Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von diesem abzuziehen sind. Y N N Y 33 Währungsbetrag Lombardkredite Betrag eines Lombardkredits in einer bestimmten Währung. N N N Y 34 Währung Lombardkredite Währung des Lombardkredits. N N N Y Die Felder 35 und 36 sind bei jeder Anpassung des variablen Satzes erneut auszufüllen. 35 Angepasster Satz Satz gemäß dem entsprechendem Zinssatzplan. Y N N N 36 Datum Zinssatz Datum, ab dem der Zinssatz wirksam ist. Y N N N 37 Kapitalbetrag am Valutierungstermin Zum Valutierungstermin des Geschäfts fälliger Barbetrag. Y Y N N 38 Kapitalbetrag am Fälligkeitstermin Zum Fälligkeitstermin des Geschäfts zu zahlender Barbetrag. Y Y N N 39 Währung Kapitalbetrag Währung des Kapitalbetrags. Y Y N N 40 Art des Vermögenswerts Angabe der Art des Vermögenswerts, der Gegenstand des SFT ist. N N Y N 41 Wertpapierkennung Angabe des Wertpapiers, das Gegenstand des SFT ist. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. N N Y N 42 Wertpapierklassifizierung „CFI-Code“ (Code zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten) des Wertpapiers, das Gegenstand des SFT ist. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. N N Y N Wurde eine Ware verliehen oder entliehen, so ist die Klassifizierung dieser Ware in den Feldern 43, 44 und 45 anzugeben. 43 Zugrunde liegendes Produkt Zugrunde liegendes Produkt gemäß der Klassifizierung von Waren in Tabelle 5 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363. N N Y N 44 Unterprodukt Unterprodukt gemäß der Klassifizierung von Waren in Tabelle 5 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363. Dieses Feld erfordert die Angabe eines spezifischen zugrunde liegenden Produkts in Feld 43. N N Y N 45 Weiteres Unterprodukt Weiteres Unterprodukt gemäß der Tabelle zur Klassifizierung von Waren. Dieses Feld erfordert die Angabe eines spezifischen Unterprodukts in Feld 44. N N Y N 46 Anzahl/Menge oder Nominalbetrag Anzahl/Menge oder Nominalbetrag des Wertpapiers oder der Ware, das/die Gegenstand des SFT ist. Im Falle von Schuldverschreibungen Angabe des nominalen Gesamtbetrags, d. h. Anzahl der Schuldverschreibungen, multipliziert mit ihrem Nennwert. Im Falle anderer Wertpapiere oder Waren Angabe der Anzahl/Menge. N N Y N 47 Maßeinheit Maßeinheit, in der die Menge angegeben ist. Dieses Feld ist bei Waren auszufüllen. N N Y N 48 Währung des Nominalbetrags Bei Meldung des Nominalbetrags Angabe der Währung des Nominalbetrags. N N Y N 49 Wertpapier- oder Rohstoffpreis Bei Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften Angabe des Preises des Wertpapiers oder der Ware, der bei der Berechnung des Kreditwertes verwendet wurde. Bei „Buy-sell back“-Geschäften Angabe des Preises des Wertpapiers oder der Ware, der bei der Berechnung des Handelsbetrags für die Kassaposition des Geschäfts verwendet wurde. N Y Y N 50 Währung des Preises Währung, auf die der Wertpapier- oder Warenpreis lautet. N N Y N 51 Wertpapierqualität Code zur Klassifizierung des Kreditrisikos des Wertpapiers. N N Y N 52 Fälligkeit des Wertpapiers Fälligkeit des Wertpapiers. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. N N Y N 53 Land des Emittenten Land des Wertpapieremittenten. Bei Wertpapieren, die von einem ausländischen Tochterunternehmen begeben werden, Angabe des Landes des obersten Mutterunternehmens oder, falls dieses nicht bekannt ist, des Tochterunternehmens. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. N N Y N 54 LEI des Emittenten LEI des Emittenten des Wertpapiers. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. N N Y N 55 Art des Wertpapiers Code zur Klassifizierung der Art des Wertpapiers. N N Y N 56 Kreditbetrag Kreditbetrag, d. h. Anzahl oder Nominalbetrag der Kredite, multipliziert mit dem in Feld 49 angegebenen Preis. N N Y N 57 Marktwert Marktwert der verliehenen oder entliehenen Wertpapiere oder Waren. N N Y N 58 Verbilligter Satz (fest) Angabe des festen Zinssatzes (vereinbarter Satz, den der Verleiher bei Reinvestition der Barsicherheiten, abzüglich etwaiger Leihgebühren, zahlt); dieser Satz wird vom Verleiher des Wertpapiers oder der Ware an den Entleiher (positiver verbilligter Satz) oder vom Entleiher an den Verleiher (negativer verbilligter Satz) auf den Saldo der gestellten Barsicherheiten gezahlt. N N Y N 59 Verbilligter Satz (variabel) Angabe des Referenzzinssatzes, der zur Berechnung des verbilligten Satzes verwendet wurde (vereinbarter Satz, den der Verleiher bei Reinvestition der Barsicherheiten, abzüglich etwaiger Leihgebühren, zahlt); dieser Satz wird vom Verleiher des Wertpapiers oder der Ware an den Entleiher (positiver verbilligter Satz) oder vom Entleiher an den Verleiher (negativer verbilligter Satz) auf den Saldo der gestellten Barsicherheiten gezahlt. N N Y N 60 Referenzzeitraum für variablen verbilligten Satz — Zeitraum Zeitraum zur Beschreibung des Referenzzeitraums des verbilligten Satzes. N N Y N 61 Referenzzeitraum für variablen verbilligten Satz — Multiplikator Multiplikator des in Feld 60 angegebenen Zeitraums zur Beschreibung des Referenzzeitraums des verbilligten Satzes. N N Y N 62 Zahlungshäufigkeit variabler verbilligter Satz — Zeitraum Zeitraum zur Beschreibung der Zahlungshäufigkeit des variablen verbilligten Satzes. N N Y N 63 Zahlungshäufigkeit variabler verbilligter Satz — Multiplikator Multiplikator für den in Feld 62 angegebenen Zeitraum zur Beschreibung der Zahlungshäufigkeit des variablen verbilligten Satzes. N N Y N 64 Anpassungshäufigkeit variabler verbilligter Satz — Zeitraum Zeitraum zur Beschreibung der Anpassungshäufigkeit des variablen verbilligten Satzes. N N Y N 65 Anpassungshäufigkeit variabler verbilligter Satz — Multiplikator Multiplikator für den in Feld 64 angegebenen Zeitraum zur Beschreibung der Anpassungshäufigkeit des variablen verbilligten Satzes. N N Y N 66 Spread des verbilligten Satzes Spread des variablen verbilligten Satzes in Basispunkten. N N Y N 67 Leihgebühr Gebühr, die der Entleiher des Wertpapiers oder der Ware an den Verleiher zahlt. N N Y N 68 Ausschließlichkeitsvereinbarungen Bei Wertpapierleih- und -verleihgeschäften Angabe, ob der Entleiher diesbezüglich exklusiven Zugang auf das Wertpapierportfolio des Verleihers hat. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. N N Y N 69 Ausstehender Lombardkredit Gesamtbetrag von Lombardkrediten in der Basiswährung. N N N Y 70 Basiswährung des ausstehenden Lombardkredits Basiswährung des ausstehenden Lombardkredits. N N N Y 71 Marktwert von Short-Positionen Marktwert der Short-Position in der Basiswährung. N N N Y Sicherheiten 72 Signalisierung eines unbesicherten Wertpapierleihgeschäfts („SL“, Securities Lending) Angabe, ob das SFT unbesichert ist. Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Gegenparteien zwar eine Besicherung des Geschäfts beschließen, die spezifische Verteilung der Sicherheiten aber noch nicht bekannt ist. N N Y N 73 Besicherung des Nettoforderungswerts Angabe, ob die Sicherheit nicht für ein einziges Geschäft, sondern vielmehr für einen Nettoforderungswert gestellt wurde. Y Y Y N 74 Valutierungstermin der Sicherheit(en) Bei Geschäften, die nicht auf Basis des Nettoforderungswerts besichert sind, Angabe des jüngsten Valutierungstermins im Netting-Satz der SFT unter Berücksichtigung aller Geschäfte, für die die Sicherheit geleistet wurde. Y Y Y N Bei Verwendung spezifischer Sicherheiten sind die Felder 75 bis 94, sofern zutreffend, für jede Sicherheitenkomponente auszufüllen. 75 Art der Sicherheitenkomponente Angabe der Art der Sicherheitenkomponente. Y Y Y Y Haben Barmittel als Sicherheit gedient, so ist dies in den Feldern 76 und 77 anzugeben. 