Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

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Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nahme der acht lokalen Unternehmen vom 16. November 2022 belegten die geänderten RWE-Maßnahmen erneut die intransparente und statische Bestimmung der Entschädigung für RWE, d. h. in einer Art und Weise, bei der etwaige künftige Änderungen nicht berücksichtigt würden. Die Unternehmen fragen, wie es komme, dass die Höhe der Entschädigung für RWE trotz der Änderungen an der RWE-Maßnahme und der drastischen Veränderung der Lage auf dem Energiemarkt exakt gleich geblieben sei. Deutschland habe sich bei der Schätzung der Gewinne, die RWE aufgrund der vorzeitigen Stilllegung entgehen, auf ungewisse Rentabilitätsprognosen gestützt und die dynamische Entwicklung der Strom- und CO2-Preise außer Acht gelassen. Ihrer Meinung nach ist für die Zukunft bereits absehbar, dass einerseits die Nachfrage nach Strom aus fossilen Brennstoffen ab 2030 nachlassen wird und andererseits die CO2-Kosten erheblich steigen werden. (191) In ihrer Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss machten die acht lokalen Unternehmen geltend, dass die überarbeitete Berechnung und die zugrunde liegende Begründung des Entschädigungsbetrags nach wie vor unzureichend seien. Aus der überarbeiteten Berechnung gehe nicht hervor, dass der RWE gewährte Vorteil tatsächlich auf das nach dem Beihilferecht zulässige Maß beschränkt sei. Vielmehr kompensiere sie die strategisch falschen Entscheidungen von RWE und stärke die Marktmacht durch die staatliche Finanzierung des Brennstoffwechsels weiter. Die hohen Strompreise, die sich aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine ergeben, dienten als Rechtfertigung für Beihilfen, die unter völlig anderen Bedingungen versprochen worden seien und hätten nichts mit dem berechtigten Vertrauen von RWE auf eigentumsrechtlich geschützte Gewinne zu tun. Die überarbeitete Berechnung, die nun hinter den Entwicklungen der Energiekrise zurückbleibe, sei methodisch unzureichend und beinhalte unrealistische Rentabilitätserwartungen. (192) Darüber hinaus ersetze die Berechnung selektiver Gewinnerwartungen für einzelne Kraftwerke allein in einem geeigneten Referenzzeitraum nicht die geforderte Gesamtbetrachtung der Lage der Kraftwerksflotte. Zudem rechtfertige die Berechnung nicht die volle Wirkung des Vorteils, da die staatliche Förderung für den Ausbau wasserstofffähiger Gaskraftwerke an den Standorten der stillgelegten Braunkohleblöcke nicht berücksichtigt werde, was für Investoren auf den Kapitalmärkten und die Finanzierungsbedingungen von RWE äußerst wichtig sei. Folglich müsse auch die Gewährung einer Zahlung in Höhe von 2,6 Mrd. EUR an RWE sowie die Aussicht auf Unterstützung des Übergangs zu wasserstofffähigen Gaskraftwerken nach dem Änderungsvertrag untersagt werden. (193) In der Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss brachte GPE vor, dass aus den in diesem Beschluss enthaltenen Informationen die Gründe für die Nichtbeanspruchung von entgangenen Gewinnen nach 2026 nicht klar seien; die Gründe für die Verwendung dieses Datums und die Auswirkungen auf den Entschädigungsbetrag seien nicht erläutert worden. Darüber hinaus führe das deutsche Übergewinnabschöpfungsgesetz (92) zu einer Preisdeckelung, die für Betreiber einiger Braunkohlekraftwerke um 20 EUR/MWh höher ausfällt als für andere Braunkohlekraftwerke. Die Kombination aus dieser höheren Preisobergrenze und der bereits vorgesehenen Entschädigung könne zu überhöhten Zahlungen und zu einer Überkompensation führen. Darüber hinaus legte GPE eine Studie des deutschen Instituts Forum Ökologische Soziale Marktwirtschaft vor, in der geltend gemacht wird, dass neben der Entschädigung für die vorzeitige Stilllegung, der Braunkohlebergbau und die Stromerzeugung aus Braunkohle in Deutschland durch eine Reihe von Maßnahmen gefördert werden, z. B. Forschungsförderung, Befreiung von der Förderabgabe, Befreiung von Wasserentnahmegebühren und Energiesteuervergünstigungen. (194) GPE