Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019R0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/356 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Steigerung der Effizienz und zur besseren Nutzung der Ähnlichkeiten zwischen der Meldung von Derivaten und der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollte die Pflicht zur Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015/2365 an die Pflicht zur Meldung von Derivatgeschäften an Transaktionsregister gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angepasst werden. Aus diesem Grund sollten an die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ähnliche Anforderungen gestellt werden wie an die Meldung der Einzelheiten von Derivatekontrakten. (2) Um die Effizienz und den Nutzen der zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften übermittelten Angaben zu gewährleisten, sollten bei der Festlegung, welche spezifischen Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu melden sind, die in der Verordnung (EU) 2015/2365 festgelegten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften berücksichtigt werden. Bei der Meldung von Lombardgeschäften zielt die Verordnung (EU) 2015/2365 darauf ab, Geschäfte zu erfassen, die demselben Zweck dienen wie Pensionsgeschäfte, „Buy-sell back“-Geschäfte oder Wertpapierverleihgeschäfte und die dadurch, dass sie die Entstehung von Hebeleffekten, prozyklische Effekte und Verflechtungen an den Finanzmärkten begünstigen oder zur Liquiditäts- und Fristentransformation beitragen, ein ähnliches Risiko für die Finanzstabilität darstellen wie die genannten Geschäfte. Lombardgeschäfte umfassen Geschäfte mit Nachschussvereinbarung zwischen Finanzinstituten und ihren Kunden, bei denen Finanzinstitute ihren Kunden Primebroker-Dienstleistungen anbieten, nicht aber andere Kredite wie etwa Kredite für Zwecke der Unternehmensumstrukturierung, die trotz der Möglichkeit der Nutzung von Wertpapieren nicht zu den in der Verordnung (EU) 2015/2365 erfassten Systemrisiken beitragen. (3) Es ist wichtig, dass die Einzelheiten eines jeden von einer zentralen Gegenpartei geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäfts korrekt gemeldet werden und problemlos identifiziert werden können und dies unabhängig davon, ob das Wertpapierfinanzierungsgeschäft am Abschlusstag oder zu einem späteren Datum gecleart wurde. (4) Um vollständige Meldungen auch für den Fall zu gewährleisten, dass am Tag des Geschäftsabschlusses keine genauen Angaben zu den Sicherheiten vorliegen, sollten die Gegenparteien die Angaben zu Sicherheiten aktualisieren, sobald ihnen diese zur Verfügung stehen, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem Valutierungstermin des entsprechenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfts. (5) Um Behörden, die bei Transaktionsregistern die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften abrufen, aussagekräftigere Informationen zur Verfügung zu stellen, sollten die Gegenparteien den Transaktionsregistern auch die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer („ISIN“) jedes Sicherheitenkorbs, den sie zur Besicherung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften halten, melden, sofern es für den betreffenden Korb eine ISIN gibt. (6) Wenn Gegenparteien Sicherheiten auf Basis des Nettoforderungswerts stellen, der sich aus der Aufrechnung verschiedener Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zwischen zwei Gegenparteien ergibt, so ist die genaue Zuordnung von Sicherheiten zu einzelnen Wertpapierfinanzierungsgeschäften häufig nicht möglich, sodass die genaue Sicherheitenzuteilung möglicherweise nicht bekannt ist. In diesen Fällen sollten die Gegenparteien die Möglichkeit haben, Sicherheiten unabhängig vom zugrunde liegenden Kredit zu melden. (7) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission nach dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Verfahren von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde. (8) Die ESMA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme ihrer nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zu meldende Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (1)   Bei Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 sind die in den Tabellen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs verlangten Einzelheiten der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte vollständig und genau zu übermitteln. (2)   Bei Abschluss eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts geben die Gegenparteien in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ an. Bei nachfolgenden Meldungen von Einzelheiten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts wird in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs die jeweilige Art des Vorgangs angegeben. Artikel 2 Von zentralen Gegenparteien geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (1)   Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft, dessen Einzelheiten bereits gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemeldet worden sind, anschließend durch eine zentrale Gegenpartei gecleart, so wird dieses Geschäft nach erfolgtem Clearing in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs durch die Angabe „Kündigung/vorzeitige Kündigung“ als beendet gemeldet und werden die sich aus dem Clearing ergebenden neuen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemeldet. (2)   An einem Handelsplatz geschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die am selben Tag von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, werden erst nach erfolgtem Clearing gemeldet. (3)   Hat eine Gegenpartei für ein gecleartes Wertpapierfinanzierungsgeschäft Ein- oder Nachschusszahlungen hinterlegt oder erhalten, gibt sie die in Tabelle 3 des Anhangs genannten Einzelheiten sowie in Feld 20 dieser Tabelle die Art des Vorgangs an. Artikel 3 Meldung von Sicherheiten (1)   Gegenparteien von Wertpapier- oder Warenleih- oder -verleihgeschäften, die sich darauf einigen, dass keine Sicherheiten gestellt werden, geben dies in Tabelle 2 Feld 72 des Anhangs an. (2)   Sind die Sicherheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts an einen Einzelkredit geknüpft und sind der Gegenpartei bis zur Meldefrist die Einzelheiten der Sicherheiten bekannt, so gibt diese bei der ersten Meldung des betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfts in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ an und teilt in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit. (3)   Sind die Sicherheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts an einen Einzelkredit geknüpft, die Einzelheiten dieser Sicherheiten der Gegenpartei aber bis zur Meldefrist nicht bekannt, so gibt diese, sobald ihr die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung“ an und teilt in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten dieses Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit. (4)   Gegenparteien, die ein oder mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte durch einen Sicherheitenkorb besichern, dem eine internationale Wertpapier-Identifikationsnummer („ISIN“) zugeordnet ist, geben bei der Meldung in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ und in Tabelle 2 Feld 96 des Anhangs die ISIN an. (5)   Gegenparteien, die ein oder mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte durch einen Sicherheitenkorb besichern, dem keine ISIN zugeordnet ist, geben bei der Meldung in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Neu“ und in Tabelle 2 Feld 96 des Anhangs den Code „NTAV“ an. (6)   Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 geben die Gegenparteien, sobald ihnen die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung“ an und teilen in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten aller Sicherheitenkomponenten des betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfts mit. (7)   Gegenparteien, die mehrere Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf Basis des Nettoforderungswerts besichern, geben in Tabelle 2 Feld 73 des Anhangs „zutreffend“ an. Die betreffenden Gegenparteien geben, sobald ihnen die entsprechenden Einzelheiten bekannt sind, spätestens jedoch am Arbeitstag nach dem in Tabelle 2 Feld 13 des Anhangs angegebenen Valutierungstermin, in Tabelle 2 Feld 98 des Anhangs „Sicherheitenaktualisierung“ an und teilen in Tabelle 2 Felder 75 bis 94 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten zu allen Sicherheitenkomponenten der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit. Artikel 4 Meldung der Weiterverwendung von Sicherheiten (1)   Gegenparteien, die bei einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft ein oder mehrere Finanzinstrumente als Sicherheit erhalten, teilen in Tabelle 4 Felder 7, 8 und 9 des Anhangs die vollständigen und genauen Einzelheiten jeder Weiterverwendung dieser Finanzinstrumente mit. (2)   Gegenparteien, die in einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft Barmittel als Sicherheit erhalten, teilen in Tabelle 4 Felder 11, 12 und 13 des Anhangs für jede Währung die vollständigen und genauen Einzelheiten aller reinvestierten Barsicherheiten mit. Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1. (2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). ANHANG Tabelle 1 Angaben zur Gegenpartei Nr. Feld Zu meldende Angaben Repo BSB SL ML 1 Meldezeitstempel Datum und Uhrzeit der Übermittlung der Meldung an das Transaktionsregister. Y Y Y Y 2 Meldung einreichende Stelle Einheitliche Kennziffer der die Meldung einreichenden Stelle. Wurde die Meldung einem Dritten oder der anderen Gegenpartei übertragen, Angabe einer einheitlichen Kennziffer für diese Stelle. Y Y Y Y 3 Meldende Gegenpartei Einheitliche Kennziffer der meldenden Gegenpartei. Y Y Y Y 4 Art der meldenden Gegenpartei Angabe, ob es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei handelt. Y Y Y Y 5 Sektor der meldenden Gegenpartei Ein oder mehrere Codes zur Kennzeichnung der Art der Geschäftstätigkeit der meldenden Gegenpartei. Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine finanzielle Gegenpartei handelt, Angabe aller relevanten Codes, die in der Taxonomie für finanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf die betreffende Gegenpartei zutreffen. Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um eine nichtfinanzielle Gegenpartei handelt, Angabe aller relevanten Codes, die in der Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien enthalten sind und auf die betreffende Gegenpartei zutreffen. Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, so sind die Codes in der Reihenfolge der Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit einzufügen. Y Y Y Y 6 Zusätzliche Sektorklassifizierung Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder Verwalter alternativer Investmentfonds handelt, ist mit dem Code anzugeben, ob dies börsengehandelte Fonds (ETF) oder Geldmarktfonds (MMF) sind. Wenn es sich bei der meldenden Gegenpartei um alternative Investmentfonds oder nichtfinanzielle Gegenparteien handelt, die Finanz- und Versicherungsdienstleistungen erbringen oder im Grundstücks- und Wohnungswesen tätig sind, ist mit dem Code anzugeben, ob dies Immobilieninvestmentfonds (REIT) sind. Y Y Y Y 7 Zweigniederlassung der meldenden Gegenpartei Wenn die meldende Gegenpartei ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft („SFT“) über eine Zweigniederlassung abschließt, ist der Code zur Identifizierung der Zweigniederlassung anzugeben. Y Y Y Y 8 Zweigniederlassung der anderen Gegenpartei Wenn die andere Gegenpartei ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft („SFT“) über eine Zweigniederlassung abschließt, ist der Code zur Identifizierung der Zweigniederlassung anzugeben. Y Y Y Y 9 Seite der Gegenpartei Angabe, ob es sich bei der meldenden Gegenpartei um einen Sicherungsgeber oder einen Sicherungsnehmer gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission (1) handelt. Y Y Y Y 10 Für die Meldung zuständige Stelle Obliegt einer finanziellen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) die Verantwortung für die Meldung im Namen der anderen Gegenpartei, so ist die einheitliche Kennziffer der finanziellen Gegenpartei einzufügen. Obliegt einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung die Verantwortung für die Meldung im Namen eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), so ist die einheitliche Kennziffer der Verwaltungsgesellschaft einzufügen. Obliegt einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2365 die Verantwortung für die Meldung im Namen eines alternativen Investmentfonds, so ist die einheitliche Kennziffer des AIFM einzufügen. Y Y Y Y 11 Andere Gegenpartei Einheitliche Kennziffer des Unternehmens, mit dem die meldende Gegenpartei das SFT geschlossen hat. Für Privatpersonen wird durchgängig eine Kundenkennziffer angegeben. Y Y Y Y 12 Land der anderen Gegenpartei