Europäische Union

2001/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 — Deutsche Post AG) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 728)

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Avis juridique important | 32001D0354 2001/354/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 — Deutsche Post AG) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 728) Amtsblatt Nr. L 125 vom 05/05/2001 S. 0027 - 0044 Entscheidung der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 - Deutsche Post AG) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 728) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/354/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 15 Absatz 2, nach Kenntnisnahme der von United Parcel Service am 7. Juli 1994 eingelegten Beschwerde, in der Zuwiderhandlungen gegen Artikel 82 EG-Vertrag durch die Deutsche Post AG geltend gemacht werden und die Kommission aufgefordert wird, diese Zuwiderhandlungen zu beenden, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 7. August 2000 zur Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 4. Oktober 2000, das am 7. August 2000 in dieser Sache eingeleitete Verfahren zu erweitern, nach Anhörung der betroffenen Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung (EG) Nr.2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag(3), nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. DER BESCHWERDEFÜHRER (1) Der Beschwerdeführer United Parcel Service ("UPS") ist eine in Privateigentum stehende US-amerikanische Gesellschaft mit Hauptsitz in Atlanta, Georgia, USA. UPS ist einer der wesentlichen Wettbewerber der Deutschen Post AG im Bereich der Paketbeförderung zwischen Geschäftskunden, dem sogenannten Business-to-Business-("B-to-B")-Geschäft. Daneben erbringt UPS nach eigenen Angaben in geringem Umfang auch Paketdienste für den Versandhandel, das sogenannte Business-to-Consumer-("B-to-C")-Geschäft. B. DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN (2) Die Deutsche Post AG ("DPAG") ist eine im Jahr 1995 aus dem Teil-Sondervermögen Deutsche Bundespost Postdienst ("DBP") hervorgegangene Aktiengesellschaft. Die DBP ihrerseits wurde mit dem zum 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Postverfassungsgesetz ("PostVerfG") als der für Postdienstleistungen zuständige Teilbereich der ehemaligen Deutschen Bundespost ("BP") geführt. Vor dem 1. Juli 1989 wurden Postdienstleistungen von der BP erbracht. DPAG, DBP und die BP werden im Folgenden einheitlich als DPAG bezeichnet. Die Hauptaktivität der DPAG besteht in der Briefbeförderung. Für die Beförderung von Briefsendungen bis zu einem Gewicht von 200 g steht der DPAG ein gesetzliches Exklusivrecht zu (der "reservierte Bereich")(4). Im Jahr 1998 belief sich der Umsatz der DPAG im reservierten Bereich auf [...](5) Mrd. DEM und machte damit fast [...] v. H. des Gesamtumsatzes der DPAG in Höhe von 28,6 Mrd. DEM aus. Aus der von DPAG eingereichten Berechnung zu jährlichen Kosten und Erlösen ("KER") ergibt sich, dass der reservierte Bereich seit mindestens dem Jahr [...] Gewinne ausweist(6): Schaubild 1 KER der DPAG im reservierten Bereich 1990-1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> C. DIE BESCHWERDE (3) In ihrem Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 vom Juli 1994 machte die Antragstellerin UPS geltend, DPAG verwende Einnahmen aus dem profitablen