Europäische Union

85/561/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.017 - Sortenschutzrecht: Rosen) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31985D0561. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31985D0561 85/561/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30.017 - Sortenschutzrecht: Rosen) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 369 vom 31/12/1985 S. 0009 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.017 Sortenschutzrecht: Rosen) (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/561/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Febraur 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2, 3 und 4,im Hinblick auf die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 von Herrn René Royon am 31. Januar 1980 an die Kommission gerichtete Beschwerde,im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1983, ein Verfahren zu eröffnen,im Hinblick auf den am 27. April 1985 von Herrn Alain Meilland gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests und seine Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17,im Hinblick darauf, daß den beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission (2) über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern,im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,in Erwägung nachstehender Gründe:I. SACHVERHALTA. Die beteiligten Unternehmen(1)Die an dem vorliegenden Fall beteiligten Unternehmen sind hauptsächlich in dem Wirtschaftszweig Zierpflanzen tätig; sie sind spezialisiert in dem Bereich "Rosen", der einen besonderen Markt darstellt.(2)Die offene Handelsgesellschaft Meilland und Cie, Antibes, sorgt in allen Ländern für die Verwertung von Rosensorten, die unter dem Namen Sélection Meilland vertrieben werden. Die Gesellschafter sind: Herr Alain Meilland Frau Marie-Louise Paolino, verwitwete Meilland Herr Raymond Richardier.Das Unternehmen befasst sich mit Neuzuechtungen von Rosen, der Erzeugung und Verwertung dieser Rosen als Gartenpflanzen oder Schnittblumen sowie ihrem Vertrieb auf Großhandels- und Einzelhandelsebene durch ein weltweites Netz von Lizenznehmern und Unterlizenznehmern.Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Universal Plants, Cannet des Maures, erzeugt vor allem das Pflanzgut. Sie hat auch mehrere Rosensorten selbst gezuechtet oder die Rechte für ihre Verwertung erworben. Gesellschafter sind: Herr Alain Meilland Herr Raymond Richardier vorstehend genannte Frau Marie-Louise Paolino als Geschäftsführerin.Beide Unternehmen sind unter der Firma Universal Rose Sélection-Meilland (URS-M, nachstehend "Meilland") tätig.Wegen der qualitativen und quantitativen wirtschaftlichen Bedeutung seiner in zahlreichen Ländern angebotenen Sorten, insbesondere auf den beiden wichtigsten Märkten für Zierpflanzen, nämlich Nord-Amerika und Europa, gehört Meilland seit 30 Jahren zu den wichtigsten Rosenzuechtern und -erzeugern in der Welt. Sein Umsatz beläuft sich gegenwärtig auf etwa 12 Millionen ECU und wird zu zwei Dritteln in den Ländern der Gemeinschaft erzielt, zum einen mit dem Verkauf aus seiner eigenen Erzeugung und zum anderen mit den Gebühren, die Dritte ihm für die Verwertung seiner Sorten zahlen.(3)In Frankreich hat Meilland die gewerbliche Verwertung seiner Sorten auf Herrn und Frau Francisque Richardier übertragen (nachstehend "Richardier"), die mit Herrn Raymond Richardier verwandt sind. Sie sind aufgrund eines mit Meilland am 30. September 1968 geschlossenen Vertrages allein befugt, in Frankreich die Garten- und Schnittrosen der Sélection Meilland-Sorten zu erzeugen und zu verkaufen bzw. erzeugen und verkaufen zu lassen. Zu diesem Zweck sind sie in Tassin La Demi-Lune unter der Firma Universal Rose Sélection-France (URS-F) tätig. In ihrer Eigenschaft als Lizenznehmer erteilen sie Unterlizenzen an französische Baumschulen und Gartenbaubetriebe, die die Sorten verwerten wollen. (4)Herr R. Royon, der bei Meilland als Direktor mit Verwaltungs- und Geschäftsführungsaufgaben arbeitete und insbesondere für die internationale Verbreitung der Sélection Meilland-Sorten zuständig war, wurde 1971 in eigener Verantwortung zusätzlich Lizenznehmer von Richardier. In dieser Eigenschaft zuechtete er in seinem Betrieb "Les Roses du Capitou", Antibes, Unterglas-Schnittblumen mit Pflanzgut der Sélection Meilland-Sorten, darunter die Sorte Sonia. 