brachte ferner vor, dass ein Aktualisierungsmechanismus gemäß Randnummer 433 der CEEAG erforderlich sei. Erstens seien die Berechnungen innerhalb von weniger als zwei Jahren überarbeitet worden, was zeige, wie anfällig und sensibel diese Arten von Schätzungen seien, sodass das Risiko, dass die Beihilfe nicht verhältnismäßig sei und zu einer Überkompensation führe, erheblich sei. Zweitens sollte, da die Kommission akzeptiert habe, dass kein Ausschreibungsverfahren stattfinden werde, eine eingehende und gründliche Analyse durchgeführt werden, die sich nicht darauf beschränken sollte, was nach Erwägungsgrund 102 des Ausweitungsbeschlusses „vernünftig“ sei. Die Entschädigungszahlungen erstreckten sich über einen langen Zeitraum und umfassten die Gewährung erheblicher Beihilfebeträge in regelmäßigen und im Voraus festgelegten Tranchen. Allein diese Elemente rechtfertigten die Aufnahme eines Aktualisierungsmechanismus. (195) GPE brachte ferner vor, dass die Kommission die Auswirkungen einer möglichen Übertragung einiger Anlagen in die zeitlich gestreckte Stilllegung offenbar nicht geprüft habe. Auch wenn ausdrücklich erwähnt werde, dass eine solche Übertragung nicht Teil des vorliegenden Falls sei, könne dies dennoch erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der RWE zugesprochenen Entschädigung haben. GPE erläuterte jedoch nicht, welche Auswirkungen diese Auswirkungen haben oder wie sie entstehen würden. Schließlich erläutert die Kommission in Erwägungsgrund 34 des Ausweitungsbeschluss, dass die deutsche Regierung beschließen kann, drei Analgen (Niederaußem K, Neurath F und Neurath G) bis Ende 2033 in eine Reserve zu überführen. Sollte die Regierung eine solche Entscheidung treffen, würde die endgültige Stilllegung erst im Jahr 2033 und nicht im Jahr 2030 erfolgen, was sich auf die entgangenen Einnahmen auswirke. (196) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachten die beiden lokalen Unternehmen vor, dass die Entschädigung angesichts der folgenden Aspekte nicht verhältnismäßig sei: a) Entgangene Gewinne stellen keine Kosten dar, die sich aus einem vorzeitigen Kohleausstieg ergeben. Erstens wird bezweifelt, dass der Betrieb der Braunkohleanlagen auch in Zukunft rentabel wäre, insbesondere vor dem Hintergrund steigender CO2-Preise. Zweitens ist fraglich, ob der vorzeitige Kohleausstieg überhaupt zu zusätzlichen Kosten für den Tagebau führt. Denn immer besteht die Gefahr, dass die Tagebaue nicht mehr betrieben werden, da Genehmigungen für den Betrieb von Tagebauen in der Regel nur für zwei bis drei Jahre erteilt werden. Drittens ist unklar, ob bei der Berechnung der Entschädigungszahlung auch die unnötigen Investitionen und Wartungskosten berücksichtigt wurden, die die Betreiber durch den Kohleausstieg vermieden haben. b) Die Höhe der Entschädigung wurde nicht korrekt bestimmt, da bei der Berechnung der Entschädigung falsche Entschädigungszeiträume und starre und veraltete Werte für CO2-Zertifikate und Fixkosten verwendet wurden. Der Staat hätte sich intensiver mit den spezifischen Marktbedingungen auseinandersetzen müssen. c) Es wurde eine falsche Beihilfehöchstintensität angewandt. Beihilfen zur Unterstützung von Unternehmen, die den Umweltschutz über die Anforderungen der Unionsnormen hinaus verbessern, können gemäß Anhang 1 der Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 zwischen 40 % und 50 % der beihilfefähigen Kosten decken (93). Dies bedeutet, dass, selbst wenn eine Entschädigung für entgangene Gewinne und zusätzliche Kosten als zulässig angesehen würde, nur fast die Hälfte der angefallenen Kosten subventioniert werden könnte. (197) Die beiden lokalen Unternehmen machten ferner geltend, dass die Tatsache, dass die Entschädigung ohne ein transparentes Verfahren in Bezug auf Rentabilitätsberechnungen und Markterwartungen festgelegt worden sei, den Grundsätzen der staatlichen Beihilfe zuwiderlaufe. Die Entschädigung sei im Gegensatz zu einem transparenten Ausschreibungsverfahren individuell zwischen dem Staat und dem Begünstigten vereinbart worden. Für