Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2418 der Kommission vom 11. Dezember 2023 über die staatliche Beihilfe SA.53625 (2021/C) Deutschlands für den Ausstieg aus der Braunkohle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8551)

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Quellenkennung: 32024D2418. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch vorgesehen stilllege, und zwar in einer geordneteren und vorhersehbareren Weise. 4.3.2.3.   Unternehmen (140) In der Stellungnahme zur Veröffentlichungskonsultation vertrat GPE die Auffassung, dass die Stilllegung bestimmter Kohlekraftwerke vor der Einführung der Maßnahme vorgesehen gewesen sei, sodass die Frage des Anreizeffekts besonders wichtig sei. In der Stellungnahme nach dem Ausweitungsbeschluss vertritt GPE die Auffassung, dass die negativen finanziellen Anreize für den Betrieb von Braunkohlekraftwerken (d. h. allein der Anstieg der ETS-Preise) dazu geführt hätten, dass RWE die Kraftwerke früher als geplant, möglicherweise vor 2030, stillgelegt hätte. Daher vertrat GPE die Auffassung, dass die Entschädigung keinen Anreizeffekt habe. (141) In ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss und zur öffentlichen Konsultation vertraten die beiden lokalen Unternehmen die Auffassung, dass die Maßnahme RWE keinen Anreiz biete, sein Verhalten so zu ändern, dass der Umweltschutz erhöht werde. Vielmehr weisen die Unternehmen darauf hin, dass die Zahlung die gegenteilige beabsichtigte Wirkung habe, da Braunkohlekraftwerke aufgrund der Entschädigungszahlung weiter betrieben würden. Die Unternehmen weisen darauf hin, dass die Anlagen ohne die Entschädigungszahlungen vor langer Zeit vom Netz abgeschaltet worden wären (68). 4.3.2.4.   Verbände/NRO (142) DEBRIV brachte in seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation vor, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt im Sinne von Randnummer 427 der CEEAG habe. Die Lebensdauer der Vermögenswerte, die auch für das Modell zur Berechnung der entgangenen Gewinne verwendet wurde, gehe weit über den Stilllegungstermin 2038 hinaus, d. h. den letzten Stilllegungstermin im Stilllegungsgesetz und im Vertrag von 2021. Die Maßnahme habe somit einen Anreizeffekt im Sinne der CEEAG, da sie die beteiligten Unternehmen dazu veranlasse, ihre Anlagen früher als vorgesehen stillzulegen, und das Verhalten ändere, das sie andernfalls ohne die Maßnahme nicht ändern würden. (143) Greenpeace brachte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass die Maßnahme keinen Anreizeffekt habe, da sie nicht zu einer Verhaltensänderung führe. (144) ClientEarth wies in seiner Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss darauf hin, dass die Maßnahme keinen Anreizeffekt habe, und verwies auf Erwägungsgrund 70 des Ausweitungsbeschlusses, wonach die entgangenen Gewinne von RWE in der Vergangenheit und in naher Zukunft bereits höher seien als die RWE zu gewährende Entschädigungsleistung. Wenn dies der Fall sei, bestehe die logische Erwägung darin, dass RWE für bereits erlittene Verluste in Form entgangener Gewinne entschädigt werde und dass die Entschädigung daher nicht dazu führe, die Stilllegung von Kraftwerken voranzutreiben, sondern nur das Ziel, die Kosten für die Stilllegung bestimmter Anlagen für RWE zu verringern. (145) In seiner Stellungnahme im Anschluss an die öffentliche Konsultation bestritt das EEB, dass die Begünstigten ihr Verhalten ohne die Entschädigungszahlung nicht geändert hätten, da beide Unternehmen sich bereits im Übergang zu saubereren Technologien für die Energieerzeugung befänden, was durch ihre öffentlichen Mitteilungen belegt werde. Bei unterschiedlichen Marktszenarien sei davon auszugehen, dass Braunkohleanlagen und Tagebaue ohnehin irgendwann stillgelegt worden wären. Daher hätten die Unternehmenspläne der Beihilfeempfänger nicht nur Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit der Eröffnung und Nutzung eines Tagebaus, sondern auch dessen Stilllegung und Sanierung vorsehen müssen. 4.3.3.   Verletzung von Unionsrecht 4.3.3.1.   