Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

021 zu den Vorgaben des Kohleausstiegsgesetzes für die Raumordnung des Landes die Bedeutung der Bestimmungen des Kohleausstiegsgesetzes für die Flächennutzungsplanung im Land hervorgehoben habe. Alle Tagebaue müssten die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Sanierung im Sinne des Bundesbergbaugesetzes erfüllen. Es bestehe kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vertraglich vereinbarten Entschädigung zwischen Bund und RWE, die vom Deutschen Bundestag als Gesetzgeber genehmigt wurde, als Entschädigung für die Mehrkosten, die dem Unternehmen aufgrund des gesetzlichen Braunkohleausstiegs bis 2038 bzw. 2035 entstehen müssten. Eine angemessene Entschädigungszahlung für RWE sei für das öffentliche Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen unerlässlich, da sie eine Voraussetzung für eine gute und zukunftsorientierte Entwicklung im Rheinischen Revier sei. Es sei wichtig, dass das Unternehmen in der Lage sei, seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Wiederherstellung der in dem Gebiet entstandenen Schäden nachzukommen. 4.3.7.   Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten: 4.3.7.1.   RWE (213) RWE brachte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass die wirtschaftlichen Nachteile für RWE größer seien als die gewährte Entschädigungszahlung, sodass die Entschädigung keine Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehe, sondern umgekehrt zumindest bis zu einem gewissen Grad dazu führe, dass Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil von RWE durch den vorzeitigen Ausstieg aus der Braunkohle ausgeglichen würden. (214) In seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss wiederholte RWE, dass die positiven Auswirkungen der geänderten RWE-Maßnahme die potenziellen negativen Auswirkungen bei weitem überwögen. Die geänderte RWE-Maßnahme werde zu einer sicheren Verringerung der CO2-Emissionen führen und die Umgestaltung des Energiesektors fördern, indem sichere Investitionsbedingungen für neue, klimafreundliche Technologien geschaffen würden. Gerade die vertragliche Garantie des Ausstiegspfads schaffe Investitionssicherheit für alle Marktteilnehmer, da die schrittweise Verringerung der Kapazitäten von Braunkohlekraftwerken nicht dem Vorbehalt jahrelanger Gerichtsverfahren unterliege, die zu erwarten gewesen wären, wenn Deutschland ein Stilllegungsverbot ausschließlich mit regulatorischen Mitteln verhängt hätte. Durch das Vorziehen des Ausstiegs auf 2030 würden diese Auswirkungen der geänderten RWE-Maßnahme weiter verstärkt. Diese positiven Auswirkungen würden nicht durch negative Auswirkungen auf den Wettbewerb ausgeglichen, die sich aus der Zahlung von Entschädigungszahlungen ergeben könnten. Die Entschädigungszahlungen seien so berechnet, dass nur ein Teil der Schäden ausgeglichen werde, die RWE durch den vorzeitigen Braunkohleausstieg entstünden, sodass der vorzeitige Braunkohleausstieg für RWE aus wirtschaftlicher Sicht ein defizitäres Geschäft bleibe. Darüber hinaus stärke er bereits alle Wettbewerber, da sich die durch die Schließungen verursachten Versorgungsengpässe auf die Preise auswirkten. 4.3.7.2.   LEAG (215) In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte die LEAG vor, dass, selbst wenn die Kommission auf der Grundlage des breiten Anwendungsbereichs dieses Kriteriums von einer Wettbewerbsverzerrung durch die Maßnahme ausgehen sollte, da die Betreiber auf dem Markt mit anderen Betreibern konkurrieren würden, wie beispielsweise in den Erwägungsgründen 111 bis 114 der Einleitung dargelegt, die Maßnahme in jedem Fall keine nennenswerten negativen Auswirkungen hätte. Durch die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke würde sich die Marktstellung des Betreibers sogar verringern. (216) Darüber hinaus wären in einem hypothetischen Fall etwaige Vorteile für die LEAG angesichts der überwältigenden positiven Auswirkungen der Maßnahme, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung der CO2-Emissionen, eindeutig zweitrangig. Die schrittweise Einstellung der Stromerzeugung aus Braunkohle werde die Entwicklung zusätzlicher Stromerzeugungskapazitäten auf der Grundlage anderer Technologien, insbesondere erneuerbarer Energien, erleichtern. Darüber hinaus werde sich die Maßnahme positiv auf die Umwelt auswirken und für Vorhersehbarkeit im Hinblick auf die frühere Stilllegung von Braunkohlekraftwerken sorgen. Daher verändere die Maßnahme die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, sodass die positiven Auswirkungen der Maßnahme in jedem Fall etwaige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel überwiegen würden. 