Code des Landes, in dem sich der eingetragene Geschäftssitz der anderen Gegenpartei befindet, oder des Wohnsitzlandes, wenn die andere Gegenpartei eine natürliche Person ist. Y Y Y Y 13 Begünstigter Ist der Begünstigte nicht Gegenpartei des Kontrakts, muss die meldende Gegenpartei diesen Begünstigten mittels einer einheitlichen Kennziffer oder im Falle von Privatpersonen mittels der durchgängig verwendeten Kundenkennziffer, den die von der Privatperson genutzte Rechtsform zugeteilt hat, angeben. Y Y Y N 14 Tri-Party-Agent Einheitliche Kennziffer des Dritten, dem die meldende Gegenpartei die Nachhandelsphase eines SFT übertragen hat (falls zutreffend). Y Y Y N 15 Makler Einheitliche Kennziffer des Unternehmens, das als Mittler für die meldende Gegenpartei fungiert, ohne selbst Gegenpartei des SFT zu werden. Bei Wertpapierleihgeschäften wird die Leihstelle nicht als Makler betrachtet. Y Y Y N 16 Clearingmitglied Wenn das Geschäft gecleart wird, einheitliche Kennziffer des zuständigen Clearingmitglieds der meldenden Gegenpartei. Y Y Y N 17 Teilnehmender Zentralverwahrer oder indirekter Teilnehmer Einheitliche Kennziffer des teilnehmenden Zentralverwahrers oder des indirekten Teilnehmers der meldenden Gegenpartei. Sind sowohl der teilnehmende Zentralverwahrer als auch der indirekte Teilnehmer am Geschäft beteiligt, ist die Kennziffer des indirekten Teilnehmers einzufügen. Bei Waren ist in diesem Feld keine Angabe erforderlich. Y Y Y N 18 Leihstelle Einheitliche Kennziffer der am Wertpapierleihgeschäft beteiligten Leihstelle. Y N Y N Tabelle 2 Kredite und Sicherheiten Nr. Feld Zu meldende Angaben Repo BSB SL ML 1 Eindeutige Transaktionskennung (UTI) Dem SFT eindeutig zugewiesene Kennung zur Identifizierung des Geschäfts. Y Y Y Y 2 Laufende Meldenummer Im Falle von Geschäften, die sich aus dem Clearing ergeben, wird die vorherige UTI, d. h. die UTI des ursprünglichen bilateralen Geschäfts, eingefügt. Die vorherige UTI braucht jedoch nicht für Gegenparteien gemeldet zu werden, die das SFT als zentrale Gegenpartei („CCP“) gecleart haben. Wurde ein SFT an einem Handelsplatz ausgeführt und am gleichen Tag gecleart, so ist eine vom Handelsplatz generierte eindeutige Nummer für dieses Geschäft einzufügen. Y Y Y N 3 Datum des Ereignisses Datum, an dem das meldepflichtige, durch die Meldung erfasste Ereignis im Zusammenhang mit dem SFT eingetreten ist. Bei den Maßnahmenarten „Valuation update“ (Bewertungsaktualisierung), „Collateral update“ (Sicherheitenaktualisierung), „Reuse update“ (Aktualisierung der Weiterverwendung) und „Margin update“ (Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlungen) ist das Datum einzufügen, zu dem die gemeldeten Informationen bereitgestellt werden. Y Y Y Y 4 Art des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts Art des SFT-Geschäfts gemäß Artikel 3 Absätze 7 bis 10 der Verordnung (EU) 2015/2365. Y Y Y Y 5 Gecleart Angabe, ob ein zentrales Clearing stattgefunden hat. Y Y Y N 6 Clearing Zeitstempel Uhrzeit und Datum des Clearing. Y Y Y N 7 CCP Bei geclearten Kontrakten Angabe der einheitlichen Kennziffer der CCP, die den Kontrakt gecleart hat. Y Y Y N 8 Handelsplatz Einheitliche Kennziffer des Ausführungsplatzes des SFT. Bei außerbörslich getätigten SFT, die für den Handel zugelassen werden, ist der MIC-Code „XOFF“ anzugeben. Bei außerbörslich getätigten SFT, die nicht für den Handel zugelassen werden, ist der MIC-Code „XXXX“ anzugeben. Y Y Y N 9 Art des Rahmenvertrags Angabe der Art des Rahmenvertrags, unter dem die Gegenparteien ein SFT geschlossen haben. Y Y Y N 10 Andere Art des Rahmenvertrags Bezeichnung des Rahmenvertrags. Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn in Feld 9 „OTHR“ angegeben wurde. Y Y Y N 11 Rahmenvertrag Version Gegebenenfalls Angabe des Jahres des für das gemeldete Geschäft relevanten Rahmenvertrags. Y Y Y N 12 Ausführung Zeitstempel Datum und Uhrzeit der Ausführung des SFT. Y Y Y Y 13 Valutierungstermin (Anfangstermin) Vertraglich zwischen den Gegenparteien vereinbarter Zeitpunkt für den Tausch von Barmitteln, Wertpapieren oder Waren gegen Sicherheiten für die Eröffnung (Kassaposition) des SFT. Y Y Y N 14 Fälligkeitsdatum (Endtermin) Vertraglich zwischen den Gegenparteien vereinbarter Zeitpunkt für den Tausch von Barmitteln, Wertpapieren oder Waren gegen Sicherheiten