardier (siehe weiter oben I-C, 1: Artikel VIII "GARANTIE") enthalten ist und dem Unterlizenznehmer verbietet, die Gültigkeit der Meilland erteilten Sortenschutzrechte anzufechten.(20)Meilland hat zu seiner Verteidigung folgende Hauptargumente vorgetragen:a)

Der in der Beschwerde beanstandete Artikel X sei auf Herrn Royon nicht angewandt worden, da er in seiner Eigenschaft als angestellter Direktor bei Meilland bis Februar 1972 seinem damaligen Arbeitgeber seine 1971 entdeckten Sonia-Mutationen überlassen habe. Ausserdem habe er sich zu diesem Zeitpunkt aus demselben Grunde auch nicht beruflich als Zuechter betätigen können. Schließlich habe er selber den Vertrag gebrochen, den er beanstande: Zunächst, indem er am 10. Dezember 1973 einen Antrag auf Erteilung einer Sortenschutzbescheinigung für eine Sorte gestellt habe, die Meilland in dem Sinne nicht interessiert habe, dann, indem er während der späteren Verhandlungen Artikel X seines Vertrages selbst nicht ausdrücklich geltend gemacht habe. Meilland habe im übrigen gegenüber seinen Lizenznehmern und Unterlizenznehmern niemals Artikel X geltend gemacht; zudem würden seit 1974 aufgrund des neuen Artikels XII seiner Verträge die Rechte des Entdeckers an den Mutationen anerkannt; Meilland stuende lediglich ein Vorkaufsrecht zu, das ihm völlig legitim erscheine. Diesbezueglich sei Meilland der Auffassung, daß sich die Frage der Erteilung einer Sortenschutzbescheinigung für eine Mutation, die an einer Pflanze einer im Namen eines Ursprungszuechters bereits geschützten Muttersorte entdeckt wurde, grundsätzlich von der Frage der Erteilung eines Patents für die Verbesserung einer geschützten industriellen Erfindung unterscheide; das Verbesserungspatent setze nämlich eine Nutzung des ursprünglichen Patents voraus, dem seinerseits ein erfinderisches Bemühen vorangegangen sei, das bei der unerwarteten Entdeckung einer Mutation völlig fehle. Im vorliegenden Fall gebe es also überhaupt keinen Grund, Herrn Royon gewissermassen ein Verbesserungspatent zu erteilen; einerseits sei nämlich die Mutationsfähigkeit bereits im Erbgut der Muttersorte enthalten, deren Verdienst ausschließlich ihrem Erfinder zukomme; und andererseits sei der Zweig, an dem die spontane Mutation einer Rose, einer Pflanze mit asexueller Vermehrung, auftrete, bereits an sich eine neue Sorte, die die Voraussetzungen für einen Rechtsschutz erfuelle, da ihre Merkmale von vornherein durch die Natur in der Weise festgelegt seien, daß die gesetzlich vorgesehenen Unterscheidungs-, Homogenitäts- und Beständigkeitserfordernisse erfuellt würden, ohne daß hierzu eine Intervention des Entdeckers notwendig gewesen wäre.Im übrigen ist Meilland der Auffassung, daß die Frage der Rechte an der Mutation im französischen

Sortenschutzgesetz Nr. 70/489 vom 11. Juni 1970 nicht ausdrücklich geregelt und es daher normal sei, daß die Partner eines Sortenschutzlizenzvertrags hierüber gemeinsam etwas vereinbaren. Meilland ist der Ansicht, daß er unter Berücksichtigung der besonderen Gebote der Konzernverwaltung dieselben Werbeanstrengungen für die Pitica-Sorte wie für die übrigen Sorten gemacht habe, selbst wenn die spezifischen Merkmale der neuen Sorte bei einer ersten Prüfung 1971 tatsächlich verkannt worden seien. Auf jeden Fall habe der Lizenznehmer und Entdecker in der Regel weder die Mittel noch den Wunsch, die Verwertung einer Mutation in Angriff zu nehmen, und ziehe es bei weitem vor, sogar von sich aus Meilland die Mutation zu überlassen, vor allem, um dessen weltweites Vertriebsnetz zu nutzen.b)