RWE (146) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte RWE vor, dass Kosten, die auch im kontrafaktischen Szenario anfallen würden, nicht in die Berechnung des Gesamtschadens einbezogen worden seien. Daher sei das von Dritten vorgebrachte Argument, dass eine Entschädigung für die Tagebaukosten gegen das Verursacherprinzip verstoßen könnte (Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 83), unbegründet, da nur die zusätzlichen Bergbaukosten ausgeglichen werden sollen, die ohne staatliches Eingreifen nicht entstanden wären. 4.3.3.2.   Unternehmen (147) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss machte GPE geltend, dass der Entschädigung gegen das Verursacherprinzip nach Artikel 191 AEUV verstoße. In der Stellungnahme zur Ausweitungsbeschluss führte GPE aus, dass die bei der Ermittlung der Entschädigung berücksichtigten Kosten und Einnahmen nicht anhand der in Deutschland verfügbaren Informationen oder der in dem Beschluss der Kommission enthaltenen Informationen ermittelt werden könnten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Kosten, die RWE finanzieren muss und die auf die Einhaltung des Verursacherprinzips zurückzuführen sind, durch den Entschädigung gedeckt würden. Dies verstoße gegen das Verursacherprinzip und gefährde die Möglichkeit, eine solche Stützungsmaßnahme als mit den Vorschriften des AEUV vereinbar zu betrachten. GPE war ferner der Ansicht, dass die Entschädigung den Klimaschutzmaßnahmen der EU entgegenwirke, indem die Taxonomie weniger wirksam werde. 4.3.3.3.   Verbände/NRO (148) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss und zur öffentlichen Konsultation brachte Greenpeace vor, dass die Maßnahme gegen das Verursacherprinzip verstoße, wenn der Entschädigung auch die Bergbaukosten abdecke. (149) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte ClientEarth vor, dass die Kosten für die Sanierung des Tagebaus gemäß dem Verursacherprinzip von den Tagebaubetreibern getragen werden müssten. Die Vereinbarkeit der Stilllegungsentschädigungen mit dem Verursacherprinzip sei an sich ein Problem, das getrennt von dem Teil der Entschädigungszahlungen behandelt werden müsse, mit dem die Betreiber für entgangene Gewinne und andere Verluste entschädigt werden sollten. Jede staatliche Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem Umweltverschmutzungsmanagement entbinde den Begünstigten von Kosten, die er normalerweise zu tragen habe (69). ClientEarth machte ferner geltend, dass die Betreiber der Tagebaue identifiziert und für die Sanierungskosten der Tagebaue während ihres gesamten Betriebs und nach deren Stilllegung rechtlich haftbar seien. (150) In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertrat das EEB die Auffassung, dass die Entschädigung gegen das in Artikel 191 Absatz 2 AEUV verankerte Verursacherprinzip und das daraus abgeleitete Umweltrecht verstoße. Die Entschädigung trage nicht dem steigenden Preis für CO2-Emissionen Rechnung, der aufgrund der neuen EU-Ziele für 2030 (im Rahmen des Pakets „Fit für 55“) und der internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris zunehmend steigen werde. Bis 2039 würden die Kosten der CO2-Zertifikate zwischen 19,5 Mrd. EUR für RWE und 39 Mrd. EUR für die LEAG liegen, sodass keine Gewinne mehr erzielt werden könnten. Daher habe die Entschädigung keine solide Grundlage und stehe im Widerspruch zum Verursacherprinzip. EEB vertrat ferner die Auffassung, dass gegen das Verursacherprinzip verstoßen werde, da es eine Entschädigung der Verursacher ohne Klarheit über die Berechnungen beinhalte, während die negativen externen Effekte ihrer Tätigkeiten nicht berücksichtigt würden. Die Kosten der Luftverschmutzungsschäden, die in der Richtlinie über Industrieemissionen (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie oder „IED“) geregelt seien, würden nicht internalisiert (70). Die Einhaltung der besten verfügbaren Techniken (BVT) der EU für Großfeuerungsanlagen übersteige derzeit die in den BVT vorgeschriebenen Grenzwerte für die Luftverschmutzung, und wenn die größten Braunkohleanlagen die strengeren Leistungswerte anwenden müssten, die durch die Verwendung