Braunkohle könne es kein Ausschreibungsverfahren für nur zwei Betreiber von Braunkohlekraftwerken mit zugehörigen Tagebauen geben, insbesondere im Hinblick auf die Entschädigung der Gewinnerwartungen aus Tagebautätigkeiten. Die Rentabilitätsberechnungen könnten jedoch zumindest für die Kraftwerke des Begünstigten durchgeführt werden, z. B. auf der Grundlage ihres jeweiligen Inbetriebnahmedatums, der Betriebsstunden, des Wirkungsgrads, der bereits erfolgten Amortisationen usw., — was durch Vergleich mit anderen Kohlekraftwerken ermittelt und beziffert werden könnte. Darüber hinaus sei es trotz der grundlegenden Unterschiede in den Kraftwerksmerkmalen und Kostenstrukturen möglich, kleine Braunkohlekraftwerke gemäß § 43 Kohleausstiegsgesetz in die Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken einzubeziehen. 4.3.6.4.   Verbände/NRO (198) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte DEBRIV vor, dass eine angemessene Entschädigung nicht nur die entgangenen Gewinne, sondern auch die erheblichen Mehrkosten in der gesamten Wertschöpfungskette des Tagebaus, des Transports zum Kraftwerk, der Kraftwerkskosten und der damit verbundenen Umstellungskosten umfassen müsse, soweit diese auf die vorzeitigen gesetzlichen Stilllegungen zurückzuführen seien. Darüber hinaus müssten die durch die Maßnahme verursachten zusätzlichen Sozialversicherungskosten bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Entschädigung berücksichtigt werden. DEBRIV stellt ferner fest, dass die Entschädigungszahlungen die von den Betreibern tatsächlich festgestellten Nachteile und Schäden nicht vollständig ausgleichen würden. (199) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte DEBRIV vor, dass die Maßnahme nach Abschnitt 4.12.1.5 der CEEAG verhältnismäßig sei. Die Tatsache, dass es kein Ausschreibungsverfahren gibt, sei gerechtfertigt, da nur zwei Hauptakteure (RWE und LEAG) auf dem Markt tätig sind und die Gewinnung und Erzeugung von Energie aus Braunkohle eng miteinander verbunden seien. In Bezug auf die zusätzlichen Kosten und wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Maßnahme entstünden, seien neben den daraus resultierenden Kosten der Braunkohletagebaue (einschließlich zusätzlicher Kosten für Sanierungsmaßnahmen und damit verbundene Zins- und Finanzierungsverluste) auch alle (frühzeitigen) Schäden, die den Betreibern durch den vom Staat auferlegten vorzeitigen Braunkohleausstieg entstanden seien, zusätzliche Kosten für die Umplanung und Umstellung sowie wirtschaftliche (Vermögens-)Nachteile zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte auch der im Kohleausstiegsgesetz erklärte Verzicht auf Rechtsbehelfe berücksichtigt werden. (200) DEBRIV ist der Auffassung, dass ein Aktualisierungsmechanismus nach Randnummer 433 der CEEAG im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei, da der Ausstieg aus der Braunkohle in Deutschland außergewöhnliche und unvorhersehbare Ausmaße habe, d. h. außergewöhnliche Umstände vorlägen. Erstens regelten das Kohleausstiegsgesetz und der Vertrag von 2021 nicht nur bestimmte Einzelanlagen, sondern den Ausstieg aus Braunkohle für alle Braunkohlekraftwerke und Tagebauwerke in Deutschland, was weitreichende und manchmal unvorhersehbare Folgen für ganze Regionen habe. Ein solch weitreichendes Eingreifen erfordere einen gesellschaftlichen Konsens, der mit der Gründung der Kohlekommission und der Prüfung ihrer Vorschläge erreicht worden sei. Ohne einen solchen Konsens — einschließlich Entschädigungszahlungen — wäre ein Kohleausstieg, der alle deutschen Braunkohlekraftwerke abdecke, nicht denkbar. Der in der Gesellschaft erzielte allgemeine Konsens würde durch die Einführung eines Aktualisierungsmechanismus gefährdet. Zweitens bestehe keine Gefahr einer Überkompensation, die mit einem Aktualisierungsmechanismus vermieden werden soll, da die Kosten oder Schäden, die durch den Braunkohleausstieg verursacht werden, höher seien als der vereinbarte Entschädigungsbetrag. (201) Schließlich machte DEBRIV geltend, dass das berechtigte Interesse an