Zu der Klausel über die Nichtanfechtung der Sortenschutzrechte Meillands durch den Lizenznehmer nimmt Meilland vorweg, daß niemand gezwungen sei, Verträge zu schließen; seien aber erst einmal alle Klauseln eines Vertrages akzeptiert, müssten sie auch von beiden Partnern eingehalten werden, zumal diese dem Vertrag frei zugestimmt hätten. Ein Lizenznehmer dürfe nicht gleichzeitig die Vorteile einer Eigentumsrechtslizenz in Anspruch nehmen und die Möglichkeit behalten wollen, dieses Recht als solches anzufechten. Im Rahmen eines Lizenzvertrags, vor allem für einen Mann wie Herrn Royon, der ein ehemaliger Angestellter sei und sowohl den Konzern als auch seine Erzeugnisse und Methoden kenne, verfüge der Lizenznehmer über Informationen, die es ihm leicht machen, strittige Situationen herbeizuführen oder auszunutzen. Ausserdem würde generell durch die Aufhebung dieser Klausel der schlechte Zahler eine Prämie erhalten, da er von Rechts wegen weiterhin die Lizenz verwenden könne, ohne jedoch Gebühren hierfür zu zahlen, nur weil er ein Anfechtungsverfahren eröffnet habe, gewissermassen also mit Unterstützung der Gerichte. Aus pragmatischer Sicht wäre es schließlich unmöglich, bei Prozessen wegen Nachahmung zu einem Vergleich zu kommen, da dieser in den meisten Fällen auf der Verpflichtung des Zuwiderhandelnden beruhe, jeden Nichtigkeitsantrag bezueglich der Eigentumsrechte des Klägers zurückzuziehen, was voraussetze, daß er einen solchen Antrag nicht mehr stellen werde.Müsste der Lizenzgeber auf diese positiven Wirkungen der Nichtanfechtungsklausel verzichten, wäre dies für eine Lizenzpolitik, wie sie Meilland praktiziere, auf die Dauer sicher entmutigend. Die makroökonomischen Vorteile einer solchen Politik würden auch im Hinblick auf den Wettbewerb letztendlich lahmgelegt.c)

Die von Meilland am 27. April 1985 vorgelegte Anmeldung enthält keine grundsätzlich neuen Elemente im Vergleich zu den bereits während des Verfahrens und insbesondere anläßlich der Anhörung vom 4. Juli 1984 vorgebrachten Argumente und Informationen.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNGA. Artikel 85 Absatz 1(21)Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.(22)Die beteiligten Partner sind Unternehmen im Sinne des Artikels 85, deren Haupttätigkeit zum Zeitpunkt des dargelegten Sachverhalts im Zierpflanzensektor lag, und ihre Vereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Sinne desselben Artikels.(23)Die beiden nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes:a)

Artikel X der am 28. Oktober 1971 zwischen URS-F (Richardier) und dem Unterlizenznehmer Herrn Royon geschlossenen Vereinbarung, die letzteren verpflichtet, Meilland die Mutationen zu überlassen, die er möglicherweise an den Rosen der Lizenzsorte Sonia entdecken würde:Der beschränkende Charakter der ersten Bestimmung besteht in dem Umstand, daß der Lizenznehmer verpflichtet wird, sich seiner Rechte praktisch vollständig zu begeben, die er gemäß des französischen Gesetzes Nr. 70/489 vom 11. Juni 1970 (vorstehend wiedergegeben) für seine Entdeckungen geltend machen kann. Der Vertrag, der Herrn Royon seine Rechte an der Mutation nimmt und ihn auf den Erhalt einer Vergütung beschränkt, bewirkt, daß der Lizenznehmer als potentieller Anbieter von Mutationen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten ausfällt. Die Tragweite der durch diese Verpflichtung bewirkten Beschränkung wurde durch die diesbezueglich 1974 in den betreffenden Standardverträgen vorgenommenen Änderungen (neuer Artikel XII) nicht grundlegend geändert. Die Frist, innerhalb derer Meilland die Einhaltung der besagten Verpflichtung durch alle Lizenznehmer und Unterlizenznehmer fordern kann, wurde durch die Änderungen auf drei Jahre beschränkt. Im vorliegenden Fall bezog sich Meilland in seinem Schreiben vom 10. April 1974 an Herrn Royon ausdrücklich auf das eigene Recht an der Mutation Pitica, die 1971 aufgetreten war. Der Vertrag vom 28. Oktober 1971 zwischen Universal Plant Sarl und Herrn Royon, in dem die Modalitäten der Abtretung der Rechte des Herrn Royon festgelegt wurden, wurde also in Anwendung der früheren vertraglichen Verpflichtung abgefasst.