der BVT erreicht wurden, hätte die gesundheitliche Belastung durch die fortgesetzte Braunkohleverstromung im Hinblick auf die Gesundheitskosten und andere Kosten im Zusammenhang mit der Luftverschmutzung um Milliarden pro Jahr verringert werden können. Darüber hinaus behauptete das EEB, dass Deutschland gegen die Durchführungsbestimmungen der Kommission ((EU) 2018/1135) zur Berichterstattung über Industrieemissionen verstoßen habe; Daten für die Berichtsjahre 2017 und 2018. Schließlich seien die Wassergebühren und die Kosten für Schäden nicht internalisiert, und die Steuerzahler trügen die Gesundheitskosten aufgrund der Tätigkeit von RWE und LEAG im Braunkohlegeschäft. Die Wasserkosten würden von den betreffenden deutschen Ländern nicht im Einklang mit Artikel 9 der Wasserrahmenrichtlinie (71) festgesetzt und in keinem der deutschen Bundesländer würden die Umweltkosten internalisiert. (151) Die Allianz für Gesundheit und Umwelt („HEAL“) erklärte in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, dass die deutsche Regierung nicht alle Mittel ergriffen habe, um sicherzustellen, dass die Braunkohlebetreiber die Umweltverschmutzung so weit wie möglich verringerten. Sie wies darauf hin, dass dies durch das Urteil in der Rechtssache Hinkley Point C (72) verstärkt werde und dass die Ziele des Grünen Deals in den Bereichen Klimaneutralität, Umweltverschmutzung und gerechter Übergang berücksichtigt werden müssten. 4.3.4.   Erforderlichkeit 4.3.4.1.   RWE (152) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte RWE vor, dass die staatliche Intervention durch das Kohleausstiegsgesetz und den Vertrag von 2021 erforderlich sei, um den vorzeitigen Ausstieg aus der Braunkohle zu erreichen und einen zusätzlichen und wesentlichen Beitrag des Braunkohlesektors zur Verringerung der CO2-Emissionen zu leisten, da RWE ohne diese Maßnahme bis Mitte des Jahrhunderts weiterhin Braunkohle verbrannt hätte, wie dem Unternehmen gestattet worden sei. (153) Darüber hinaus verwies RWE auf den Ausstieg aus der deutschen Steinkohle und machte geltend, dass die Bewertung der Kommission in diesem Beschluss (73), wonach es unwahrscheinlich sei, dass eine solche Menge an Kohleverstromungskapazitäten den Markt ohne die staatliche Intervention verlassen hätte, auch für den Braunkohleausstieg gelte. Dies liege daran, dass die Stromerzeugung aus Braunkohle wettbewerbsfähiger sei als die Verstromung von Steinkohle, sodass Braunkohlekraftwerke die letzten wären, die vom Markt verdrängt würden. Die Betreiber haben erhebliche Investitionen (Tagebau und Kraftwerke) getätigt, die ohnehin als Fixkosten anfielen, unabhängig von der Auslastung des Kraftwerks. Bei bestehenden Anlagen stelle die Kombination aus hohen Fixkosten und niedrigen variablen Kosten sicher, dass die Stromerzeugung aus bestehenden Anlagen auch dann wirtschaftlich bleibe, wenn neue Investitionen nicht mehr sinnvoll seien. (154) RWE brachte ferner vor, dass Braunkohlekraftwerke ohne die staatliche Intervention den Markt nicht verlassen würden, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Tagebaue. Wenn die in Strom umgewandelten Kohlemengen erheblich reduziert würden, müsse die Bergwerksplanung geändert werden, und eine solche Anpassung der Bergwerksplanung verursache erhebliche Mehrkosten. Daher könne es bei isolierter Betrachtung sogar wirtschaftlicher sein, unzureichende Beitragsmargen zu akzeptieren, als eine Verringerung der Stromerzeugung. (155) Nach Ansicht von RWE ist die Maßnahme auch in ihrer Form als entschädigte Marktintervention erforderlich, da ein Ausstieg ohne Entschädigung verfassungswidrig wäre. Ohne den Vertrag von 2021 wäre es rechtlich nicht möglich gewesen, den Ausstieg aus der Braunkohle unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Kohleregionen, die Beschäftigten und die Versorgungssicherheit sowie deren Auswirkungen auf den Erfolg der Energiewende umzusetzen. (156) In der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation und zum Ausweitungsbeschluss wiederholte RWE die Auffassung, dass die Maßnahme notwendig sei, und brachte vor, dass sie mit Randnummer 428 der CEEAG im Einklang stehe. 