Briefmonopol, um nicht kostendeckende Verkäufe im Bereich der gewerblichen Paketdienste zu finanzieren. Ohne die "Quersubventionierung" aus dem reservierten Bereich hätte die DPAG die lang andauernden Verluste bei im Wettbewerb erbrachten Paketdiensten nicht zu finanzieren vermocht. Die Beschwerdeführerin verlangt deshalb die Untersagung der Verkäufe unter Gestehungskosten und die strukturelle Trennung des reservierten Bereichs von dem Bereich der nicht reservierten Paketdienste. Andernfalls sei es auch einem effizienten Unternehmen nicht möglich, dem Preisdruck der DPAG im Bereich der im Wettbewerb erbrachten Paketdienste standzuhalten. D. PAKETDIENSTE FÜR DEN VERSANDHANDEL (4) Diese Entscheidung bezieht sich auf die Rabattgewährung und Preisgestaltung der DP bei Paketdiensten für den Versandhandel in Deutschland. Paketdienste, einschließlich der Diensteistungen für den Versandhandel, sind in Deutschland nicht reserviert. Tatsächlich erbringen seit ca. 1976 Wettbewerber in Deutschland gewerbliche Paketdienste, hautpsächlich im Bereich der Paktetbeförderung im B-to-B-Geschäft. Paketdienste für den Versandhandel stellen das mit Abstand bedeutendste Kundensegment im Bereich der Paketdienste der DPAG dar(7). E. DER ÖKONOMISCHE BEGRIFF "QUERSUBVENTIONIERUNG" (5) Der zentrale Vorwurf der Beschewerdeführerin lautet, die DPAG biete ihre gewerblichen Paketdienste unter Kosten an, mit dem Ziel, Wettbewerber in diesem Bereich zu verdrängen. Die hieraus entstehenden Verluste decke DPAG mit Hilfe der im reservierten Bereich realisierten Gewinne. Damit nehme die DPAG eine den Wettbewerb hindernde "Quersubventionierung" der gewerblichen Paketdienste durch den reservierten Briefdienst vor. Die relevanten Kostenbegriffe (6) Aus ökonomischer Sicht liegt eine "Quersubventionierung" dann vor, wenn auf der einen Seite die Erlöse einer Dienstleistung nicht zur Deckung der auf diese Dienstleistung entfallenden spezifischen Zusatzkosten (incremental costs)(8) ausreichen und auf der anderen Seite eine Dienstleistung oder ein gesamter Unternehmensbereich vorhanden ist, dessen Erlöse die "Stand-alone"-Kosten übersteigen. Die Überdeckung der Stand-alone-Kosten zeigt die Quelle der Quersubvention an, die Unterdeckung der leistungsspezifischen Zusatzkosten deren Ziel. Vorliegend kommt der reservierte Bereich als eine dauerhafte Finanzierungsquelle in Betracht, denn die von der DPAG in Schaubild 1 ausgewiesenen Zahlen zeigen, dass die im reservierten Bereich erreichten Erlöse insgesamt dessen Stand-alone-Kosten übersteigen(9). (7) Bei der Ermittlung, ob die leistungsspezifischen Zusatzkosten der Paketdienste für den Versandhandel gedeckt sind, sind damit die leistungsspezifischen Kosten, die allein für die Erbringung dieses Dienstes anfallen, von den gemeinsamen Fixkosten, die nicht allein auf diesen Dienst zurückzuführen sind, zu unterscheiden. Einfluss des öffentlichen Versorgungsauftrags der DPAG (8) Bei der Bestimmung des Anteils der gemeinsamen Fixkosten ist zu berücksichtigen, dass die DPAG aufgrund gesetzlichen Auftrags eine Reservekapazität vorhalten muss, die ausreichen ist, jederzeit auch Spitzenbedarf am Postschalter innerhalb gesetzlich vorgegebener Qualitätsmerkmale abzudecken(10). Selbst wenn die DPAG keine Paketdienste für den Versandhandel anböte, bliebe sie diesen Kunden gegenüber verplichtet, Pakete und Kataloge laufzeitgerecht über den