Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

llte (Erwägungsgründe (93), (100), (103), (105) und (106)). Einige Dritte brachten vor, RWE sei in der Lage, seine Eigentumsrechte in Verfassungsgerichtsverfahren zu schützen (siehe Erwägungsgründe (108) und (110)). (289) Um festzustellen, ob die angemeldete Maßnahme RWE einen Vorteil verschafft, muss die Kommission prüfen, welche Mindestkompensation Deutschland RWE nach nationalem Recht gewähren müsste, wenn Deutschland lediglich die Stilllegung angeordnet hätte, ohne mit den betroffenen Betreibern einen Vertrag zu schließen. Geht die angemeldete Maßnahme über diesen Mindestentschädigung hinaus, verschafft die angemeldete Maßnahme den betroffenen Betreibern einen Vorteil und stellt somit eine staatliche Beihilfe dar, wenn andere Kriterien kumulativ erfüllt sind. 6.1.2.1.1.   Anwendungsbereich des Schutzes von Eigentum nach Artikel 14 Grundgesetz 6.1.2.1.1.1.   Die Maßnahme fällt unter das öffentliche Recht (290) Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen der verfassungsmäßigen Entschädigung nach Artikel 14 Grundgesetz und dem Schadensersatz, z. B. in der zivilrechtlichen Rechtsordnung. (291) Die Grundsätze des zivilrechtlichen Schadensersatzes, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, und der Entschädigung wegen Verletzung individueller Eigentumsrechte nach dem Grundgesetz und öffentlichem Recht sind zwei unterschiedliche Rechtsinstrumente, die einer anderen Logik folgen. Der Schadensersatz im zivilrechtlichen Sinne (zum Beispiel im Sinne der §§ 249 (1) ff. BGB (110)) bedeutet, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre (111). Das bedeutet, dass der Schaden selbst gleich dem Unterschied zwischen dem Zustand des Vermögenswerts ohne Schadensereignis (hypothetische Situation) und der tatsächlichen Situation, d. h. dem tatsächlichen Zustand des Vermögenswerts (tatsächlicher Zustand), ist (112). (292) Eine solche Höhe der Entschädigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Staat Bestimmungen im öffentlich-rechtlichen Kontext inhaltlich bereitstellt und einschränkt. Die verfassungsmäßige Entschädigung bedeutet eine angemessene Entschädigung für den unmittelbaren Schaden, der durch den Eingriff in das Eigentum entstanden ist, der zu einem finanziellen Schaden führt. Sie beruht auf dem verletzten Recht und soll diesen Eingriff angemessen kompensieren (113), zielt aber nicht auf eine vollständige, globale Rückgabe ab. 6.1.2.1.1.2.   Anwendungsbereich von Artikel 14 Grundgesetz (293) Nach der Literatur gibt es zwei Arten von Eingriffen in das nach Artikel 14 Grundgesetz geschützte Eigentumsrecht. Erstens die Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz und zweitens die Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (114). Eine Situation kann nicht beiden Vorschriften gleichzeitig zugeordnet sein, sondern es handelt sich entweder um eine Enteignung oder um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (115). Die Kommission stimmt mit den Dritten darin überein, dass der vorzeitige Ausstieg aus der Braunkohle keine Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz darstellt (siehe Erwägungsgrund (289)). Dies liegt daran, dass die Betreiber nicht das Eigentum an den Anlagen und der umliegenden Infrastruktur verlieren, was eine Voraussetzung für eine Enteignung ist. Die Enteignung besteht aus zwei Komponenten: zum einen die Entziehung einer Vermögensposition und zum anderen die Aneignung von Gütern (116). Das deutsche Bundesverfassungsgericht (im Folgenden „Bundesverfassungsgericht“) hat entschieden, dass die Beschränkungen der Nutzung und Veräußerung von Eigentumsrechten als solche keine Enteignung darstellen können (117). Im vorliegenden Fall, in dem die Maßnahme keine Rechte überträgt, sondern lediglich die mögliche Nutzung des Grundstücks beschränkt, ist die Kommission daher der Auffassung, dass ein frühzeitiger Ausstieg aus der Braunkohle in einem kontrafaktischen Szenario, in dem Deutschland lediglich die Stilllegung angeordnet hatte, ohne mit den