4.3.4.2.   LEAG (157) In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte die LEAG vor, dass der Strommarkt ohne die Maßnahme allein keine vergleichbaren Einsparungen erzielen würde, sodass die Maßnahme erforderlich sei, um die einschlägigen Ziele zu erreichen. Aufgrund des schrittweisen Ausstiegs aus der Kernenergie in Deutschland und der zunehmenden Einstellung der russischen Energieversorgung würde die Stromerzeugung aus Braunkohle auch dann wettbewerbsfähig bleiben, wenn die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen stark zunehme, sodass für die Betreiber der Braunkohlekraftwerke kein Anreiz bestehe, diese vor 2038 abzuschalten. Wie im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 4) dargelegt, emittierten die Braunkohlekraftwerke im Jahr 2018 130,74 Mio. Tonnen CO2. Dies entspräche etwa 40 % der CO2-Emissionen des Energiesektors in jenem Jahr. Das Kohleausstiegsgesetz und der Vertrag von 2021 schafften Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit, dass diese CO2-Emissionseinsparungen in Deutschland erreicht würden. 4.3.4.3.   Unternehmen (158) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss und zur öffentlichen Konsultation brachte GPE vor, dass die Bundesregierung die für eine Entschädigung in Betracht kommenden Anlagen ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Alters der Anlage, ihrer Amortisationsrate und des voraussichtlichen Stilllegungsdatums festgelegt hätte. Die Maßnahme sei nicht erforderlich, da ein normal funktionierender Markt in jedem Fall zur Stilllegung von Kohlekraftwerken geführt hätte, weil i) der Vorschlag für den schrittweisen Ausstieg aus Kohlekraftwerken seit einiger Zeit öffentlich zugänglich sei, und die Unternehmen diese Politik bei der Festlegung ihrer Geschäfts-/Investitionspläne hätten berücksichtigen müssen und ii) einige der Kraftwerke alt seien und ihre Schließung bereits geplant gewesen sei. In der Stellungnahme zum Ausweitungsbeschluss fügte GPE hinzu, dass auch die Auswirkungen der Klimapolitik, die für alle Stromerzeuger geltende Preisobergrenze für die Einnahmen, der steigende Preis und die bevorstehende Knappheit von EHS-Lizenzen sowie die rasche und effiziente Entwicklung saubererer Energiequellen die Braunkohlekraftwerke kurzfristig vom Markt verdrängt hätten und somit ein staatliches Eingreifen nicht notwendig sei. (159) Die acht lokalen Unternehmen vertraten in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss die Auffassung, dass Marktmechanismen (d. h. die steigenden Kosten für CO2-Emissionsgenehmigungen) zu einer frühzeitigen Abschaltung von Braunkohlekraftwerken geführt hätten (74). (160) In ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss und zur öffentlichen Konsultation brachten die beiden lokalen Unternehmen vor, dass die Maßnahme nicht erforderlich sei, und nannten Beispiele dafür, wie andere Mitgliedstaaten die Kohle ohne Entschädigung eingestellt hätten (75). 4.3.4.4.   Verbände/NRO (161) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte DEBRIV vor, dass die Maßnahme notwendig sei und somit die Anforderungen der CEEAG erfülle, da der Strommarkt ohne die Maßnahme allein keine vergleichbaren Emissionseinsparungen erzielen würde. Aufgrund des Ausstiegs aus der Kernenergie in Deutschland und des Wegfalls der russischen Energieversorgung würde eine Braunkohleverstromung auch im Falle eines starken Anstiegs der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wettbewerbsfähig bleiben, sodass für die Kraftwerksbetreiber kein Anreiz bestehe, sie vor 2038 stillzulegen. Daher sei die Maßnahme auf eine Situation ausgerichtet, in der sie wesentliche Verbesserungen bewirken könne, die der Markt allein nicht erbringen könne. (162) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte Greenpeace vor, dass die Maßnahme nicht erforderlich sei, da i) keine oder nur eine begrenzte Entschädigung ausgereicht hätte, um das Stilllegungsgesetz mit den Grundrechten in Einklang zu bringen; und ii) die Beihilfe keine wesentlichen Verbesserungen bewirken könne, die der Markt selbst nicht herbeiführen