Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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timmten Währung. N N Y N 14 Währung reinvestierte Barmittel Währung der reinvestierten Barmittel. N N Y N Bei Lombardgeschäften füllt die Gegenpartei die Felder 15, 16 und 17 für jede Finanzierungsquelle erneut aus. Die Angaben erfolgen auf Unternehmensebene. 15 Finanzierungsquellen Finanzierungsquellen zur Finanzierung von Lombardkrediten. N N N Y 16 Marktwert der Finanzierungsquellen Marktwert der in Feld 15 genannten Finanzierungsquellen. N N N Y 17 Währung Finanzierungsquellen Währung des Marktwerts der Finanzierungsquellen. N N N Y 18 Art des Vorgangs In der Meldung sind folgende Arten von Vorgängen anzugeben: (a) Bei neuem Weiterverwendungssaldo erfolgt die Angabe „neu“; (b) bei Änderungen der Einzelheiten der Weiterverwendung erfolgt die Angabe „Aktualisierung der Weiterverwendung“; c) bei Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung erfolgt die Angabe „Fehler“; (d) bei Berichtigung von Datenfeldern, die in einer früheren Meldung falsch ausgefüllt wurden, erfolgt die Angabe „Korrektur“. Y Y Y Y (1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten (siehe Seite 85 dieses Amtsblatts). (2)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.