4.3.7.3.   Unternehmen (217) GPE zitiert in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss eine von einem Dritten durchgeführte Analyse der mutmaßlichen wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Maßnahme. Die erste behauptete Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen bestehe darin, dass RWE und LEAG in der Lage sein würden, ihre Stellung auf benachbarten Märkten zum Nachteil ihrer Wettbewerber zu durchdringen oder zu stärken, insbesondere wenn sie in kapitalintensive Kraftwerke zur Nutzung erneuerbarer Energien investierten. Das zweite Problem bestehe darin, dass die Entschädigung zu einer Verzögerung beim Ausstieg aus der Braunkohle führe, der marktgetrieben viel früher erfolgen würde. In der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation fügte GPE hinzu, dass die Kommission hätte prüfen müssen, ob die Maßnahme potenziell negative Auswirkungen auf den Wettbewerb habe, und dass die Auswirkungen der Entschädigungszahlung nicht nur auf den Markt der Kohleverstromung, sondern auch auf benachbarten Märkten wie Strom aus erneuerbaren Energiequellen hätten analysiert werden müssen. (218) Schließlich brachte GPE in der Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss vor, dass die im Voraus festgelegten regelmäßigen Entschädigungszahlungen die Marktmacht von RWE unmittelbar stärkten und sie auf den Märkten für Ökostrom wettbewerbsverfälschend genutzt würde. GPE stellt fest, dass die Marktteilnehmer bei Investitionen in erneuerbare Energien in der Regel zwei große Hindernisse überwinden müssten: a) die Ermittlung geeigneter Bereiche für die Projekte und b) die Finanzierung der Anlagen. RWE (und LEAG) genössen bereits den Vorteil eines leichteren Zugangs zu Grundstücken für neue Wind- und Solaranlagen, d. h. durch die Nutzung von Flächen, die früher für den Braunkohlebergbau ausgewiesen waren. Darüber hinaus verschafften die jährlichen Tranchen RWE (und LEAG) finanzielle Liquidität für Investitionen. (219) Die acht lokalen Unternehmen brachten in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass die Gewährung der Beihilfe für Braunkohlebetreiber gegen die Grundprinzipien des EU-Wettbewerbsrechts verstoße, da diese Unternehmen auf dem kurzfristigen Stromgroßhandelsmarkt in direktem Wettbewerb mit RWE stünden. Die Zahlung einer nicht wettbewerbsbestimmten, pauschalen und zu hoch angesetzten ausschließlichen Stilllegungsprämie verstoße aus folgenden Gründen gegen Artikel 106 in Verbindung mit Artikel 102 AEUV: i) sie stärkt die Stellung des marktbeherrschenden Stromerzeugers RWE mit Hilfe finanzieller Mittel in einer Situation, in der der Markt ohnehin zugunsten von RWE schrumpft; ii) sie schafft strukturell ungleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt; sie erhöht die Möglichkeit, dass RWE das strategische Potenzial seiner Kraftwerke auf dem ursprünglichen Absatzmarkt im Vergleich zu anderen Wettbewerbern ausschöpfen und seine Marktführerschaft im Bereich der erneuerbaren Energien ausbauen kann, sodass iii) ein erhöhtes Risiko besteht, dass Wettbewerber verdrängt werden. Diese Unternehmen machten geltend, dass eine Situation, in der ein Mitgliedstaat ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffe, die zu Übertragungen und zum Missbrauch von Marktmacht führen könnten, nach der Rechtsprechung der Kommission und des Gerichtshofs als Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften des Primärrechts angesehen werde (102). (220) In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2022 brachten die acht lokalen Unternehmen vor, dass die geänderte RWE-Maßnahme die marktbeherrschende Stellung und den ökologischen Wandel von RWE in wettbewerbsverzerrender Weise unterstütze. Die Argumentation lautet, dass die geänderte RWE-Maßnahme darauf ausgerichtet sei, die Marktmacht von RWE auch auf dem neuen Ökostrommarkt aufrechtzuerhalten; so werde die Energiewende bei RWE vom deutschen Staat subventioniert, während andere Erzeuger sich dem Wettbewerb um die beste Strategie zur ökologischen Transformation stellen müssten. Sie verweisen insbesondere auf die Pläne von RWE, an den Standorten der Braunkohlekraftwerke, die im Jahr 2030 stillgelegt werden sollen, wasserstofffähige Gaskraftwerke mit einer Gesamtkapazität von etwa 3 GW zu errichten, sowie auf eine mutmaßliche Zusage des deutschen Staates, den Bau solcher Kraftwerke — auch im Fall etwaiger Ausschreibungen — zu unterstützen. (221) Die in Erwägungsgrund (220) zusammengefassten Argumente wurden auch von den beiden lokalen Unternehmen in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vorgebracht. In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation wurde hinzugefügt, dass die Maßnahme kleineren EE-Stromerzeugern schaden und die Strompreise künstlich aufblähen werde. Schließlich vertraten die Unternehmen die Auffassung, dass die positiven Auswirkungen der Entschädigung nicht durch die negativen Auswirkungen ausgeglichen werden könnten, die sich aus den Auswirkungen auf den Wettbewerb und der angeblichen Überkompensation ergäben (siehe Ausführungen in Abschnitt 4.3.6). 4.3.7.4.   Verbände/NRO (222) DEBRIV brachte in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation vor, dass es keine Anhaltspunkte für eine Wettbewerbs- und Handelsverzerrung durch die Entschädigung gebe. Erstens bringe die Maßnahme quantifizierbare Vorteile für die Umwelt mit sich, da die schrittweise Stilllegung dieser Anlagen im betreffenden Zeitraum die CO2-Emissionen verringern werde. Zweitens handele es sich bei der den Braunkohleunternehmen gezahlten Entschädigung lediglich um eine Entschädigung für entgangene Gewinne sowie für zusätzliche Schäden und wirtschaftliche Nachteile, sodass sie den Unternehmen keinen Wettbewerbsvorteil verschaffe. (223) Greenpeace brachte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass der in Erwägungsgrund (199) beschriebene unverhältnismäßige Beihilfebetrag zu erheblichen Marktverzerrungen führen werde. (224) ClientEarth wies in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss darauf hin, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälsche und dass es keinen erheblichen Nutzen für die Umwelt gebe, um Wettbewerbsverzerrungen auszugleichen. Die Betreiber könnten ihre anderen Tätigkeiten, insbesondere die Energieerzeugung aus saubereren Energiequellen, quersubventionieren. Darüber hinaus führe die durch den Zeitplan des Kohleausstiegsgesetzes verursachte Verzögerung der Stilllegung der Kraftwerke naturgemäß auch zu einem Wettbewerbsnachteil für sauberere Energiequellen, die mit größeren Schwierigkeiten oder langsamer auf den Markt gelangen würden, wenn die Braunkohlekraftwerke unter normalen Geschäftsbedingungen stillgelegt würden und all ihre Stilllegungskosten tragen müssten. (225) Darüber hinaus verwies ClientEarth auf das sogenannte „Klimaurteil“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 (103), das Zweifel daran aufkommen lasse, ob das Ziel Deutschlands, die THG-Emissionen zu verringern, mit der Maßnahme wirksam verfolgt werde. Nach Paragraf 2 Absatz 1 Kohleausstiegsgesetz besteht das vorrangige Ziel des Kohleausstiegs in Deutschland in der Verringerung der THG-Emissionen. Das Bundesverfassungsgericht entschied jedoch, dass Deutschland mit seinen derzeitigen Maßnahmen, darunter das Kohleausstiegsgesetz, seiner Verpflichtung zur Verringerung der Emissionen und zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung des Klimawandels nicht nachkommt. Daher könnte man sagen, dass die negativen Auswirkungen die positiven Auswirkungen