Die von Meilland vorgebrachten Argumente, um Herrn Royon jedes Eigentumsrecht an der Mutation der Muttersorte Sonia abzusprechen, können nicht in Betracht gezogen werden. Da einerseits mehrere Mutationen in den Gewächshäusern des Herrn Royon im Rahmen der Verwertung entdeckt wurden, die er aufgrund der Erzeugungs- und Verkaufslizenz von Richardier betrieb, handelt es sich um Entdeckungen, die ausserhalb der verantwortlichen Aufgaben des Herrn Royon in der Konzernverwaltung gemacht wurden. Die Tatsache, das Herr Royon trotz seiner Funktion als Direktor des Meilland-Konzerns gleichzeitig mit Zustimmung von Meilland seinen Betrieb "Les Roses du Capitou" autonom geleitet hat, bleibt zwischen den Parteien unbestritten und wird durch das Bestehen des Lizenzvertrages bestätigt, der Gegenstand dieses Verfahrens ist. Die im übrigen von Meilland hervorgehobene Tatsache, daß sich die Rose in asexueller Weise vermehrt und bei Mutationen die für einen Rechtsschutz erforderlichen Homogenitäts- und Beständigkeitseigenschaften durch die Natur von vornherein gegeben sind, schließt Zuechtungsbemühungen und -arbeiten des Herrn Royon, die mit seinen Verpflichtungen gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber unvereinbar gewesen wären, eigentlich aus. Andererseits setzt die Tatsache, daß nach dem Gesetz eine "neue Sorte" (die Sorte Pitica) vorgelegen hat, eine erfinderische Tätigkeit voraus, die sich in dieser neuen Sorte manifestiert, deren Bestehen und deren Eigenschaft als Erfindungsträgerin unbestreitbar sind. Auch wenn, was Meilland ebenfalls hervorhebt, möglicherweise ein erfinderisches "Bemühen" fehlt, ist doch der unfreiwillige oder unerwartete Charakter einer erfinderischen "Tätigkeit" kein ausreichender Grund, um die Erteilung eines Schutzrechts auszuschließen. Sowohl das französische Sortenschutzgesetz (insbesondere Artikel 1 Absatz 1) als auch die Sortenschutzgesetze der übrigen Mitgliedstaaten und das bereits genannte Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzuechtungen, das den nationalen Gesetzen als Vorbild diente, sehen im übrigen ausdrücklich vor, daß die Entdeckung einer Sorte ebenso wie die Zuechtung einer Sorte im Rahmen von Selektionsarbeiten zur Erteilung einer Sortenschutzbescheinigung führen kann. Zudem ist die Fähigkeit von Herrn Royon, das Vorhandensein und die Eigenschaften einer spontanen Mutation genau zu beobachten, ohne ein vorheriges, zumindest implizites erfinderisches Bemühen undenkbar, was im vorliegenden Fall besonders dadurch bestätigt wird, daß das ungünstige Ergebnis der ersten Prüfung der besagten Mutation durch Meilland tatsächlich widerlegt wurde.b)