betroffenen Betreibern einen Vertrag zu schließen, einen Eingriff in die Eigentumsrechte des Betreibers als Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz darstellen könnte, aber nicht unter Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz fällt. (294) Die Kommission geht davon aus, dass die Inhalts- und Schrankenbestimmungen grundsätzlich vom Eigentümer des Grundstücks ohne Entschädigung aufgrund der Sozialbindungen des Eigentums akzeptiert werden müssen (118). Inhalts- und Schrankenbestimmungen müssen den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit entsprechen. In besonderen Fällen von Inhalts- und Schrankenbestimmungen, in denen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichheit nicht beachtet werden, könnte die Situation jedoch die Gewährung einer Entschädigung erforderlich machen. Insbesondere kann eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ausnahmsweise eine Entschädigung in besonderen Härtefallen vorschreiben. Besondere Härtefälle liegen vor, wenn die Rechtsanwendung im Einzelfall zu einer Situation führt, die übermäßig hart, unangemessen oder in hohem Maße unbillig ist, d. h. Einzelfälle, die zu einer unzumutbaren Belastung führen, auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Gesetzes (119). Unter solchen außergewöhnlichen Umständen können zur Erfüllung der Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Entschädigung der Sonderopfer des Eigentümers außergewöhnliche Entschädigungsregelungen erforderlich sein. Es ist möglich, dass eine an sich verhältnismäßige Regelung in atypischen Fällen zu einem Sonderopfer führt, der Gesetzgeber aber auch die eigentumsbeschränkende Maßnahme in diesen Fällen als im Allgemeininteresse erforderlich ansieht. In dieser Hinsicht kann dann eine Entschädigung verlangt werden, um die Unverhältnismäßigkeit oder Ungleichbehandlung der Maßnahme gegenüber dem Eigentümer auszugleichen (120). (295) Soweit eine Inhalts- und Schrankenbestimmung bestehende Rechtspositionen verkürzt, stellt sich die Frage, inwieweit der Aspekt des Vertrauensschutzes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist und inwieweit Übergangsregelungen und Härteklauseln (121) ausnahmsweise erforderlich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt ist, eigentumsbeschränkende Maßnahmen auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn der Gesetzgeber durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder ungleiche Belastungen des Eigentümers vermeidet und berechtigte Erwartungen gebührend berücksichtigt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können daher Übergangsregelungen und Härteklauseln erforderlich sein. Ob und inwieweit Übergangsregelungen und Härteklauseln erforderlich sind, hängt von einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs der durch die Maßnahme eingeführten Inhalts- und Schrankenbestimmung mit den durch Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz geschützten Rechten und der Bedeutung des mit der Bestimmung verfolgten Allgemeininteresses ab (122). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass das Gemeinwohlziel des Umweltschutzes gegenüber dem Interesse des privaten Eigentümers, die Nutzung des Grundstücks nicht einzuschränken, überwiegen kann (123). (296) Eine entschädigungspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung kommt nur in Fällen vor, in denen eine Sachposition besonders stark beeinträchtigt wird. Entscheidend für das Entschädigungserfordernis ist, ob die Inhalts- und Schrankenbestimmung für den Eigentümer des Grundstücks im Hinblick auf ihre Schwere, Intensität und Dauer unangemessen ist und dem Eigentümer ein Sonderopfer auferlegt (124). Ob ein solches Sonderopfer auferlegt wird, ist im Hinblick darauf zu beurteilen, ob oder in welchem Umfang eine potenziell unverhältnismäßige Belastung durch andere Mittel wie Übergangsregelungen und Härteklauseln abgewendet werden könnte. (297) Nur soweit eine Inhalts- und Schrankenbestimmung ein Sonderopfer darstellt, kann ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verletzung verfassungsrechtlicher Rechte entstehen. In einem solchen Fall muss eine angemessene Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zu dem unmittelbaren Schaden stehen, der durch den Eingriff in das Eigentum verursacht wird, der zu einem finanziellen Schaden führt, sofern er ein angemessenes Maß übersteigt, das durch unterschiedliche berechtigte Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine solche mögliche Entschädigung sollte jedoch nicht auf eine vollständige, globale Rückerstattung abzielen (siehe Erwägungsgrund (293)). 