könne. Obwohl das Kohleausstiegsgesetz zu einem vorhersehbaren und klaren Ausstieg aus der Kohle für Energiezwecke führe, spiele die Beihilfe keine wirkliche Rolle. (163) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss brachte ClientEarth vor, dass die Maßnahme nicht erforderlich sei. Die Braunkohlekraftwerke und die zugehörigen Tagebaue würden von sich aus und früher als 2038 zu Marktbedingungen schließen (insbesondere aufgrund der steigenden Kosten für die Einhaltung der Umweltvorschriften und der EHS-Preise), sodass die Maßnahme den vollständigen Ausstieg aus der Braunkohle in Deutschland nur verzögern werde. In der Stellungnahme zur Ausweitungsbeschluss fügte ClientEarth hinzu, dass die Auswirkungen der Klimapolitik und der Veränderungen auf dem Strommarkt die Braunkohlekraftwerke in Kürze vom Markt verdrängt hätten. ClientEarth verwies auch auf den Beschluss SA.54537 — Verbot der Verwendung von Kohle für die Stromerzeugung in den Niederlanden, in dem die niederländischen Behörden der einzigen Anlage — Hemweg — Entschädigungszahlungen gewährt haben, für die kein Übergangszeitraum galt, wie für die anderen unter das Kohleausstiegsgesetz fallenden Anlagen (76). (164) Das EEB stellte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss fest, dass Kohlekraftwerke in der Vergangenheit mit einer durchschnittlichen Lebensdauer von 46 Jahren weltweit ausgeschieden sind, und berechnete, dass die Entschädigung für drei von 15 RWE-Blöcken und für sieben von elf LEAG-Blöcken eine über den Erwartungen liegende Stilllegungsfrist vorsehe. Daher sollten die verbleibenden Anlagen keinen Anspruch auf Entschädigung haben, da sie entweder bereits hätten geschlossen werden müssen oder bald geschlossen werden sollten, um die Verluste aufgrund der zunehmend schlechten Kohlewirtschaft zu begrenzen. Darüber hinaus brachte das EEB, wie in Erwägungsgrund (151) dargelegt, vor, dass die Entschädigung nicht dem steigenden Preis für CO2-Emissionen Rechnung trage. (165) In der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vertrat CAN die Auffassung, dass die Marktdynamik ausreichen könnte, um die Kohlekraftwerke stillzulegen. CAN verwies auf die steigenden Preise im Rahmen des EU-EHS und erklärte, dass sich die derzeitigen Preise im Rahmen des EU-EHS unmittelbar so auswirkten, dass sie die Rentabilität moderner Braunkohlekraftwerke in Deutschland über 2024 hinaus fast halbierten (77), was dazu führe, dass fast die Hälfte des Braunkohlekraftwerkparks des Landes auf der Grundlage der aktuellen Erwartungen sowieso liquidiert würde. 4.3.5.   Eignung 4.3.5.1.   RWE (166) RWE brachte in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass die Maßnahme geeignet sei und dass die Kohlekommission und anschließend die deutsche Regierung den Beschluss zugunsten des Instruments eines ausgehandelten, rechtlich und vertraglich gesicherten Ausstiegs aus der Stromerzeugung aus Braunkohle sorgfältig gegen andere Maßnahmen abgewogen hätten. In der Entscheidung über den Ausstieg aus der Steinkohle (78) stellte die Kommission die Vorteile eines vertraglich gesicherten und ausgeglichenen Kohleausstiegs gegenüber anderen Instrumenten wie einem EU-EHS, einem CO2-Mindestpreis oder rein regulatorischen Eingriffen fest. Der Hauptvorteil einer vertraglichen Lösung ist die Möglichkeit, den Ausstieg gezielt unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und der betroffenen Arbeitsplätze zu steuern und rechtlich zu sichern. Es sei eine Lösung erforderlich, bei der ein einzelner Stilllegungspfad festgelegt werde, der insgesamt kohärent sei, in den betreffenden Erzeugungssystemen aus technischer und regulatorischer Sicht umgesetzt werden könne und mit möglichst geringen betrieblichen, wirtschaftlichen und sozialen Kosten verbunden sei. (167) In der Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation und zur Ausweitungsbeschluss bekräftigte RWE, dass die Maßnahme angemessen sei, da der gewählte Ansatz, einen ganzheitlichen Stilllegungspfad von Anfang bis Ende in Absprache mit den Betriebsgesellschaften festzulegen und ihn in rechtlich sicherer Weise zu etablieren, sodass Netzunterbrechungen und eine Überlastung der betroffenen Kohleregionen verhindert würden, vollständig im Einklang mit Randnummer 429 der CEEAG stehe. 