Postschalter abzuwickeln. Diese Vorgabe ergibt sich aus dem allgemeinen Kontrahierungszwang, wonach jeder potenzielle Postbenutzer gegenüber DPAG einen Anspruch hat, die Paketdienste am Schalter zu Einheitspreisen und innerhalb der vorgegebenen Dienstleistungsqualität in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zu einem privaten Unternehmen, wie beispielsweise UPS, hat DPAG im Fall des Ausstiegs aus einem bestimmten Paketdienst nicht die Möglichkeit, Personal- und Sachmittel voll proportional zu diesem Mengenrückgang zu reduzieren. Auch bei Einstellung des betreffenden Paketdienstes muss ein für die Abwicklung des Schalterbetriebs innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Qualitätsstandards (flächendeckend D+2 für 80 % der Sendungen) ausreichender Teil der bisherigen Personal- und Sachmittel als Reserve vorgehalten werden. Diese Verpflichtung zur Vorhaltung von Reservekapazität wird in der Wirtschaftswissenschaft mit dem Begriff des "carrier of last resort" umschrieben(11). (9) Hält die DPAG im Rahmen eines öffentlichen Versorgungsauftrages eine Infrastruktur vor, so ist zwischen den gemeinsamen Vorhaltungskosten und den leistungsspezifischen Zusatzkosten einzelner Dienste wie folgt zu unterscheiden: - Vorhaltungskosten entstehen unabhängig von den angebotenen Diensten und der abgewickelten Paketmenge allein durch die Vorhaltung von Kapazität, die jedermann eine Option einräumt, Pakete im Standardbetrieb über den Postschalter befördern zu lassen. Kosten, die sich aus der gesetzlichen Verplichtung zur Vorhaltung einer allgemein zu Einheitspreisen offenstehenden Beförderungsoption ergeben, erhöhen den Anteil des gemeinsamen Fixkosten des "carrier of last resort" im Vergleich zu Unternehmen, die keinen Versorgungsauftrag wahrnehmen. Im Gegensatz zu einem Unternehmen, das frei über die Palette seiner Dienstleistungen verfügen kann, entstehen dem "carrier of last resort" Vorhaltungskosten auch bei Wegfall der nicht über den Postschalter abgewickelten Paketdienste. Vorhaltungskosten sind somit nicht "leistungsspezifisch" und werden als gemeinsame Fixkosten der DPAG eingeordnet(12). Gemeinsame Fixkosten entfallen nur, wenn der öffentliche Versorgungsauftrag insgesamt entfällt. - Leistungsspezifische Zusatzkosten entstehen dagegen nur bei Erbringung eines über den Schalterbetrieb hinausgehenden Dienstes. Diese von der Menge abhängigen Zusatzkosten, die allein aufgrund der spezifischen Dienstleistung entstehen, fallen bei Einstellung dieser Dienstleistung weg. (10) Um eine Subventionierung der Paketdienste für den Versandhandel aus Einnahmen aus dem reservierten Bereich zu vermeiden, muss die DPAG mit diesem Paketdienst Erlöse erzielen, die zumindest dessen leistungsspezifischen Zusatzkosten decken. Das Abstellen auf die Deckung der leistungsspezifischen Zusatzkosten erlaubt es auch, die Mehrkosten die der DPAG aus dem öffentlichen Versorgungsauftrag zur Vorhaltung von Netzwerk-Kapazität entstehen, angemessen zu berücksichtigen(13). Gerade um den Netzwerk-Vorhaltungskosten als spezifischen Mehrkosten gerecht zu werden, wird bei Tätigkeit der DPAG im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel lediglich die Deckung der leistungsspezifischen Zusatzkosten verlangt. Damit wird diese Tätigkeit nicht mit den allgemeinen Netzwerk-Vorhaltungskosten, die der DPAG durch den öffentlichen Versorgungsauftrag