6.1.2.1.1.3.   Erwägungen der Kommission (298) RWE argumentierte, der vorzeitige Ausstieg aus der Braunkohle führe zu einem Sonderopfer für RWE in Verbindung mit ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem EU-EHS (Erwägungsgrund (95)), während LEAG geltend machte, dass es sich bei den zusätzlichen Kosten um Vermögensschäden handele, die nicht zu einem Verlust von Rechten oder Substanz führten, sondern ein Sonderopfer darstellten, z. B. durch eine Wertminderung (Erwägungsgrund (101)). Andere Dritte brachten vor, dass die langen Übergangsfristen, die Möglichkeit der Umstellung auf einen anderen Brennstoff und die Tatsache, dass viele der Braunkohlekraftwerke, die stillgelegt werden sollen, amortisiert seien, zu dem Schluss führten, dass es kein Sonderopfer gebe (Erwägungsgründe (105) und (106)). Deutschland hat sich zur Frage des Sonderopfers nicht geäußert. Aus dem Kohleausstiegsgesetz geht nicht hervor, ob Deutschland den Braunkohleausstieg als Sonderopfer für die betroffenen Betreiber ansieht, die eine Entschädigung verlangt. (299) Wie in Erwägungsgrund (295) erwähnt, können Eingriffe, die die Ausübung von Eigentumsrechten nicht enteignen, sondern nur beschränken, grundsätzlich auch ohne Entschädigung des Eigentümers, dessen Eigentumsrechte durch das Eingreifen des Staates beeinträchtigt werden, verhältnismäßig sein. Die Kommission geht jedoch davon aus, dass dies nach deutschem Recht bestimmte außergewöhnliche Umstände nicht ausschließt, unter denen eine Entschädigung aufgrund von Beschränkungen der Ausübung von Eigentumsrechten gerechtfertigt sein kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Einschränkung der Ausübung der Eigentumsrechte besonders eingreifend ist und zu Sonderopfern des Eigentümers führt. Während die Maßnahmen im allgemeinen Interesse ergriffen werden, werden erhebliche negative Auswirkungen möglicherweise nur von bestimmten Eigentümern getragen werden, was unverhältnismäßig sein kann. In diesen Fällen ist der Staat nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des deutschen Rechts verpflichtet, von Anfang an einen Entschädigungsmechanismus in die Maßnahme aufzunehmen, um die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu gewährleisten (125). Bei Entschädigungsmaßnahmen geht die Kommission jedoch nach dem deutschen Recht davon aus, dass, bevor eine finanzielle Entschädigung in Betracht gezogen werden kann, zunächst andere Entschädigungsmöglichkeiten, wie z. B. Übergangsregelungen, in Betracht gezogen werden sollten. (300) Bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Braunkohleausstiegs mit Artikel 14 Grundgesetz sollte folgende Struktur zugrunde gelegt werden: erstens muss geprüft werden, ob die Inhalts- und Schrankenbestimmung verhältnismäßig sind. Zweitens kann dies, wenn dies nicht der Fall war, zu einem besonderen Härtefall und einem Sonderopfer des Eigentümers führen. Drittens ist die finanzielle Entschädigung im Falle eines Sonderopfers nur ein letztes Mittel, nachdem andere Milderungsmaßnahmen wie Übergangsmaßnahmen eingeführt wurden. (301) Wie in Erwägungsgrund (296) dargelegt, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das öffentliche Ziel des Umweltschutzes schwerer wiegt als das private Interesse, bei der Nutzung von Grundstücken nicht eingeschränkt zu werden. Mit der Stilllegung der Braunkohleanlagen von RWE wird ein Umweltziel verfolgt, da sie zu einer Verringerung der CO2-Emissionen führen wird (Erwägungsgrund (18)), was bedeutet, dass eine angeordnete Stilllegung von Braunkohle durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt werden kann. (302) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu prüfen, ob ein berechtigtes Vertrauen des Betreibers besteht, das gegen das öffentliche Interesse am Umweltschutz abgewogen werden muss. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass aus der einschlägigen deutschen Rechtsprechung hervorgeht, dass niemand vor rechtlichen Änderungen geschützt ist, die eine bestehende Investition betreffen. (303) Die Kommission erinnert daran, dass das Bundesverfassungsgericht, wie in Erwägungsgrund 104 des Einleitungsbeschlusses dargelegt, in seinem Urteil von 2009 (126) erörtert hat, ob eine Person im Falle einer bestehenden Investition vor rechtlichen Änderungen geschützt wäre, und den Umfang des Vertrauensschutzes im Falle einer Änderung des Rechtsrahmens erörtert hat. Zwischen den Parteien in jener Rechtssache war streitig, ob die später geltenden strengeren Anforderungen an den Schutz von Legehennen auch unmittelbar auf die Anlage der Klägerin anwendbar waren, die vor dem Inkrafttreten der strengeren Anforderungen ihre Betriebsgenehmigung erhalten hatte und erwartet hatte, dass sich ihre Investitionen nach 15 bis 20 Betriebsjahren auszahlen würden. Das Bundesverfassungsgericht wies die Berufung ab und kam zu dem Schluss, dass nach deutschem Recht kein Recht darauf bestehe, vor Gesetzesänderungen geschützt zu werden, bis die Investitionskosten amortisiert und die Anlagen abgeschrieben worden seien. Darüber hinaus wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass ein ausreichender Übergangszeitraum dazu beiträgt, diesen Grundsatz zu festigen. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Wohlergehen von Legehennen wurden bereits in der Zeit erörtert, als der Antragsteller seine ursprüngliche Genehmigung erhalten hatte. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts konnte sich die Klägerin nicht weiter auf das Fortbestehen des zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Standards der Tierschutzanforderungen berufen. Daher hätte die Branche in der Lage sein müssen, eine Gesetzesänderung vorherzusagen und zu erwarten. (304) Im vorliegenden Fall sind die Umstände der Braunkohlebetreiber ähnlich. Die Betreiber haben ihre Investitionen in die stillzulegenden Braunkohleanlagen getätigt, bevor der Rechtsrahmen für den Braunkohleausstieg konkretisiert wurde. Wie sich jedoch aus dem in Erwägungsgrund (304) beschriebenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2009 ergibt, können sich die Betreiber nicht auf das Fortbestehen des Status quo berufen, d. h. sie können nicht erwarten, dass sie vor rechtlichen Änderungen geschützt werden, bis ihre Investition vollständig amortisiert wäre. Darüber hinaus geht aus der Öffentlichkeit hervor, dass die Braunkohlebetreiber vor Beginn der Tätigkeit der Kohlekommission die Energiepolitik Deutschlands hätten kennen müssen, wonach Steinkohle und Braunkohle durch weniger umweltschädliche Brennstoffe oder erneuerbare Energien ersetzt würden. Obwohl die Kohlekommission ihre Tätigkeit im Jahr 2018 aufnahm, ist Deutschland bereits früher internationale Klimaschutzverpflichtungen eingegangen. So hat Deutschland sein erstes nationales klimapolitisches Ziel bereits 1995 angenommen und 2007 konkret beschlossen, die THG-Emissionen bis 2020 (im Vergleich zu 1990) um mindestens 40 % zu senken (siehe Erwägungsgründe (17) bis (18)). Im Jahr 2016 wurde im deutschen Klimaaktionsplan das Konzept der THG-Neutralität bis 2050 angenommen (127). Zusammenfassend ist festzustellen, dass es angesichts der Tatsache, dass nach deutschem Recht kein Recht auf Schutz vor Gesetzesänderungen — auch nicht bis zur Amortisierung der Investitionskosten — besteht, plausibel ist, dass ein Braunkohlekraftwerksbetreiber kein berechtigtes Vertrauen in den Schutz seiner Investition haben könnte, was das öffentliche Interesse überwiegen würde. (305) In Bezug auf das Argument von RWE, der vorzeitige Ausstieg