überwiegen, da die Maßnahme nicht dazu beitrage, die notwendigen Klimaziele Deutschlands zu erreichen. Als Reaktion auf dieses Urteil schlug die deutsche Regierung ein nationales Reduktionsziel von 65 % bis 2030 vor, was einen Kohleausstieg nicht bis 2038, sondern bis 2030 erfordern würde. (226) ClientEarth brachte vor, dass zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ergriffen werden sollten, und führte als Beispiel die Umstrukturierung von British Energy plc an (104). Die erforderlichen Maßnahmen sollten ein Verbot der Quersubventionierung ihrer verschiedenen Geschäftstätigkeiten (Braunkohleverstromung, braunkohleunabhängige Stromerzeugung, Verkauf an den Großhandelsmarkt, direkte Versorgung des Unternehmens usw.) umfassen, um zu vermeiden, dass die Stilllegungsbeihilfe für die Entwicklung neuer Tätigkeiten missbraucht werde. (227) ClientEarth wies ferner in der Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss darauf hin, dass dieser die Bedenken hinsichtlich der Wettbewerbsverzerrungen bestätige, da RWE selbst ankündigte, massiv in die Energiewende zu investieren, d. h. mehr als 50 Mrd. EUR brutto weltweit in die Ausweitung seines grünen Kerngeschäfts, von denen 15 Mrd. EUR für Deutschland vorgesehen seien (siehe Erwägungsgrund 22 des Ausweitungsbeschlusses). Für den Fall, dass die Entschädigung tatsächlich für den Ausbau der Erzeugung erneuerbarer Energien verwendet werde, habe die Kommission spezifische Vorschriften erlassen, um die Gewährung von Beihilfen für diese Tätigkeiten zu prüfen, und eine Prüfung müsste im Einklang mit diesen Vorschriften durchgeführt werden. Eine solche Prüfung ist nicht Teil des Ausweitungsbeschlusses. (228) EEB stellte im Anschluss an die öffentliche Konsultation fest, dass die Gewährung solch hoher öffentlicher Mittel an nur zwei Akteure den Binnenmarkt erheblich verzerren und den Wettbewerb und den Handel auf nationaler und — angesichts der Dimension von RWE und LEAG — auf EU-Ebene beeinträchtigen würde. EEB war der Auffassung, dass RWE und LEAG dabei unterstützt würden, ihre Macht zu erhalten, und dass Wettbewerber, die strategische Entscheidungen im Hinblick auf eine sauberere Energieerzeugung getroffen hätten, vom Markt verdrängt würden. 5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (229) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss und den Ausweitungsbeschluss übermittelte Deutschland Stellungnahmen, die nachstehend in diesem Abschnitt zusammengefasst sind. 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe (230) Im Anschluss an den Einleitungsbeschluss brachte die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2021 vor, dass die Frage des Vorliegens einer Beihilfe offen gelassen werden könne, da die Maßnahme in jedem Fall verhältnismäßig sei. Daher habe Deutschland nicht geprüft, ob RWE und LEAG ein Vorteil gewährt werde. (231) Am 6. September 2021 wies die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Stellungnahmen Dritter die Auffassung einiger Dritter zurück, dass die vereinbarte Entschädigungsleistung RWE und LEAG einen Vorteil verschaffe, der höher sei als der Betrag, den sie im Falle einer gesetzlichen Stilllegung mit einem späteren Rechtsstreit erhalten hätten. Es wurde betont, dass eine solche Auffassung die zahlreichen Vorteile der Verhandlungslösung für den Ausstieg aus der Braunkohle außer Acht ließe. Deutschland verwies auf die Kohlekommission, die nach langen und intensiven Diskussionen unter anderem empfohlen habe, die schrittweise Einstellung der Braunkohleverstromung einvernehmlich zu regeln. Die Bundesregierung ist dieser Empfehlung aus mehreren Gründen gefolgt: (232) Soziale Befriedung: Die ausgehandelte Lösung war für die Akzeptanz des Kohleausstiegs in Deutschland insgesamt von großer Bedeutung. Andernfalls hätte der geplante Ausstieg ohne Konsens von verschiedenen Akteuren vereitelt werden können, was die soziale und politische Umsetzung und Durchsetzung erheblich erschwert hätte. (233) Mehr Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit: Die Verhandlungslösung bietet