der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch Überkompensation gegen das berechtigte Interesse der betroffenen Unternehmen an Planungs- und Investitionssicherheit abzuwägen sei. Im vorliegenden Fall sei nicht der Wunsch der Braunkohleunternehmen, Investitionsbeihilfen zu erhalten, der Auslöser für staatliche Entschädigungszahlungen. Vielmehr gehe es in erster Linie darum, den Eingriff des Staates in geschützte Rechtspositionen von Unternehmen auszugleichen und die frühere rechtmäßige Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit Braunkohle zu beenden. Aus diesem Grund wäre es unangemessen, den betroffenen Braunkohleunternehmen einseitig einen Aktualisierungsmechanismus aufzuerlegen. Es sei somit klar, dass das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände es erforderlich mache, im laufenden Verfahren für den Ausstieg aus der Braunkohle in Deutschland von der Einführung eines Aktualisierungsmechanismus abzusehen. (202) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte Greenpeace vor, dass die Maßnahme nicht verhältnismäßig sei, da die von Deutschland zur Berechnung der Entschädigung verwendeten Parameter unrealistisch und nicht schlüssig seien. Insbesondere seien drei wesentliche Annahmen, die zu einer systematischen Überschätzung der Entschädigung führten, problematisch. Erstens seien die Annahmen zu den Strom- und CO2-Preisen willkürlich, da die Rentabilität von Braunkohlekraftwerken im Laufe der Zeit stetig zurückgegangen sei. Zweitens könnte die Stilllegung von Kraftwerken oder die Stilllegung des Tagebaus die Fixkosten senken, was jedoch nicht berücksichtigt werde. Durch die Stilllegung würden fast alle festen Anlagenkosten und rund 20 % der Fixkosten für die Tagebaue eingespart. Allein dies würde dazu führen, dass die Entschädigung mehr als halbiert würde. Drittens sei für vorzeitige Abschaltungen ein Entschädigungszeitraum vorgesehen, doch nehme die Berechnung Deutschlands einen überlangen Zeitraum in Anspruch, da es eine Entschädigung für vier oder fünf Jahre erwartet, je nach Datum der Stilllegung der Anlage, ohne dass diese Annahme begründet werde. Auf der Grundlage der Studie des Öko-Instituts sollte die Entschädigung auf drei Jahre begrenzt werden (94). Jede dieser drei Annahmen für sich genommen würde den Entschädigungsbetrag drastisch verringern, während sie zusammengenommen die Entschädigung von 4,4 Mrd. EUR auf maximal 154 Mio. EUR für RWE und 189 Mio. EUR für die LEAG senken würden. (203) In der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation fügte Greenpeace hinzu, dass es keine klare Trennung zwischen Entschädigungszahlungen für den Betrieb von Kraftwerken und Tagebautätigkeiten gebe, was gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen verstoße. Die Transparenz der EU-Beihilfen umfasse nicht nur die Angabe des Gesamtbetrags der gezahlten Entschädigungszahlungen, sondern auch die Veröffentlichung und Erläuterung der zugrunde liegenden Annahmen zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung. Die gewährten Beihilfen dürften keinesfalls ein unwirtschaftliches Verhalten in der Zukunft ausgleichen, das auf einen erwarteten weiteren Anstieg der CO2-Preise zurückzuführen sei. Darüber hinaus dürften die Ziele des Emissionshandels nicht untergraben werden. Außerdem habe es keine Ausschreibung gegeben, was gegen die Grundsätze der CEEAG verstoße. Im Rahmen der Einzelfallprüfung nach Randnummer 432 der CEEAG zeige die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maßnahme (siehe Erwägungsgründe Randnummern (199) und (204)), dass die Maßnahme in jedem Fall überzogen sei. (204) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte ClientEarth vor, dass die Maßnahme nicht verhältnismäßig sei. Es sei unklar, ob die Entschädigungsleistungen aus Verhandlungen oder aus einer Formel resultierten. ClientEarth macht ähnlich wie Greenpeace (siehe Erwägungsgrund (203)) geltend, dass bestimmte Parameter problematisch seien: die Strom- und CO2-Preise wurden willkürlich gewählt; es wurde davon ausgegangen, dass mit den vorzeitigen Stilllegungen