Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

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Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eurath E um zwei Jahre stehe dieser Einschätzung nicht entgegen, da die Entschädigung für RWE nicht für diese Verlängerung, sondern für die vorzeitige Stilllegung der Kraftwerke gezahlt werde. Da die Einsparung von Erdgas aufgrund des längeren Betriebs von zwei Anlagen de facto dazu beitrage, die Versorgungssicherheit in anderen Sektoren zu gewährleisten, werde dies nicht ausgeglichen. Auch das Recht der deutschen Regierung, zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob bestimmte RWE-Anlagen in eine Reserve umgewandelt werden (siehe Erwägungsgrund (278)), ändere nichts an der Bewertung der geänderten RWE-Maßnahme als Stilllegungsmaßnahme. 5.3.2.   Verletzung von Unionsrecht (246) In seiner Stellungnahme vom 6. September 2021 brachte Deutschland vor, dass die Maßnahme aus folgenden Gründen nicht gegen das Verursacherprinzip verstoße: (247) Die bergbaurechtlichen Verpflichtungen der Betreiber würden nicht berührt und es würden keine Ausgaben eingespart (siehe auch Paragraf 7 des Vertrags von 2021). Gleichzeitig hätten die Unternehmen die zusätzlichen Kosten, die durch den vorzeitigen Ausstieg aus der Braunkohle entstehen, nicht „verursacht“. Diese zusätzlichen Kosten würden daher bei der Festsetzung der Entschädigungsbeträge berücksichtigt. (248) Die zusätzlichen Bergbaukosten bezögen sich auf Mehrkosten in den Tagebauen, die sich aus der vorzeitigen Stilllegung ergäben, wie z. B. die Aufschiebung der Festlegung von Rückstellungen (Zinseffekte) und zusätzliche Ausgaben, die z. B. auf die Notwendigkeit einer Umschuldung zurückzuführen seien. Andererseits seien die zusätzlichen Tagebaukosten nicht die Kosten für die regelmäßige Sanierung des Tagebaus, die die Unternehmen in einem Szenario ohne vereinbarten Braunkohleausstieg ohnehin hätten tragen müssen. (249) Der Vertrag von 2021 enthalte zusätzliche Schutzbestimmungen für die Nutzung der Tagebauwerke. Zusätzlich zu den bestehenden rechtlichen Verpflichtungen der Betreiber enthalte der Vertrag individuell entwickelte Schutzbestimmungen für beide Betreiber, die das Risiko verringern, dass die Unternehmen die Kosten des Tagebaus nicht vollständig trügen und erhebliche Belastungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zurückblieben. 5.3.3.   Eignung (250) In seiner Stellungnahme vom 6. September 2021 erklärte Deutschland, dass die Maßnahme geeignet sei, den Braunkohleausstieg auf kosteneffiziente, vorhersehbare, sozialverträgliche und rechtlich sichere Weise umzusetzen. Alternative und ebenso geeignete Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Deutschland wies auf Folgendes hin: (251) Der Steinkohleausstieg in anderen EU-Mitgliedstaaten (z. B. Niederlande oder Spanien) ist nicht mit dem deutschen Braunkohleausstieg vergleichbar. In diesen Ländern wird in allen Kohlekraftwerken Steinkohle verwendet, die wirtschaftlich vom Weltmarkt bezogen werden kann, und es gibt keine Tagebaue. Aus deutscher Sicht ist es jedoch gerade die Verbindung von Kraftwerken und Tagebauen zu einer systemischen Einheit, die den Ausstieg aus Braunkohle besonders aufwändig und komplex macht, auch aufgrund der Bedeutung der regionalen Wirtschaft und der Herausforderung, den schrittweisen und geordneten Ausstieg mit der Strukturpolitik zu verknüpfen. Darüber hinaus spielt Kohle als Energiequelle in Spanien und den Niederlanden eine geringere Rolle als im deutschen Energiemix. (252) Die vereinbarte Lösung für Braunkohle hat viele Vorteile, wie soziale Befriedigung, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit (siehe Erwägungsgrund (232)). 5.3.4.   