aus der Braunkohle führe zu einer außergewöhnlichen Belastung für RWE in Verbindung mit seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem EU-EHS (Erwägungsgrund (95)), stellt die Kommission fest, dass das EU-EHS viele Sektoren und Verursacher und nicht nur RWE- oder Braunkohlebetreiber betrifft. Die Kommission versteht die deutsche Rechtsprechung so, dass die Frage, ob eine eigentumsbeschränkende Maßnahme ein Sonderopfer darstellt, im Rahmen dieser besonderen Maßnahme geprüft wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das EU-EHS bei der Frage, ob eine auf Braunkohle ausgerichtete politische Maßnahme ein Sonderopfer darstellt, nicht berücksichtigt werden kann. (306) Darüber hinaus versteht die Kommission die deutsche Rechtsprechung so, dass zu prüfen ist, ob ein unverhältnismäßiges Sonderopfer nicht durch andere Mittel, wie etwa Übergangsregelungen, abgewendet werden kann, bevor nach nationalem Recht eine finanzielle Entschädigung verlangt wird. So bleibt RWE Eigentümer des Grundstücks und der bestehenden Infrastruktur, sodass RWE die Möglichkeit hat, diese Vermögenswerte für die Stromerzeugung auf der Grundlage anderer Brennstoffe oder für andere Zwecke zu nutzen. Darüber hinaus wurde, wie in Erwägungsgrund (302) dargelegt, im vorliegenden Fall den meisten Braunkohlekraftwerken von RWE vor ihrer Stilllegung eine Übergangsfrist eingeräumt, und nur Niederaußem D wurde angewiesen, bis zum Jahresende 2020 unverzüglich abzuschalten. 6.1.2.1.2.   Die Ergebnisse der einschlägigen deutschen Studien (307) Die Kommission stellt ferner fest, dass es öffentlich zugängliche Studien gibt, die in den Erwägungsgründen (309) bis (312) zusammengefasst sind und in denen nicht ausgeschlossen wird, dass ein vorzeitiger Ausstieg aus der Braunkohle ohne finanzielle Entschädigung möglich ist. Die Kommission hat zwei Studien speziell analysiert, die im Einklang mit der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und der in den Erwägungsgründen (291) bis (299) beschriebenen Rechtsliteratur stehen. Sie hat diese Studien aus folgenden Gründen berücksichtigt: Erstens sind beide relativ neu, sie wurden 2018 veröffentlicht. Zweitens wurden beide von wissenschaftlichen Parteien verfasst. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, der die erste in Erwägungsgrund (309) dargelegte Studie vorbereitet hat, führt wissenschaftliche Forschungsarbeiten durch, um die Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu unterstützen, auch wenn seine Berichte nicht die Ansichten des Deutschen Bundestages, seiner Organe oder seiner Verwaltung wiedergeben. Die zweite in den Erwägungsgründen (310) bis (312) beschriebene Studie wurde vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) bei Prof. Dr. Thomas Schomerus, einem Rechtswissenschaftler und Rechtsexperten des öffentlichen Rechts, und Rechtsanwalt Gregor Franßen in Auftrag gegeben. 6.1.2.1.2.1.   Beschreibung dieser Erkenntnisse: (308) Im Jahr 2018 führten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages eine Studie durch, um die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die gesetzliche Stilllegung von Kohlekraftwerken zu untersuchen (im Folgenden: Studie des Deutschen Bundestages) (128). In der Studie des Deutschen Bundestages wurde festgestellt, dass die Stilllegung von Kohlekraftwerken keine Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz darstellt und dass die Stilllegung eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz wäre. In der Studie des Deutschen Bundestages kamen die Wissenschaftlichen Dienste zu dem Schluss, dass eine Entschädigung nur für die einzelnen Anlagen zu leisten wäre, die trotz der Übergangs- und Ausnahmeregelungen einem Sonderopfer ausgesetzt sind. In der Studie des Deutschen Bundestags wurde ferner die Auffassung vertreten, dass bei älteren Anlagen, die bereits vollständig amortisiert sind, eine Stilllegung ohne Entschädigung möglich sein kann. (309) Darüber hinaus wurde in der vom BMUV in Auftrag gegebenen Studie „Klimaschutz und rechtliche Möglichkeiten