76 Höhe Barsicherheit(en) Höhe der als Sicherheit für die Wertpapier- oder Warenleihe bereitgestellten Mittel. Y Y Y N 77 Währung Barsicherheit(en) Währung der Barsicherheiten. Y Y Y N 78 Kennung eines als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers Kennung des als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. Y Y Y Y 79 Klassifizierung eines als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers CFI-Code des als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. Y Y Y Y Hat eine Ware als Sicherheit gedient, so ist die Klassifizierung dieser Ware in den Feldern 80, 81 und 82 anzugeben. 80 Zugrunde liegendes Produkt Zugrunde liegendes Produkt gemäß der Klassifizierung von Waren in Tabelle 5 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363. Y Y Y N 81 Unterprodukt Unterprodukt gemäß der Klassifizierung von Waren in Tabelle 5 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363. Dieses Feld erfordert die Angabe eines spezifischen zugrunde liegenden Produkts in Feld 80. Y Y Y N 82 Weiteres Unterprodukt Weiteres Unterprodukt gemäß der Klassifizierung von Waren in Tabelle 5 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363. Dieses Feld erfordert die Angabe eines spezifischen Unterprodukts in Feld 81. Y Y Y N 83 Anzahl/Menge oder Nominalbetrag der Sicherheiten Anzahl/Menge oder Nominalbetrag des Wertpapiers oder der Ware, das/die Gegenstand des SFT ist. Im Falle von Schuldverschreibungen Angabe des gesamten Nominalbetrags, d. h. Anzahl der Schuldverschreibungen, multipliziert mit ihrem Nennwert. Im Falle anderer Wertpapiere oder Waren Angabe der Anzahl/Menge. Y Y Y Y 84 Maßeinheit der Sicherheit(en) Maßeinheit, in der die Menge angegeben ist. Dieses Feld ist bei Waren auszufüllen. Y Y Y N 85 Währung des Nominalbetrags der Sicherheit(en) Bei Meldung des Nominalbetrags der Sicherheiten Angabe der Währung des Nominalbetrags. Y Y Y Y 86 Währung des Preises Währung des Preises der Sicherheitenkomponente. Y Y Y Y 87 Preis pro Stück Preis pro Stück in Bezug auf die Sicherheitenkomponente einschließlich aufgelaufener Zinsen für verzinsliche Wertpapiere, die zur Bezifferung des Wertes der Sicherheit oder der Ware verwendet werden. Y Y Y Y 88 Marktwert der Sicherheit(en) Marktwert der einzelnen Sicherheitenkomponenten in der Währung des Preises. Y Y Y Y 89 Abschlag oder Spanne Bei Repogeschäften und „Buy-sell back“-Geschäften werden Sicherheitenabschläge unter Bezugnahme auf jegliche bezüglich der zugrunde liegenden Sicherheit angewandten Risikokontrollmaßnahmen auf ISIN-Ebene angegeben, wobei der Wert der zugrunde liegenden Sicherheit als der um einen bestimmten Prozentsatz verminderte Marktwert der Vermögenswerte berechnet wird. Bei Wertpapierleihgeschäften wird der Prozentsatz von Sicherheitenabschlägen unter Bezugnahme auf jegliche bezüglich der zugrunde liegenden Sicherheit angewandten Risikokontrollmaßnahmen entweder auf ISIN- oder auf Portfolioebene angegeben, wobei der Wert der zugrunde liegenden Sicherheit als der um einen bestimmten Prozentsatz verminderte Marktwert der Vermögenswerte berechnet wird. Bei Lombardkrediten Angabe des Prozentsatzes der Ein-/Nachschussanforderung, der auf das gesamte im Primebroker-Konto eines Kunden gehaltene Sicherheitenportfolio angewandt wird. In diesem Feld sind keine Schätz- oder Standardwerte, sondern tatsächliche Werte anzugeben. Y Y Y Y 90 Qualität der Sicherheit(en) Code zur Klassifizierung der Risikos des als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers. Y Y Y Y 91 Fälligkeitsdatum des Wertpapiers Fälligkeitsdatum des als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. Y Y Y Y 92 Land des Emittenten Land des Emittenten des als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers. Bei Wertpapieren, die von einem ausländischen Tochterunternehmen begeben werden, ist das Land des obersten Mutterunternehmens zu melden oder, falls dieses nicht bekannt ist, das Land des Tochterunternehmens. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. Y Y Y Y 93 LEI des Emittenten LEI des Emittenten des als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. Y Y Y Y 94 Art der Sicherheit(en) Code zur Klassifizierung der Art des als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers.         95 Möglichkeit der Weiterverwendung einer Sicherheit Angabe, ob der Sicherungsnehmer die als Sicherheit gestellten Wertpapiere weiterverwenden kann. Y Y Y Y Wurde ein Sicherheitenkorb genutzt, so ist dies in Feld 96 entsprechend anzugeben. Sofern verfügbar, ist die detaillierte Verteilung der Sicherheiten für SFT, die gegen einen Sicherheitenpool getätigt werden, in den Feldern 75 bis 94 anzugeben. 96 Kennung Sicherheitenkorb Wenn der Sicherheitenkorb durch eine ISIN gekennzeichnet werden kann, Angabe der ISIN des Sicherheitenkorbs. Wenn der Sicherheitenkorb nicht durch eine ISIN gekennzeichnet werden kann, ist in diesem Feld „NTAV“ anzugeben. Y Y Y N 97 Portfolio-Code Wird das Geschäft gecleart und in ein Portfolio der Geschäfte aufgenommen, für die Einschuss-/Nachschusszahlungen geleistet werden, ist das Portfolio mittels einer eindeutigen, von der meldenden Gegenpartei festgelegten Kennziffer zu kennzeichnen. Umfasst das Portfolio auch Derivatekontrakte, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 meldepflichtig sind, ist der gleiche Portfolio-Code anzugeben wie bei der Meldung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Y Y Y N 98 Art des Vorgangs In der Meldung sind folgende Arten von Vorgängen anzugeben: (a) Bei einem erstmalig gemeldeten SFT erfolgt die Angabe „New“ (neu); (b) bei Änderungen der Einzelheiten eines bereits gemeldeten SFT erfolgt die Angabe „Modification“ (Änderung). Darunter fällt auch die Aktualisierung einer bestehenden Meldung, die eine Position aufführt, um neuen, in dieser Position enthaltenen Geschäften Rechnung zu tragen; (c) bei der Bewertung von Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand von Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften sind, erfolgt die Angabe „Valuation Update“ (Bewertungsaktualisierung); (d) bei Änderungen der Einzelheiten von Sicherheiten, einschließlich ihrer Bewertung, erfolgt die Angabe „Collateral update“ (Aktualisierung der Sicherheiten); (e) bei Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung, d. h. im Falle, dass ein SFT nie zustande kam oder nicht unter die Meldepflicht fiel, aber fälschlicherweise doch an ein Transaktionsregister gemeldet wurde, erfolgt die Angabe: „Error“ (Fehler); (d) bei Berichtigung von Datenfeldern, die in einer früheren Meldung falsch ausgefüllt wurden, erfolgt die Angabe „Correction“ (Korrektur); (g) bei Kündigung eines unbefristeten SFT oder der vorzeitigen Kündigung eines befristeten SFT erfolgt die Angabe „Termination/Early termination“ (Kündigung/vorzeitige Kündigung); (h) bei SFT, die als neues Geschäft gemeldet werden müssen und am selben Tag auch in einer separaten Positionsmeldung aufgeführt werden, erfolgt die Angabe: „position component“ (Positionskomponente). Y Y Y Y 99 Ebene Angabe, ob die Meldung auf Geschäfts- oder auf Positionsebene erfolgt. Eine Meldung auf Positionsebene kann lediglich als Ergänzung zur Meldung auf Geschäftsebene erfolgen, um Nachhandelsereignisse zu melden, und ist auf Fälle beschränkt, in denen die individuellen Geschäfte mit fungiblen Produkten durch die Position ersetzt wurden. Y Y Y N Tabelle 3 Angaben zu Einschuss-/Nachschusszahlungen Nr. Feld Zu meldende Angaben Repo BSB SL ML 1 Meldezeitstempel Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Meldung an das Transaktionsregister. Y Y Y N 2 Datum des Ereignisses Datum, an dem das meldepflichtige, durch die Meldung erfasste Ereignis im Zusammenhang mit dem SFT eingetreten ist. Bei den Maßnahmenarten „Valuation