Verhältnismäßigkeit (253) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte Deutschland vor, dass allein die entgangenen Gewinne bereits höher seien als die Entschädigungsbeträge, sodass keine Überkompensation vorliege. (254) In seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss nahm Deutschland die vorläufige Schlussfolgerung der Kommission zur Verhältnismäßigkeit der geänderten RWE-Maßnahme zur Kenntnis. (255) Deutschland macht geltend, dass die Entschädigung RWE für verschiedene Aspekte gezahlt werde, so insbesondere für entgangene Gewinne und zusätzliche Kosten, die dem Unternehmen entstanden seien bzw. entstünden, weil es sich bereit erklärt habe, seine Kraftwerke aus Klimaschutzgründen vor dem Ende ihrer technischen/wirtschaftlichen Lebensdauer stillzulegen. Ohne die vorzeitige Stilllegung hätte RWE durch Verkauf des in den Kraftwerken erzeugten Stroms am Markt Erlöse erzielen können und es wären dem Unternehmen keine zusätzlichen Kosten entstanden. (256) Deutschland macht geltend, dass die RWE entgangenen Gewinne die Entschädigungsbeträge bereits übersteigen und diese Beträge somit gerechtfertigt seien. Zur Untermauerung erstellte die r2b energy consulting GmbH für das Bundesministerium die überarbeitete Berechnung für die RWE-Kraftwerke, in der die entgangenen Gewinne den an RWE gezahlten Entschädigungsbeträgen gegenübergestellt wurden, um nachzuweisen, dass keine Überkompensation vorliegt (siehe die Beschreibung dieser Berechnung in den Erwägungsgründen (63) bis (75)). (257) Die Berechnung zeige, dass der Barwert der entgangenen Gewinne in den Jahren 2022 bis 2025 (rund 2,03 Mrd. EUR, berechnet anhand der vom Markt für die Jahre nach der Stilllegung erwarteten Strom- und CO2-Preise) bereits über dem Barwert der an RWE zu zahlenden Entschädigung (ca. 1,72 Mrd. EUR) liege. Bei Einbeziehung des Jahres 2026 erhöhen sich die entgangenen Gewinne um weitere 131 Mio. EUR (Barwert 2022). (258) Deutschland weist ferner darauf hin, dass es sich um eine konservative Berechnung handele, in der die Gewinne, die die stillgelegten Blöcke im kontrafaktischen Szenario erzielen hätten können, unterschätzt worden seien. Im Einzelnen: (1) Bei der Berechnung werde davon ausgegangen, dass die Obergrenze für Markterlöse, die zum Zeitpunkt der überarbeiteten Berechnung bis zum 30. Juni 2023 gelten sollte, bis zum 30. April 2024 verlängert wird, wodurch die entgangenen Gewinne des Kraftwerks Frechen/Wachtberg geringer werden. Letztlich hat die Bundesregierung beschlossen, die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse nicht über den 30. Juni 2023 hinaus zu verlängern. Wäre dies in der überarbeiteten Berechnung berücksichtigt worden, wären die entgangenen Gewinne des Werks Frechen/Wachtberg um 181 Mio. EUR gegenüber dem Barwert höher ausgefallen. (2) Ferner werde davon ausgegangen, dass die Blöcke Neurath D und E am 31. März 2025 stillgelegt werden, und daher würden erst ab diesem Zeitpunkt entgangene Gewinne angesetzt. In Wirklichkeit könnten diese Blöcke jedoch bereits ein Jahr früher stillgelegt werden, wodurch die entgangenen Gewinne höher wären, außer wenn die Bundesregierung beschließen würde, die Blöcke bis zum 31. März 2025 laufen zu lassen (siehe Erwägungsgrund (51)). (3) Die Berechnung lasse außerdem Erlöse aus der Wärmeversorgung und dem Regelenergiemarkt außer Acht, was die entgangenen Gewinne weiter drücke. (259) Deutschland weist ferner darauf hin, dass die überarbeitete Berechnung einer ganzheitlichen Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Braunkohlestromerzeugung folge, bei der Tagebau und Kraftwerke untrennbar zusammenhängen. Bei der überarbeiteten Berechnung würden daher nicht nur die variablen Kosten des Braunkohletagebaus, sondern auch seine Fixkosten berücksichtigt, die bei Umlage auf die produzierten Stromeinheiten weit höher seien als die variablen Abbaukosten. Dadurch würden die Brennstoffgesamtkosten je erzeugter Stromeinheit deutlich steigen und die entgangenen Gewinne entsprechend weiter abnehmen. (260) Deutschland argumentiert ferner, die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken seien in Bezug auf RWE angesichts der überarbeiteten Berechnung (siehe die Erwägungsgründe (63) bis (75)) nicht