Die in demselben Vertrag in Artikel VIII unter dem Titel "GARANTIE" enthaltende Verpflichtung

des Lizenznehmers, die Gültigkeit der Schutzrechte an der Lizenzsorte nicht anzufechten:Der restriktive Charakter dieser zweiten Bestimmung besteht darin, daß letztere dem Lizenznehmer die jedem Dritten zur Verfügung stehende Möglichkeit nahm, ein seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Wege stehendes Hemmnis durch eine Nichtigkeitsklage zu beseitigen. Trotz der einer Erteilung eines Sortenschutzzertifikats vorangehenden Prüfungen und Versuche von Amts wegen bleibt die Beschränkung in vollem Umfange bestehen: die Prüfungen schließen nämlich keineswegs aus, daß ein Schutzrecht zu Unrecht erteilt wird, und sie besagen auch nicht, daß die Unternehmen von vornherein auf jeden Einspruch oder jede Verletzungsklage, die ein Interesse für sie darstellen könnten, verzichten müssen. Selbst wenn ein Lizenznehmer ein geistiges Eigentumsrecht nur aufgrund der vom Lizenzgeber erhaltenen Informationen anfechten kann, liegen die Aufrechterhaltung eines freien Wettbewerbs und gegebenenfalls die Aufhebung eines zu Unrecht erteilten Ausschließlichkeitsrechts generell im öffentlichen Interesse. Diese Tatsache überwiegt jede andere Erwägung, die sich aus den besonderen Beziehungen zwischen den Partnern eines Lizenzvertrags ergeben könnte.(24)Die aus diesen beiden Bestimmungen resultierenden Beschränkungen sind spürbar:a)

Sie haben spürbare Auswirkungen auf den betreffenden Warenmarkt der EWG, auf dem die Rosensorten "Selection Meilland" von hoher qualitativer und quantitativer Bedeutung sind, und zwar dies um so mehr, als eine einzige Sorte, unter Umständen eine von einem Lizenznehmer entdeckte Mutation, eine herausragende bzw. beherrschende Stellung auf dem Markt einnehmen kann. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (1) ergibt sich die Spürbarkeit der festgestellten Beschränkungen im vorliegenden Fall ausserdem aus der kumulativen Wirkung der in Frankreich und in den anderen Mitgliedstaaten bestehenden tausenden von ähnlichen Verträgen, die für jede Sorte die Lizenznehmer und Unterlizenznehmer verpflichten, dem Lizenznehmer die entdeckten Mutationen zu überlassen und die Gültigkeit der übertragenen Schutzrechte nicht anzufechten; dies gibt diesen Beschränkungen insgesamt eine noch grössere wirtschaftliche Bedeutung. Diese Beschränkungen führen dazu, daß alle von Hunderten von Lizenznehmern entdeckten Sorten allein auf den Lizenzgeber übergehen.b)

Die Beschränkungen beeinträchtigen auch wegen ihrer vorstehend beschriebenen kumulativen Wirkung spürbar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Einerseits gilt die Verpflichtung des Herrn

Royon, die Gültigkeit der überlassenen Schutzrechte nicht anzufechten, auch für alle anderen Lizenz- und Unterlizenznehmer in der gesamten Gemeinschaft und sie betrifft auch die Rechte Meillands in den anderen Mitgliedstaaten; sie verstärkt somit dessen Stellung gegenüber den Konkurrenten im gesamten Gemeinsamen Markt. Andererseits betrifft die Verpflichtung des Herrn Royon, alle etwaigen Rechte an den Mutationen abzutreten diese Verpflichtung ist auch allen anderen Lizenz- und Unterlizenznehmern in der Gemeinschaft, mit Ausnahme von Deutschland, auferlegt , nicht nur die Rechte des Herrn Royon in Frankreich, sondern auch in den anderen Mitgliedstaaten, womit generell alle anderen Lizenznehmer von Meilland als internationale Anbieter dieser Art von Neuheit in der ganzen Welt und insbesondere in der gesamten Gemeinschaft ausgeschaltet werden.(25)Die Voraussetzungen für die Anwendung des Arti-