update“ (Bewertungsaktualisierung), „Collateral update“ (Sicherheitenaktualisierung), „Reuse update“ (Aktualisierung der Weiterverwendung) und „Margin update“ (Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlungen) ist das Datum einzufügen, zu dem die gemeldeten Informationen bereitgestellt werden. Y Y Y N 3 Meldung einreichende Stelle Einheitliche Kennziffer der die Meldung einreichenden Stelle. Wurde die Meldung einem Dritten oder der anderen Gegenpartei übertragen, Angabe einer einheitlichen Kennziffer für diese Stelle. Y Y Y N 4 Meldende Gegenpartei Einheitliche Kennziffer der meldenden Gegenpartei. Y Y Y N 5 Für die Meldung zuständige Stelle Obliegt einer finanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Verantwortung für die Meldung im Namen der anderen Gegenpartei, so ist die einheitliche Kennziffer der finanziellen Gegenpartei einzufügen. Obliegt einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Verantwortung für die Meldung im Namen eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), so ist die einheitliche Kennziffer der Verwaltungsgesellschaft einzufügen. Obliegt einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Verantwortung für die Meldung im Namen eines alternativen Investmentfonds, so ist die einheitliche Kennziffer des AIFM einzufügen. Y Y Y Y 6 Andere Gegenpartei Einheitliche Kennziffer des Unternehmens, mit dem die meldende Gegenpartei das SFT geschlossen hat. Y Y Y N 7 Portfolio-Code Das Portfolio der Geschäfte, für die Einschuss-/Nachschusszahlungen geleistet werden, ist mittels einer eindeutigen, von der meldenden Gegenpartei festgelegten Kennziffer anzugeben. Umfasst das Portfolio auch Derivatekontrakte, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 meldepflichtig sind, ist der gleiche Portfolio-Code anzugeben wie bei der Meldung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Y Y Y N 8 Hinterlegte Ersteinschusszahlung Wert des Ersteinschusses, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde. Erfolgt der Ersteinschuss auf Portfoliobasis, ist in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt hinterlegten Ersteinschusses anzugeben. Y Y Y N 9 Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung Währung der hinterlegten Ersteinschusszahlung. Y Y Y N 10 Hinterlegte Nachschusszahlung Wert des Nachschusses, einschließlich des Wertes von Barmitteln, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde. Erfolgt die Nachschussleistung auf Portfoliobasis, ist in diesem Feld der Wert der für das Portfolio insgesamt hinterlegten Nachschüsse anzugeben. Y Y Y N 11 Währung der hinterlegten Nachschusszahlung Währung der hinterlegten Nachschusszahlung. Y Y Y N 12 Erhaltene Ersteinschusszahlung Wert des Ersteinschusses, den die meldende Gegenpartei von der anderen Gegenpartei erhalten hat. Erfolgt der Ersteinschuss auf Portfoliobasis, ist in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt erhaltenen Ersteinschusses anzugeben. Y Y Y N 13 Währung der erhaltenen Ersteinschusszahlung Währung der erhaltenen Ersteinschusszahlung. Y Y Y N 14 Erhaltene Nachschusszahlung Wert des erhaltenen Nachschusses, einschließlich des Wertes von Barmitteln, der von der meldenden Gegenpartei für die andere Gegenpartei bereitgestellt wurde. Erfolgt die Nachschusszahlung auf Portfoliobasis, ist in diesem Feld der Wert des für das Portfolio insgesamt erhaltenen Nachschusszahlungen anzugeben. Y Y Y N 15 Währung der erhaltenen Nachschusszahlung Währung der erhaltenen Nachschusszahlung. Y Y Y N 16 Hinterlegte überschüssige Sicherheiten Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden hinterlegten Sicherheiten. Y Y Y N 17 Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten Währung der hinterlegten überschüssigen Sicherheiten. Y Y Y N 18 Erhaltene überschüssige Sicherheiten Wert der über die erforderlichen Sicherheiten hinausgehenden