mehr relevant, zumal die Berechnung keine umfassende langfristige Modellierung mehr erfordere. (261) Insbesondere führt Deutschland an, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken in Bezug auf weit in die Zukunft reichende Gewinne (vgl. Erwägungsgründe 123 bis 132 des Einleitungsbeschlusses), in Bezug auf die geänderte RWE-Maßnahme nicht mehr relevant seien, da bei der überarbeiteten Berechnung nur entgangene Gewinne berücksichtigt worden seien, die in einer begrenzten Anzahl von Jahren direkt nach der Stilllegung verzeichnet werden, zumal diese entgangenen Gewinne die Entschädigung bereits überstiegen. (262) Deutschland macht ferner geltend, dass die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Investitionskosten (vgl. die Erwägungsgründe 126 und 127 des Einleitungsbeschlusses), die zur Modernisierung der Kraftwerke erforderlich gewesen wären, um eine lange Lebensdauer zu erreichen, in Bezug auf die geänderte RWE-Maßnahme irrelevant seien, da projizierte entgangene Gewinne aus einem viel kürzeren Zeitraum berücksichtigt würden. Hinsichtlich des Blocks Niederaußem D, bei dem die Kommission bezweifelt hatte, ob er angesichts der Anforderungen nach der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) und der damit verbundenen strengeren Normen für Großfeuerungsanlagen über 2020 hinaus hätte betrieben werden können, führt Deutschland an, diese Bedenken seien in Bezug auf die geänderte RWE-Maßnahme nicht mehr relevant, da für diesen Block in der überarbeiteten Berechnung keine entgangenen Gewinne mehr geltend gemacht würden (siehe Erwägungsgrund (65)). (263) Was die in Erwägungsgrund 129 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken betrifft, ob der Diskontierungsfaktor von 7,5 % die hohen Risiken und Unsicherheiten, die aus dem langen Zeitrahmen der Projektionen resultierten, ausreichend abbilde oder ob zusätzliche Korrekturmechanismen erforderlich wären, vertritt Deutschland die Auffassung, der Diskontierungsfaktor von 7,5 % sei angemessen. Der Studie von KPMG (105) zufolge liege der WACC-Industriedurchschnitt bei 5,2 %, und RWE verwende in seinen eigenen Berechnungen einen Wert von 3,5 %. Deutschland argumentiert, diese Zweifel seien in Bezug auf die geänderte RWE-Maßnahme nicht mehr relevant, da der Bewertungszeitraum kurz sei und der WACC — ob höher oder niedriger — nichts am Ergebnis der Gegenüberstellung von entgangenen Gewinnen und Entschädigung ändere. Dies ist in erster Linie auf den kurzen Zeitraum der geltend gemachten entgangenen Gewinne zurückzuführen, deren Barwert nicht stark von Veränderungen der WACC beeinflusst wird, und der Umstand, dass der Kapitalwert der jährlichen Entschädigungszahlungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, auch durch die Auswirkungen der Inflation (nach dem Ziel der Europäischen Zentralbank mit 2 % nach 2025 (106)) verringert wird. (264) Hinsichtlich der zukünftigen Brennstoff- und CO2-Preise hatte die Kommission Zweifel an der Aktualität der Preise geäußert (siehe Erwägungsgrund 130 des Einleitungsbeschlusses). Deutschland macht jedoch geltend, dass auch diese Bedenken in Bezug auf die geänderte RWE-Maßnahme nicht mehr relevant seien, da die entgangenen Gewinne in der überarbeiteten Berechnung zur geänderten RWE-Maßnahme auf den unabhängig ermittelten Markterwartungen in Bezug auf die Brennstoff- und CO2-Preise zum Zeitpunkt der Stilllegung der Blöcke (für bereits stillgelegte Blöcke) bzw. auf den aktuellen unabhängig ermittelten Markterwartungen (für erst nach der Vorlage der überarbeiteten Berechnung stillgelegte Blöcke) beruhten. (265) Auch die in Erwägungsgrund 131 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken der Kommission, nicht für alle der zur Stilllegung vorgesehenen Blöcke seien Daten vorgelegt worden, wurden von Deutschland in Bezug auf die geänderte RWE-Maßnahme mit der Begründung entkräftet, die überarbeitete Berechnung enthalte bereits Daten für jeden stillzulegenden RWE-Block, der bereits