1983 gab Herr Royon diese Tätigkeit auf und verkaufte den Betrieb.B. Die Erzeugnisse und ihr Vertrieb(5)Bei den Erzeugnissen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, gegen die sich dieses Verfahren richtet, handelt es sich um Garten- und Schnittrosen der Sorten Sweet Promise-Sonia Meilland und Pitica/Kyria, die Sélection Meilland-Sorten sind; die Pitica/Kyria ist eine natürliche Mutation der Sweet Promise-Sonia; sie wurde 1971 in den Gewächshäusern von Herrn Royon entdeckt. Die Sélection Meilland-Sorten sind im allgemeinen für Gartenbaubetriebe, die insbesondere Schnittblumen für den Endverbrauch kultivieren, oder für Liebhaber von Gartenrosen bestimmt. Praktisch alle Sorten sind durch ein entsprechendes Zertifikat, das in allen Mitgliedstaaten ausser Griechenland und Luxemburg und in einigen Drittländern erteilt wird, manchmal aber auch durch ein Patent geschützt. Im übrigen trägt jede Sorte einen Phantasienamen, der in ein internationales Register eingetragen wurde. Im Januar 1980, als die Beschwerde eingereicht wurde, wurden etwa 150 Sélection Meilland-Sorten mit einer Erzeugung von über 1 000 bzw. 2 000 Pflanzen verwertet. 24 Sorten wurden in der gesamten Gemeinschaft und in 25 Ländern der Welt für den Verkauf als Schnittblumen verwertet, darunter die Sorte Sonia. Parallel hierzu werden viele andere Sorten von Meilland als Selektionsmaterial beschränkt verwertet.(6)a) Bei den Gartenrosen, die für private Liebhaber bestimmt sind, schätzt man die Zahl der in Europa verkauften Pflanzen auf 150 Millionen pro Jahr; ungefähr 20 Millionen sind geschützte Sorten, die einen Einzelhandelsumsatz von ungefähr 30 Millionen ECU ausmachen und zu zwei Dritteln von den vier wichtigsten Rosenzuechtern den Deutschen Kordes und Tantau und den Franzosen Meilland und Delbard oder ihren Lizenznehmern in den verschiedenen Gemeinschaftsländern geliefert werden.b) Bei dem Handel mit Schnittblumen, der zu 90 % mit geschützten Sorten erfolgt, schätzt man die Zahl der Pflanzen, die von den Rosenzuechtern der ganzen Welt verwertet werden, auf 200 Millionen, davon zwei Drittel in Europa, wo sie 3 000 Hektar Gewächshäuser beanspruchen und wo 20 Millionen dieser Pflanzen durchschnittlich pro Jahr für einen Betrag von ungefähr 25 Millionen ECU erneuert werden; unter Berücksichtigung der Einfuhren aus Drittländern werden ungefähr 5 Mil- liarden Schnittrosen jedes Jahr an die Endverbraucher in der Gemeinschaft verkauft, davon gut zur Hälfte Sorten, die im Namen der vier wichtigsten Rosenzuechter Meilland und Kordes, zu gleichen Teilen von einem Jahr zum anderen, dann dem Amerikaner Hill und dem Niederländer Ruiter geschützt sind.(7)Bei den Sorten, die verwertet werden, handelt es sich im allgemeinen um Neuzuechtungen, die aus mindestens zwei bereits bestehenden Sorten durch mehr oder weniger systematische Kreuzungen im Rahmen einer kreativen Selektionstätigkeit entstanden sind. Wie in der Natur können Kreuzungen in den Zuechterbetrieben auch empirisch durch natürliche Faktoren wie Wind und Insekten herbeigeführt werden. Manche Sorten allerdings sind das Ergebnis von Mutationen. Hierbei unterscheidet man die natürliche Mutation, eine an einer bereits bestehenden Sorte spontan aufgetretene Veränderung, von der künstlich durch mehr oder weniger aleatorische wissenschaftliche Verfahren herbeigeführten Mutation.Die Mutation tritt in Form eines Zweiges auf, der gewöhnlich als "Mutation" bezeichnet wird und