der Stilllegung von Braun- und Steinkohlekraftwerken“ (129) (im Folgenden „Stilllegungsstudie“) ebenfalls festgestellt, dass Regelungen zur Stilllegung von Kohlekraftwerken keine Enteignung nach Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz darstellen. Darüber hinaus handelt es sich nach der Stilllegungsstudie um Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz, und im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 Grundgesetz umfasst die Handlungsfreiheit des Gesetzgebers auch die Befugnis, bereits bestehende, durch die Eigentumsrechte geschützte Rechtspositionen vollständig abzuschaffen, sofern dies durch entsprechende gewichtete Erwägungen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. (310) Die Stilllegungsstudie ergab, dass Inhalts- und Schrankenbestimmung verfassungsrechtlich sind und keine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellen. Die Vorschriften über die Stilllegung von Kohle- oder Braunkohlekraftwerken aus Klimaschutzgründen sind verfassungsmäßig, da sie angemessen, notwendig und verhältnismäßig sind. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die schwerwiegenden Gründe des allgemeinen öffentlichen Interesses, nämlich die Notwendigkeit des Klimaschutzes und der Erreichung der CO2-Neutralität, die spezifischen wirtschaftlichen Belastungen für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer überwiegen. Somit müssen die betroffenen Betreiber den Verlust der Möglichkeit künftiger Erträge aus dem investierten Kapital durch den Weiterbetrieb der Anlagen tragen. Darüber hinaus wurde in der Stilllegungsstudie darauf hingewiesen, dass das Grundgesetz keine vollständige Amortisierung des investierten Kapitals für einen rechtlich gerechtfertigten Braunkohleausstieg verlangt. Bei der Ausgestaltung des Kohleausstiegsgesetzes sollten jedoch die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Parteien angemessen berücksichtigt werden. In der Stilllegungsstudie wurde ferner darauf hingewiesen, dass nicht nur die finanzielle Entschädigung, sondern auch Übergangsmaßnahmen wie der Übergangszeitraum selbst eine Form einer Entschädigungsmaßnahme darstellen und die Eingriffe in die Tätigkeiten der betroffenen Betreiber abmildern können. In Bezug auf den Zeitplan für die Amortisierung wurden in der Stilllegungsstudie mehrere Beispiele genannt. So wurde beispielsweise in der Fachliteratur darauf hingewiesen, dass die Amortisation in 20 Jahren erreicht werden kann (130). Darüber hinaus wird unter Bezugnahme auf Berechnungen des Umweltbundesamts davon ausgegangen, dass Erstinvestitionen in Kohle- oder Braunkohlekraftwerke nach etwa 15 bis 20 Jahren amortisiert werden. spätestens nach 25 Jahren kann es sein, dass die Anlage der Vermögenswerte nicht nur amortisiert wurde, sondern auch eine Rendite erzielt hat, die der Rendite von Staatsanleihen entspricht (131). Es ist davon auszugehen, dass Blöcke, die 2017 bereits weit über 25 Jahre alt waren, bereits amortisiert sind (132). Der Stilllegungsstudie und den genannten Quellen zufolge würde die durchschnittliche Amortisationszeit einer Braunkohleanlage somit etwa 25 Jahre betragen (133). Die Autoren der Stilllegungsstudie kamen zu dem Schluss, dass ein Kohleausstiegsgesetz keine Entschädigung erfordert, sofern sich die Investitionen in Kohle- oder Braunkohlekraftwerke vollständig amortisiert haben. Sie kamen jedoch zu dem Schluss, dass selbst für die amortisierten Anlagen eine Übergangsfrist von 1 bis 2 Jahren eingeräumt werden sollte, damit sich die Unternehmer anpassen können. (311) Darüber hinaus ging es in der Stilllegungsstudie auch um die Frage, ob eine vorgeschriebene Stilllegung von Kohlekraftwerken berechtigte Erwartungen beeinträchtigt, falls die Anlagen nicht vollständig amortisiert wurden. In der Studie wird die Auffassung vertreten, dass es keinen besonderen Schutz von Eigentumsrechten in Bezug auf Investitionen gibt, die nach 2010 getätigt werden. Im Jahr 2010 hatte die Bundesregierung erwogen, die foss

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.