entstehen, belastet(14). Die Berechnung der leistungsspezifischen Kosten der Paketdienste für den Versandhandel (11) DPAG erbringt Paketdienste für den Versandhandel(15) gegenwärtig mittels 33 Ziel- bzw. Einlieferungs-Frachtzentren und 476 Zustellbasen. Diese Infrastruktur wird von der DPAG als die Sparte "Frachtpost" bezeichnet. Die Infrastruktur der Sparte Frachtpost wird ebenfalls für die sonstigen gewerblichen Paketdienste der DPAG, insbesondere für das B-to-B-Geschäft genutzt. Daneben wird diese Infrastruktur auch für die Paketlieferungen zwischen Privatkunden (das sogenannte "Private-to-Private"- oder "P-to-P"-Geschäft, bzw. die "Schalterpakete") und die Retouren-Sendungen des Vesandhandels (das sogennante "P-to-B"-Geschäft) genutzt(16). Paketdienste für den Versandhandel machen jährlich gleichwohl einen Anteil von 71 v. H. am Sendungsvolumen der gewerblichen Paketdienste aus(17). Reservierte Briefdienstleitungen werden dagegen weitgehend mittels einer getrennten Infrastruktur erbracht. Einzige Ausnahme ist dei Verbundzustellung(18). Der Betriebsablauf für Versandhandels-Paketdienste umfasst die folgenden "Bearbeitungsschwerpunkte"(19): (12) Die Abholung. Bei Großkunden im Bereich des Versandhandels werden die Pakete nicht an den Schaltern der Postfilialen oder Agenturen angenommen und in die Einlieferungs-Frachtzentren weitergeleitet, sondern seitens der DPAG bei Betrieb des Kunden abgeholt und direkt zu den Einlieferungs-Frachtzentren transportiert(20). Bei Wegfall der Pakete des Versandhandels können die Kosten für die Abholung als "leistungsspezifische" Zusatzkosten voll eingespart werden(21). (13) Die Stationäre Bearbeitung. Diese Bearbeitungsstufe umfasst das Codieren und Sortieren von Sendungen im Einlieferungs-Frachtzentrum für den Weitertransport an die Ziel-Frachtzentren. Im Ziel-Fachtzentrum umfasst dieser Bearbeitungsschwerpunkt das Sortieren eingehender Sendungen für den Weitertransport an die Zustellbasen. Großkunden im Bereich des Versandhandels führen einige Arbeitsschritte der stationären Bearbeitung wie beispielsweise die Ermittlung des Entgelts oder das Anbringen der Leitcode-Etiketten selbst durch. Die Kapitalkosten für die Errichtung der 33 Frachtzentren und der 476 Zustellbasen sind nicht "leistungsspezifisch" einer bestimmten Dienstleistung zuzuordnen. Diese Kosten entfallen nur, sobald der gesetzliche Auftrag, jederzeit Bedarf innerhalb der vorgegebenen Qualitätsstandards abzuwickeln, seinerseits entfällt. Die Personal und Sachkosten im Bereich der Stationären Bearbeitung sind dagegen in vollem Umfang von der tatsächlich anfallenden Paketmenge abhängig. Bei Wegfall der Paketdienste für den Versandhandel fallen hierfür auch keine "leistungsspezifischen" Bearbeitungskosten mehr an. (14) Der Fernverkehr umfasst den Transport zwischen den 33 Einlieferungs- und Ziel-Frachtzentren. Auch bei geringem Volumen muss der Fernverkehr zwischen den Frachtzentren allein zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätsstandards aufrecht erhalten werden(22). Die Kosten des Fernverkehrs (Personal-, Sach- und Kapitalkosten) sind damit nicht "leistungsspezifisch" auf einen bestimmten Dienst zurückzuführen und entfallen nur bei Wegfall des öffentlichen Versorgungsauftrags. (15) Der Regional- und Nahverkehr zwischen den 33 Frachtzentren und den 476 regionalen Zustellbasen(23). Im Regional- und Nahverkehr zwischen