kels 85 Absatz 1 des Vertrages sind somit erfuellt.B. Artikel 85 Absatz 3(26)Gemäß Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten UnternehmenaBeschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder bMöglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.(27)Die Verpflichtung des Lizenznehmers, in vollem Umfang auf seine etwaigen Rechte an künftigen Mutationen zu verzichten:Im vorliegenden Fall betraf diese Verpflichtung des Herrn Royon nicht tatsächlich dessen Erzeugungs-, Vermehrungs- bzw. Vertriebstätigkeiten für die Lizenzsorte Sonia bzw. das als Schnittblume verkaufte Enderzeugnis. Sie hatte im Gegenteil mit den eigentlichen Erzeugungs- bzw. Verteilungsbedingungen für dieses Erzeugnis ebenso wie mit der Sorge um die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts oder mit irgendeiner auch nur indirekten Wirkung hieraus nichts zu tun.Der einzige Bezug, der sich im gegenwärtigen Zusammenhang zwischen der vorgenannten Verpflichtung des Lizenznehmers und der Erzeugung, dem Vertrieb oder der Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts herstellen lässt,

ist insofern ein negativer Bezug, als Herrn Royon aufgrund der strittigen Klausel die neue Sorte Pitica von vornherein einfach entzogen wurde, für die er zum Zwecke der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Verbesserungen Bemühungen hätte unternehmen können. Durch die völlige Ausschaltung dieser Möglichkeit wirkt sich die Klausel in der Praxis dahingehend aus, daß sich bei derselben Gelegenheit auch das Interesse des Lizenznehmers an den etwaigen besonderen Merkmalen der Mutationen, die er beobachten könnte, verringert.Ebensowenig ließe sich im übrigen die Behauptung aufrecht erhalten, daß die in Artikel 85 Absatz 3 aufgeführten Verbesserungen automatisch dadurch gewährleistet sind, daß die besagte Verpflichtung die Verantwortung für jede Initiative auf dem Gebiet der Erzeugung und Verteilung der neuen Pitica-Sorte auf den Meilland-Konzern überträgt, der hierfür über grössere Aktionsmittel als der Lizenznehmer, Herr Royon, verfügt. Die Verwertung der durch Lizenz überlassenen Muttersorte und ihrer Mutation unterliegt tatsächlich den Sachzwängen der Konzernpolitik Meillands und den Erfordernissen seiner Sortenkollektion. Daher wurde der Mutation auch nicht dieses ausschließliche Interesse gewidmet, das ihr von seiten des Herrn Royon sicher gewesen wäre, der für ihren Erfolg all seine Mittel, seine Bemühungen und seine genaue Kenntnis des internationalen Marktes hätte einsetzen können. Diese Beurteilung wird dadurch erhärtet, daß trotz des Nachdrucks des Herrn Royon fünf Jahre (1971 1976) zwischen der Entdeckung der neuen Sorte Pitica und dem Beginn ihrer Vermarktung durch Meilland liegen.Die Verpflichtung erfuellt somit nicht die erste Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3, was eine angemessene Beteiligung der Verbraucher im Sinne des Artikels ausschließt. Ausserdem war diese Verpflichtung des Herrn Royon für eine ausreichende Verwertung der ihm durch Lizenz überlassenen Sonia-Sorte nicht unerläßlich.(28)Die Verpflichtung des Lizenznehmers, die Gültigkeit der ihm überlassenen Schutzrechte nicht anzufechten:Die Verpflichtung, ein Schutzrecht nicht anzufechten, hindert den Lizenznehmer und alle an der Verwertung derselben Lizenzsorte interessierten Dritten, hinsichtlich der sortenspezifischen Beschreibungen und Ansprüche frei zu handeln, was eine Behinderung des technischen Fortschritts darstellt.In der Annahme eines zu Unrecht erteilten Schutzrechtes an Meilland wäre dessen Lizenznehmer dennoch gezwungen, Gebühren zu zahlen oder die Pflanzen zu kaufen, um die betreffende Sorte zu verwerten, und er dürfte diese Sorte nicht dort verkaufen, wo er möchte, insbesondere nicht in anderen Ländern, wo sie nicht geschützt wäre.