rechtzeitig Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für alle Beteiligten. Der Abbau der deutschen Braunkohleverstromung stellt eine große strukturelle Herausforderung dar, insbesondere in den Regionen Mittel- und Ostdeutschlands, wo die Betreiber von Braunkohlekraftwerken und Tagebauen eine wichtige Rolle als Arbeitgeber und wirtschaftliche Faktoren spielen. Damit die Verringerung der Braunkohleverstromung Hand in Hand mit der Struktur- und Sozialpolitik geht, ist ein verlässlicher Stilllegungspfad wichtig. (234) Braunkohle als Gesamtsystem aus Kraftwerken und Tagebauen: Bei Braunkohle besteht ein direkter betrieblicher Zusammenhang zwischen Kraftwerken und Tagebauen. Daher muss die Stilllegung von Kraftwerken sowie die Planung und Logistik des Tagebaus in enger Abstimmung koordiniert werden. So stellen beispielsweise die Bewirtschaftung von Restlöchern, die Sanierung von Tagebaugebieten oder das Abraummanagement besondere Herausforderungen dar. Die ausgehandelte Lösung für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken trägt diesen Herausforderungen gebührend Rechnung und sorgt dafür, dass die Verringerung der Braunkohleverstromung für das gesamte System so effizient wie möglich ist. (235) Individuelle Regelungen können nur vertraglich möglich sein: Die Vereinbarung zwischen Deutschland und den Betreibern (d. h. der Vertrag von 2021) ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der neben der Stilllegung der Kraftwerke auch andere Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt. Der Vertrag von 2021 enthält unter anderem i) einen umfassenden Rechtsbehelf, ii) Vorschriften zur Gewährleistung einer Entschädigung für die Sanierung der Tagebauwerke und iii) die Möglichkeit, den Ausstieg ohne zusätzliche Entschädigung um drei Jahre vorzuziehen. Diese Regelungen haben einen monetären Wert, und sie wären mit einer rechtlichen Lösung nicht oder nicht in gleicher Weise durchführbar gewesen. (236) Umfassender Rechtsbehelf: Im Vertrag von 2021 erklären die Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Verzicht auf Rechtsbehelfe, sowohl vor nationalen Gerichten als auch vor internationalen Schiedsgerichten. Auch wenn der wirtschaftliche Wert eines solchen Verzichts schwer zu quantifizieren ist, ist der Verzicht von zentraler politischer und wirtschaftlicher Bedeutung, da Deutschland von der Rechtssicherheit profitiert und keine Haushaltsrisiken durch mögliche rechtliche Schritte befürchten muss. Darüber hinaus enthält der Vertrag von 2021 Regelungen zur Vertragsäquivalenz im Hinblick auf spätere Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen und Überprüfungen der Maßnahme. (237) Sicherstellung einer Entschädigung für die Sanierung von Tagebauen: Der Vertrag von 2021 enthält umfassende Bestimmungen zur Sicherung der Entschädigungsbeträge für die Sanierung der Tagebaue. Diese Bestimmungen sind für RWE und LEAG unterschiedlich, da sich die Situation der beiden Unternehmen im Hinblick auf die Konzernstruktur und die von den Bergbaubehörden eingesetzten Schutzinstrumente unterscheidet. Daher liegt der Schwerpunkt im Falle von RWE auf der Konzernstruktur, und es bestehen Schutzvorkehrungen für den Fall erheblicher Änderungen in der Gruppe. Im Falle der LEAG wird der Entschädigungsbetrag an die bereits bestehenden Zweckgesellschaften gezahlt, die zugunsten der Länder Brandenburg und Sachsen verpfändet werden, sodass der Entschädigungsbetrag auf einen Sonderfonds übertragen wird. (238) Option der vorzeitigen Stilllegung: Der Vertrag von 2021 regelt eine frühzeitige Option: In den 2030er-Jahren können alle Kraftwerke drei Jahre früher als auf dem Stilllegungspfad ohne Entschädigung stillgelegt werden, sofern Deutschland dies spätestens fünf Jahre vor der vorzeitigen Stilllegung verlangt. Die Betreiber akzeptieren dies, ohne eine zusätzliche Entschädigung zu erhalten. Die Option der vorzeitigen Stilllegung ist daher in den vereinbarten Entschädigungsbeträgen enthalten. Für die Bundesregierung hat diese Option einen zusätzlichen Vorteil, da sie ihr in der Zukunft weiteren Spielraum für eine weitere