an einer Pflanze einer bereits bestehenden Sorte, der sogenannten Muttersorte, zum Vorschein kommt. Mit Hilfe der von diesem Zweig abgetrennten Stecklinge kann dieser durch Pfropfung unter Beibehaltung seiner besonderen Eigenschaften unzählige Male vermehrt werden. Eine kommerziell interessante natürliche, spontane Mutation kommt relativ selten vor und kann im übrigen in der Regel nur von einem geschulten Auge erkannt werden. In Frankreich und in den Ländern, die infolge des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzuechtungen ein Schutzsystem eingeführt haben, setzt die Erteilung eines Sortenschutzes voraus, daß die Mutation in gleicher Weise wie jede Neuzuechtung auf die gesetzlich vorgesehenen Merkmale und Eigenschaften hin geprüft wird. Bei den aufgrund von Selektionsarbeiten herbeigeführten Mutationen und neu gewonnenen Sorten erstrecken sich die Prüfungen über mehrere Vegetationszyklen, wodurch sich die endgültige Genehmigung verzögert und keineswegs gewiß ist. Auch die Beurteilung der Frage, inwieweit entsprechende Aufwendungen zweckmässig sind, setzt Erfahrung und Kenntnisse, vor allem des potentiellen Marktes, voraus.(8)In dem besonderen Fall, wo wie bei der Sorte Pitica/Kyria von einem Dritten eine natürliche Mutation an einer Pflanze einer bereits im Namen des Ursprungszuechters geschützten Muttersorte entdeckt wurde, müssen die etwaigen Rechte der Beteiligten Entdecker und Ursprungszuechter an der aus dieser Mutation gewonnenen neuen Sorte nach dem Gesetz bestimmt werden. Dies ist insbesondere bei Pflanzen für den Garten- und Schnittblumenbedarf wirtschaftlich ausserordentlich wichtig, da jede durch Mutation oder Zuechtung gewonnene neue Sorte von heute auf morgen einen derart grossen Markterfolg haben kann, wie die Baccara-Rose seinerzeit hatte oder die Sonia-Rose noch heute hat. Die Beziehungen zwischen einerseits dem Zuechter der Muttersorte, die spontan mutierte, oder der Sorte, die als Grundmaterial für die neue Sorte verwendet wurde, und andererseits dem Dritten, der die aus der ersten Sorte hervorgegangene neue Sorte entdeckte oder gewann, werden in den nachstehenden Bestimmungen des französischen Sortenschutzgesetzes Nr. 70 489 vom 11. Juni 1970 geregelt:a) Artikel 1 Absatz 1:"Zur Anwendung dieses Gesetzes ist unter Pflanzenzuechtung jede neu gewonnene oder entdeckte Zuechtung zu verstehen."b) Artikel 3 Absatz 1:"Für jede Pflanzenzuechtung kann eine ,Sortenschutzbescheinigung' erteilt werden, die ihrem Inhaber das Alleinrecht verleiht, die Pflanze in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil sowie alle Fortpflanzungs- oder Vermehrungselemente der betreffenden Sorte und der hieraus durch Hybridzuechtung hervorgegangenen Sorten, sofern die wiederholte Verwendung der ursprünglichen Sorte zu ihrer Fortpflanzung notwendig ist, zu erzeugen, im territorialen Anwendungsbereich dieses Gesetzes einzuführen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten."c) Artikel 23 Absatz 2:"Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 stellt die Verwendung der geschützten Sorte als Ausgangsmaterial für die Zuechtung einer neuen Sorte keinen Verstoß gegen die Rechte des Inhabers einer Sortenschutzbescheinigung dar."Das französische Gesetz leitet sich aus dem vorerwähnten Internationalen Übereinkommen ab, das unter anderem in Artikel 5 Absatz 3 folgendes vorsieht:"Für die Verwendung einer neuen Sorte als Ausgangsmaterial für die Zuechtung anderer neuer Sorten und deren Vermarktung ist die Genehmigung des Sortenschutzinhabers nicht notwendig."Eine solche Genehmigung ist nur erforderlich,"wenn die wiederholte Verwendung der neuen Sorte für die Erzeugung einer anderen Sorte zu gewerblichen Zwecken notwendig ist."Für das vorliegende Verfahren genügt die Feststellung, daß Artikel 1 Absatz 1 des französischen Gesetzes nicht danach unterscheidet, ob die Sorte, bei der die Mutation entdeckt wurde, bereits