stillgelegt worden sei oder den Projektionen zufolge in naher Zukunft bis 2026 entgangene Gewinne verzeichnen werde (107). (266) Deutschland macht geltend, dass die Zweifel der Kommission an der in Erwägungsgrund 132 des Einleitungsbeschlusses dargelegten fehlenden Sensitivitätsanalyse auch im Hinblick auf die geänderte RWE-Maßnahme ausgeräumt werden, da bei der überarbeiteten Berechnung der entgangenen Gewinne für die geänderte RWE-Maßnahme anstelle eines zuvor vorgelegten Modells des Strommarkts mit angenommenen Parametern wie Strom-, Brennstoff- und CO2-Preisen die tatsächlichen Markterwartungen unabhängiger Quellen zugrunde gelegt werden und eine weitverbreitete Industriepraxis angewandt wird, bei der Kraftwerke ihre Betriebsmarge durch die Verwendung von Finanzprodukten absichern, die an Rohstoffbörsen gekauft werden (siehe Erwägungsgrund (75)). (267) Nach Auffassung Deutschlands sind auch die von der Kommission in Erwägungsgrund 134 des Einleitungsbeschlusses dargelegten Bedenken hinsichtlich der von Deutschland vorgelegten alternativen Szenarien in Bezug auf die geänderte RWE-Maßnahme ausgeräumt, da inzwischen auf der Grundlage der geänderten RWE-Maßnahme die endgültige Stilllegung der RWE-Anlagen von 2038 auf 2030 vorgezogen worden sei. Die Option der vorgezogenen Stilllegung (d. h. die Option, die Stilllegung von 2038 auf 2035 vorzuverlegen) sei nicht länger relevant und sei nicht in die überarbeitete Berechnung der RWE entgangenen Gewinne eingeflossen (siehe die Erwägungsgründe (63) bis (75)). (268) Bezüglich der zusätzlichen Tagebaufolgekosten von RWE (siehe die Erwägungsgründe 136 bis 138 des Einleitungsbeschlusses) weist Deutschland darauf hin, dass in der überarbeiteten Berechnung nur die entgangenen Gewinne der Kraftwerke von RWE berücksichtigt worden seien (siehe die Erwägungsgründe (63) bis (75)), nicht jedoch zusätzliche Tagebaufolgekosten. Diese zusätzlichen Tagebaufolgekosten seien nicht in die überarbeitete Berechnung eingeflossen, da die RWE entgangenen Gewinne die Entschädigungszahlungen für RWE bereits überstiegen und somit ausreichend seien, um die Zahlungen zu rechtfertigen. Deutschland betonte dennoch, dass die zusätzlichen Tagebaufolgekosten ganz allgemein ebenfalls geeignet wären, die Entschädigungszahlungen an RWE zu rechtfertigen. (269) Deutschland hebt hervor, dass sich die überarbeitete Berechnung und die vorgebrachten Argumente ausschließlich auf die geänderte RWE-Maßnahme und die damit verbundene konkrete Situation beziehen. (270) Schließlich weist Deutschland darauf hin, dass die kleineren Braunkohlekraftwerke (etwa 45 verschiedene kleinere Braunkohleanlagen werden in Deutschland betrieben) aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse in einer anderen Situation sind, da sie in der Regel industriellen Nutzern gehören, die ihre eigene Stromerzeugung (und oft auch Wärme) verbrauchen. Für einige kleinere Anlagen, die auch Wärme in KWK-Konfiguration erzeugen, wurde der Zeitpunkt ihrer Stilllegung in einem anderen Dekarbonisierungsinstrument (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) festgelegt. (271) In seiner Stellungnahme zur Stellungnahme der Dritten zum Ausweitungsbeschluss brachte Deutschland vor, dass die Kritik an der Methode zur Berechnung der entgangenen Gewinne in der überarbeiteten Berechnung nicht überzeugend sei. Deutschland habe in seinen Stellungnahmen nachgewiesen, dass der Barwert der entgangenen Gewinne von RWE messbar höher sei als der Barwert der Entschädigungsleistung. Die überarbeitete Berechnung zeige, dass der Entschädigungsbetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt sei und keine Überkompensation vorliege. (272) Darüber hinaus wies Deutschland darauf hin, dass die deutsche Regierung RWE keine staatliche Unterstützung für den Ausbau wasserstofffähiger Gaskraftwerke an den Standorten der stillgelegten Braunkohleblöcke garantiert habe. Deutschland stimmt zu, dass die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg in Deutschland verschiedene neue Maßnahmen zur Gewährleistung des Übergangs zu einer klimaneutralen Stromerzeugung erarbeitet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass RWE irgendeine Unterstützung garantiert wurde. Da Deutschland beabsichtige, für eine solche Förderung im Rahmen allgemeiner und transparenter Ausschreibungen, die allen Marktteilnehmern offenstehen, Aufschläge zu gewähren, habe RWE keine Garantie, dass es im Rahmen der neuen Maßnahmen Unterstützung erhalte. Darüber hinaus weist Deutschland darauf hin, dass solche Maßnahmen nicht mit der RWE-Maßnahme oder der geänderten RWE-Maßnahme und dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stünden. 5.3.5.   Vermeidung übermäßiger Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel (273) In seiner Stellungnahme vom 6. September 2021 bestreitet Deutschland das Vorbringen Dritter, dass die Entschädigungszahlungen RWE und LEAG sowohl gegenüber Wettbewerbern auf dem deutschen Markt als auch gegenüber Wettbewerbern auf dem europäischen Markt bevorteilen, und macht geltend, dass die Maßnahme den Wettbewerb weder verfälsche noch zu verfälschen drohe oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige. (274) Darüber hinaus hält Deutschland die in Erwägungsgrund (220) beschriebene Behauptung eines Dritten, gegen Artikel 106 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 102 AEUV verstoßen zu haben, für unbegründet. Ein solcher Verstoß setzt das Vorliegen einer beherrschenden Stellung eines Unternehmens voraus, dem ein Mitgliedstaat besondere oder ausschließliche Rechte gewährt. Im vorliegenden Fall haben die Behörden jedoch bereits in mehreren Fusionskontrollentscheidungen festgestellt, dass RWE auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt keine beherrschende Stellung innehat (108). 5.3.6.   Mechanismus der zeitlich gestreckten Stilllegung (275) Deutschland argumentiert, dass die zeitlich gestreckte Stilllegung von der geänderten RWE-Maßnahme zu trennen sei, da es sich um unterschiedliche Instrumente handele, die unterschiedliche Zeiträume beträfen und nicht derselben Logik folgten. Die Entschädigung, die RWE für die vorgezogene Stilllegung erhalten solle, sei im Kohleausstiegsgesetz und im Vertrag von 2021 festgelegt. Sie sei auf der Grundlage der nach der endgültigen Stilllegung des jeweiligen Blocks entgangenen Gewinne berechnet worden. Bei der Berechnung der entgangenen Gewinne werde der Zeitraum, in dem sich ein spezifischer Block möglicherweise in der zeitlich gestreckten Stilllegung befindet (d. h. der Zeitraum zwischen dem vorläufigen und dem endgültigen Stilllegungstermin), nicht berücksichtigt. (276) Andererseits werde die Vergütung im Rahmen der zeitlich gestreckten Stilllegung für die betreffenden Blöcke auf der Grundlage einer Formel und nur für den Zeitraum berechnet, in dem sich der Block in der zeitlich gestreckten Stilllegung befindet. Daher sei diese Vergütung im Rahmen der Berechnung der entgangenen Gewinne für die Entschädigungszahlungen nach der geänderten RWE-Maßnahme irrelevant und sollte bei der Prüfung der Angemessenheit der geänderten RWE-Maßnahme nicht berücksichtigt werden. 5.3.7.   Etwaige neue Reserve (277) In Bezug auf die in der geänderten RWE-Maßnahme genannten Reserveoptionen (siehe die Erwägungsgründe (51) und (59)) macht Deutschland geltend, dass die Reserve weder im Änderungsgesetz noch im Änderungsvertrag vorgesehen sei. Würde Deutschland sie einführen wollen, müssten diese Optionen zunächst von Deutschland und RWE definiert werden. Bisher gebe es keine genaue rechtliche Definition dieser Reserve. Da es die Reserve noch nicht gebe und noch nicht sicher sei, ob die Reserveoptionen in Zukunft überhaupt weiterverfolgt würden, macht Deutschland geltend, dass die Optionen für die Bewertung der geänderten RWE-Maßnahme nicht relevant seien. Sollte sich die Bundesregierung für eine Rücklage entscheiden, wäre dies eine neue Maßnahme. Je nach Ausgestaltung würde Deutschland solche Maßnahmen nach dem EU-Beihilferecht gesondert anmelden. 