4.3.5.2.   LEAG (168) In ihrer Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte die LEAG vor, dass die Maßnahme geeignet sei. Deutschland habe im Rahmen der Arbeiten der Kohlekommission verschiedene Szenarien und Alternativen zur Verringerung der CO2-Emissionen analysiert und diese Lösung angesichts der Rechtsunsicherheit gewählt, die für die Anlagenbetreiber aufgrund möglicher Schadenersatzansprüche entstehen würde. 4.3.5.3.   Unternehmen (169) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, zur öffentlichen Konsultation und zum Ausweitungsbeschluss brachte GPE vor, dass die Kommission die Geeignetheit der Maßnahme nicht angemessen analysiert habe, und machte geltend, dass eine Maßnahme, die eine Entschädigung für entgangene Gewinne vorsehe, ohne zwischen den verschiedenen Anlagen zu unterscheiden, nicht geeignet sei. GPE verwies auch auf eine polnische staatliche Beihilfe zur Förderung der Stilllegung von Kohlebergwerken, in der die Kommission die Beihilfe für außergewöhnliche Sozial- und Umweltkosten für mit dem Binnenmarkt vereinbar befunden (79) und festgestellt hat, dass unklar sei, ob die für die RWE-Maßnahme berücksichtigten Kosten außergewöhnlichen Sozial- und Umweltkosten entsprächen, wie im polnischen Fall, oder ob es sich um andere Kostenarten handele. (170) In ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss machten die acht lokalen Unternehmen geltend, dass die Tatsache, dass die Zahlungen pauschal und in keiner Weise dynamisiert seien, nicht geeignet sei und dass ein dynamisches Preismodell besser geeignet gewesen wäre, um den Kohleausstieg sicherzustellen und die Entschädigung auf das erforderliche Niveau zu begrenzen. (171) In ihren Stellungnahmen zur öffentlichen Konsultation brachten die beiden lokalen Unternehmen vor, dass es geeignetere Alternativen gebe, die zur Erreichung des Klimaschutzziels gleichermaßen wirksam seien, und dass zunächst geprüft werden sollte, ob andere Strategien und Maßnahmen wie CO2-Abgaben oder Preismechanismen wie das EHS genutzt werden könnten. Die Unternehmen nannten auch Beispiele dafür, wie andere Mitgliedstaaten Kohle ohne Entschädigung schrittweise abgebaut haben (80). 4.3.5.4.   Verbände/NRO (172) In seiner Stellungnahme zur öffentlichen Konsultation brachte DEBRIV vor, dass die Maßnahme nach Randnummer 429 der CEEAG geeignet sei. DEBRIV wies darauf hin, dass Deutschland Alternativen geprüft habe, um die geplanten CO2-Emissionsreduktionen zu erreichen (siehe Erwägungsgrund (25)), und dass die Maßnahme am besten geeignet sei, das angestrebte Ziel (d. h. eine rechtlich sichere und zuverlässige Verringerung der CO2-Emissionen) zu erreichen. (173) ClientEarth brachte in der Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, zur öffentlichen Konsultation und zum Ausweitungsbeschluss vor, dass die Maßnahme nicht geeignet sei. Zwar könne es Fälle geben, in denen die Kommission feststellt, dass die Aushandlung einer vertraglichen Entschädigung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung kostspieliger Gerichtsverfahren eine geeignete Form der Beihilfe darstelle (81), doch sei dies hier aus folgenden Gründen nicht der Fall: a) Die Schließung wäre in jedem Fall auch ohne Entschädigung erfolgt, da die meisten Anlagen allein aufgrund der Marktkräfte stillgelegt worden wären. b) Im deutschen Recht ist eine solche Entschädigung für die Neudefinition der Eigentumsrechte des Betreibers im vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben, sodass die Rechtmäßigkeit der Stilllegungspflicht ohne finanzielle Entschädigung hätte sichergestellt werden können (vgl. zum Vorliegen einer Beihilfe, Erwägungsgrund (107)). c) Gut konzipierte Ausschreibungen wären eine geeignetere Form der Beihilfe als Pauschalentschädigungen. d) Wenn Ausschreibungen in diesem Fall keine geeignete Form der Beihilfe wären, wäre eine Entschädigung auf der Grundlage von Anpassungsparametern gee

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.