keine Fixkosten eingespart werden und dass die Braunkohlebetreiber für einen Zeitraum von vier bis fünf Jahren nach Schließung der Blöcke entschädigt werden, was zu lang ist, z. B. das Ökoinstitut empfiehlt höchstens drei Jahre (95). ClientEarth wies ferner darauf hin, dass bei der Berechnung auch Folgendes berücksichtigt werden sollte: i) die zeitlich gestreckte Stilllegung, und ii) die Tatsache, dass allen Kohlekraftwerken, die in Anhang 2 des Kohleausstiegsgesetzes vor 2025 aufgeführt sind, potenzielle Investitionskosten für die Ergreifung der notwendigen Schritte zur Einhaltung niedrigerer Emissionsgrenzwerte erspart werden, d. h., sie werden von obligatorischen Investitionen befreit, um sicherzustellen, dass die Emissionen auf das gesetzlich vorgeschriebene Niveau begrenzt werden. Nach Ansicht von ClientEarth sollte die Entschädigung variable Parameter umfassen, um das Risiko einer Überkompensation auszuschließen. Da die Stilllegungstermine bisher in Zukunft liegen (bis 2038) und die Entschädigungszahlungen für jeden Betreiber in 15 jährlichen Tranchen gezahlt werden sollen, könnten und sollten die Tranchen und der Gesamtbetrag der Beihilfe an die tatsächlichen erwarteten entgangenen Gewinne der Anlagen angepasst werden, die im Zuge der Entwicklung der Marktbedingungen aktualisiert würden. ClientEarth kritisierte daher das Fehlen eines Aktualisierungsmechanismus. (205) ClientEarth brachte vor, dass es in Deutschland keine Probleme mit der Versorgungssicherheit gebe, wie von Deutschland geltend gemacht, um sowohl den langen Zeitplan für die Schließung als auch das Bestehen der zeitlich gestreckten Stilllegung zu rechtfertigen. Der deutsche Energiemarkt weise Überkapazitäten auf, und es gebe in Deutschland zahlreiche Maßnahmen zur Versorgungssicherheit, um jegliches Risiko zu vermeiden. Selbst wenn es Hinweise auf eine Frage der Versorgungssicherheit und die Notwendigkeit gebe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollte dies im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (96) über den Elektrizitätsmarkt erfolgen. Die künstliche Verzögerung oder Verschiebung der Schließung einiger LEAG- und RWE-Kraftwerke über den „natürlichen“ Stilllegungszeitpunkt hinaus (bei einem von den Marktkräften gesteuerten „Business as usual“-Szenario), um sicherzustellen, dass sie zur Versorgungssicherheit beitrügen, scheine einer Umgehung der einschlägigen Vorschriften gleichzukommen. (206) Schließlich brachte ClientEarth vor, dass es potenzielle Kumulierungsprobleme im Zusammenhang mit der Maßnahme geben könnte. Erstens habe es 2016 für die Sicherheitsbereitschaft kein Anpassungsgeld (APG) gegeben (97). Dieses Anpassungsgeld werde nun direkt an Arbeitnehmer über 58 Jahre gezahlt, wenn sie aufgrund des Kohleausstiegs ihren Arbeitsplatz verlören. Im Falle der Sicherheitsbereitschaft würden die festen Personalkosten nicht von den Strommarkterlösen abgezogen, da sie nicht als kurzfristige Grenzkosten angesehen würden. Tatsächlich erhielten die Unternehmen auch Zahlungen für Personalanpassungen durch die Zahlungen im Rahmen der Sicherheitsbereitschaft. Da die Kosten für Personalanpassungen nun jedoch über das APG bezahlt würden, sollten sie nicht in die Stilllegungsentschädigungen für die Betreiber einbezogen werden. Sie machten etwa 29 % der Kosten der Betreiber aus (98). Zweitens sehe § 50 Kohleausstiegsgesetz eine zeitlich gestreckte Stilllegung vor, die auf dem Modell der Sicherheitsbereitschaft nach § 13 g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) beruhe (99). Für die zeitlich gestreckte Stilllegung würden die Strommarkterlöse für die Dauer dieses Mechanismus wieder erstattet. Diese Entschädigung ist zusätzlich zu den vorzeitig auslaufenden Entschädigungszahlungen zu zahlen und stellt eine doppelte Entschädigung dar, da die gleichen Beitragsmargen bereits im Rahmen der Quantifizierung der 4,35 Mrd. EUR zurückgezahlt wurden. Die Betreiber sollten daher nicht für die zeitlich gestreckte Stilllegung zusätzlich zum Stilllegungsmechanismus entschädigt werden. In der Stellungnahme