6.   BEWERTUNG DER ANGEMELDETEN MAẞNAHME 6.1.   Vorliegen einer Beihilfe (278) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“ (279) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, müssen daher die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: i) Die Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, ii) sie verschafft dem Begünstigten einen Vorteil, iii) dieser Vorteil ist selektiv und iv) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (280) Die Kommission kam bereits im Einleitungsbeschluss nach Prüfung der ursprünglichen RWE-Maßnahme (siehe die Erwägungsgründe 94 bis 112 des Einleitungsbeschlusses) zu dem vorläufigen Schluss, dass es sich bei der RWE-Maßnahme um eine Beihilfe handelt. In dem Ausweitungsbeschluss kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die geänderte RWE-Maßnahme ebenfalls eine Beihilfe darstellt (siehe Erwägungsgründe 80 bis 88 des Ausweitungsbeschlusses). 6.1.1.   Zurechenbarkeit und Einsatz staatlicher Mittel (281) Damit festgestellt werden kann, dass eine Maßnahme von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln gleich welcher Art gewährt wurde, muss sie i) unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und ii) dem Staat zurechenbar sein. (282) In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Änderungsgesetzes und des Änderungsvertrags aus dem Staatshaushalt an RWE ausgezahlt (siehe Erwägungsgrund (77)). (283) Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die geänderte RWE-Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und die Verwendung staatlicher Mittel im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV impliziert. 6.1.2.   Vorliegen eines Vorteils (284) Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (109). In Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird ferner verlangt, dass eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, insofern selektiv ist, als sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. (285) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme RWE einen Vorteil verschafft, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, da das Unternehmen eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 2,6 Mrd. EUR erhält, die es ohne die Maßnahme nicht erhalten hätte. (286) Mehrere Dritte brachten vor, dass die Maßnahme einen Vorteil verschaffe (Erwägungsgründe (104) bis (107)). RWE als das begünstigte Unternehmen wies darauf hin, dass die Entschädigung unter dem Gesamtschaden liege, der RWE entstanden sei, sodass RWE kein Vorteil gewährt werde (Erwägungsgründe (92) bis (97)). RWE hatte den durch die vorzeitige Stilllegung verursachten Gesamtschaden auf 8,7 Mrd. EUR beziffert, der sich aus entgangenen Gewinnen in Höhe von 5,5 Mrd. EUR und zusätzlichen Kosten in Höhe von 3,2 Mrd. EUR zusammensetzte (Erwägungsgrund (177)). Darüber hinaus wies RWE darauf hin, dass es sich bei der angemeldeten Maßnahme um eine Entschädigung für Schäden handele, da das Kohleausstiegsgesetz das Eigentumsrecht von RWE verletze und RWE somit kein wirtschaftlicher Vorteil gewährt werde. Diese Auffassung wurde auch von einigen Dritten unterstützt (Erwägungsgrund (108)). (287) Die Bundesregierung brachte vor, dass die vereinbarte Entschädigungsleistung RWE keinen Vorteil verschaffe, der höher ist als der Betrag, den RWE im Falle einer gesetzlichen Stilllegung mit anschließendem Rechtsstreit erhalten hätte (siehe Erwägungsgründe (231) bis (241)). 6.1.2.1.   Entschädigung nach geltendem nationalem Recht (288) Dritte machten geltend, dass der vorzeitige Ausstieg aus der Braunkohle einen Eingriff in die Eigentumsrechte von RWE nach Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz darstelle und keine Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz darstelle. Allerdings waren sich Dritte nicht einig, ob für einen solchen Eingriff eine Entschädigung gewährt werden so

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.