CO2-Reduzierung einräumt und gleichzeitig nicht durch andere politische Ziele oder Bereiche wie Versorgungssicherheit, sozioökonomische Lage der betroffenen Gebiete usw. behindert wird. Eine solche entschädigungslose Option hätte kaum gesetzlich mit Rechtssicherheit geregelt werden können. (239) Verlässliche CO2-Minderung: Die Verhandlungslösung führt dazu, dass das Ziel der Maßnahme, die CO2-Emissionen zu verringern, zuverlässig erreicht wird. Es besteht kein Grund zu befürchten, dass die Stilllegung der Kraftwerke von RWE oder LEAG vor einem nationalen Gericht angefochten wird. Daher kann es keine Situation geben, in der die vereinbarten Stilllegungen nicht erreicht oder verzögert würden und dadurch überschüssiges CO2 ausgestoßen würde. (240) In seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss hielt Deutschland an seiner ursprünglichen Auffassung fest, dass die Einstufung der geänderten RWE-Maßnahme als Beihilfe offen gelassen werden kann, da der Gegenwartswert der Entschädigung niedriger ist als der geschätzte entgangene Gewinn. 5.2.   Vereinbarkeitsgrundlage (241) Deutschland hat im Anschluss an die öffentliche Konsultation zur Anwendbarkeit und Anwendung der CEEAG im vorliegenden Fall weder Stellung genommen noch zu den Stellungnahmen Dritter im Rahmen dieser Konsultation Stellung genommen. 5.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt 5.3.1.   Anreizeffekt (242) Deutschland vertritt die Auffassung, dass die geänderte RWE-Maßnahme den Anreizeffekt, den die RWE-Maßnahme bei der Stilllegung der sechs Blöcke seit 2020 auf RWE hatte, nicht infrage stelle. (243) RWE habe bereits sechs Blöcke im Einklang mit dem Kohleausstiegsgesetz und dem Vertrag von 2021 stillgelegt. Aufgrund des beihilferechtlichen Vorbehalts nach Artikel 10 des Kohleausstiegsgesetzes sei RWE jedoch bisher keine Entschädigung gewährt worden. RWE habe diese Blöcke nur deshalb stillgelegt, weil mit Deutschland eine Entschädigung für diese vorzeitigen Stilllegungen vereinbart worden sei. Bei der Stilllegung dieser Blöcke habe RWE also erwartet, dass Deutschland wie im Gesetz vorgesehen Entschädigungszahlungen leisten werde. Die Erwartung von RWE, Entschädigungszahlungen zu erhalten, wurde durch den Abschluss eines rechtsverbindlichen öffentlich-rechtlichen Vertrags mit Deutschland, dem Vertrag von 2021, noch verstärkt. Zusätzlich zu dem im August 2020 in Kraft getretenen Kohleausstiegsgesetz sieht dieser Vertrag vor, dass RWE Anspruch auf Entschädigung für die vorzeitige Stilllegung der Kraftwerke hat. Auch für die künftigen Stilllegungen wird sich für RWE aus der vertraglich vereinbarten Entschädigung ein Anreiz ergeben. Daher hat die RWE-Maßnahme in der ursprünglich geplanten und in der geänderten Fassung einen Anreizeffekt für RWE. (244) In Bezug auf Randnummer 427 der CEEAG brachten die deutschen Behörden vor, dass die Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im rheinischen Braunkohlerevier weder eine Beihilfemaßnahme zur Erhöhung der Versorgungssicherheit nach den Randnummern 325 bis 370 CEAAG noch eine Umgehung dieser Vorschriften darstelle. Die Beschleunigung des Ausstiegs aus der Braunkohle von RWE sei keine Maßnahme zur Bewältigung langfristiger oder kurzfristiger Schwierigkeiten in Bezug auf die Versorgungssicherheit im Elektrizitätssektor. In dem Anfang 2023 veröffentlichten Versorgungssicherheitsbericht Strom der deutschen Bundesnetzagentur über den aktuellen Stand und die Entwicklung der Versorgungssicherheit wird festgestellt, dass ein deutscher Ausstieg aus der Kohle bis 2030 möglich ist, ohne die Markt- oder Netzsicherheit zu beeinträchtigen. (245) Deutschland fügte hinzu, dass der Schwerpunkt der geänderten RWE-Maßnahme eindeutig auf der frühzeitigen und endgültigen Stilllegung der Braunkohlekraftwerke von RWE liege. Für diese endgültige Stilllegung der Kraftwerke werde eine Entschädigung geleistet, und es werde keine Kapazitätszahlung gewährt. Die Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Stilllegungstermine für Neurath D und N

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.