erhaltenen Sicherheiten. Y Y Y N 19 Währung der erhaltenen überschüssigen Sicherheiten Währung der erhaltenen überschüssigen Sicherheiten. Y Y Y N 20 Art des Vorgangs In der Meldung sind folgende Arten von Vorgängen anzugeben: (a) Bei neuem Einschuss-/Nachschusssaldo erfolgt die Angabe „neu“; (b) bei Änderungen der Einzelheiten der Einschuss-/Nachschusszahlungen erfolgt die Angabe „Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlungen“; c) bei Stornierung einer fehlerhaft eingereichten Meldung erfolgt die Angabe „Fehler“; (d) bei Berichtigung von Datenfeldern, die in einer früheren Meldung falsch ausgefüllt wurden, erfolgt die Angabe „Korrektur“. Y Y Y N Tabelle 4 Weiterverwendung, reinvestierte Barmittel und Finanzierungsquellen Nr. Feld Zu meldende Angaben Repo BSB SL ML 1 Meldezeitstempel Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Meldung an das Transaktionsregister. Y Y Y Y 2 Datum des Ereignisses Datum, an dem das meldepflichtige, durch die Meldung erfasste Ereignis im Zusammenhang mit dem SFT eingetreten ist. Bei den Maßnahmenarten „Valuation update“ (Bewertungsaktualisierung), „Collateral update“ (Sicherheitenaktualisierung), „Reuse update“ (Aktualisierung der Weiterverwendung) und „Margin update“ (Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlungen) ist das Datum einzufügen, zu dem die gemeldeten Informationen bereitgestellt werden. Y Y Y Y 3 Meldung einreichende Stelle Einheitliche Kennziffer der die Meldung einreichenden Stelle. Wurde die Meldung einem Dritten oder der anderen Gegenpartei übertragen, Angabe einer einheitlichen Kennziffer für diese Stelle. Y Y Y Y 4 Meldende Gegenpartei Einheitliche Kennziffer der meldenden Gegenpartei. Y Y Y Y 5 Für die Meldung zuständige Stelle Obliegt einer finanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/ 2365 die Verantwortung für die Meldung im Namen der anderen Gegenpartei, so ist die einheitliche Kennziffer der finanziellen Gegenpartei einzufügen. Obliegt einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Verantwortung für die Meldung im Namen eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), so ist die einheitliche Kennziffer der Verwaltungsgesellschaft einzufügen. Obliegt einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Verantwortung für die Meldung im Namen eines alternativen Investmentfonds, so ist die einheitliche Kennziffer des AIFM einzufügen. Y Y Y Y Feld 6 ist für jede Sicherheitenkomponente auszufüllen. 6 Art der Sicherheitenkomponente Angabe der Art der Sicherheitenkomponente. Y Y Y Y Die Felder 7, 8, 9 und 10 sind für jede Sicherheit auszufüllen. 7 Sicherheitenkomponente Kennung des als Sicherheit hinterlegten Wertpapiers. Y Y Y Y 8 Wert weiterverwendeter Sicherheiten Gesamtwert der weiterverwendeten Sicherheiten, wenn dieser auf der Ebene des SFT berechnet werden kann. Y Y Y Y 9 Geschätzte Weiterverwendung von Sicherheiten Wenn der tatsächliche Wert der wieder verwendeten Sicherheiten nicht bekannt ist oder nicht berechnet werden kann, ist ein Schätzwert auf Ebene der einzelnen Finanzinstrumente nach Maßgabe des FSB-Berichts „Transforming Shadow Banking into Resilient Market-based Finance, Non-Cash Collateral Re-Use: Measure and Metrics“ vom 25. Januar 2017 einzufügen. Y Y Y Y 10 Währung weiterverwendeter Sicherheiten Währung des tatsächlichen oder geschätzten Werts der weiterverwendeten Sicherheiten. Y Y Y Y 11 Reinvestierungsquote Bei Reinvestition von Barsicherheiten durch den Verleiher erhaltener durchschnittlicher Zinssatz. N N Y N Die Felder 12, 13 und 14 sind für jede Investition, bei der Barsicherheiten reinvestiert wurden, und für jede Währung auszufüllen. 12 Art der reinvestierten Barinvestition Art der Reinvestition. N N Y N 13 Höhe reinvestierte Barmittel Höhe reinvestierte Barmittel in einer bes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.