zugunsten eines Zuechters geschützt ist. Der Sortenschutz für die neue Sorte Pitica/Kyria, entdeckt bei Herrn Royon, stand diesem also, wenn nicht ausschließlich, so doch zu einem bedeutenden Teil im Rahmen der gesetzlichen Zuweisung der Rechte zu, die mit einer neuen Zuechtung verbunden sind. Aufgrund dieser Vorschriften hat Meilland bezueglich der Sorte Pitica/Kyria im Verlaufe des Verfahrens gesetzlich zwar nicht ein ausschließliches Recht, sondern einen Vergleich nach "Miteigentum" gefordert. (9)Richardier erteilt für die ihm übertragene Verwertung der Sorten Sélection Meilland in Frankreich allen Gartenbaubetrieben und Baumschulen auf Antrag für jede Sorte, die diese verwerten wollen, drei Arten von einfachen Unterlizenzen, getrennt oder zusammen:a) sogenannter Schnittblumen-Vertrag, eine Unterlizenz für die ausschließliche Erzeugung von Schnittblumen und deren Verkauf im Groß- und Einzelhandel,b) sogenannter Baumschulen-Schnittblumenvertrag, eine Unterlizenz für die ausschließliche Erzeugung und den Verkauf von Rosen, die zum Großhandelsverkauf an Gartenbaubetriebe bestimmt sind, welche Schnittblumen erzeugen (Inhaber eines Schnittblumen-Vertrags),c) sogenannter Garten-Vertrag, eine Unterlizenz für die ausschließliche Erzeugung von Rosen und deren Einzel- sowie Großhandelsverkauf an private Liebhaber.Wegen der Grösse des Meilland-Netzes und der Tatsache, daß für jede überlassene Sorte ein Vertrag besteht, wurden Tausende solcher Verträge mit ähnlichem Inhalt in Frankreich mit ungefähr 900 Unterlizenznehmern von Richardier geschlossen.C. Die Vereinbarungen(10)Bei der Vereinbarung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, handelt es sich um den Schnittblumen-Unterlizenzvertrag, der zwischen URSF Richardier und Herrn R. Royon am 28. Oktober 1971 mit der folgenden Klausel über Mutationen geschlossen wurde:"Artikel X: Der Verwender verpflichtet sich, den Vertriebshändler oder dessen Vertreter binnen 15 Tagen über das Auftreten einer Mutation an den Rosen der in diesem Vertrag genannten und von ihm als Schnittblume verwerteten Sorte zu unterrichten. Diese Mutation bleibt das Eigentum der Universal Rose Sélection-Meilland und muß dieser zum Zwecke der Prüfung und Beurteilung ihrer Vermarktungsfähigkeit vom Verwender überlassen werden. Stellt sich die Mutation als vermarktungsfähig heraus, zahlt die Universal Rose Sélection-Meilland dem Verwender eine Vergütung, deren Höhe sich nach den Eigenschaften der neuen Sorte richtet."Ab 1974 wurde diese Klausel durch folgende ersetzt:"Neuer Artikel XII: Mutationen: Der Verwender verpflichtet sich, den Vertriebshändler oder dessen Vertreter binnen 15 Tagen von dem Auftreten einer Mutation an den Rosen der in Artikel 17 genannten und von ihm als Schnittblume verwerteten Sorte zu unterrichten. Er überlässt diese Mutation ausschließlich dem Vertriebshändler zum Zwecke der Prüfung und Beurteilung ihrer Sortenschutz- und Vermarktungsfähigkeit.Der Vertriebshändler muß dem Verwender seine diesbezuegliche Entscheidung innerhalb von drei Jah- ren nach der Überlassung mitteilen. Während dieser Zeit darf der Verwender diese Sorte nicht zu gewerblichen Zwecken vermehren. Beschließt der Vertriebshändler, die Mutation herauszugeben, muß er dies dem Verwender mitteilen. Wenn nicht anders vereinbart, beläuft sich die Vergütung auf 15 % der während der gesamten Verwertungsdauer der neuen Sorte erhobenen Bruttogebühren. Alle Kosten für Versuche, Schutz und Vertrieb gehen zu Lasten des Vertriebshändlers. Teilt der Vertriebshändler dem Verwender binnen drei Jahren seinen Beschluß nicht mit, darf angenommen werden, daß er auf sein Recht an der Mutation verzichtet, die er dann dem Verwender zurückgeben muß."Dieser Vertrag wurde ab 1974 ausserdem durch einen Artikel VIII unter dem Titel GARANTIE mit folgendem Wortlaut ergänzt:"Artikel VIII: GARANTIE: Der Vertriebshändler garantiert lediglich das materielle