zur Ausweitungsbeschluss brachte ClientEarth ferner vor, dass die Kommission keine mögliche Kumulierung mit anderen Beihilfemaßnahmen wie Kapazitätsmechanismen usw. geprüft habe. (207) In der Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss wiederholte ClientEarth, dass ein Aktualisierungsmechanismus erforderlich sei, insbesondere angesichts der bereits einmal überarbeiteten Berechnungen und angesichts der globalen Veränderungen auf dem Strommarkt. Ein Mechanismus, der es erlaubt, Entschädigungsbeträge auf der Grundlage der tatsächlichen entgangenen Gewinne und der Stilllegungskosten anzupassen, würde es ermöglichen, das Risiko einer Überkompensation zu vermeiden. ClientEarth warf ähnliche Fragen auf wie GPE in Bezug auf den Ausweitungsbeschluss (siehe Erwägungsgründe (194) bis (196)) und wies ferner darauf hin, dass alle anderen einschlägigen Energiemaßnahmen berücksichtigt werden sollten, um eine Überkompensation zu vermeiden, einschließlich der Energiepreisobergrenze und der Tatsache, dass bestimmte Kohlekraftwerke von RWE derzeit vom Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz profitierten. ClientEarth behauptete, es sei unmöglich festzustellen, ob es einen Rückforderungsmechanismus geben werde, um eine Überkompensation zu vermeiden und verwies auch auf den Beschluss SA.54537 (100) und den allgemeinen Ansatz der Kommission zur Verhältnismäßigkeit in diesem Beschluss. Schließlich fragte ClientEarth, warum die Stilllegung von zwei Blöcken (Neurath D und E) um zwei Jahre verschoben worden sei, und erklärte, dass die diesbezügliche Analyse der Kommission nicht ausreichend gewesen sei und nicht berücksichtigt werde, wie sich dies auf die Berechnung der Entschädigung auswirken könnte. (208) In ihrer Stellungnahme im Anschluss an die öffentliche Konsultation argumentierte EEB, dass im kontrafaktischen Szenario alternative und realistischere Annahmen und insbesondere ein glaubwürdigerer CO2-Preis hätten verwendet werden müssen. Darüber hinaus bekräftigt EEB die Bedenken von Greenpeace, dass drei wesentliche Annahmen zu einer systematischen Überbewertung der Entschädigungszahlungen geführt hätten (siehe Erwägungsgrund (204)). (209) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertrat HEAL die Auffassung, dass die Berechnung der Entschädigung nicht auf transparente und rechenschaftspflichtige Weise erfolgt sei und die Zivilgesellschaft nicht einbezogen worden sei. HEAL vertrat ferner die Auffassung, dass die Externalisierung der Gesundheitskosten der Kohlestromversorgung bei der Berechnung der entgangenen Gewinne und der Kosten für die Sanierung von Tagebauen nicht berücksichtigt worden sei. Die prognostizierten Gesundheitskosten durch Umweltverschmutzung hätten von den entgangenen Gewinnen für den gewählten Zeitraum abgezogen werden müssen, sodass die externalisierten Kosten internalisiert werden müssen, um eine realistische Preisgestaltung zu erreichen. (210) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss wies CAN darauf hin, dass es bei den Entschädigungsbeträgen ein Transparenzproblem gebe. Die Entschädigungsbeträge setzen sich aus entgangenen Gewinnen, Rekultivierungskosten und einem Verzicht auf Rechtsbehelfe zusammen, es bleibe jedoch unklar, welcher Betrag für welchen Posten gezahlt werde und ob das Ergebnis auf einer Formel beruhe. CAN vertritt die Auffassung, dass die Beträge nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Rekultivierungskosten stehen, insbesondere in Bezug auf die LEAG (101). 4.3.6.5.   Deutsche Länder (211) Sachsen machte geltend, dass bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Entschädigung alle wirtschaftlichen Nachteile für die vom Braunkohleausstieg betroffenen Unternehmen, die unmittelbar mit der Verringerung der CO2-Emissionen aus der Stromerzeugung aus Braunkohle zusammenhängen, berücksichtigt werden sollten, insbesondere die Kosten der sozialverträglichen Personalanpassung. (212) Nordrhein-Westfalen machte geltend, dass es in seinem Hauptbeschluss vom 23. März 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.