Auch diese Verpflichtung erfuellt die erste Voraussetzung des Artikels 85 Absatz 3 nicht, was ebenfalls sowohl eine angemessene Beteiligung der Verbraucher ausschließt als auch eine Prüfung der letzten beiden Bedingungen desselben Artikels überfluessig macht.(29)Aus den oben dargelegten Gründen erfuellt der betreffende Vertrag nicht alle für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 notwendigen Bedingungen. Es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob die nachträgliche Anmeldung vom 27. April 1985 den vorliegenden Vertrag, der 1983 ausgelaufen ist, decken kann, oder ob dieser Vertrag unter die Kategorie von Vereinbarungen fällt, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht angemeldet zu werden brauchen.III. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG Nr. 17(30)Die Kommission kann, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. Im vorliegenden Fall allerdings besteht kein Anlaß, die Parteien zu verpflichten, die festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen, da der strittige Vertrag, den Herr R. Royon mit Richardier am 28. Oktober 1971 geschlossen hatte, gekündigt wurde, als Herr Royon seine Tätigkeit aufgab und seinen Betrieb "Roses du Capitou" 1983 verkaufte.Trotzdem liegen Gründe für die Feststellung früherer Zuwiderhandlungen vor. Es ist notwendig, daß die Öffentlichkeit die Haltung der Kommission insbesondere im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 3 gegenüber den beiden Beschränkungen genau kennt. Im übrigen hat der Beschwerdeführer hieran ein lebhaftes Interesse HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Bestimmungen des am 28. Oktober 1971 zwischen URS-F (Richardier) und Herrn R. Royon für die Verwertung der Rosensorte Sonia Meilland geschlossenen und 1974 geänderten Lizenzvertrags (Schnittblumen-Vertrag) haben Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dargestellt:

1Die dem Lizenznehmer, Herrn R. Royon, auferlegte Verpflichtung des Artikel X des Vertrages, Meilland alle an den Rosen der Lizenzsorte entdeckten Mutationen zu überlassen, so daß diese Mutation das ausschließliche Eigentum von Meilland bleiben und letzterer allein über deren Verwertung zu gewerblichen Zwecken entscheidet;2die diesbezuegliche Verpflichtung des Lizenznehmers in der Neufassung des Vertrages nach dessen Änderung im Jahre 1974 (neuer Artikel XII), wonach der Zuechter Meilland über eine Frist von drei Jahren nach dem Datum der Überlassung einer Mutation durch den Lizenznehmer verfügt, um seine einseitige Entscheidung über die gewerbliche Verwertung dieser Mutation aufzuerlegen;3die dem Lizenznehmer in der Neufassung des Vertrages von 1974 (neuer Artikel VIII unter dem Titel "GARANTIE") auferlegte Verpflichtung, die Gültigkeit der Anträge auf Erteilung von Sortenschutzbescheinigungen oder der ihm durch Lizenz überlassenen Sortenschutzbescheinigungen nicht anzufechten.

Artikel 2

Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags zugunsten der in Artikel 1 genannten Bestimmungen wird abgelehnt.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an:1SNC Meilland & Cie, 134 Bld. Francis Meilland, F-06600 Antibes;2Universal Plant Sarl, 134 Bld. Francis Meilland, F-06600 Antibes;3Universal Rose Sélection-France (M. et Mme Francisque Richardier) F-69160 Tassin-la-Demi-Lune;4M. René Royon, 128 Les Bois de Font Merle, F-06250 Mougins.

Brüssel, den 13. Dezember 1985Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(1) Insbesondere in seinem Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 23/67 Brauerei de Hächt (Slg. 1967, S. 555).