Bestehen des Patents, des Antrags auf Erteilung einer Sortenschutzbescheinigung oder der Sortenschutzbescheinigung als solcher. Der Verwender fechtet die Gültigkeit dieser Rechtstitel nicht an. Wird der Antrag auf Erteilung des Sortenschutzes abgelehnt oder wird das Patent bzw. die Sortenschutzbescheinigung auf Antrag eines Dritten für ungültig erklärt, wird der Vertrag von dem Tage an, wo diese Entscheidungen rechtswirksam sind, ohne Entschädigung für eine der beiden Parteien gekündigt. Der Vertriebshändler behält die an ihn entrichteten Gebühren und hat Anspruch auf die bis zum Tag der endgültigen Entscheidung zu entrichtenden Gebühren. Danach braucht der Verwender keine Gebühren mehr zu entrichten."(11)Die zwischen Richardier und Herrn Royon vereinbarten Mutationsbestimmungen der betreffenden Vereinbarung leiteten sich ursprünglich aus einem Grundlizenzvertrag ab, den URS-M (Meilland) und URS-F (Richardier) am 30. September 1968 mit u. a. der folgenden Klausel geschlossen hatten:"Artikel IV Absatz 5: Die Eheleute Richardier müssen URS-Meilland über das Auftreten von Mutationen an neuen Rosensorten, sowohl an den von ihnen, als auch an den von ihren Gartenbaubetrieben verwerteten Rosen, unterrichten. Diese Mutationen bleiben das Eigentum der URS-Meilland, die allein über die Zweckmässigkeit ihrer Vermarktung entscheidet."Dieser Vertrag vom 30. September 1968 wurde am 30. Oktober 1972 so ergänzt, daß der vorstehende Wortlaut durch den nachstehenden ersetzt wurde:Neuer Artikel IV Absatz 5: "Die Eheleute Richardier müssen URS-Meilland über das Auftreten von Mutationen an einer neuen Rosensorte, sowohl an den von ihnen, als auch an den von ihren Lizenznehmern verwerteten Rosen, unterrichten."Nach dieser Änderung des Grundlizenzvertrags wurde die zwischen Richardier und Herrn Royon am 28. Oktober 1971 geschlossene Vereinbarung bezueglich der Mutationen nicht entsprechend angepasst.(12)In den anderen Mitgliedstaaten werden die Sélection Meilland-Sorten entweder von ausschließlichen Li- zenznehmern oder von Beauftragten von Meilland verwertet, die Unterlizenzen an ungefähr 2 000 Unterlizenznehmer erteilen. Ausser in Deutschland sind diese verpflichtet, die Schutzrechte des Rosenzuechters nicht anzufechten und ihm das Eigentum an den Mutationen zu übertragen. In Deutschland wurde folgende neue Mutationsbestimmung in sämtliche ab 1972 von Meilland und dessen deutschem Lizenznehmer Strobel & Co. mit Unterlizenznehmern geschlossenen Verträge aufgenommen:"1) Entdeckt der Lizenznehmer bei der Vermehrung der diesem Vertrag unterliegenden Sorten Mutationen, muß er den Beauftragten hiervon unterrichten. Der Beauftragte oder ein Vertreter hat die Möglichkeit, die Mutation im Betrieb des Lizenznehmers anzuschauen und zu prüfen, ohne jedoch die künftige Verwendung dieser Mutation beeinflussen zu dürfen.Der Lizenznehmer kann sich gemäß § 12 Absatz 2 des Sortenschutzgesetzes das Recht an der aus dieser Mutation gewonnenen neuen Sorte vorbehalten, sofern das Gericht nicht anders entscheidet. Will der Lizenznehmer das ihm gemäß § 1 und 2 an dieser Mutation zustehende Recht veräussern oder für die Mutation Lizenzen erteilen, hat der Beauftragte ein Vorkaufsrecht."(13)Es bestehen tausende von ähnlichen Verträgen wie die vorliegende Vereinbarung, die in der Gemeinschaft sowohl von Meilland als auch von den anderen grossen Rosenzuechtern geschlossen worden sind. In diesem wirtschaftlichen Kontext muß die vorliegende Vereinbarung gesehen werden.