Frachtzentren und Zustellbasen können nach einem Mengenrückgang Zustellbasen zusammengelegt werden. Bei Wegfall der Paketdienste für den Versandhandel entfallen nach Angaben der DPAG die Hälfte der Kosten im Regional- und Nahverkehr, weil diese "leistungsspezifisch" auf diese Pakete zurückzuführen sind. (16) Die Auslieferung. Nach Verteilung auf die 476 Zustellbasen der DPAG werden die Pakete des Versandhandels ausgeliefert. Die Auslieferung besteht im wesentlichen aus Fahrleistungen und der Übergabe der Sendungen. Dabei entfallen die Hälfte der Tätigkeiten auf die Fahrleistungen und die Hälfte auf den Übergabevorgang selbst. Fahrleistungen sind in geringerem Ausmaß "leistungsspezifisch" als die Übergabe(24). Die Kosten der Übergabe sind dagegen weitgehend "leistungsspezifisch" mit dem Angebot einer bestimmten Dienstleistung verknüpft. Fällt eine großvolumige Dienstleistung, bei der pro Stopp des Zustellfahrzeugs im Regelfall nur eine Sendung übergeben wird (wie beispielsweise der Versandhandel), weg, so ist der Übergabevorgang insgesamt einzusparen, wenn dieser Stopp nicht mehr erforderlich ist(25). (17) Die leistungsspezifischen Zusatzkosten pro Stück (average incremental costs - "AIC") bei Paketdiensten für den Versandhandel ("AIC-VH") sind auf der Grundlage der obigen Annahmen zum Anteil dieser Kosten im Verhältnis zu gemeinsamen Fixkosten ab 1996 durch die Erlöse gedeckt. Schaubild 3 AIC-VH der DPAG 1990-1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Maßnahmen der DPAG im Hinblick auf die Herstellung finanzieller Transparenz zwischen dem reservierten Bereich und den gewerblichen Paketdiensten (18) Wie die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 7. August 2000 ausgeführt hat, lässt sich nur durch eine vollständige Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen dem reservierten Bereich einerseits und den im Wettbewerb erbrachten Paketdiensten andererseits gewährleisten, dass einzelne Paketdienste nachweisbar ihre leistungsspezifischen Zusatzkosten decken. Nur unter dieser Voraussetzung ist gesichert, dass Wettbewerber nicht durch Angebote ausgeschaltet werden, die nicht auf Effizienz oder überlegener Leistungsfähigkeit, sondern allein auf der Unterdeckung der leistungsspezifischen Zusatzkosten beruhen(26). Durch eine strukturelle Trennung des reservierten Bereiches von den Bereichen, die im Wettbewerb ihre leistungsspezifischen Zusatzkosten decken müssen, kann die Deckung der leistungsspezifischen Zusatzkosten nachvollziehbar nachgewiesen und eine Unterdeckung wirkungsvoll verhindert werden. (19) Die Kommission hat darüber hinaus im Verfahren die Auffassung vertreten, dass Transparenz der finanziellen Beziehungen auch ein transparentes System der "Verrechnungspreise" für Güter und Dienstleistungen voraussetzt, die von der im reservierten Bereich tätigen Gesellschaft an die im Wettbewerb tätige Gesellschaft erbracht werden(27). Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Verrechnungspreise ist wirkungsvoll nur durch ein System der "entbündelten" Verrechnungspreise für die wesentlichen Bearbeitungsschritte der Wertschöpfungskette gewährleistet, die seitens der im Wettbewerb tätigen Gesellschaft von der Inhaberin des reservierten Bereiches bezogen werden. Nur bei einem System der "entbündelten" Verrechnungspreise für einzelne Bearbeitungsschritte kann nachvollziehbar sichergestellt werden, dass der Verrechnungspreis bei Inanspruchnahme der gesamten Wertschöpfungskette auch die Summe der Kosten der einzelnen Schritte deckt und dass Preisnachlässe bei eigener Durchführung einzelner Bearbeitungsschritte die hierbei ersparten Kosten adäquat widerspsiegeln. (20) Die DPAG trägt diesen Anforderungen der Kommission durch eine Zusage zur Ausgliederung und strukturellen Trennung ihrer gewerblichen Paketdienste Rechnung(28). Diese Zusage soll zunächst transparent und nachvollziehbar darlegen, dass Einnahmen aus dem reservierten Bereich nicht dazu verwendet werden, Tätigkeiten im Bereich der Paketdienste für den Versandhandel zu finanzieren. In diesem Zusammenhang verplichtet sich DP, den Bereich der gewerblichen Paketdienste insgesamt, einschließlich der Katalogzustellung, bis zum 31. Dezember 2001 auf eine rechtlich selbständige Gesellschaft ("Newco") auszugliedern. Der ausgegliederte Bereich soll die Gesamtheit der B-to-B- und B-to-P-Dienste, die außerhalb des Schalterbetriebes aufgtrund von Indivudualverträgen zu Sonderpreisen abgewickelt werden, umfassen. Ab Wirksamkeit der Ausgliederung wird die DP selbst keine gewerblichen Paketdienste mehr anbieten. (21) Newco kann die für ihren Geschäftsbetrieb erforderlichen Dienstleistungen oder Sachgüter entweder selbst erbringen bzw. herstellen oder von Dritten oder von der DP beziehen. Sollte Newco Dienstleistungen oder Sachgüter von der DP beziehen, so müssen diese Dienstleistungen oder Sachgüter zu Marktpreisen verrechnet werden. Sollten im Einzelfall Marktpreise nicht zu ermitteln sein, so wird sich der Verrechnungspreis an den leistungsspezifischen Zusatzkosten (incremental costs) der DPAG für die einzelnen Diesntleistungen oder Sachgüter orientieren. Leistungsspezifische Zusatzkosten sind in einem Verfahren der Prozesskostenrechnung nachzuweisen. Im Streitfall ist die DP gegenüber der Kommission auf deren Verlangen zum Nachweis der Marktpreise oder der leistungsspezifischen Zusatzkosten verpflichtet. (22) Die DP verpflichtet sich gegenüber der Kommission weiter, spätestens bis zum Ablauf des ersten Geschäftsjahres von Newco die Verrechnungspreise gegenüber Newco nach den Bearbeitungsschwerpunkten "Abholung, stationäre Bearbeitung (Einlieferungs-Frachtzentrum), stationäre Bearbeitung (Ziel-Frachtzentrum), Verkehr (Fern- und Regionalverkehr) und Auslieferung" getrennt auszuweisen. Soweit Newco eine oder mehrere der vorstehenden Leistungen von der DPAG bezieht, wird die DPAG diese Leistungen zu den gleichen Preisen und Bedingungen im Rahmen ihrer vorhandenen Kapazität gegenüber Wettbewerbern von Newco erbringen. In Bezug auf Verrechnungspreise, Kosten und Erlöse von Newco wird die DPAG der Kommission umfassend Bericht erstatten. Diese Berichtspflicht erstreckt sich auf die ersten drei Geschäftsjahre der Newco. Die DPAG gewährleistet, dass durch eine getrennte Kostenrechnung von Newco die volle Transparenz der finanziellen Bedingungen zwischen Newco und DPAG sichergestellt wird. G. DIE RABATTVEREINBARUNGEN DER DPAG FÜR PAKET- UND KATALOGDIENSTE FÜR DEN VERSANDHANDEL (23) Versandhändler, die ihre Paket- oder Katalogsendungen nicht über den Postschalter abwickeln, kamen als sogenannte "Selbstbucher" in den Genuss von Preisnachlässen. Das Produkt, das seitens der DPAG unter Vereinbarung besonderer Entgelte als Paketdienstleistung an den Versandhandel angeboten wurde, ist das selbstgebuchte