für die Schließung (Terminseite) des SFT. Bei unbefristetem Repo-Geschäften sind diese Angaben nicht erforderlich. Y Y Y N 15 Kontraktende Bei vollständiger vorzeitiger Beendigung des SFT ist hier das Datum des Kontraktendes anzugeben. Y Y Y Y 16 Mindestkündigungsfrist Mindestanzahl der Geschäftstage, innerhalb deren eine der Gegenparteien die andere Gegenpartei im Voraus über die Beendigung des Geschäfts informieren muss. Y N N N 17 Frühester Call-back-Termin Frühestmöglicher Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber das Recht zum teilweisen Call-back von Mitteln oder Zeitraum Beendigung des Geschäfts hat. Y N N N 18 Allgemeiner Sicherheitenindikator Angabe, ob für das SFT eine allgemeine Sicherheitenvereinbarung getroffen wurde. Bei Wertpapierleihgeschäften werden in diesem Feld die als Sicherheiten hinterlegten Wertpapiere, nicht aber die geliehenen Wertpapiere angegeben. Der Code „GENE“ wird bei SFT angegeben, für die eine allgemeine Sicherungsvereinbarung geschlossen wurde. Bei einer allgemeinen Sicherungsvereinbarung kann der Sicherungsgeber das als Sicherheit zu hinterlegende Wertpapier aus einer relativ breiten Palette von Wertpapieren auswählen, die vorab festgelegte Kriterien erfüllen. Der Code „SPEC“ wird bei SFT angegeben, für die eine spezifische Sicherungsvereinbarung geschlossen wurde. Bei einer spezifischen Sicherungsvereinbarung verlangt der Sicherungsnehmer vom Sicherungsgeber die Bereitstellung einer spezifischen internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer („ISIN“). Y Y Y N 19 DBV-Indikator (DBV = Delivery By Value) Angabe, ob das Geschäft mittels des DBV-Mechanismus abgewickelt wurde. Y N Y N 20 Methode, nach der Sicherheiten bereitgestellt werden Angabe, ob die Sicherheiten eines SFT in Form der Vollrechtsübertragung, als Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts oder als Finanzsicherheiten mit Nutzungsrecht gestellt werden. Werden bei der Stellung von Sicherheiten mehrere Methoden genutzt, so ist in diesem Feld die primäre Sicherheitenvereinbarung anzugeben. Y N Y Y 21 Unbefristet Angabe, ob es sich bei dem SFT um ein unbefristetes Geschäft (ohne festen Fälligkeitstermin) oder ein befristetes Geschäft mit vertraglich vereinbartem Fälligkeitstermin handelt. Bei unbefristeten SFT wird der Code „True“ (zutreffend), bei befristeten SFT der Code „False“ (nicht zutreffend) angegeben. Y N Y N 22 Optionale Kündigung Angabe, ob das SFT unbegrenzt oder verlängerbar ist. Y N Y N Bei Lombardkrediten sind die Felder 23 bis 34 für jede Währung, die im Lombardkredit verwendet wird, auszufüllen. 23 Festsatz Bei Repo-Geschäften ist der annualisierte Zinssatz auf den Kapitalbetrag des Pensionsgeschäfts gemäß den Zinsberechnungsmethoden anzugeben. Bei Lombardkrediten ist der annualisierte Zinssatz auf den Kreditbetrag anzugeben, den der Kreditnehmer an den Kreditgeber zahlt. Y N N Y 24 Zinsberechnungsmethode Methode zur Berechnung der auf den Kapitalbetrag aufgelaufenen Zinsen für einen Zinssatz. Y N N Y 25 Variabler Zinssatz Angabe des verwendeten Referenzzinssatzes, der in im Voraus festgelegten Zeitabständen unter Bezugnahme auf einen marktüblichen Referenzzinssatz neu festgesetzt wird, sofern anwendbar. Y N N Y 26 Referenzzeitraum für variablen Satz — Zeitraum Zeitraum zur Beschreibung des Referenzzeitraums der variablen Seite. Y N N Y 27 Referenzzeitraum für variablen Satz — Multiplikator Multiplikator des in Feld 26 angegebenen Zeitraums zur Beschreibung des Referenzzeitraums der variablen Seite. Y N N Y 28 Zahlungshäufigkeit variabler Satz — Zeitraum Zeitraum zur Beschreibung der Zahlungshäufigkeit des variablen Satzes. Y N N Y 29 Zahlungshäufigkeit variabler Satz — Multiplikator Multiplikator für den in Feld 28 angegebenen Zeitraum zur Beschreibung der Zahlungshäufigkeit des variablen Satzes. Y N N Y 30 Anpassungshäufigkeit variabler Satz — Zeitraum Zeitraum zur Beschreibung der Anpassungshäufigkeit des variablen Satzes. Y N N Y 31 Anpassungshäufigkeit variabler Satz — Multiplikator Multiplikator für den in Feld 30 angegebenen Zeitraum zur Beschreibung der Anpassungshäufigkeit des variablen Satzes. Y N N Y 32 Spread Anzahl der Basispunkte, die zur Ermittlung des Zinssatzes des Kredits zum variablen Zinssatz zu addieren oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.