(14)Die 1974 geänderte Fassung des Schnittblumen-Standardvertrags, den Herr Royon unterzeichnet hatte (neuer vorerwähnter Artikel XII über die Mutationen und bereits zitierter Artikel VIII unter dem Titel GARANTIE über die Nichtanfechtungsklausel) wurde von Meilland am 27. April 1985, also mehr als neun Monate nach der Anhörung vom 4. Juli 1984, mit einem Antrag auf Erteilung eines Negativattests angemeldet.D. Anwendung des Artikels X des Vertrages URS-F (Richardier) / R. Royon im Falle der Sorte Pitica/Kyria(15)Bevor die Baccara-Rose gezuechtet wurde, die nach einer Produktion von 25 Millionen Pflanzen 1974 gemeinfrei wurde, hatte die Sonia-Rose mit einer Erzeugung von etwa 40 Millionen Pflanzen in 15 Ländern seit ihrer Erstzuechtung im Jahre 1960 den grössten Verkaufserfolg in der Welt, und zwar auch gegenüber ihrer Nachfolgerin, der Visa-Rose, von der etwa 15 Millionen Pflanzen erzeugt wurden. 1984 wurden etwa 40 Selection Meilland-Sorten als "Schnittblumen" verwertet. Abgesehen von den vorgenannten Sorten wurden von zehn Sorten während der gesamten Dauer ihrer Verwertung 1 bis 5 Millionen Pflanzen und von den anderen Sorten weniger als 1 Million Pflanzen erzeugt, darunter die Pitica/Kyria-Sorte, die mit einer Erzeugung von etwa 500 000 Pflanzen einen Mittelplatz einnahm. Zu diesen Sorten zählten mit der Pitica-Rose sechs spontane von Dritten in eigenen Betrieben entdeckte Mutationen, die in 10 Ländern insgesamt fast 4 Millionen als "Schnittblumen" kultivierte Pflanzen ausmachten.(16)1971 gab Herr Royon die Entdeckung mehrerer spontanter Mutationen der Sonia-Sorte in seinem Betrieb "Roses du Capitou", Antibes, bekannt. Gemäß (vorgenanntem) Artikel X seines am 28. Oktober 1971 mit Richardier geschlossenen Vertrages schickte er unverzueglich diese Mutationen zur Prüfung an Meilland. Da er bis Ende 1973 ohne Nachricht blieb, stellte er vorsorglich am 10. Dezember 1973 für eine der Mutationen mit der Benennung Pitica einen Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzzertifikats und unterrichtete hiervon Meilland; in einem Schreiben vom 7. März 1974 bestätigte er das Interesse, das er dieser neuen Sorte beimaß. Daraufhin gab Meilland seine Absicht bekannt, seine Rechte an dieser Sorte geltend zu machen, was sich unter anderem aus dem folgenden Wortlaut eines Schreibens vom 10. April 1974 an Herrn Royon ergibt:"Da diese Mutation mit Ihrer Referenz ,RR7' in Ihren Pflanzungen der ,Sweet Promise/Sonia Meilland' entdeckt wurde und letztere Gegenstand des zwischen Universal Rose Sélection-France (Monsieur Francisque Richardier) und Ihnen am 28. Oktober 1971 unterzeichneten Lizenzvertrages Nr. 1442-2 ist, könnten wir folgendes vereinbaren:1) Bei einem positiven Bescheid unsererseits bezueglich der Veröffentlichung der Sorte, spätestens aber am 31. März 1975:Sie überlassen uns das Sortenschutzzertifikat, das Sie für notwendig erachtet und bereits vorsorglich beantragt haben;wir zahlen Ihnen jährlich vor dem 31. Dezember 15 % der während der gesamten Verwertungsdauer der besagten Sorte in allen Ländern und Gebieten erhobenen Bruttogebühren;alle Kosten für Versuche, Schutz (insbesondere Ihre diesbezueglichen bisherigen Aufwendungen) und Vertrieb gehen zu unseren Lasten.2) Bei einem negativen Bescheid unsererseits bezueglich der Veröffentlichung der Sorte bis zum 31. März 1975 verzichten wir auf unser Recht an dieser Mutation."(17)Hierauf folgten Verhandlungen, in deren Verlauf Herr Royon die von Meilland vorgeschlagene Vergütung als unzureichend ablehnte und seine Absicht bekanntgab, den Schutz und die Verwertung der Pitica-Rose in allen Ländern, für die Meilland auf sein Recht an dieser Rose verzichten sollte, selber zu gewährleisten. Am 18. November 1974, also weniger als einen Monat vor Ablauf der durch den Antrag auf Zertifikatserteilung vom 10. November 1973 eröffneten einjährigen Frist zur Aufnahme der Schutzformalitäten in den anderen Ländern, gab Meilland offiziell seine Absicht bekannt: Schutz der Sorte in allen Ländern, wo dies möglich ist;in diesen Ländern Antrag auf einen Schutz für die Verwertung als Schnittblume und die Verwertung als Gartenpflanze;keine Erhöhung des Vergütungssatzes für den Entdecker gemäß Unterlizenzvertrag vom 28. Oktober 1971, geändert im Jahre 1974.Auf dieser Gr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.