Paket (bis 1995 wurde als selbstgebuchtes Paket auch das Postgut angeboten)(29) und die Infopost Schwer (Kataloge über 1 kg)(30). Über das Selbsbucher-Verfahren hinausgehende Sonderpreise standen den sogenannten "Kooperationspartern" im Paketversand zu(31). Allerdings waren die Sonderpreise für Kooperationspartner in den einschlägigen AGB FrD Inl an die Bedingung geknüpft, dass der Kunde sich bereit erklärt, "sein gesamtes für den Paket- und Päckchenversand geeignetes Versandgut der DBP Postdients zu übergeben"(32). Abgesehen von den für Kooperationspartner ohnehin geltenden AGB FrD Inl, gewährten folgende individuelle Kooperationsvereinbarungen den Sonderpreis nur gegen die Verpflichtung des jeweiligen Kunden, alle oder einen wesentlichen Teil seiner Pakete oder Kataloge über die DPAG zu befördern: - In einem Vertrag der DPAG vom 19. Dezember 1974 über eine wirtschaftliche Zusammenarbeit im Paketversand ("Kooperation") verpflichtete sich einer der größten Kunden im Bereich des Vesandhandels ([...]), "zumindest sämtliche nicht sperrigen(33) Sendungen bis 10 kg", die in den Betrieben am Hauptstandort des Kunden aufgegeben wurden und "für den Paket- und Päckchenversand geeignet sind", bei der DPAG einzuliefern. Mit Änderungsvertrag vom 13. Februar 1987 wurde diese Verpflichtung auf "sämtliche nicht sperrigen Sendungen bis 20 kg" ausgedehnt. Diese Regelung blieb bis zum 1. Juli 1995 in Kraft(34). - In einem weiteren Kooperationsvertrag vom 3. August 1984 verpflichtete sich ein zweiter Großkunde ([...]), mit Ausnahme der sperrigen Pakete im Sinne des § 25 Abs. 3 Postordnung(35), zumindest sämtliche Sendungen bis 10 kg, die in ihrem Hauptstandort anfallen und für den Paket- und Päckchendienst geeignet sind, bei der DPAG einzuliefern(36). Mit Änderungsvertrag vom 13. Ferbruar 1987 wurde die Verpflichtung dieses Großkunden auf sämtliche Pakete bis 20 kg, mit Ausnahme der sperrigen Pakete gemäß § 25 Abs. 3 Postordnung, ausgedehnt. Als Ausgleich dafür, dass der Kunde künftig nicht nur sämtliche nicht sperrigen Pakete bis 10 kg, sondern bis 20 kg bei DPAG einliefern wird, erhielt er rückwirkend zum 1. Oktober 1986 einen um 20 Pfg. erhöhten Preisnachlass pro Stück(37). Diese Regelung blieb bis zum 1. Juli 1995 in Kraft. - In einem Kooperationsvertrag vom 16. April 1987 verpflichtete sich ein dritter Großkunde ([...]), sämtliche nicht sperrigen Pakete bis 20 kg, die an dem Hauptbetrieb dieses Kunden anfallen, bei der DPAG einzuliefern(38). Diese Regelung blieb bis zum 1. Juli 1995 in Kraft. - In einer Zusatzvereinbarung vom 25. Juni 1995 wurde der Sonderpreis für die Paketbeförderung im Fall eines Kooperationspartners ([...]) vom Erreichen einer Jahresmenge von ca. [...] Mio. Sendungen abhängig gemacht, wobei "die Versandmenge beim Mitbewerber ([...]) mit eingerechnet wurde". Der Sonderpeis wurde im Folgejahr somit nur gewährt, wenn der Kunde die im Vorjahr über einen namentlich bezeichneten Mitbewerber abgewickelte Menge auf die DPAG überträgt. Tatsächlich hat der Kunde im Folgejahr [...] Mio. Pakete über die DPAG abgewickelt(39). Diese Vereinbarung trat am 1. Juli 1995 in Kraft und galt bis zur Übernahme dieses Kunden durch einen weiteren Großkunden der DPAG ([...]) im Jahr 1996. - Seit November 1997 schloss die DPAG mit den wichtigsten vier Großkunden im Bereich des Versandhandel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.